EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 28.8.2020
COM(2020) 434 final
2020/0205(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Genehmigung von Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) im Hinblick auf die Ausweitung seines materiellen und geografischen Anwendungsbereichs
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Ermächtigung des Verhandlungsführers der Union (in diesem Fall: die Kommission), im Namen der Union die Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) im Hinblick auf die Ausweitung seines materiellen und geografischen Anwendungsbereichs zwecks Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens (im Folgenden „MARPOL-Änderung“) sowie angesichts des Beitritts des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen (im Folgenden „Spanien-Änderung“) abzuschließen.
1.1Übereinkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe („Übereinkommen von Bonn“)
Die Ziele des Übereinkommens von Bonn sind die Bekämpfung der Verschmutzung im Nordseegebiet und der Schutz der Küstengebiete vor maritimen Katastrophen und der chronischen Verschmutzung durch Schiffe und Offshore-Anlagen. Die Europäische Union (damals „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“) ist Vertragspartei des Übereinkommens. Die Nordsee-Staaten der Europäischen Union sowie Norwegen sind ebenfalls Vertragsparteien des Übereinkommens.
Das Übereinkommen zielt darauf ab, die aktive Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Küstenstaaten und der Europäischen Union bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe zu fördern, um die Meeresumwelt und die Interessen der Küstenstaaten zu schützen. Zu diesem Zweck sieht das Übereinkommen vor, dass die Vertragsparteien eine Überwachung als Hilfe bei der Feststellung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie bei der Verhütung von Verstößen gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Verschmutzung durchführen. Die Nordsee ist in verschiedene Zonen eingeteilt, in denen die Verantwortung für die Überwachung und Bewertung von Sicherheitsvorfällen den einzelnen Vertragsparteien übertragen ist. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede andere betroffene Vertragspartei darüber zu unterrichten, sofern sie Kenntnis von einer Verschmutzung durch Öl oder andere schädliche Stoffen erlangt haben, die eine ernste Gefahr für die Küste oder die damit verbundenen Interessen einer anderen Vertragspartei darstellen könnten. Die Vertragsparteien können Unterstützung bei der Bekämpfung der Meeresverschmutzung oder der Verschmutzung ihrer Küsten benötigen; in diesem Fall sind die Vertragsparteien, die um Hilfe ersucht werden, verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten.
Das Übereinkommen von Bonn wurde von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 84/358/EWG des Rates geschlossen und 1989 geändert. Die betreffenden Änderungen traten am 1. April 1994 in Kraft. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft genehmigte diese Änderungen mit dem Beschluss 93/540/EWG des Rates.
Gemäß Artikel 16 des Übereinkommens von Bonn sind Vorschläge einer Vertragspartei zur Änderung des Übereinkommens von Bonn oder seines Anhangs auf einer Tagung der Vertragsparteien zu prüfen. Nach einstimmiger Annahme des Vorschlags ist die Änderung den Vertragsparteien von der Verwahrregierung mitzuteilen. Solche Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Verwahrregierung die Notifikationen über die Genehmigung von allen Vertragsparteien erhalten hat.
Verwahrer des Übereinkommens von Bonn ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 18 Absatz 3 Übereinkommen von Bonn).
Gemäß Artikel 20 des Übereinkommens von Bonn können die Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn jeden anderen Küstenstaat des Nordostatlantikgebiets einstimmig einladen, dem Übereinkommen von Bonn beizutreten. In diesem Fall sind Artikel 2 des Übereinkommens von Bonn und dessen Anhang entsprechend zu ändern, und die Änderung wird für den beitretenden Staat mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens wirksam.
Am 7. Oktober 2019 hat der Rat einen Beschluss angenommen, mit dem die Kommission ermächtigt wird, im Namen der Union eine Änderung nach Artikel 16 des Übereinkommens von Bonn auszuhandeln, um den Anwendungsbereich des Übereinkommens im Hinblick auf eine verbesserte Zusammenarbeit bei der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens sowie im Hinblick auf den Beitritt Spaniens nach Artikel 20 des Übereinkommens auszuweiten.
Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn haben diesen Änderungen auf ihrer einunddreißigsten Tagung (9.-11. Oktober 2019) einstimmig zugestimmt. Die Änderungen werden nun der Union zur Annahme vorgelegt. Darüber hinaus muss das Königreich Spanien die Ausweitung des Übereinkommens von Bonn auf seine Zuständigkeitszone gemäß Artikel 20 des Übereinkommens ratifizieren.
