Brüssel, den 9.10.2019

COM(2019) 451 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf den Sitz der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde









1Einleitung

Vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union haben die 27 anderen Mitgliedstaaten am Rande einer Ratstagung 1 Paris als neuen Sitz der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gewählt.

Der Sitz der EBA ist in Artikel 7 der EBA-Gründungsverordnung 2 (im Folgenden „EBA-Verordnung“) festgelegt, sodass aufgrund der Verlegung des Sitzes von London nach Paris eine entsprechende Änderung erforderlich wurde. Mit der Änderung der EBA-Verordnung 3 wurde nicht nur ein neuer Sitz festgelegt, sondern es wurden auch neue Anforderungen an die EBA in Bezug auf ihren Sitz eingeführt und die Kommission dazu verpflichtet, bis zum 30. März 2019 und danach alle 12 Monate einen Bericht über die Einhaltung dieser Anforderungen durch die EBA zu veröffentlichen.

In Artikel 7 der EBA-Verordnung ist Folgendes festgelegt: „Die Verlegung des Sitzes der Behörde darf die Behörde nicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse, der Organisation ihrer Leitungsstruktur, dem Betrieb ihrer zentralen Organisation und der Sicherstellung der wesentlichen Finanzierung ihrer Tätigkeiten beeinträchtigen, wobei die Behörde gegebenenfalls Dienste im Bereich der Verwaltungsunterstützung und der Gebäudeverwaltung, die keinerlei Verbindung zu den Kernaufgaben aufweisen, gemeinsam mit Agenturen der Union nutzen kann.“

Die EBA lieferte die Informationen, die die Kommission zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht benötigte. Dieser erste Bericht im Rahmen der neuen Berichtspflicht wird nach dem 30. März 2019 veröffentlicht, weil der vollständige Betrieb in Paris erst am 3. Juni 2019 aufgenommen wurde.

2Vereinbarung über den Sitz der EBA

Am 4. März 2019 billigte der Verwaltungsrat der EBA eine Vereinbarung über den Sitz der Behörde, die am 6. März 2019 in Paris unterzeichnet wurde (im Folgenden „Sitzabkommen“). Die EBA wartet noch auf die Bestätigung des Abschlusses der internen Verfahren, die in Frankreich erforderlich sind, damit das Abkommen in Kraft treten kann. Die Unterzeichnung des Sitzabkommens hat keine Auswirkungen auf die Tätigkeiten und die Leitung der EBA.

Das Sitzabkommen spiegelt die Anforderungen des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union 4 wider und gewährt darüber hinaus Mitarbeitern, die von London nach Paris umziehen, das Recht, innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Umzug ein Auto steuerfrei zu erwerben; dieses Vorrecht wurde auch Mitarbeitern mit französischer Staatsangehörigkeit gewährt. Das Sitzabkommen verpflichtet ferner die französische Regierung, in der Region Paris eine Europäische Schule einzurichten. Der Oberste Rat der Europäischen Schulen hat das „Konformitätsdossier“ der vorgeschlagenen Europäischen Schule, die im September 2019 in Courbevoie ihre Türen öffnen soll, genehmigt. Diese beiden Unterstützungsmaßnahmen werden dem Personal, und insbesondere Familien mit Kindern im Schulalter, den Umzug leichter machen.

Die EBA hat zudem mit dem Protokollbüro des französischen Ministeriums für Europa und Äußeres sowie den französischen Zollbehörden Kontakt aufgenommen, um bei der Ankunft der Bediensteten und ihrer Familien in Frankreich, der Erteilung spezieller Aufenthaltsgenehmigungen und die Gewährung von Steuerprivilegien für die EBA einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

3EBA: Leitung, Betrieb und Wahrnehmung der Aufgaben

Die Aufgaben und Befugnisse der EBA, die Organisation ihrer Leitungsstruktur, der Betrieb ihrer zentralen Organisation und die wesentliche Finanzierung ihrer Tätigkeiten waren von der Verlegung ihres Sitzes nicht betroffen.

Die EBA erhielt als Beitrag zu den Umzugskosten folgende finanzielle Unterstützung vom französischen Staat:

·1,5 Mio. EUR als Beitrag zu den Kosten für die Ausstattung der Büros in Paris. Diese Summe wurde erhalten und ausgezahlt;

·7 Mio. EUR als Beitrag zu den Miet- und Gebäudekosten der Pariser Büros. Davon hat die EBA bislang 2,5 Mio. EUR erhalten. Der Restbetrag wird über die Laufzeit des Mietvertrags für die Büros in Paris ausgezahlt.

