I – Einleitung
1. In dieser Rechtssache hat das Verwaltungsgericht Stuttgart eine Frage nach der Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates
EWG–Türkei
(2)
(im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80) gestellt. Konkret möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der unter 21 Jahre alte Stiefsohn
eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers als Familienangehöriger im Sinne
von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses anzusehen ist.
2. Die Bedeutung dieser Rechtssache liegt vor allem in dem Kontext, in dem diese Frage gestellt wird. Türkische Arbeitnehmer
und ihre Familienangehörigen leiten im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft Ansprüche aus den Artikeln 6 und 7 des Beschlusses
Nr. 1/80 her, der zur Durchführung des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei
(3)
dient. Diese Ansprüche unterscheiden sich grundlegend von den Ansprüchen, die Arbeitnehmer der Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen
aus den Artikeln 39 ff. EG und der auf Artikel 40 EG beruhenden Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
(4)
(im Folgenden: Verordnung Nr. 1612/68) herleiten.
3. Das vorlegende Gericht fragt nach der Auslegung des Begriffes „Familienangehöriger“ in Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80.
Der Beschluss selbst enthält keine Erläuterung dieses Begriffes, und auch der Gerichtshof brauchte sich bisher noch nicht
mit dessen Inhalt zu befassen. Er hat zwar im Urteil Baumbast und R
(5)
die Ansprüche von Stiefkindern eines Arbeitnehmers der Gemeinschaft aufgrund der Verordnung Nr. 1612/68 anerkannt. In der
vorliegenden Rechtssache geht es nun um die Bedeutung dieses Urteils für die Ansprüche eines Stiefkinds eines türkischen Arbeitnehmers
unter Berücksichtigung des wesentlichen Unterschieds zwischen dem Beschluss Nr. 1/80 und der Verordnung Nr. 1612/68.
4.Überdies gibt die Fragestellung Anlass zu einer näheren Definition des durch den Beschluss Nr. 1/80 begünstigten Stiefkinds.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war zum Zeitpunkt seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (der zum Ausgangsverfahren
führte) nach deutschem Recht volljährig, aber noch keine 21 Jahre alt. Zudem hat er mehrere Straftaten begangen.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei
5. Ziel des Assoziierungsabkommens ist es nach Artikel 2 Absatz 1, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und
Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien einschließlich der Beziehungen hinsichtlich der Arbeitskräfte zu fördern,
indem die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise hergestellt wird (Artikel 12) und die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
(Artikel 13) und des freien Dienstleistungsverkehrs (Artikel 14) aufgehoben werden, um die Lebenshaltung des türkischen Volkes
zu verbessern und später den Beitritt der Republik Türkei zur Gemeinschaft zu erleichtern (vierte Begründungserwägung und
Artikel 28).
6. Im Hinblick darauf sieht das Assoziierungsabkommen eine Vorbereitungsphase vor, damit die Republik Türkei ihre Wirtschaft
mit Hilfe der Gemeinschaft festigen kann (Artikel 3), eine Übergangsphase, während der die schrittweise Errichtung einer Zollunion
und die Annäherung der türkischen Wirtschaftspolitik und derjenigen der Gemeinschaft gewährleistet werden (Artikel 4), und
eine Endphase, die auf der Zollunion beruht und eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Vertragsparteien
einschließt (Artikel 5).
7. Artikel 6 des Assoziierungsabkommens lautet: „Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen,
treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem
Abkommen zugewiesen sind.“ So ist der Assoziationsrat befugt, zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin
vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen (Artikel 22 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens). Jede der beiden Parteien ist verpflichtet,
die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
8. Artikel 9 des Assoziierungsabkommens hat folgenden Inhalt: „Die Vertragsparteien erkennen an, dass für den Anwendungsbereich
des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem
in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen
der Staatsangehörigkeit verboten ist.“
B – Beschluss Nr. 1/80
9. Der Assoziationsrat hat am 19. September 1980 den Beschluss Nr. 1/80 gefasst. Dieser Beschluss wurde bemerkenswerterweise
nie im Amtsblatt veröffentlicht
(6)
. Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses lautet:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische
Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
–
nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber,
wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
–
nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen
Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
–
nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“
10. Im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache steht Artikel 7, der die Rechtsstellung der Familienangehörigen eines dem regulären
Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers regelt. Soweit diese Familienangehörigen die Genehmigung
erhalten haben, zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, haben sie
–
vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes
Stellenangebot zu bewerben, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz
haben;
–
freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat
seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig
von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil
in diesem Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
11. Artikel 14 Absatz 1 lautet: „Dieser Abschnitt
(7)
gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt
sind.“
C – Verordnung Nr. 1612/68
12. Artikel 10 der Verordnung lautet:
„(1) Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:
a)
sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b)
seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
(2) Die Mitgliedstaaten begünstigen den Zugang aller nicht in Absatz 1 genannten Familienangehörigen, denen der betreffende Arbeitnehmer
Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(3) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist, dass der Arbeitnehmer für seine Familie über eine Wohnung verfügt,
die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht;
diese Bestimmung darf nicht zu Diskriminierungen zwischen den inländischen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmern aus anderen
Mitgliedstaaten führen.“
13. Schließlich ist noch Artikel 11 der Verordnung zu nennen, der bestimmt: „Der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats,
der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit
ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, haben,
selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats
irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.“
III – Tatsächlicher Rahmen
A – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
14. Engin Ayaz, der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger), wurde am 24. September 1979 geboren, ist ledig und türkischer
Staatsangehöriger. Am 19. Mai 1991 reiste er mit seiner Mutter aus der Türkei in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ein, um dort mit ihr und seinem Stiefvater zusammenzuleben. Der Stiefvater hält sich seit den achtziger Jahren erlaubt in
Deutschland als Arbeitnehmer auf.
15. Nach den Angaben im Vorlagebeschluss ist die Mutter nicht als Arbeitnehmerin tätig; sie hat nie eine Arbeitserlaubnis oder
eine Arbeitsgenehmigung erhalten.
16. Der Kläger wohnt, abgesehen von einer kurzen Unterbrechung vom Spätherbst 1999 bis Anfang 2000, seit seiner Ankunft in Deutschland
zusammen mit seinem Stiefvater und seiner Mutter in einer gemeinsamen Wohnung. Während dieser Zeit schloss er die Hauptschule
ab und besuchte sodann eine einjährige Berufsfachschule. Daraufhin begann er zwei Lehren (schloss sie aber nicht ab), war
zeitweise arbeitslos und zeitweise als Fahrer tätig. Von 1997 bis 2001 wurde er mehrfach strafrechtlich verurteilt. Die Straftaten
reichten von Fahren ohne Fahrerlaubnis bis zu Raub, Körperverletzung und Vergewaltigung.
17. Damit komme ich zum Aufenthaltsstatus des Klägers. Er verfügte über eine befristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Bestimmungen
des deutschen Ausländerrechts über die Familienzusammenführung und den Schutz des Familienlebens
(8)
. Sodann beantragte er am 8. Juli 1999 die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Dieser Antrag wurde nicht förmlich
beschieden. Am 24. März 2000 beantragte er eine befristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Mit Verfügung vom 9.
August 2000 lehnte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis diesen Antrag ab und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung
in die Türkei auf, binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung die Bundesrepublik zu verlassen.
18. Am 14. September 2000 legte der Kläger gegen diese Verfügung beim Regierungspräsidium Stuttgart Widerspruch ein. Zugleich
beantragte er beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2000
ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des vom Kläger eingelegten Widerspruchs an.