1.2Die geplanten Änderungen des Übereinkommens von Bonn
1.2.1
„MARPOL-Änderung“ – Änderung des materiellen Anwendungsbereichs des Übereinkommens
Diese Änderung zielt darauf ab, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien bei der Bekämpfung der durch die Schifffahrt verursachten illegalen Emissionen von Luftschadstoffen zu verbessern, um die negativen Folgen der Verbrennung von Schiffskraftstoffen mit hohem Schwefel- oder Stickstoffgehalt für die menschliche Gesundheit, die biologische Vielfalt und die gesamte Meeresumwelt zu begrenzen. Die Vertragsparteien wollen das oben genannte Ziel durch die Änderung verschiedener Bestimmungen des Übereinkommens von Bonn (nämlich der Artikel 1, 5, 6 und 15 sowie des Titels des Übereinkommens und seiner Präambel) erreichen, um den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die Luftverunreinigung durch Schiffe, wie in Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens geregelt, auszuweiten.
1.2.2
„Spanien-Änderung“ – Änderung des geografischen Anwendungsbereichs des Übereinkommens
Die Vertragsparteien haben ferner das Königreich Spanien eingeladen, dem Übereinkommen beizutreten, was eine Änderung von Artikel 2 erfordert, und wofür die Grenze zwischen Nordseegebiet und Atlantik für die Zwecke des Übereinkommens und dessen Anhang festgelegt und gleichzeitig die Grenzen der verschiedenen Überwachungszonen für die Zwecke von Artikel 6 des Übereinkommens geändert werden müssen. Insbesondere wurde das betreffende Gebiet, das Gegenstand des Übereinkommens ist, neu festgelegt. Frankreich hat die Festlegung einer neuen Zone der Verantwortung Frankreichs akzeptiert, die unmittelbar an die Zone gemeinsamer Verantwortung Frankreichs und des Vereinigten Königreichs angrenzt. Die Zone erstreckt sich auf das Gebiet zwischen der Zone gemeinsamer Verantwortung Frankreichs und des Vereinigten Königreichs und der neuen Zone der Verantwortung Spaniens, sodass keinerlei Lücke zwischen der alten Grenze des Übereinkommens von Bonn und der neuen Zone der Verantwortung Spaniens entsteht.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Verfahrensrechtliche Grundlage
Grundsätze
In Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es: „Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.“ Darüber hinaus sieht dieser Artikel vor, dass der Rat – außer im Falle von Übereinkommen, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen – den Beschluss über den Abschluss des Übereinkommens nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlässt, sofern es sich um Bereiche handelt, für die entweder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, oder das besondere Gesetzgebungsverfahren, für das die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist.
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Da die Vertragsparteien übereingekommen sind, den geografischen und materiellen Anwendungsbereich des Übereinkommens von Bonn zu ändern, ist es angebracht, dass die Union diese Änderungen annimmt.
Somit ist Artikel 218 Absatz 6 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
Materielle Rechtsgrundlage
Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Mit der geplanten materiellen Änderung, die die Ausweitung des materiellen Anwendungsbereichs des Übereinkommens von Bonn betrifft (im Folgenden: „MARPOL-Änderung“), werden eine Reihe von Zielen in den Bereichen Katastrophenschutz und Umwelt, die unter die Artikel 196 und 191 AEUV fallen und untrennbar miteinander verbunden sind, gleichzeitig verfolgt, ohne dass eines gegenüber dem anderen nebensächlich wäre. Daher muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen entsprechenden materiellen Rechtsgrundlagen umfassen.
Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 191 AEUV und Artikel 196 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 AEUV sein.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
•Konsultation der Interessenträger
Die Änderungen sind unstrittig, und alle Vertragsparteien, d h. die einzelnen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, unterstützen sie.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
Aufgrund der politischen Notwendigkeit, rasch voranzukommen, damit die EU als Vertragspartei des Übereinkommens von Bonn in der Lage ist, die Änderungen des Übereinkommens auf der Tagung der Vertragsparteien vom 9.-11. Oktober 2019 auszuhandeln und über sie abzustimmen und sie auf der Ministertagung am 11. Oktober 2019 zu billigen, wurde auf das formelle Verfahren der Folgenabschätzung verzichtet. Dieser verhältnismäßige Ansatz ist auch deshalb gerechtfertigt, weil erwartet wird, dass die Änderungen des Übereinkommens von Bonn nur positive wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen haben werden.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
•Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den EU-Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Änderungen des Übereinkommens von Bonn werden keine negativen Auswirkungen auf den Haushalt der Union haben.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt. Siehe nachstehender Abschnitt.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der einzige substanzielle Artikel des Vorschlags sieht vor, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die geplanten Änderungen des Übereinkommens von Bonn in Bezug auf die materielle Ausweitung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens im Hinblick auf Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und den Beitritt Spaniens vorzunehmen.
