32003R1754

Verordnung (EG) Nr. 1754/2003 des Rates vom 22. September 2003 zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)

Amtsblatt Nr. L 252 vom 04/10/2003 S. 0001 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 1754/2003 des Rates

vom 22. September 2003

zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002(2) wurden die Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für 2003 festgelegt. Aufgrund der jüngsten Empfehlungen der Internationalen Ostseefischereikommission (IBSFC) sind Änderungen der Verordnung erforderlich.

(2) Im Juni 2003 hat die Internationale Ostseefischereikommission (IBSFC) folgende Empfehlungen ausgesprochen:

- die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sprotte in dem Gebiet III b, c, d (EG-Gewässer) sollte von 310000 Tonnen auf 341000 Tonnen angehoben werden;

- die Mindestmaschenöffnung für Schleppnetze ohne Fluchtfenster beim Kabeljaufang sollte ab 1. Oktober 2003 von 140 mm auf 130 mm verringert werden;

- die Mindestmaschenöffnung des Fensters in Steerts mit Oberfenster BACOMA sollte von 120 mm auf 110 mm verringert werden.

(3) Die Vertragsparteien der IBSFC haben vereinbart, die Umsetzung dieser Empfehlungen vor Ablauf der Frist für Einwendungen zu ermöglichen, die in der Konvention vorgesehen ist, mit der die IBSFC eingesetzt wurde.

(4) Diese Maßnahmen müssen von der Gemeinschaft unmittelbar nach dem Sommerfangverbot angewendet werden, damit vermieden wird, dass den Fischern zusätzliche Kosten entstehen.

(5) Wissenschaftliche Erkenntnisse legen jedoch nahe, dass Schleppnetze ohne Fluchtfenster weniger selektiv sind als Fanggeräte des Typs BACOMA. Es ist daher angebracht, den Einsatz von Schleppnetzen ohne Fluchtfenster in Gemeinschaftsgewässern und durch Gemeinschaftsschiffe nicht mehr zuzulassen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IA, IC und V der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1407/2003 (ABl. L 201 vom 8.8.2003, S. 3).

ANHANG

Die Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 wird wie folgt geändert:

1. In Anhang IA erhalten die Einträge für Sprotte in den Gebieten

III b, c, d (EG-Gewässer),

III d (estnische Gewässer),

III d (lettische Gewässer) und

III d (litauische Gewässer) folgende Fassung:

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2. In Anhang IC erhält die Fußnote 2 betreffend Rotbarsch in den Gebieten V, XII und XIV folgende Fassung:

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3. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:

"1.1.1. Ohne Fluchtfenster

Zugnetze ohne Fluchtfenster sind verboten."

b) Anlage I wird wie folgt geändert:

i) Der Abschnitt "Technische Beschreibung des Steerts mit Oberfenster BACOMA" erhält folgende Fassung:

"Technische Beschreibung des Steerts mit Oberfenster BACOMA

Fluchtfenster mit Quadratmaschen mit einer Öffnung von 110 mm (Innendurchmesser) in einem Steert mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr in Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zugnetzen.

Das Fluchtfenster ist ein Rechteck aus Netztuch im Steert. Es gibt nur ein Fenster. Das Fenster darf in keiner Weise durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen verstopft werden."

ii) Der Abschnitt "Netztuch des Fensters" erhält folgende Fassung:

"Netztuch des Fensters

Die Maschenöffnung beträgt mindestens 110 mm. Es handelt sich um Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Das Netztuch besteht aus knotenlosem, geflochtenem Einfachzwirn oder besitzt nachweislich vergleichbare Selektivitätseigenschaften. Der Einfachzwirn weist eine Stärke von mindestens 4,9 mm auf."