Bis zur Ankunft des neuen Vorsitzenden der EBA am 1. Mai 2019 fungierte der stellvertretende Vorsitzende als Interimsvorsitzender und hat unter anderem das Sitzabkommen im Namen der EBA unterzeichnet. Da die neuen Büros in Paris Ende Mai 2019 noch nicht bezugsbereit waren, wurden für den Übergangszeitraum von April bis Mai 2019 besondere Vorkehrungen getroffen, um jegliche Unterbrechungen der Arbeit des EBA-Personals auf ein Mindestmaß zu begrenzen und die Betriebskontinuität in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Die Leitung der EBA arbeitet seit dem 30. März 2019 von Paris aus, wo die EBA für einen befristeten Zeitraum Büros im Europlaza-Gebäude – den neuen Räumlichkeiten der EBA – belegen konnte.

Seit dem 1. April 2019 organisiert die EBA wichtige Sitzungen in Paris und anderen Städten der EU. Die Banque de France hat besondere Unterstützung geleistet und dem Aufsichtsrat am 16. und 17. April 2019 Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, während gleichzeitig im Europlaza-Gebäude eine öffentliche Anhörung stattfand.

4Umzug der EBA-Büros

In den vergangenen Monaten fanden im Europlaza intensive wöchentliche Sitzungen statt, um Probleme im Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen zu überwachen und zu lösen. Der Abschluss des Umbaus durch den Vermieter hat sich zwar über die Vertragsfrist vom 16. April 2019 hinaus verzögert, doch konnten ausreichende Fortschritte erzielt werden, damit die EBA an ihrem Zeitplan für die vollständige Verlegung ihrer Büros festhalten kann. Die Fertigstellung der EBA-Räumlichkeiten im Europlaza (Mobiliar, audiovisuelle Ausstattung und Endnutzer-IT) durch externe Auftragnehmer und EBA-Bedienstete wurde am 31. Mai 2019 abgeschlossen; der Termin für den Abschluss des EBA-Umzugs von London nach Paris war der 2. Juni 2019. Der vollständige Betrieb in Paris startete am 3. Juni 2019, als alle Bediensteten ihre Tätigkeit am neuen Sitz der EBA im Europlaza-Gebäude aufnahmen.

5Umzug des EBA-Datenzentrums

Da im Jahr 2019 die Hosting-Verträge mit dem Datenzentrum auslaufen, beschloss die EBA, im Einklang mit ihrer Hosting-Strategie ihr Datenzentrum noch vor dem im März 2019 erwarteten Austritt des Vereinigten Königreichs in eine interinstitutionelle Cloud-Umgebung zu verlagern. Die EBA hat in ihrem Datenzentrum-Migrationsprogramm 2018 in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) die Übertragung ihrer gehosteten Daten- und Infrastrukturdienste entworfen, geplant, vertraglich vereinbart und vollständig umgesetzt. Dadurch konnten Unterbrechungen in den Arbeitsabläufen der Agentur vermieden, die Sicherheit verbessert und die Kosten bei gleichbleibender bzw. höherer Qualität des Dienstes gesenkt werden.

Die EBA hat an zwei interinstitutionellen Vergabeverfahren unter Leitung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) teilgenommen: für Beratungsdienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) (Unterzeichnung des Rahmenvertrags am 8. Oktober 2018) und für Beratungsdienste im Bereich des Gebäudemanagements (Vergabe des Rahmenvertrags am 30. April 2019). Unter Nutzung des IKT-Beratungsvertrags wird das Wissen der bestehenden IT-Unterstützung im Vereinigten Königreich auf den Auftragnehmer übertragen, um sicherzustellen, dass das technische Wissen über sämtliche IT-Anwendungen und -Projekte in der EBA bleibt und strukturiert gespeichert wird.

5Schlussfolgerungen

Ausgehend von den verfügbaren Informationen wurden die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der EBA, ihre Leitungsstruktur, ihre zentrale Organisation und die Finanzierung ihrer Tätigkeiten durch die Verlegung des Sitzes nach Paris und durch die oben beschriebenen administrativen Kooperationsvereinbarungen mit der ESMA und der EIOPA, die keine Kerntätigkeiten der EBA betreffen, nicht beeinträchtigt.

(1)      Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ (Artikel 50), 20. November 2017:     https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2017/11/20/european-banking-authority-to-be-relocated-to-city-country/  
(2)      Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(3)      Verordnung (EU) 2018/1717 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf den Sitz der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (ABl. L 291 vom 16.11.2018, S. 1).
(4)      ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266.