19. Mit Bescheid vom 8. Februar 2002 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u. a.
aus:
–
Die Straftaten, wegen denen der Kläger verurteilt worden sei, wögen besonders schwer. Es stehe außer Zweifel, dass der Kläger
nicht gewillt oder in der Lage sei, sich an die deutsche Rechtsordnung zu halten. Deshalb gehe von ihm eine hohe und konkrete
Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die von ihm begangenen Straftaten ließen ein persönliches Verhalten
erkennen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.
–
Die Ausweisung verstoße nicht gegen Artikel 6 des deutschen Grundgesetzes oder Artikel 8 EMRK, da der Kläger volljährig und
unverheiratet sei.
–
Der Kläger könne sich auch nicht auf Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen. Er habe zwar im Beschwerdeverfahren
behauptet, dass seine Mutter seit 1996 regelmäßig gearbeitet habe, jedoch lediglich für Januar 2001 eine Lohnbescheinigung
vorgelegt; einen anderen Nachweis gebe es bislang nicht. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Mutter nicht dem regulären
Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe.
20. Am 5. März 2002 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, das im Rahmen der Behandlung der Klage die in Nummer
1 angeführte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
B – Die Auffassung des vorlegenden Gerichts
21. Das vorlegende Gericht führt zur Begründung seiner Frage zunächst aus, weder das deutsche Recht (insbesondere die §§ 47 und
48 des Ausländergesetzes) noch die EMRK stünden der Ausweisung entgegen.
22. Falls der Kläger dagegen in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 falle, könne er sich auf den
besonderen Ausweisungsschutz des Artikels 14 Absatz 1 dieses Beschlusses berufen. Eine Ausweisung sei dann nur möglich, wenn
neben der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die durch jede Gesetzesverletzung hervorgerufen werde, eine tatsächliche
und hinreichend schwere Gefährdung bestehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Das vorlegende Gericht stützt
diese – enge – Auslegung von Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auf das Urteil Nazli
(9)
.
23. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 im vorliegenden
Fall nicht erfüllt seien. Auch wenn der Kläger mehrfach strafrechtlich verurteilt worden sei, könne nicht angenommen werden,
dass er eine konkrete und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei, so dass ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt werde. Auch aus zwei beim Amtsgericht Waiblingen anhängigen Strafsachen könne diese Gefahr nicht abgeleitet
werden. Das vorlegende Gericht sei nämlich nicht davon überzeugt, dass der Kläger die Taten, wegen denen er verfolgt werde,
tatsächlich begangen habe.
24. Daher komme es für den Ausgang des Rechtsstreits darauf an, ob der Kläger in den Anwendungsbereich von Artikel 7 des Beschlusses
Nr. 1/80 falle. Da seine Mutter nach der beigezogenen Ausländerakte nie die Arbeitnehmereigenschaft besessen habe, müsse dazu
festgestellt werden, ob der Kläger ein Familienangehöriger seines Stiefvaters sei.
25. Zum Zweck dieser Feststellung macht das vorlegende Gericht Ausführungen zum Wortlaut der Artikel der Verordnung Nr. 1612/68,
die für die Auslegung von Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 am wichtigsten sind. Ich hebe hervor, dass seine Ausführungen
die deutsche Sprachfassung betreffen: Nach dem Wortlaut von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 sei der Kläger kein Familienangehöriger
seines Stiefvaters, da in dieser Bestimmung nur die (unter 21 Jahre alten) Kinder „dieses Staatsangehörigen“ genannt seien.
Für die Anwendung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 spreche, dass dieser Artikel ebenso wie der Beschluss Nr. 1/80
den Zugang zum Arbeitsmarkt betreffe. Gehe man dagegen vom Begriff des Familienangehörigen in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 1612/68 aus, dann falle der Kläger in den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80, da in Artikel 10 für Kinder, anders
als für den Ehegatten, nicht das Possessivpronomen „sein“ verwendet werde, sondern nur der bestimmte Artikel „die“. Damit
würden auch die nicht gemeinsamen Kinder erfasst. In der deutschen Rechtsprechung und Rechtslehre werde überwiegend die letztgenannte
Auffassung vertreten. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis (31. Oktober 1999) noch keine
21 Jahre alt gewesen sei, spiele es keine Rolle, ob der Stiefvater dem Kläger Unterhalt leiste oder geleistet habe, da das
Gemeinschaftsrecht nicht die Zahlung eines Beitrags zum Unterhalt verlange.
C – Das Verfahren vor dem Gerichtshof
26. In dieser Rechtssache haben der Beklagte des Ausgangsverfahrens (durch das Landratsamt Rems-Murr-Kreis), die deutsche Regierung
und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. Der Beklagte kommt zu dem Ergebnis, dass ein Stiefkind nicht als Familienangehöriger
im Sinne von Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 anzusehen sei. Die deutsche Regierung und die Kommission sind dagegen der
Ansicht, dass ein Stiefkind unter 21 Jahren unter diese Definition falle, wobei die deutsche Regierung noch darauf hinweist,
dass das Stiefkind zuvor nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats die Genehmigung erhalten haben müsse, zu dem türkischen
Arbeitnehmer zu ziehen.
IV – Würdigung
A – Abgrenzung
27. Das vorlegende Gericht stellt seine Frage in allgemeiner Form. Es fragt, ob ein unter 21 Jahre alter Stiefsohn als Familienangehöriger
im Sinne von Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 anzusehen ist. Es stellt damit eine einfache Frage, wobei es von den besonderen
Umständen des konkreten Falles abstrahiert. Es geht bei dieser Auslegungsfrage von einer Analogie zu Begriffen aus der Verordnung
Nr. 1612/68 (insbesondere deren Artikel 10 und 11) aus. Dies liegt auf der Hand, da der Gerichtshof in verschiedenen Urteilen
entschieden hat, dass die im Rahmen der Artikel 39 ff. EG aufgestellten Grundsätze so weit wie möglich auf türkische Staatsangehörige
anzuwenden sind, denen die mit dem Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte zustehen
(10)
.
28. Mittlerweile, kurz nachdem die Frage in dieser Rechtssache vorgelegt wurde, hat der Gerichtshof im Urteil Baumbast und R
(11)
im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1612/68 bestimmte Ansprüche von Stiefkindern eines Arbeitnehmers der Gemeinschaft
anerkannt. So gesehen könnte die Frage des vorlegenden Gerichts unter Hinweis auf das Urteil Baumbast und R kurz abgehandelt
werden.
29. Bekanntlich führt eine einfache Frage jedoch nicht per definitionem zu einer einfachen Antwort, die ohne weiteres aus der
vorhandenen Rechtsprechung abzuleiten ist. Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem eine mehr oder minder mechanische
Extrapolation einer Entscheidung des Gerichtshofes in einer die interne Freizügigkeit betreffenden Sache zu einem unbefriedigenden
Ergebnis führen würde. Unbefriedigend, weil mit ihm der wesentliche Unterschied zwischen den Artikeln 39 ff. EG und der Verordnung
Nr. 1612/68 einerseits sowie dem Beschluss Nr. 1/80 andererseits außer Acht gelassen würde. Dieser Unterschied bildet die
Grundlage meiner Schlussanträge.
30. In den Artikeln 39 ff. EG steht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Vordergrund, und die Mitgliedstaaten müssen, abgesehen
von einigen eng gefassten Einschränkungen auf dem Gebiet der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit,
jedem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der unter den weit ausgelegten Arbeitnehmerbegriff
(12)
fällt, ein aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewähren.
31. Der Beschluss Nr. 1/80 sieht Ansprüche ganz anderer und viel weniger tief greifender Art vor. Nach Artikel 6 des Beschlusses
Nr. 1/80 können Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit bestimmte Rechte auf dem Arbeitsmarkt in Anspruch nehmen, wenn
sie sich nach dem nationalen Einwanderungs- und Arbeitsrecht rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und dort arbeiten.
Artikel 7 des Beschlusses räumt auch ihren Familienangehörigen, die nach nationalem Recht einen Anspruch darauf erworben haben,
in dem fraglichen Mitgliedstaat bei dem betreffenden Staatsangehörigen zu bleiben, Rechte auf dem Arbeitsmarkt ein. Die Familienangehörigen
haben diese Rechte auf dem Arbeitsmarkt auch dann, wenn sie nicht selbst bereits in dem Mitgliedstaat arbeiten.
32. Der Beschluss Nr. 1/80 enthält somit keine Maßnahmen auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Daran ändert es auch
nichts, dass die Artikel 6 und 7 des Beschlusses einen ersten Schritt in Richtung auf die zu den Zielen des Assoziierungsabkommens
zwischen der EWG und der Türkei gehörende schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bilden können.
33. Eine Antwort auf die gestellte Frage halte ich daher erst nach einer eingehenden Analyse von Inhalt und Zweck des Schutzes
für möglich, den der Beschluss Nr. 1/80 den türkischen Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen auch unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Gerichtshofes bietet. Meine Analyse besteht aus zwei Teilen: Unter B beschreibe ich die Merkmale des
Systems der Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80; unter C gehe ich speziell auf die Ansprüche ein, die sich für die Kinder
eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers aus Artikel 7 ergeben.
B – Das System der Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80
34. Es geht in der vorliegenden Rechtssache um die Ausweisung eines Angehörigen eines Drittlands aus einem Mitgliedstaat
(13)
. Die Ausweisung von Angehörigen von Drittländern fällt grundsätzlich unter die autonome Zuständigkeit der Mitgliedstaaten,
jedenfalls solange die Europäische Gemeinschaft auf diesem Gebiet die in Artikel 63 Nr. 3 EG vorgesehenen einwanderungspolitischen
Maßnahmen noch nicht getroffen hat. Die deutschen Behörden wollen von dieser autonomen Zuständigkeit Gebrauch machen, und
daher beruft sich der betroffene Angehörige eines Drittlands auf die ihm als Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers
angeblich zustehende privilegierte Stellung. Er beruft sich somit auf eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten
bei der Ausübung ihrer Einwanderungspolitik noch über weitreichende eigene Befugnisse verfügen.
35. Im System der Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 sind vier Stufen zu unterscheiden:
–
Stufe 1: Der Zugang türkischer Arbeitnehmer zu ihrem Hoheitsgebiet sowie die Voraussetzungen, unter denen sie dort ihre erste
Berufstätigkeit ausüben dürfen, richten sich nach nationalem Recht.
–
Stufe 2: Der weitere Zugang zum Arbeitsmarkt nach mindestens einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung eines türkischen Arbeitnehmers
in dem Mitgliedstaat. Dann stehen diesem Arbeitnehmer nicht nur Ansprüche aus dem nationalen Recht des Arbeitsmarkts, sondern
auch unmittelbar aus Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 zu.
–
Stufe 3: Die Aufnahme von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer und ihr Zugang zum Arbeitsmarkt in den ersten drei Jahren
des Aufenthalts. In dieser Phase unterliegen sie nur dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Gleichwohl gelten für die Ausübung
der autonomen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in dieser Phase – innerhalb der nachstehend genannten Grenzen – die EMRK und
das Gemeinschaftsrecht.
–
Stufe 4: Der weitere Zugang zum Arbeitsmarkt, nachdem der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers seit mindestens
drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat. Dann stehen diesem Familienangehörigen nicht nur Ansprüche
aus dem nationalen Recht des Arbeitsmarkts, sondern auch unmittelbar aus Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zu.
36. Zu Stufe 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes lässt der Beschluss Nr. 1/80 die Befugnis der Mitgliedstaaten
unberührt, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für
deren erste Beschäftigung zu erlassen
(14)
. Die Mitgliedstaaten bleiben befugt, ihre eigenen Entscheidungen in Bezug auf die Anwerbung türkischer Arbeitnehmer zu treffen,
die Lücken auf dem eigenen Markt füllen können. Wie Generalanwalt Mischo in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ergat
(15)
zutreffend ausführt, hat der türkische Arbeitnehmer kein Aufenthaltsrecht. Und er erwirbt erst Rechte aufgrund der Assoziation
EWG–Türkei, nachdem er ein Jahr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gearbeitet hat.
37. Daher ist zu Stufe 1 aus dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts auch nicht viel zu sagen. Für türkische Arbeitnehmer gilt
nichts anderes als für alle anderen Angehörigen eines Drittlands. Sie leiten aus dem Gemeinschaftsrecht keine Ansprüche her.
38. Zu Stufe 2. Die Assoziation regelt ausschließlich die Lage von türkischen Arbeitnehmern, die seit einiger Zeit (d. h. seit
mindestens einem Jahr) dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehören, gemäß den Voraussetzungen von Artikel
6 des Beschlusses Nr. 1/80. Dann leiten sie aus dem Beschluss Nr. 1/80 bestimmte Rechte her, die es ihnen ermöglichen, sich
weiter auf den Arbeitsmarkt zu begeben. Diese Rechte verstärken sich allmählich, wie aus Artikel 6 Absatz 1 hervorgeht. Die
Zuerkennung von Rechten auf dem Arbeitsmarkt bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Betroffenen ein mit diesen an das Arbeitsverhältnis
anknüpfenden Rechten zusammenhängendes Aufenthaltsrecht genießen. Die praktische Wirksamkeit dieser Rechte impliziert dies
(16)
.
39. Türkische Arbeitnehmer genießen keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft und haben demzufolge keine Ansprüche in anderen
Mitgliedstaaten
(17)
. Der Beschluss Nr. 1/80 gibt türkischen Arbeitnehmern bestimmte Vorrechte auf dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats, dem sie
regulär angehören. Der Beschluss enthält nicht weniger, aber auch nicht mehr. Das Aufenthaltsrecht des türkischen Arbeitnehmers
ist deshalb auch kein ihm zustehendes Grundrecht, vergleichbar mit dem Recht, das jeder Unionsbürger aufgrund von Artikel
18 EG hat
(18)
, sondern nur eine notwendige Folge seiner Rechte als Arbeitnehmer. Dies ergibt sich z. B. auch daraus, dass die Assoziationsbestimmungen
von einem zeitlich begrenzten Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers ausgehen. Für ihn wurde z. B. keine den Bestimmungen
in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1251/70 entsprechende Vorkehrung getroffen, wonach er nach Erreichen des Ruhestandsalters
in dem betreffenden Mitgliedstaat bleiben dürfte
(19)
.
40. Um Artikel 6 richtig zu verstehen, muss die Zielsetzung des Assoziierungsabkommens berücksichtigt werden
(20)
. Ich zitiere Artikel 2 Absatz 1: „Ziel … ist es, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
zwischen den Vertragsparteien … zu fördern.“ Der Beschluss Nr. 1/80 umfasst dazu drei Sachbereiche: den Verkehr landwirtschaftlicher
Erzeugnisse, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit. Die Regelung dieser
Sachbereiche soll zur Verstärkung der wirtschaftlichen Bande zwischen der Gemeinschaft und der Türkei beitragen
(21)
.
41. Der Kern von Artikel 6 des Beschlusses besteht meines Erachtens darin, dass die Bestimmung bezweckt, dem türkischen Arbeitnehmer,
nachdem er Zugang zu einem Mitgliedstaat erhalten hat und dort arbeitet, bestimmte konkrete Rechte auf dem Arbeitsmarkt zu
geben. Er muss sich auf dem Arbeitsmarkt entfalten und somit auch den Arbeitgeber wechseln können. Seine Stellung auf dem
Arbeitsmarkt ist so weit wie möglich der eines Arbeitnehmers aus dem Mitgliedstaat selbst angeglichen.
42. Die Entfaltung des türkischen Arbeitnehmers nimmt natürlich nur dann wirklich Gestalt an, wenn auch seine Familienangehörigen
sich bei ihm niederlassen können und wenn auch diese selbst sich als eigenständige Individuen entwickeln können. Anders ausgedrückt,
wenn der türkische Arbeitnehmer nicht über günstige Möglichkeiten verfügen würde, seine Familie aufzunehmen, könnte ihn dies
davon abhalten, von den Rechten Gebrauch zu machen, die Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 ihm ausdrücklich zuerkennt. In
diesem Licht sehe ich auch die Rechte, die den Familienangehörigen nach Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zustehen.
43. Die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat als gesellschaftliche Zielsetzung stand somit zum Zeitpunkt des Zustandekommens
des Beschlusses Nr. 1/80 nicht im Vordergrund, hat aber im Lauf der Jahre durchaus eine Rolle bei der Auslegung des Beschlusses
durch den Gerichtshof gespielt.
44. Stufe 3: Dem Wesen nach sind die Rechte des Familienangehörigen des Arbeitnehmers vergleichbar mit den Rechten des Arbeitnehmers
selbst. Der Familienangehörige hat kein aus dem Beschluss Nr. 1/80 ableitbares Recht auf Zugang zu einem Mitgliedstaat, in
dem der Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt ist; in dieser Phase ist der nationale Gesetzgeber autonom. Und auch während
der ersten drei Jahre nach der Gewährung des Zugangs wird die Rechtsstellung des Familienangehörigen vom nationalen Recht
beherrscht. Allerdings mit der Maßgabe, dass die Freiheit der nationalen Behörden durch die Modalitäten der Familienzusammenführung
eingeschränkt wird. Sie müssen sowohl (der Rechtsprechung zu) Artikel 8 EMRK als auch dem bevorrechtigten Status des Arbeitnehmers
selbst aufgrund der Assoziation EWG–Türkei, der ihn u. a. vor einer Diskriminierung aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit
schützt, Rechnung tragen
(22)
.
45. Ich weise in diesem Zusammenhang auf das Urteil Kadiman hin. Nach Ansicht des Gerichtshofes bezweckt Artikel 7 Satz 1, „die
Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört,
dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird“
(23)
. Der Gerichtshof fügt hinzu: „Die durch Artikel 7 Satz 1 eingeführte Regelung soll somit günstige Voraussetzungen für die
Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat schaffen, indem den Familienangehörigen zunächst gestattet wird, bei dem
Wanderarbeitnehmer zu leben, und ihre Stellung später durch die Verleihung des Rechts gestärkt wird, in diesem Staat eine
Beschäftigung aufzunehmen.“ Der Gerichtshof scheint damit auch in der ersten Phase, vor einem Aufenthaltszeitraum von drei
Jahren, Artikel 7 Bedeutung beizumessen. Auch die Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Akman scheinen
davon auszugehen. Der Generalanwalt hebt hervor, dass Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 (im Gegensatz zu Artikel 7
Satz 2) eindeutig die Familienzusammenführung fördern solle
(24)
.
46. Ich stelle fest, dass bei der Auslegung von Artikel 7 Satz 1 das Element der Familienzusammenführung eine immer größere Bedeutung
erlangt hat, dass der Beschluss damit aber noch kein Recht auf Familienzusammenführung schafft. Ich weise auf die Zielsetzung
des Assoziierungsabkommens hin. Ausschlaggebend ist jedoch der eindeutige Wortlaut der Bestimmung: Der Familienangehörige
hat keinen Anspruch auf Zugang zu dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt ist. Artikel 7 Satz
1 spricht nämlich nur von einer Möglichkeit des Zugangs („die die Genehmigung erhalten haben“). Erst nachdem die Familie zusammengeführt
wurde, erlangen die Familienangehörigen Rechte aus dem Beschluss.
47. Aus der Sicht des türkischen Arbeitnehmers gesehen: Oft wird es so sein, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger in einen
Mitgliedstaat begibt, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen. Die Familie bleibt zurück. Nach einiger Zeit beschließt der
Arbeitnehmer, länger in dem Mitgliedstaat zu arbeiten. Dann beschließt er, auch seine Familie nachkommen zu lassen. Nach dem
Beschluss Nr. 1/80 hat er jedoch nicht automatisch das Recht, seine Familienangehörigen nachkommen zu lassen. Dies ist primär
eine Frage des nationalen Einwanderungsrechts (vgl. Nr. 44).
48. Und das bringt mich zu Stufe 4. Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verleiht bestimmte Rechte auf dem Arbeitsmarkt eines
Mitgliedstaats an Personen, die zu der in diesem Mitgliedstaat vereinigten oder zusammengeführten Familie gehören. Diese Rechte
sind mit den Rechten des Arbeitnehmers selbst vergleichbar. Erstens erwerben diese Personen ihre Rechte nicht sofort: Sie
müssen bestimmte Zeit im Mitgliedstaat ansässig sein. Zweitens wird ihre Stellung auf dem Arbeitsmarkt stärker, je länger
ihr Aufenthalt gedauert hat. Drittens hat der Familienangehörige auch ein Aufenthaltsrecht. Das Aufenthaltsrecht ist nämlich
für den Zugang zu und die Ausübung jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis unentbehrlich
(25)
.
49. Die Regelung soll verhindern, dass Mitgliedstaaten den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer die Aufnahme einer Beschäftigung
verbieten. Im Hinblick auf die Entfaltung des türkischen Arbeitnehmers selbst muss dafür gesorgt werden, dass auch seine Familienangehörigen
– unabhängig davon, ob es sich um den Ehegatten oder ein Kind des türkischen Arbeitnehmers handelt – Zugang zum Arbeitsmarkt
erhalten. In diesem Sinne sind die Rechte der Familienangehörigen von den Rechten des Arbeitnehmers selbst abgeleitet. Aber
der Beschluss sieht den Familienangehörigen ausdrücklich als selbständiges Individuum an, dem daher das Recht zuerkannt wird,
eine Beschäftigung aufzunehmen.
C – Die Ansprüche von Kindern gemäß Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80
50. Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 kommt verschiedenen Gruppen von Familienangehörigen zugute, die die Genehmigung
erhalten haben, zu dem Arbeitnehmer zu ziehen. Ich unterscheide zwischen dem Ehegatten des Arbeitnehmers, den minderjährigen
Kindern und anderen Familienangehörigen, soweit diesen vom Arbeitnehmer Unterhalt gewährt wird, wie der im Haushalt lebenden
marokkanischen Schwiegermutter im Urteil Mesbah
(26)
.
51. Der Anspruch des Ehegatten eines türkischen Arbeitnehmers ist relativ einfach zu ermitteln. Der Ehegatte hat aufgrund von
Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses nach einer gewissen Aufenthaltsdauer Zugang zum Arbeitsmarkt. Er muss mindestens drei Jahre
lang in dem Mitgliedstaat mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft gewohnt haben
(27)
. Nach mindestens einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er überdies eigene Ansprüche aufgrund von Artikel 6 des Beschlusses
Nr. 1/80 (dann muss allerdings auch der Ehegatte die türkische Staatsangehörigkeit besitzen).
52. Die minderjährigen Kinder haben die gleichen Ansprüche wie der Ehegatte. Überdies steht ihnen nach Artikel 7 Satz 2 ein Recht
zu, wenn sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Es gibt jedoch einen grundlegenden Unterschied: Zu einem bestimmten
Zeitpunkt gehören sie nicht mehr zur Familie des Arbeitnehmers, z. B. weil sie volljährig werden. Drei Fälle sind zu unterscheiden:
–
Dem Kind wird auch als Volljährigem noch vom Arbeitnehmer Unterhalt gewährt, z. B. wenn es auf Kosten seiner Eltern studiert:
Dann fällt es weiterhin unter Artikel 7 Satz 1.
–
Das Kind arbeitet auf dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats: Dann leitet es eigene Ansprüche aus Artikel 6 her.
–
Das Kind arbeitet (noch) nicht, und ihm wird auch vom Arbeitnehmer kein Unterhalt gewährt. In diesem Fall verliert das Kind
grundsätzlich seine Ansprüche aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80, und das nationale Recht regelt seinen Zugang zum Arbeitsmarkt.
53. Der dritte Fall bedarf der Erläuterung. Grundsätzlich verliert eine Person, die ihren Zugang zum Arbeitsmarkt aus ihrem Status
als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers herleitet, ihr Zugangsrecht zugleich mit dem Verlust ihres Status. Ich möchte
dem eine Nuance hinzufügen: Im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 hat der Gerichtshof anerkannt, dass
ein türkischer Arbeitnehmer das Recht haben müsse, innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Aufnahmemitgliedstaat tatsächlich
eine neue Beschäftigung zu suchen, und dass ihm im Zusammenhang damit während dieses Zeitraums ein Aufenthaltsrecht zustehen
müsse. Die praktische Wirksamkeit von Artikel 6 Absatz 1 erfordere dies
(28)
. Mit einer ähnlichen Argumentation kann einem Kind, das volljährig wird, eine Frist gesetzt werden, um eine Beschäftigung
zu suchen.
D – Bedeutung des Unterschieds in Inhalt und Zweck zwischen dem Beschluss Nr. 1/80 und der Verordnung Nr. 1612/68
54. Wie vorstehend dargelegt, unterscheidet sich der Beschluss Nr. 1/80 in Inhalt und Zweck wesentlich von den Gemeinschaftsvorschriften
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Der Beschluss entzieht einen türkischen Arbeitnehmer (und dessen Familienangehörige)
nur in beschränktem Umfang dem autonomen nationalen Einwanderungsrecht der Mitgliedstaaten und verleiht ihm Ansprüche, die
erheblich weniger weit gehen als die seines Kollegen aus der Gemeinschaft. Wie Generalanwalt Mischo in seinen Schlussanträgen
in der Rechtssache Nazli zutreffend ausführt, kommt es „also nicht in Betracht, den Grundsatz aufzustellen, dass ein türkischer
Arbeitnehmer in jeder Hinsicht wie ein Arbeitnehmer der Gemeinschaft zu behandeln sei“
(29)
.
55. Demgegenüber sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die im Rahmen der Artikel 39 ff. EG für Bürger der Europäischen
Union anerkannten Grundsätze – wie sie u. a. in der Verordnung Nr. 1612/68 herausgearbeitet sind – so weit wie möglich auf
türkische Staatsangehörige anzuwenden, denen die Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 zustehen.
56. Es geht in der Rechtsprechung im Wesentlichen um die Gleichstellung der Grundsätze, die der Verordnung Nr. 1612/68 bzw. dem
Beschluss Nr. 1/80 zugrunde liegen. Dies leite ich u. a. aus dem Urteil Wählergruppe Gemeinsam
(30)
ab, das die ausdrückliche Diskriminierung türkischer Staatsangehöriger aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit verbietet. Zugegeben,
der Gerichtshof geht einen Schritt weiter, wenn er feststellt, dass bei nahezu identischem Wortlaut auch von einer gleichen
Auslegung auszugehen ist
(31)
. Diese Auffassung kann meines Erachtens jedoch nicht mehr beinhalten als eine Vermutung für eine gleiche Auslegung.
57. Ich weise auf die ständige Rechtsprechung hin, nach der allein eine ähnliche Fassung einer Bestimmung eines Gründungsvertrags
der Gemeinschaften und eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland nicht genügt, um der
Bestimmung des völkerrechtlichen Vertrages die Bedeutung zu geben, die der Bestimmung der Gründungsverträge zukommt. Die Übertragung
der Auslegung einer Bestimmung des EG-Vertrags auf eine vergleichbar, ähnlich oder sogar übereinstimmend gefasste Bestimmung
eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland hängt insbesondere davon ab, welchen Zweck diese Bestimmungen
in dem ihnen je eigenen Rahmen verfolgen, wobei dem Vergleich von Gegenstand und Kontext des Abkommens einerseits und des
EG-Vertrags andererseits erhebliche Bedeutung zukommt
(32)
.
58. Wie gesagt, unterscheidet sich der mit dem Beschluss Nr. 1/80 verfolgte Zweck wesentlich von dem der Gemeinschaftsvorschriften
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Dieser Unterschied ermöglicht es meines Erachtens, auch die Gruppe der begünstigten
Familienangehörigen stärker zu beschränken, als es die Verordnung Nr. 1612/68 tut, und nicht automatisch aufgrund des Wortlauts
der Verordnung Nr. 1612/68 jedem Stiefkind eines türkischen Arbeitnehmers, das noch keine 21 Jahre alt ist, die Ansprüche
aus Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zuzuerkennen.
59. Zusammengefasst bilden der Wortlaut der Verordnung Nr. 1612/68 und dessen Auslegung durch den Gerichtshof einen wichtigen
Anknüpfungspunkt für die Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80, sind aber für diese Auslegung nicht ausschlaggebend. Der Zweck
des Beschlusses Nr. 1/80 unterscheidet sich nämlich wesentlich von dem der Verordnung Nr. 1612/68.
60. Die unterschiedliche Auslegung ist im Analogieschluss auch aus dem Urteil Kaba abzuleiten
(33)
. Nach diesem Urteil sind die Mitgliedstaaten berechtigt, dem objektiven Unterschied, der zwischen ihren eigenen Staatsangehörigen
und denen der anderen Mitgliedstaaten bestehen kann, Rechnung zu tragen, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für die Ehegatten dieser Personen festlegen. Da das Gemeinschaftsrecht dem türkischen Arbeitnehmer primär
nicht dieselben Rechte zuerkennt wie einem Arbeitnehmer aus der Gemeinschaft, darf ein Mitgliedstaat auch den Inhabern abgeleiteter
Rechte dieses türkischen Arbeitnehmers eine ungünstigere Rechtsposition geben.
E – Die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts
61. Das vorlegende Gericht stellt eine kurze Frage: Ist ein unter 21 Jahre alter Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers Familienangehöriger
im Sinne von Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80? Wie zuvor (u. a. in Nr. 29) bereits ausgeführt, ist diese Frage nicht mit
einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Für mich stellt sich das Problem wie folgt: Artikel 7 des Beschlusses Nr.
1/80 gibt den Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung
erhalten haben, zu ihm zu ziehen, bestimmte Rechte, definiert aber die begünstigte Personengruppe nicht. Der Gerichtshof muss
diese Lücke unter Beachtung von Inhalt und Zweck der betreffenden Regelung füllen und kann dabei Anknüpfungspunkte bei vergleichbaren
Begriffen finden, die in vergleichbaren Fällen zur Anwendung kommen.
62. Der erste Anknüpfungspunkt ist der Wortlaut der Artikel 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68. Das vorlegende Gericht hat auf
die unterschiedliche Formulierung beider Artikel aufmerksam gemacht. In ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen
Erklärungen sind sowohl der Beklagte des Ausgangsverfahrens als auch die Kommission auf diesen Punkt eingegangen. Im Hinblick
auf das Vorbringen habe ich die verschiedenen Sprachfassungen der Artikel 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 nebeneinander
gelegt. Aufgrund des Zeitpunkts des Zustandekommens der Verordnung – Ende der sechziger Jahre, als die EWG sechs Mitglieder
hatte – konnte ich mich auf vier Sprachfassungen beschränken. Dieser Textvergleich liefert, wie nachstehend gezeigt wird,
keine eindeutige Antwort auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage.
63. Zunächst Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68: Aus der deutschen Sprachfassung soll abgeleitet werden können, dass auch Kinder
des Ehegatten des Arbeitnehmers gemeint sind. Diese Bestimmung spricht nämlich vom Arbeitnehmer, seinem Ehegatten und den Kindern. Auch die niederländische Sprachfassung deutet darauf hin. Artikel 10 nennt seinen Ehegatten und – ohne nähere Konkretisierung – die Verwandten. Die anderen Sprachfassungen liefern jedoch gerade einen Anhaltspunkt
für die Gegenmeinung. In der italienischen und der französischen Sprachfassung spricht Artikel 10 vom Arbeitnehmer, seinem
Ehegatten und ihren Kindern („i loro discendenti“ bzw. „leurs descendants“), was darauf hindeuten könnte, dass es sich nur um die gemeinsamen
Kinder handelt.
64. In der deutschen Fassung von Artikel 11 ist von den „Kinder[n] dieses Staatsangehörigen“ die Rede – was eine Beschränkung
auf die Kinder des Arbeitnehmers zu enthalten scheint. Der niederländische, der französische und der italienische Wortlaut
enthalten dagegen nur einen neutral formulierten bestimmten Artikel („de“ bzw. „i“ und „les“).
65. Dieser Textvergleich kann meines Erachtens nur zu einem Schluss führen: Der Wortlaut der Artikel 10 und 11 der Verordnung
Nr. 1612/68 gibt nicht eindeutig Aufschluss über die Stellung von Stiefkindern.
66. Der zweite Anknüpfungspunkt ist im Urteil Baumbast und R zu finden, soweit darin dem Stiefkind eines Arbeitnehmers der Gemeinschaft
ein Aufenthaltsrecht zuerkannt wird. In Randnummer 57 seines Urteils führt der Gerichtshof aus: „Das Recht des ‚Ehegatte[n]
sowie [der] Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird‘, auf Wohnungnahme
bei dem Wanderarbeitnehmer ist weiter dahin auszulegen, dass es sowohl den Abkömmlingen des Arbeitnehmers als auch denen seines
Ehegatten zusteht. Eine enge Auslegung dieser Bestimmung, wonach nur die gemeinsamen Kinder des Wanderarbeitnehmers und seines
Ehegatten zum Aufenthalt bei ihnen berechtigt wären, liefe nämlich dem oben genannten Zweck der Verordnung Nr. 1612/68 zuwider“
(34)
.
67. Zunächst muss man sich darüber im Klaren sein, dass das Urteil Baumbast und R des Gerichtshofes in einer Rechtssache ergangen
ist, in der nach den Angaben im Vorlagebeschluss die Parteien des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen
übereingekommen waren, dass das betreffende Stiefkind als vollwertiger Familienangehöriger anzusehen sei
(35)
. Der Gerichtshof konnte sich daher auf eine kurze Erwägung zur Rechtsstellung des Stiefkinds beschränken und brauchte sich
dazu nicht inhaltlich zu äußern.
68. Ferner, und das halte ich für bedeutsamer, würde eine mechanische Anwendung dem Wortlaut des Urteils Baumbast und R nicht
gerecht werden, in dem der Gerichtshof die Gleichstellung im Licht des Zweckes der Verordnung Nr. 1612/68 vornimmt und somit
nicht im Hinblick auf den rechtlichen Rahmen des Beschlusses Nr. 1/80: In Randnummer 50 des Urteils Baumbast und R erinnert
der Gerichtshof daran
(36)
, „dass die Verwirklichung der von der Verordnung Nr. 1612/68 bezweckten Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter Wahrung der
Freiheit und Menschenwürde es erforderlich macht, die bestmöglichen Bedingungen für die Integration der Familie des EG-Arbeitnehmers
im Aufnahmeland zu schaffen“. Die Verordnung soll bestmögliche Bedingungen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schaffen.
Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass sich auch die Familie im Aufnahmemitgliedstaat integrieren kann. Wie ich in Nummer
32 dargelegt habe, sieht der Beschluss Nr. 1/80 keine Freizügigkeit der Arbeitnehmer vor.
69. Es besteht kein Anlass, den Kreis der begünstigten Familienangehörigen über diejenigen hinaus zu erweitern, die tatsächlich
zur Erreichung des Zweckes von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses beitragen, und somit besteht auch kein zwingender Anlass,
das Urteil Baumbast und R analog anzuwenden.
70. Den dritten Anknüpfungspunkt leite ich aus dem Urteil Mesbah
(37)
ab, das die Schwiegermutter eines marokkanischen Arbeitnehmers betrifft. In diesem Urteil führt der Gerichtshof aus, dass
sich der Begriff „Familienangehörige“ im Sinne des Kooperationsabkommens EWG–Marokko
(38)
nicht auf die Blutsverwandten des Arbeitnehmers beschränke. Auch mit ihm eng verschwägerte Personen – wie im Fall Mesbah
die Schwiegermutter – würden erfasst, sofern sie tatsächlich mit dem Arbeitnehmer zusammenlebten.
71. Aus diesem Urteil leite ich zwei Dinge ab. Erstens darf der Begriff „Familienangehöriger“ auch bei nicht aus der Gemeinschaft
stammenden Arbeitnehmern nicht zu eng in dem Sinne ausgelegt werden, dass nur Blutsverwandte Ansprüche haben. Wird schon bei
Arbeitnehmern aus Marokko – einem Land, mit dem eine weniger weit reichende Zusammenarbeit besteht als mit der Türkei
(39)
– eine weitere Auslegung vorgenommen, so gilt dies erst recht für die Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer.
72. Zweitens misst der Gerichtshof dem Zusammenleben des Arbeitnehmers mit der mit ihm verschwägerten Person Bedeutung bei, wobei
ich im Übrigen aber anmerke, dass es in der Rechtssache Mesbah um eine volljährige Schwiegermutter geht und in der vorliegenden
Rechtssache um ein unter 21 Jahre altes Stiefkind. Das Urteil Mesbah gibt jedenfalls Anlass, bei angeheirateten Verwandten
eine zusätzliche Bedingung aufzustellen und nicht ohne weiteres anzunehmen, dass sie zur Familie des Arbeitnehmers gehören.
F – Die zwei maßgebenden Kriterien: Wann ist ein Stiefsohn als Familienangehöriger im Sinne von Artikel 7 des Beschlusses Nr.
1/80 anzusehen?
73. Ich komme nun zum Kern der Antwort: Wann verleiht der Beschluss Nr. 1/80 Stiefkindern aufgrund ihres Status als Familienangehöriger
Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats? Ich unterscheide zwischen der Entstehung und dem Verlust des Anspruchs.
74. Erstens die Entstehung des Anspruchs: Angesichts des Zweckes von Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80, die wirtschaftliche Integration
des dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers zu fördern, ist entscheidend, ob ein Familienangehöriger
tatsächlich zur Familie des Arbeitnehmers gehört. Die Ansprüche des Stiefkinds müssen zu dieser wirtschaftlichen Integration
beitragen können. Oder, anders gesagt, wenn das Stiefkind keine Ansprüche aus Artikel 7 herleiten könnte, würde dies die Integration
des Arbeitnehmers beeinträchtigen. Und dies kann nur dann der Fall sein, wenn auch tatsächlich familiäre Bande bestehen.
75. Stiefkinder sind als wirklich zur Familie des Arbeitnehmers gehörend anzusehen, wenn sie
–
im Familienverband mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft wohnen oder mindestens drei Jahre lang mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft gewohnt haben;
–
noch keine 18 Jahre alt sind, es sei denn, dass ihr Unterhalt vollständig von dem Arbeitnehmer bestritten wird.
76. Ich leite das erste Kriterium aus dem Urteil Kadiman ab
(40)
. Die Mitgliedstaaten können, so der Gerichtshof, verlangen, dass ein Familienangehöriger – im dortigen Fall ein Ehegatte,
der nicht mehr mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammenlebt – drei Jahre lang tatsächlich im Familienverband mit einem Arbeitnehmer
zusammengelebt hat. War dies nicht der Fall, dann können sich die Mitgliedstaaten weigern, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern
oder ihm Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. Objektive Umstände – insbesondere im Zusammenhang mit der Entfernung zwischen
dem Wohnort des Arbeitnehmers und dem Arbeitsplatz des Familienangehörigen oder einer Einrichtung, in der dieser Familienangehörige
eine Berufsausbildung erhält – können dazu führen, dass die Mitgliedstaaten von dem Erfordernis des Zusammenlebens abweichen
müssen. Ferner weise ich darauf hin, dass das Erfordernis des Zusammenlebens von Kindern mit ihren Eltern auch im Beschluss
Nr. 1/80 selbst aufgestellt wird, und zwar in Bezug auf die Zulassung türkischer Kinder zum Schulunterricht. Diese Kinder
werden nach Artikel 9 des Beschlusses nur dann zum Schulunterricht zugelassen, wenn sie in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß
bei ihren Eltern wohnen.
77. Darf das Erfordernis des Zusammenlebens schon bei einem eigenen Kind des Arbeitnehmers aufgestellt werden, so spielt es bei
einem Stiefkind des Arbeitnehmers erst recht eine Rolle. Eine Ehe zwischen einem Arbeitnehmer und einer Person, die bereits
Kinder hat, lässt nicht immer dasselbe Band zwischen dem Arbeitnehmer und den – durch die Ehe – angeheirateten Kindern entstehen.
Dieses Band kann recht unterschiedlichen Charakter haben, abhängig z. B. vom Alter des Kindes, der Beziehung des Ehepartners
zum Kind (hat dieser Elternteil primär die elterliche Gewalt oder liegt diese primär bei seinem oder ihrem Ex-Partner?), dem
finanziellen Sorgerecht für das Kind, der Frage, ob das Kind vor der Eheschließung mit dem Ehepartner im Familienverband lebte,
ob beabsichtigt ist, dass das Kind nach der Eheschließung bei dem neuen Ehepartner wohnt, und möglicherweise auch, ob das
Kind selbst bereits verheiratet ist. Wenn für die Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 das Erfordernis des Zusammenlebens
aufgestellt wird, führt dies dazu, dass ein Anspruch allein von Stiefkindern erworben wird, von denen angenommen werden kann,
dass sie tatsächlich zur Familie des Arbeitnehmers gehören.
78. Das zweite Unterscheidungskriterium ist das Alter des Stiefkinds. Der Gemeinschaftsgesetzgeber verwendet in Artikel 10 der
Verordnung Nr. 1612/68 eine Altersgrenze von 21 Jahren. Unterhalb dieser Altersgrenze verlangt er nicht, dass einem Kind vom
Arbeitnehmer Unterhalt gewährt wird. Die Altersgrenze von 21 Jahren entspricht dem Erreichen der gesetzlichen Volljährigkeit,
wie sie zum Zeitpunkt des Zustandekommens der Verordnung in vielen westeuropäischen Ländern galt. Im Lauf der siebziger und
achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts haben viele dieser Länder die Altersgrenze auf 18 Jahre herabgesetzt. Dies war z. B.
im Vereinigten Königreich, in Deutschland, Frankreich, Italien und Belgien sowie in den Niederlanden der Fall. Die Mitgliedstaaten
sehen somit Personen ab 18 Jahren als selbständig an, was z. B. auch in der Verpflichtung zum Ausdruck kommt, von diesem Zeitpunkt
an selbst eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
79. Kurzum, die Altersgrenze von 21 Jahren hat keine Grundlage mehr, weder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit noch in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten. Diese
Feststellung bedeutet meines Erachtens nicht, dass Ansprüche, die zwischen 18 und 21 Jahre alte (Stief-)Kinder von Arbeitnehmern
der Gemeinschaft unmittelbar aus den Bestimmungen in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 herleiten, nicht mehr geltend gemacht
werden können. Sie bedeutet aber, dass diese Altersgrenze nicht mehr als maßgebliche Grundlage für einen Analogieschluss dienen
kann. Es erscheint mir am nahe liegendsten, eine Altersgrenze von 18 Jahren heranzuziehen. Stiefkinder, die über 18 Jahre
alt sind, können die privilegierte Stellung nur erlangen, wenn ihnen von dem türkischen Arbeitnehmer Unterhalt gewährt wird
(wie der Schwiegermutter im Urteil Mesbah
(41)
).
80. Zweitens der Verlust des Anspruchs: Der Anspruch aufgrund von Artikel 7 geht verloren, sobald ein Stiefkind das Alter von
18 Jahren erreicht, es sei denn, dass ihm von dem türkischen Arbeitnehmer Unterhalt gewährt wird. Das Stiefkind muss jedoch
– wenn es selbst keine Ansprüche aus Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 herleiten kann – Gelegenheit haben, innerhalb eines
angemessenen Zeitraums im Aufnahmemitgliedstaat eine Beschäftigung zu suchen
(42)
.
81. Was bedeutet dies alles nun für Engin Ayaz, den Kläger des Ausgangsverfahrens? Nach den Angaben im Vorlagebeschluss zog er
1991 mit seiner Mutter aus der Türkei nach Deutschland und wohnte dort jedenfalls bis Herbst 1999 bei seinem Stiefvater und
seiner Mutter. So gesehen scheint er das erste der von mir aufgestellten Kriterien zu erfüllen. Was das Alterskriterium betrifft:
Der Kläger stellte seinen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis am 8. Juli 1999. Zu dieser Zeit war
er 19 Jahre alt und hatte die von mir vorgeschlagene Altersgrenze überschritten. Ferner entnehme ich den Akten, dass er zumindest
zu einem erheblichen Teil seinen eigenen Lebensunterhalt bestreitet. Er fällt daher nicht unter den Begriff „Familienangehöriger“
im Sinne von Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80.
G – Das persönliche Verhalten des Klägers
82. Es bleibt noch die Frage, ob der Tatsache Bedeutung beizumessen ist, dass der Kläger mehrmals mit den deutschen Strafgerichten
zu tun hatte. Wie gesagt, hält das vorlegende Gericht den Sachverhalt nicht für ernstlich genug, um ihn in die Vorlagefrage
einzubeziehen. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, in einem Vorabentscheidungsverfahren über tatsächliche Feststellungen
des vorlegenden Gerichts zu befinden. Ich werde deshalb nachstehend nicht näher auf den Ernst des Verhaltens des Klägers eingehen,
auch wenn die Lektüre des Vorlagebeschlusses einigen Anlass zu Zweifeln am Urteil des vorlegenden Gerichts gibt. Die bereits
in diesem Beschluss aufgezählten Straftaten können meines Erachtens nicht ohne weiteres mit der Schlussfolgerung abgetan werden,
dass sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung begründeten. Dies war übrigens auch die Ansicht des Regierungspräsidiums
Stuttgart
(43)
.
83. Nachstehend behandele ich kurz die Folgen des Verhaltens des Klägers für die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/80. Ich tue dies
ergänzend, da das vorlegende Gericht nur fragt, ob ein Stiefsohn als Familienangehöriger anzusehen ist. Kriminelles Verhalten
mag zwar zu einer Änderung der Familienverhältnisse führen, aber nicht zu einer Änderung der familiären Bande selbst. Dieses
Verhalten ist daher nicht von Bedeutung für die Feststellung, ob ein Stiefsohn als Familienangehöriger anzusehen ist.
84. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Durchführung ihrer Einwanderungspolitik über ein weites Ermessen, und sie benötigen dies
auch. Angesichts des starken Zustroms von Einwanderern müssen die Mitgliedstaaten die Personen, denen sie Zugang zu ihrem
Hoheitsgebiet gewähren wollen, auswählen können. Deshalb gehört es auch zu ihrer autonomen Befugnis, dass sie Personen, die
sich in strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben, den Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet verwehren oder sie abschieben können,
beides natürlich unter Beachtung internationaler Verträge wie der EMRK. Sie sind dabei meines Erachtens grundsätzlich nicht
an das eng ausgelegte gemeinschaftsrechtliche Kriterium der tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Ordnung
(44)
gebunden.
85. Dieser Spielraum ist erheblich geringer, wenn eine Person durch den Beschluss Nr. 1/80 geschützt wird. Im Urteil Nazli
(45)
nimmt der Gerichtshof in Bezug auf einen türkischen Arbeitnehmer eine analoge Anwendung der eng ausgelegten Vorschriften
vor, die für Arbeitnehmer der Gemeinschaft gelten. Eine Abschiebung ist nur zulässig, wenn diese Maßnahme dadurch gerechtfertigt
ist, dass sich aus dem persönlichen Verhalten des Betroffenen eine konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen
Ordnung ergibt.
86. Das Urteil Nazli soll vor allem verhindern, dass nationale Maßnahmen die durch die Assoziation EWG–Türkei garantierte Rechtsstellung
des dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers antasten, ohne dass ein zwingendes nationales Interesse
dies gebietet. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden scheint mir, dass diese enge Auslegung auch für die Familienangehörigen
türkischer Arbeitnehmer gelten muss, soweit diese durch Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1/80 geschützt werden.
87. Bei Entscheidungen der nationalen Behörden, die nicht unmittelbar in Rechte eingreifen, die durch die Assoziation in unbedingter
Form verliehen werden, besteht ein größerer Ermessensspielraum.
88. Da, wie oben in Nummer 81 ausgeführt, der Kläger nicht als Familienangehöriger im Sinne von Artikel 7 des Beschlusses Nr.
1/80 anzusehen sein dürfte, können die nationalen Behörden Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1/80 außer Acht lassen und weiter
gefasste Kriterien bei der Beurteilung der Frage heranziehen, ob sie einem türkischen Staatsangehörigen Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet
gewähren oder ihn abschieben wollen.
V – Ergebnis
89. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich vor, dass der Gerichtshof die vom Verwaltungsgericht Stuttgart gestellte
Frage wie folgt beantwortet:
–
Das Stiefkind eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist als Familienangehöriger
im Sinne von Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei anzusehen, wenn es tatsächlich zur
Familie des Arbeitnehmers gehört. Um festzustellen, ob ein Stiefkind zur Familie gehört, können die Mitgliedstaaten
–
verlangen, dass Stiefkinder eines türkischen Arbeitnehmers in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer zusammenleben oder
drei Jahre lang mit ihm zusammengelebt haben;
–
die Anwendung des Begriffes des Familienangehörigen auf Stiefkinder beschränken, die das Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht
haben, es sei denn, dass es sich um Stiefkinder höheren Alters handelt, deren Unterhalt vollständig von dem Arbeitnehmer bestritten
wird.
–
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass der Anspruch aufgrund von Artikel 7 verloren geht, sobald ein Stiefkind das Alter
von 18 Jahren erreicht, es sei denn, dass sein Unterhalt von dem türkischen Arbeitnehmer bestritten wird. Ein Stiefkind, das
das Alter von 18 Jahren erreicht, muss jedoch – wenn es keine Ansprüche aus Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 herleiten kann
– Gelegenheit haben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Aufnahmemitgliedstaat eine Beschäftigung zu suchen.
Beschluss Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, erlassen von dem durch das Abkommen zur Gründung
einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat.
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, das am 12. September
1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet
und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685)
geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.
Vgl. z. B. das kürzlich ergangene Urteil vom 23. März 2004 in der Rechtssache C‑138/02 (Collins, noch nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 26 ff.).
Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache C‑109/01 (Urteil vom 23. September 2003, Akrich, Slg. 2003, I-9607) und
dort insbesondere die Einleitung.
Vgl. u. a. Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C‑171/95 (Tetik, Slg. 1997, I‑329) und vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache
C‑37/98 (Savas, Slg. 2000, I‑2927).
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24).
Ich beschränke mich hier auf den Hinweis, dass der Ermessensspielraum des nationalen Gesetzgebers bzw. der nationalen Einwanderungsbehörden
nicht unbegrenzt ist. Es führt zu weit, in diesen Schlussanträgen genau anzugeben, an welche Kriterien der Mitgliedstaat gebunden
ist, wenn er sich weigert, einem Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers Zugang zu gewähren; darum geht es in der
Rechtssache Ayaz nicht.
Urteil Tetik (angeführt in Fußnote 17, Randnrn. 30 und 31). Der Gerichtshof stützt die Argumentation auf die Rechtsprechung
zu Artikel 39 EG und insbesondere das Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C‑292/89 (Antonissen, Slg. 1991, I‑745,
Randnrn. 13, 15 und 16).
Vgl. Artikel 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und dem Königreich Marokko, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September
1978 (ABl. L 264, S. 1).
Das Kooperationsabkommen mit Marokko dient zur Vertiefung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Marokko und ist nicht
wie das Abkommen mit der Türkei auf den späteren Beitritt ausgerichtet.