Die vorgesehenen Änderungen sind in ihrer jüngsten Fassung in den Anhängen des Beschlusses aufgeführt und lassen sich wie folgt zusammenfassen:
„MARPOL-Änderung“
Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn sind bestrebt, die im Rahmen des Übereinkommens eingerichteten Routinen und Systeme zur Luftüberwachung von Ölverschmutzungen auf die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Bereich der Emissionen von Luftschadstoffen durch Schiffe auszuweiten. Auf diese Weise können die Vertragsparteien die bereits vorhandenen Ressourcen für die Luftüberwachung und die Überwachung von Ölverschmutzungen optimal nutzen und die Grundlage für ein ganzheitliches System zur Umweltüberwachung der Nordsee und ihrer Eingangsgewässer schaffen.
Durch die Annahme des Beschlusses über den Abschluss der Änderung betreffend die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens von Bonn in Bezug auf Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens würden die gemeinsame Überwachung, Meldung und Berichterstattung im Bereich der Schiffsemissionen im Nordseegebiet verbessert. Eine solche koordinierte Tätigkeit im Rahmen des Übereinkommens würde dazu beitragen, die Risiken für die Meeresumwelt und die Interessen der Küstenstaaten und der Union zu verringern.
„Spanien-Änderung“
Mit dieser Änderung wird der geografische Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeweitet, der dadurch das Gebiet zwischen der Zone gemeinsamer Verantwortung Frankreichs und des Vereinigten Königreichs und der neuen Zone der Verantwortung Spaniens abdeckt, sodass keinerlei Lücke zwischen der alten Grenze des Übereinkommens von Bonn und der neuen Zone der Verantwortung Spaniens entsteht. Frankreich hat die Festlegung einer neuen Zone der Verantwortung Frankreichs akzeptiert. Durch die Einbeziehung des Golfs von Biskaya in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Bonn stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Hauptverkehrsroute in Europa zur Verbindung von Nordsee und Mittelmeer durch ein gemeinsam koordiniertes Bereitschafts- und Reaktionsmanagementsystem abgedeckt ist.
2020/0205 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Genehmigung von Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) im Hinblick auf die Ausweitung seines materiellen und geografischen Anwendungsbereichs
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 191 Absatz 4 und Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen von Bonn“) wurde mit dem Beschluss 84/358/EWG des Rates von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen und ist am 1. September 1989 in Kraft getreten. Das Übereinkommen von Bonn wurde 1989 geändert. Diese Änderungen wurden mit dem Beschluss 93/540/EWG des Rates genehmigt und traten am 1. April 1994 in Kraft.
(2) Am 7. Oktober 2019 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union über Änderungen des materiellen und geografischen Anwendungsbereichs des Übereinkommens von Bonn zu verhandeln.
(3) Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens von Bonn haben die Vertragsparteien einen Vorschlag für eine Änderung zur Ausweitung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens von Bonn zwecks Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Überwachung in Bezug auf die Anforderungen der Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden „MARPOL-Übereinkommen“) geprüft. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien auch die Änderungen des Übereinkommens von Bonn und seines Anhangs aufgrund des Beitritts Spaniens zu diesem Abkommen gemäß dessen Artikel 20 geprüft.
(4) Gemäß dem Ratsbeschluss hat die Kommission die Änderungen des Übereinkommens von Bonn ausgehandelt, die auf der einunddreißigsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Bonn, die vom 9. bis 11. Oktober 2019 in Bonn stattfand, einstimmig angenommen wurden.
(5) Diese Änderungen des Übereinkommens von Bonn sollten im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von den Vertragsparteien auf ihrer einunddreißigsten Tagung vom 9. bis 11. Oktober 2019 in Bonn angenommenen Änderungen des Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Übereinkommen von Bonn) hinsichtlich der Ausweitung seines materiellen und geografischen Anwendungsbereichs werden im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut der Änderungen ist in den beiden von den Vertragsparteien angenommenen Beschlüssen aufgeführt, die diesem Beschluss beigefügt sind.
Artikel 2
Die Europäische Kommission ist ermächtigt, im Namen der Europäischen Union die in Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen, mit der die Europäische Union ihre Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Übereinkommen ausdrückt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident