<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20160331" CONSLEG.REF="2000R1760" DATE.LAST.MOD="20160331" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="006.001.0" START.DATE="20210421"/><INFO.PROD PROD.DATE="20160331" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2000R1760DE0060010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20210421">20210421</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>10</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>10</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>204</NO.OJ><YEAR>2000</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20000811">20000811</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>10</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>10</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1760</NO.CURRENT><YEAR>2000</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32000R1760</NO.CELEX><DATE ISO="20000717">20000717</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung (EG)</HT> Nr. 1760/2000 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom 17. Juli 2000</P><P>zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="TREATY" TYPE="ADH"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>236</NO.OJ><YEAR>2003</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>33</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20030923">20030923</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>33</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>930</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>898</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>12003T/ACT</NO.CELEX><DATE ISO="20030416">20030416</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Act</HT></P><P>concerning the conditions of accession of the Czech Republic, the Republic of Estonia, the Republic of Cyprus, the Republic of Latvia, the Republic of Lithuania, the Republic of Hungary, the Republic of Malta, the Republic of Poland, the Republic of Slovenia and the Slovak Republic and the adjustments to the Treaties on which the European Union is founded</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>363</NO.OJ><YEAR>2006</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20061220">20061220</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>80</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>80</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1791</NO.CURRENT><YEAR>2006</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32006R1791</NO.CELEX><DATE ISO="20061120">20061120</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20061120">20. November 2006</DATE></P><P>zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>158</NO.OJ><YEAR>2013</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20130610">20130610</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>71</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>71</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>517</NO.CURRENT><YEAR>2013</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013R0517</NO.CELEX><DATE ISO="20130513">20130513</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 517/2013 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20130513">13. Mai 2013</DATE></P><P>zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>189</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>33</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20140627">20140627</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>33</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>49</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>17</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>653</NO.CURRENT><YEAR>2014</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014R0653</NO.CELEX><DATE ISO="20140515">20140515</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 653/2014 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140515">15. Mai 2014</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>084</NO.OJ><YEAR>2016</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20160331">20160331</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>208</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>208</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>429</NO.CURRENT><YEAR>2016</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32016R0429</NO.CELEX><DATE ISO="20160309">20160309</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2016/429 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20160309">9. März 2016</DATE></P><P>zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Tiergesundheitsrecht<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung (EG)</HT> Nr. 1760/2000 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom 17. Juli 2000</P><P>zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL I</P></TI><STI><P>Kennzeichnung und Registrierung von Rindern</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O006001M001000" IDREF="C006001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0429" ACTIVE.LOC="AR:278;PT:1 .AND. AR:278;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Dieser Titel gilt unbeschadet von Seuchentilgungs- und Seuchenbekämpfungsvorschriften der Gemeinschaft und unbeschadet der Richtlinie 91/496/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19921205" NO.OJ="355" PAGE.FIRST="1">ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1</REF.DOC.OJ>. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19990521" NO.OJ="127" PAGE.FIRST="4">ABl. L 127 vom 21.5.1999, S. 4</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>. <?CLG.MDFO ID="O004001M001000" IDREF="C004001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?>Die Bestimmungen der Richtlinie 92/102/EWG, die speziell Rinder betreffen, verlieren jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere gemäß dem vorliegenden Titel gekennzeichnet werden müssen, ihre Geltung.<?CLG.MDFC ID="C004001M001000" IDREF="O004001M001000"?></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><ALINEA><P>Für diesen Titel gelten folgende Definitionen:</P><LIST TYPE="DASH"><?CLG.MDFO ID="O004001M002000" IDREF="C004001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Tier<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>: Rind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 64/432/EWG, einschließlich Rindern, die an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen teilnehmen;</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C004001M002000" IDREF="O004001M002000"?><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Betrieb<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/>: Anlage, Gebäude oder, im Fall eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs, jeder andere Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, an dem Tiere im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder anderweitig behandelt werden;</P></ITEM><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Tierhalter<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/>: jede natürliche oder juristische Person, die vorübergehend oder ständig, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist;</P></ITEM><ITEM><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>zuständige Behörde<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/>: die in einem Mitgliedstaat für die Durchführung der Veterinärkontrollen bzw. die Durchführung dieses Titels zuständige Zentralbehörde bzw. zuständigen Behörden oder die damit beauftragten Stellen bzw. — hinsichtlich der Kontrolle der Prämien — die mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 beauftragten Stellen.</P></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><ALINEA><P>Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:</P><LIST TYPE="alpha"><?CLG.MDFO ID="O004001M003000" IDREF="C004001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Kennzeichnungsmittel zur Einzelkennzeichnung von Tieren,</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C004001M003000" IDREF="O004001M003000"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>elektronischen Datenbanken,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Tierpässen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Einzelregistern in jedem Betrieb.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Kommission und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats haben Zugang zu allen unter diesen Titel fallenden Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Betroffenen, einschließlich der einschlägigen von dem Mitgliedstaat anerkannten Verbraucherorganisationen, Zugang zu diesen Informationen erhalten können, sofern die Erfordernisse der Vertraulichkeit und des Datenschutzes gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleistet sind.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O004001M004000" IDREF="C004001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Verpflichtung zur Kennzeichnung von Tieren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei in Anhang I aufgeführten, den gemäß Absatz 3 erlassenen Vorschriften entsprechenden und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet. Mindestens eines der Kennzeichnungsmittel muss sichtbar sein und einen sichtbaren Kenncode tragen.</ALINEA><ALINEA>Unterabsatz 1 gilt nicht für Tiere, die vor dem <DATE ISO="19980101">1. Januar 1998</DATE> geboren wurden und nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Diese Tiere werden mit mindestens einem Kennzeichnungsmittel gekennzeichnet.</ALINEA><ALINEA>Um die Anpassung an den technischen Fortschritt sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Kennzeichnungsmittel zur Liste in Anhang I hinzuzufügen, wobei sie ihre Interoperabilität sicherstellen muss.</ALINEA><ALINEA>Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, verteilt und an den Tieren angebracht.</ALINEA><ALINEA>Die beiden Kennzeichnungsmittel, die im Einklang mit den gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und diesem Absatz genehmigt wurden und an einem Tier angebracht werden, sind mit dem gleichen eindeutigen Kenncode versehen, der in Verbindung mit der Registrierung der Tiere eine Identifizierung des einzelnen Tieres und seines Geburtsbetriebs ermöglicht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat in dem Fall, dass mit den Zeichen, aus denen der Kenncode des Tieres besteht, kein elektronisches Kennzeichen mit dem gleichen eindeutigen Kenncode erstellt werden kann, erlauben, dass das zweite Kennzeichnungsmittel unter der Aufsicht der zuständigen Behörde einen anderen Code tragen darf, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das Tier wird vor dem Inkrafttreten der in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakte geboren,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>uneingeschränkte Rückverfolgbarkeit wird sichergestellt,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>das Tier und sein Geburtsbetrieb können individuell identifiziert werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>das Tier ist nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Um für eine ausreichende Rückverfolgbarkeit, Anpassungsfähigkeit an den technischen Fortschritt und optimale Funktion des Kennzeichnungssystems zu sorgen, erlässt die Kommission gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu den Anforderungen an die in Anhang I genannten Kennzeichnungsmittel und zu den für die Einführung eines bestimmten Kennzeichnungsmittels erforderlichen Übergangsmaßnahmen.</ALINEA><ALINEA><P>Auf der Grundlage der einschlägigen ISO-Normen oder anderer internationaler technischer Normen, die von internationalen Normungsinstituten aufgestellt wurden, sofern diese internationalen Normen mindestens ein höheres Maß an Leistung und Zuverlässigkeit sicherstellen können als ISO-Normen, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die notwendigen Vorschriften zu folgenden Aspekten fest:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>format und Gestaltung der Kennzeichnungsmittel,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>technische Verfahren für die elektronische Kennzeichnungen von Rindern und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Zusammensetzung des Kenncodes.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Ab dem <DATE ISO="20190718">18. Juli 2019</DATE> stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die notwendige Infrastruktur zur Verfügung steht, um die Kennzeichnung von Tieren mithilfe elektronischer Kennzeichen als offizielle Kennzeichnungsmittel im Einklang mit dieser Verordnung zu ermöglichen.</ALINEA><ALINEA>Ab dem <DATE ISO="20190718">18. Juli 2019</DATE> können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften einführen, die die Verwendung eines elektronischen Kennzeichens als eines der zwei Kennzeichnungsmittel gemäß Absatz 1 verpflichtend machen.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten, die von der Option gemäß Unterabsatz 2 Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen und stellen diese Informationen im Internet zur Verfügung. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem sie auf ihrer Website Links zu den einschlägigen Websites der Mitgliedstaaten bereitstellt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Absatz 1 können Rinder, die für andere kulturelle oder sportliche Veranstaltungen als Messen und Ausstellungen bestimmt sind, mit alternativen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet werden, die gleichwertige Kennzeichnungsstandards bieten wie die in Absatz 1 aufgeführten.</ALINEA><ALINEA>Betriebe, die die in Unterabsatz 1 genannten alternativen Kennzeichnungssysteme verwenden, sind in der in Artikel 5 genannten elektronischen Datenbank zu registrieren.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für diese Registrierung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</ALINEA><ALINEA>Damit die Rückverfolgbarkeit auf der Grundlage von Kennzeichnungsmitteln gegeben ist, die die gleichen Garantien bieten wie die in Absatz 1 aufgeführten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte über die Anforderungen an die alternativen Kennzeichnungsmittel gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften zu Format und Gestaltung der in Unterabsatz 1 genannten alternativen Kennzeichnungsmittels festlegen, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission ein Modell der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Kennzeichnungsmittel. Sie stellen diese Informationen im Internet zur Verfügung. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem sie auf ihrer Website Links zu den einschlägigen Websites der Mitgliedstaaten bereitstellt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M004000" IDREF="O004001M004000"?><?CLG.MDFO ID="O004001M005000" IDREF="C004001M005000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="004A"><TI.ART>Artikel 4a</TI.ART><STI.ART>Frist für die Anbringung der Kennzeichnungsmittel</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden an dem Tier vor Ablauf einer Höchstfrist angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Tier geboren wurde. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt des Tieres berechnet und beträgt nicht mehr als 20 Tage.</ALINEA><ALINEA>Abweichend von Unterabsatz 1 darf diese Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.</ALINEA><ALINEA>Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel am Tier angebracht wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Damit Kennzeichnungsmittel unter besonderen mit praktischen Schwierigkeiten verbundenen Umständen angebracht werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der besonderen Umstände zu erlassen, unter denen die Mitgliedstaaten die Fristen für die Anbringung des Kennzeichnungsmittels über die in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 genannten Fristen hinaus verlängern dürfen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von jedem Gebrauch dieser Möglichkeit in Kenntnis.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004B"><TI.ART>Artikel 4b</TI.ART><STI.ART>Kennzeichnung von Tieren aus Drittländern</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Alle Tiere, die Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG unterliegen, aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und für einen Betrieb im Hoheitsgebiet der Union bestimmt sind, werden im Bestimmungsbetrieb mit dem Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 versehen.</ALINEA><ALINEA>Das im Ursprungsdrittland am Tier angebrachte ursprüngliche Kennzeichnungsmittel wird in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 erfasst, zusammen mit dem individuellen Kenncode der dem Tier vom Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kennzeichnungsmittel.</ALINEA><ALINEA>Unterabsatz 1 gilt nicht für Tiere, die direkt für einen Schlachthof in einem Mitgliedstaat bestimmt sind, sofern die Tiere innerhalb von 20 Tagen nach den Veterinärkontrollen gemäß Richtlinie 91/496/EWG geschlachtet werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 wird innerhalb einer Frist angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem der Bestimmungsbetrieb angesiedelt ist. Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen.</ALINEA><ALINEA>Abweichend von Unterabsatz 1 darf diese Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.</ALINEA><ALINEA>In jedem Fall werden beide in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kennzeichnungsmittel an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004B.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Liegt der Bestimmungsbetrieb in einem Mitgliedstaat, der nationale Vorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat, werden die Tiere innerhalb einer vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Frist in dem Bestimmungsbetrieb in der Union mit diesem elektronischen Kennzeichen gekennzeichnet. Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen.</ALINEA><ALINEA>Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.</ALINEA><ALINEA>In jedem Fall wird das elektronische Kennzeichen an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004C"><TI.ART>Artikel 4c</TI.ART><STI.ART>Kennzeichnung von Tieren, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004C.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Tiere, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, behalten das gemäß Artikel 4 Absatz 1 ursprünglich angebrachte Kennzeichnungsmittel.</ALINEA><ALINEA><P>Abweichend von Unterabsatz 1 darf die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats jedoch ab dem <DATE ISO="20190718">18. Juli 2019</DATE> Folgendes gestatten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eines der Kennzeichnungsmittel durch ein elektronisches Kennzeichen zu ersetzen, ohne dass dabei der ursprüngliche eindeutige Kenncode des Tiers geändert wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>beide Kennzeichnungsmittel durch zwei neue Kennzeichnungsmittel zu ersetzen, die beide den gleichen neuen eindeutigen Kenncode tragen. Diese Abweichung darf bis fünf Jahre nach dem <DATE ISO="20190718">18. Juli 2019</DATE> angewendet werden, falls die Zeichen, aus denen der bestehende Kenncode einer herkömmlichen Ohrmarke eines Tieres besteht, die Anwendung eines elektronischen Kennzeichens mit dem gleichen eindeutigen Kenncode nicht erlauben, und sofern das Tier vor dem Inkrafttreten der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakte geboren wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004C.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Liegt der Bestimmungsbetrieb in einem Mitgliedstaat, der nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat, werden die Tiere spätestens in dem Bestimmungsbetrieb innerhalb einer Frist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem der Bestimmungsbetrieb liegt, mit diesem elektronischen Kennzeichen gekennzeichnet. Die Frist darf 20 Tage nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten.</ALINEA><ALINEA>Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.</ALINEA><ALINEA>In jedem Fall wird das elektronische Kennzeichen an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.</ALINEA><ALINEA>Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Tiere, die direkt für einen Schlachthof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004D"><TI.ART>Artikel 4d</TI.ART><STI.ART>Entfernen, Ändern oder Ersetzen von Kennzeichnungsmitteln</STI.ART><ALINEA>Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, geändert oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Entfernung, Änderung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet und die individuelle Identifizierung des Tieres einschließlich des Geburtsbetriebes möglich ist.</ALINEA><ALINEA>Jede Ersetzung eines Kenncodes wird in der in Artikel 5 vorgesehen Datenbank aufgezeichnet, gemeinsam mit dem eindeutigen Kenncode des ursprünglichen Kennzeichnungsmittels des Tieres.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M005000" IDREF="O004001M005000"?><?CLG.MDFO ID="O004001M006000" IDREF="C004001M006000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><ALINEA>Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen eine elektronische Datenbank gemäß den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren Datenbanken ab dem Zeitpunkt betreiben, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt. Dieser Austausch hat so zu erfolgen, dass der Schutz der Daten garantiert wird und jedweder Missbrauch unterbunden wird, um die Interessen des Tierhalters zu wahren.</ALINEA><ALINEA>Damit ein elektronischer Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten stattfinden kann, erlässt die Kommission gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Regeln für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten.</ALINEA><ALINEA>Im Wege von Durchführungsrechtsakten legt die Kommission technische Bedingungen und Modalitäten für diesen Austausch fest und stellt die vollständige Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M006000" IDREF="O004001M006000"?><?CLG.MDFO ID="O004001M007000" IDREF="C004001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat im Rahmen des in Artikel 5 genannten elektronischen Datenaustauschsystems keine Daten mit anderen Mitgliedstaaten austauscht, gilt Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats stellt für jedes Tier, das für den Handel innerhalb der Union bestimmt ist, einen Pass mit den Angaben aus der in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichteten elektronischen Datenbank aus;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>für jedes Tier, für das ein Pass ausgestellt wird, wird dieser Pass mitgeführt, wenn das Tier aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>bei Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb wird der für das betreffende Tier mitgeführte Pass der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem der Bestimmungsbetrieb angesiedelt ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Damit die Verbringungen von Tieren zum Ursprungsbetrieb in einem Mitgliedstaat zurückverfolgt werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Regeln für die Informationen aus der Datenbank festzulegen, die in den Tierpass aufgenommen werden müssen, einschließlich der notwendigen Übergangsmaßnahmen für die Einführung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M007000" IDREF="O004001M007000"?><?CLG.MDFO ID="O004001M008000" IDREF="C004001M008000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="006A"><TI.ART>Artikel 6a</TI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht daran gehindert, nationale Bestimmungen zur Ausgabe von Tierpässen für nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmte Tiere zu erlassen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M008000" IDREF="O004001M008000"?><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Tierhalter — mit Ausnahme der Transporteure — müssen folgende Anforderungen erfüllen:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,</P></ITEM><?CLG.MDFO ID="O004001M009000" IDREF="C004001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><P>sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen.</P></ITEM><?CLG.MDFC ID="C004001M009000" IDREF="O004001M009000"?></LIST></ALINEA><?CLG.MDFO ID="O004001M010000" IDREF="C004001M010000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Um praktischen Schwierigkeiten in außergewöhnlichen Fällen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die außergewöhnlichen Umstände festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Frist von sieben Tagen gemäß Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 verlängern können, wobei sie die maximale Dauer der Verlängerung festlegt, die 14 Tage nach dem in Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 genannten Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten darf.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C004001M010000" IDREF="O004001M010000"?></PARAG><?CLG.MDFO ID="O004001M011000" IDREF="C004001M011000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C004001M011000" IDREF="O004001M011000"?><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Tierhalter legen der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmung von Tieren vor, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Das Register erhält die von der zuständigen Behörde genehmigte Form, wird manuell oder digital auf dem neuesten Stand gehalten und ist der zuständigen Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für drei Jahre, auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offen zulegen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O004001M012000" IDREF="C004001M012000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="007.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Abweichend von Absatz 4 ist die Führung eines Registers fakultativ für diejenigen Tierhalter,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Zugang zu der in Artikel 5 genannten elektronischen Datenbank haben, die bereits die Informationen enthält, die im Register zu erfassen sind; und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die aktuelle Angaben unmittelbar in die in Artikel 5 genannte elektronische Datenbank eingeben oder eingeben lassen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Damit die Informationen in dem in diesem Artikel vorgesehenen Betriebsregister genau und zuverlässig sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um die notwendigen Regeln über diese Informationen festzulegen, einschließlich der für die Einführung notwendigen Übergangsmaßnahmen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C004001M012000" IDREF="O004001M012000"?></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O004001M013000" IDREF="C004001M013000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zuständig ist. Sie unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M013000" IDREF="O004001M013000"?><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können die Tierhalter mit den Kosten belasten, die aufgrund der Systeme nach Artikel 3 und der in diesem Titel vorgesehenen Kontrollen anfallen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O004001M014000" IDREF="C004001M014000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:11" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="009A"><TI.ART>Artikel 9a</TI.ART><STI.ART>Schulung</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder, der für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren verantwortlich ist, Anweisungen und Anleitung zur Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhält, die die Kommission gemäß dieser Verordnung erlässt.</ALINEA><ALINEA>Jedes Mal, wenn die einschlägigen Bestimmungen geändert werden, werden die entsprechenden Informationen der in Unterabsatz 1 genannten Person zur Verfügung gestellt.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Lehrgänge angeboten werden.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission fördert den Austausch von bewährten Verfahren, um die Qualität von Informationen und Schulungen in der gesamten Union zu verbessern.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M014000" IDREF="O004001M014000"?><?CLG.MDFO ID="O004001M015000" IDREF="C004001M015000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><ALINEA><P>Die zur Durchführung dieses Titels erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Vorschriften für Ohrmarken,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Vorschriften für die Pässe,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Vorschriften für die Register,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Mindestkontrollregelung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Verwaltungssanktionen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Übergangsvorschriften zur Erleichterung der Anwendung dieses Titels.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M015000" IDREF="O004001M015000"?><?CLG.MDFC ID="C006001M001000" IDREF="O006001M001000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL II</P></TI><STI><P>Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><ALINEA><P>Marktteilnehmer oder Organisationen gemäß der Definition des Artikels 12, die</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>nach Abschnitt I dieses Titels zur Etikettierung von Rindfleisch auf allen Vermarktungsstufen verpflichtet sind,</P></ITEM><ITEM><P>nach Abschnitt II dieses Titels bei der Etikettierung von Rindfleisch am Ort des Verkaufs andere als die in Artikel 13 festgelegten Angaben zu bestimmten Merkmalen oder zu Bedingungen der Erzeugung des etikettierten Fleisches oder des Tieres, von dem das Fleisch stammt, machen möchten,</P></ITEM></LIST><P>müssen nach diesem Titel vorgehen.</P></ALINEA><ALINEA>Dieser Titel findet unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften — insbesondere der Vorschriften über Rindfleisch — Anwendung.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O004001M016000" IDREF="C004001M016000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:13" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Ausdruck</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Rindfleisch<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> Erzeugnisse der KN-Codes <FT TYPE="CN">0201</FT>, <FT TYPE="CN">0202</FT>, <FT TYPE="CN">02061095</FT> und <FT TYPE="CN">02062991</FT>;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Etikettierung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> die Anbringung eines Etiketts an einem einzelnen Stück oder mehreren Stücken Fleisch oder an ihrer Verpackung oder im Falle nicht vorverpackter Erzeugnisse schriftliche und sichtbare geeignete Angaben für den Verbraucher am Ort des Verkaufs;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Organisation<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> eine Gruppe von Marktteilnehmern desselben oder verschiedener Zweige des Rindfleischhandels;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Hackfleisch<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> entbeintes, kleingehacktes Fleisch der KN-Codes <FT TYPE="CN">0201</FT>, <FT TYPE="CN">0202</FT>, <FT TYPE="CN">02061095</FT> und <FT TYPE="CN">02062991</FT> mit einem Salzgehalt von weniger als 1 %;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='3'?><ITEM><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>beim Zuschneiden anfallende Abfälle<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> kleine Fleischstücke, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten und ausschließlich beim säuberlichen Entbeinen von Schlachtkörpern und/oder dem Zerlegen von Fleisch anfallen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Fleischteilstücke<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> Fleisch, das in kleine Stücke, Scheiben oder andere einzelne Portionen geschnitten wurde, die nicht von einem Marktteilnehmer weiter bearbeitet werden müssen, bevor sie vom Endverbraucher gekauft werden, und die von diesem Verbraucher direkt verwendet werden können. Hackfleisch und beim Zuschneiden anfallende Abfälle fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M016000" IDREF="O004001M016000"?><DIVISION><TITLE><TI><P>ABSCHNITT I</P></TI><STI><P>Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Vorschriften</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch in der Gemeinschaft vermarkten, müssen dies gemäß den Vorschriften dieses Artikels etikettieren.</ALINEA><ALINEA>Mit dem obligatorischen Etikettierungssystem wird gewährleistet, dass zwischen der Kennzeichnung des Schlachtkörpers, der Schlachtkörperviertel oder der Fleischstücke einerseits und dem Einzeltier bzw. — wenn dies zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett ausreicht — der betreffenden Gruppe von Tieren andererseits eine Verbindung besteht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Auf dem Etikett sind folgende Angaben zu machen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Referenznummer oder ein Referenzcode, mit dem die Verbindung zwischen dem Fleisch und dem Tier bzw. den Tieren gewährleistet wird. Diese Nummer kann die Kennnummer des Tieres, von dem das Fleisch stammt, oder die Kennnummer einer Gruppe von Tieren sein;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Zulassungsnummer des Schlachthofs, in dem das Tier oder die Tiergruppe geschlachtet wurde, und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Schlachthof liegt. Die Angabe muss lauten: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/>;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Zulassungsnummer des Zerlegungsbetriebs, in dem der Schlachtkörper oder die Gruppe von Schlachtkörpern zerlegt wurden, und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Zerlegungsbetrieb liegt. Die Angabe muss lauten: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Zerlegt in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/>.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O004001M017000" IDREF="C004001M017000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:14;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Mitgliedstaaten, in denen über das Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Rinder gemäß Titel I ausreichende Angaben vorliegen, können jedoch bis zum 31. Dezember 2001 für Fleisch von Rindern, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren, gemästet und geschlachtet wurden, vorschreiben, dass auf dem Etikett zusätzliche Angaben gemacht werden müssen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Ein obligatorisches System im Sinne des Absatzes 3 darf nicht zu Störungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten führen.</ALINEA><ALINEA>Die Durchführungsbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten gelten, die Absatz 3 anwenden wollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C004001M017000" IDREF="O004001M017000"?><PARAG IDENTIFIER="013.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><LIST TYPE="alpha"><?CLG.MDFO ID="O004001M018000" IDREF="C004001M018000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:14;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Marktteilnehmer und Organisationen müssen zusätzlich folgende Angaben auf den Etiketten machen:</TXT><?CLG.MDFC ID="C004001M018000" IDREF="O004001M018000"?><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Tier geboren wurde,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen die Mast durchgeführt wurde,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgt ist,</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='4'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Erfolgten Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch stammt,</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>in ein und demselben Mitgliedstaat, so kann die Angabe wie folgt lauten: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Herkunft: (Name des Mitgliedstaats)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/>;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>in ein und demselbem Drittland, so kann die Angabe wie folgt lauten: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Herkunft: (Name des Drittlandes)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/>.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O004001M019000" IDREF="C004001M019000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:14;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="013.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Damit die Angabe der Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen die Aufzucht erfolgt ist, auf dem Etikett des Rindfleisches nicht unnötig oft wiederholt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um Regeln für eine vereinfachte Darstellung für Fälle festzulegen, in denen das Tier nur sehr kurze Zeit im Mitgliedstaat oder Drittstaat der Geburt oder der Schlachtung verbleibt.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln zur maximalen Größe und Zusammensetzung der in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Tiergruppen, wobei Einschränkungen bezüglich der Homogenität der Tiergruppen berücksichtigt werden, von denen diese Fleischteilstücke und beim Zuschneiden anfallende Abfälle stammen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C004001M019000" IDREF="O004001M019000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Ausnahmeregelungen für das obligatorische Etikettierungssystem</STI.ART><ALINEA>Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b) und c) und Absatz 5 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) müssen Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rinderhackfleisch herstellen, auf dem Etikett die Angabe <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Hergestellt in (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> machen, je nachdem, wo das Fleisch hergestellt worden ist, sowie <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>Herkunft<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/>, falls der betreffende Staat oder die betreffenden Staaten nicht Staaten der Herstellung sind.</ALINEA><ALINEA>Die in Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer iii) vorgesehene Verpflichtung gilt für solches Fleisch ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung.</ALINEA><ALINEA><P>Die betreffenden Marktteilnehmer oder Organisationen können auf dem Etikett für Rinderhackfleisch jedoch zusätzlich folgendes vermerken:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>eine oder mehrere der in Artikel 13 vorgesehenen Angaben und/oder</P></ITEM><ITEM><P>das Herstellungsdatum des betreffenden Fleisches.</P></ITEM></LIST></ALINEA><?CLG.MDFO ID="O004001M020000" IDREF="C004001M020000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:15" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Damit Konformität mit den horizontalen Regeln in Bezug auf Etikettierung in diesem Abschnitt gegeben ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um auf der Grundlage der Erfahrungen mit Hackfleisch Regeln für beim Zuschneiden anfallende Abfälle und zerlegtes Rindfleisch festzulegen, die denjenigen in den ersten drei Absätzen dieses Artikels gleichwertig sind.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C004001M020000" IDREF="O004001M020000"?></ARTICLE><?PAGE NO='5'?><?CLG.MDFO ID="O004001M021000" IDREF="C004001M021000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:16" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Obligatorische Etikettierung von Rindfleisch aus Drittländern</STI.ART><ALINEA><P>Abweichend von Artikel 13 ist in das Gebiet der Union eingeführtes Rindfleisch, für das nicht sämtliche Angaben gemäß Artikel 13 vorliegen, wie folgt zu etikettieren:</P><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Herkunft: Nicht-EU<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/> und <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Geschlachtet in: (Name des Drittlandes)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/>.</P></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C004001M021000" IDREF="O004001M021000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>ABSCHNITT II</P></TI><?CLG.MDFO ID="O005001M001000" IDREF="C005001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:17;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><STI><P>Freiwillige Etikettierung</P></STI><?CLG.MDFC ID="C005001M001000" IDREF="O005001M001000"?></TITLE><?CLG.MDFO ID="O005001M003000" IDREF="C005001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:17;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="015A"><TI.ART>Artikel 15a</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Vorschriften</STI.ART><ALINEA>Lebensmittelinformationen, die nicht in Artikel 13, 14 und 15 genannt sind und die durch die Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, freiwillig auf den Etiketten hinzugefügt werden, müssen objektiv, durch die einschlägigen Behörden überprüfbar und für die Verbraucher verständlich sein.</ALINEA><ALINEA>Die Informationen müssen den horizontalen Rechtsvorschriften zur Etikettierung und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20111025">25. Oktober 2011</DATE> betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20111122" NO.OJ="304" PAGE.FIRST="18">ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> entsprechen.</ALINEA><ALINEA>Falls Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, den in Unterabsatz 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, verhängt die zuständige Behörde angemessene Sanktionen gemäß Artikel 22.</ALINEA><ALINEA>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu Begriffsbestimmungen und Anforderungen in Bezug auf Begriffe oder Kategorien von Begriffen zu erlassen, die auf den Etiketten von vorverpacktem frischem oder gefrorenem Rind- und Kalbfleisch verwendet werden dürfen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C005001M003000" IDREF="O005001M003000"?><?CLG.MDFO ID="O005001M002000" IDREF="C005001M002000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:17;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Vorschriften</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für Etiketten mit anderen als den in Abschnitt I dieses Titels vorgesehenen Angaben legt jeder Marktteilnehmer oder jede Organisation der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Rindfleisch erzeugt oder vermarktet wird, eine Spezifikation zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde kann zur Verwendung in diesem Mitgliedstaat ebenfalls Spezifikationen unter der Voraussetzung festlegen, dass deren Anwendung nicht obligatorisch ist.</ALINEA><ALINEA><P>In den Spezifikationen zur freiwilligen Etikettierung ist folgendes anzugeben:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Angaben, die das Etikett enthalten muss,</P></ITEM><ITEM><P>die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Richtigkeit dieser Angaben getroffen werden müssen,</P></ITEM><ITEM><P>das Kontrollsystem, das auf allen Erzeugungs- und Vermarktungsstufen angewendet wird, einschließlich der Kontrollen, die von einer von der zuständigen Behörde anerkannten und vom Marktteilnehmer oder der Organisation zu bezeichnenden unabhängigen Stelle durchzuführen sind. Diese Stellen müssen die Kriterien gemäß der europäischen Norm EN/45011 erfüllen,</P></ITEM><ITEM><P>im Fall einer Organisation die Maßnahmen, die hinsichtlich eines Mitglieds getroffen werden, das die Spezifikation nicht einhält.</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kontrollen statt von einer unabhängigen Stelle von einer zuständigen Behörde durchgeführt werden. Die zuständige Behörde muss in diesem Fall über entsprechende qualifizierte Mitarbeiter und Mittel verfügen, um die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.</ALINEA><ALINEA>Die Kosten der nach diesem Abschnitt durchgeführten Kontrollen tragen die Marktteilnehmer oder Organisationen, die das Etikettierungssystem anwenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Genehmigung einer Spezifikation hängt davon ab, dass sich die zuständige Behörde bei einer gründlichen Untersuchung der gemäß Absatz 1 darin enthaltenen Angaben davon überzeugt, dass das geplante Etikettierungssystem und insbesondere das Kontrollsystem ordnungsgemäß und zuverlässig funktionieren. Die zuständige Behörde lehnt eine Spezifikation ab, in der keine Verbindung zwischen einerseits der Identifizierung des Schlachtkörpers, der Schlachtkörperviertel oder der Fleischstücke und andererseits dem Einzeltier bzw. — wenn dies zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett ausreicht — den betreffenden Tieren hergestellt wird.</ALINEA><ALINEA>Spezifikationen, die Etiketten mit irreführenden oder unklaren Angaben vorsehen, werden ebenfalls abgelehnt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Erfolgen die Erzeugung und/oder der Verkauf von Rindfleisch in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so prüfen und genehmigen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die vorgelegten Spezifikationen, soweit sich die darin enthaltenen Angaben auf Vorgänge beziehen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet stattfinden. In diesem Fall erkennt jeder Mitgliedstaat die von jedem anderen betroffenen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen an.</ALINEA><ALINEA>Wenn innerhalb eines nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festzulegenden Zeitraums, der an dem Tag nach der Einreichung des Antrags beginnt, die Genehmigung nicht verweigert oder erteilt wurde oder wenn keine zusätzlichen Angaben angefordert wurden, so gilt die Spezifikation als von der zuständigen Behörde genehmigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Genehmigen die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten die vorgelegte Spezifikation, so ist der betreffende Marktteilnehmer bzw. die betreffende Organisation zur Etikettierung von Rindfleisch befugt, sofern das Etikett seinen/ihren Namen oder sein/ihr Zeichen trägt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 ein beschleunigtes oder vereinfachtes Genehmigungsverfahren in bestimmten Fällen vorsehen, insbesondere für Rindfleisch in kleinen Einzelhandelsverpackungen und für größere Teilstücke von Rindfleisch in Einzelverpackungen, die nach einer genehmigten Spezifikation in einem Mitgliedstaat etikettiert und in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingeführt werden, sofern der ursprünglichen Kennzeichnung keine weiteren Angaben hinzugefügt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein Mitgliedstaat beschließt, dass der Name einer oder mehrerer seiner Regionen insbesondere dann nicht verwendet werden darf, wenn der Name einer Region</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>zu Verwechslungen oder Kontrollschwierigkeiten Anlass geben könnte,</P></ITEM><ITEM><P>Rindfleisch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 vorbehalten ist.</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Im Falle einer Genehmigung wird der Name der Region durch den Namen des Mitgliedstaats ergänzt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Anwendung dieses Artikels und insbesondere über die Angaben auf den Etiketten. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss für Rindfleisch nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) hiervon; gegebenenfalls können nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 Regeln für diese Angaben aufgestellt und insbesondere Beschränkungen auferlegt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch aus Drittländern</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Erfolgt die Erzeugung von Rindfleisch ganz oder teilweise in einem Drittland, so dürfen die Marktteilnehmer oder Organisationen das Rindfleisch gemäß diesem Abschnitt etikettieren, wenn sie Artikel 16 einhalten und zudem für ihre Spezifikationen die Genehmigung der von den einzelnen betroffenen Drittländern zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörde erhalten haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Damit die von einem Drittland erteilte Genehmigung in der Gemeinschaft Gültigkeit erlangt, muss das Drittland der Kommission vorher folgendes mitteilen:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die für zuständig erklärte Behörde;</P></ITEM><ITEM><P>die Verfahren und Kriterien, die die zuständige Behörde bei der Prüfung der Spezifikation einhalten muss;</P></ITEM><ITEM><P>die einzelnen Marktteilnehmer und Organisationen, deren Spezifikationen die zuständige Behörde genehmigt hat.</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Kommission leitet diese Mitteilungen an die Mitgliedstaaten weiter.</ALINEA><ALINEA>Kommt die Kommission auf der Grundlage der vorgenannten Mitteilungen zu dem Schluss, dass die in einem Drittland geltenden Verfahren und/oder Kriterien den Normen dieser Verordnung nicht gleichwertig sind, beschließt sie nach Anhörung des betreffenden Drittlands, dass die von diesem Drittland erteilten Genehmigungen in der Gemeinschaft nicht gültig sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Sanktionen</STI.ART><ALINEA>Wird festgestellt, dass ein Marktteilnehmer oder eine Organisation die in Artikel 16 Absatz 1 genannte Spezifikation nicht eingehalten hat, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet der Maßnahmen, die von der Organisation selbst oder der in Artikel 16 genannten Kontrollstelle ergriffen wurden, die Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 2 entziehen oder zusätzliche Bedingungen vorschreiben, die für die Aufrechterhaltung der Genehmigung erfüllt werden müssen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C005001M002000" IDREF="O005001M002000"?></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>ABSCHNITT III</P></TI><STI><P>Allgemeine Vorschriften</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O005001M004000" IDREF="C005001M004000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:18" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Durchführungsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Die zur Durchführung dieses Titels erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Definition der Größe der Tiergruppe gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Definition von Hackfleisch, beim Zuschneiden anfallenden Abfällen und zerlegtem Rindfleisch gemäß Artikel 14;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Definition der besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die erforderlichen Maßnahmen, um den Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu den Vorschriften dieses Titels zu erleichtern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die erforderlichen Maßnahmen für die Lösung konkreter praktischer Probleme. Diese Maßnahmen dürfen, sofern sie hinlänglich begründet sind, von bestimmten Vorschriften dieses Titels abweichen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Benennung der zuständigen Behörden</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Durchführung dieses Titels verantwortlich sind, spätestens am 14. Oktober 2000. <?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="12003T/ACT" ACTIVE.LOC="AR:20 .AND. AX:II;PG:432 .AND. AR:20 .AND. AX:II;PG:433" MOD.LEVEL="1"?>Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei benennen diese Behörde(n) spätestens drei Monate nach dem Tag des Beitritts.<?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M004000" IDREF="C002001M004000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32006R1791" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;DA:5 .AND. AX:0;PT:5;PT:B;PT:I;PT:4;PT:d" MOD.LEVEL="1"?>Bulgarien und Rumänien benennen diese Behörde(n) spätestens drei Monate nach dem Tag des Beitritts.<?CLG.MDFC ID="C002001M004000" IDREF="O002001M004000"?> <?CLG.MDFO ID="O003001M004000" IDREF="C003001M004000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R0517" ACTIVE.LOC="AR:1;PA:1;PT:f;DA:1 .AND. AX:0;PT:6;PT:B;PT:1;PT:d" MOD.LEVEL="1"?>Kroatien benennt diese Behörde(n) spätestens drei Monate nach dem Tag des Beitritts.<?CLG.MDFC ID="C003001M004000" IDREF="O003001M004000"?></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><ALINEA>Spätestens am 14. August 2003 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls geeignete Vorschläge betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf Verarbeitungserzeugnisse, die Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse enthalten.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C005001M004000" IDREF="O005001M004000"?></DIVISION></DIVISION><?PAGE NO='6'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL III</P></TI><STI><P>Gemeinsame Vorschriften</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O006001M002000" IDREF="C006001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0429" ACTIVE.LOC="AR:278;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.</ALINEA><ALINEA>Die vorgesehenen Kontrollen erfolgen unbeschadet der Kontrollen, die die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchführen kann.</ALINEA><ALINEA>Etwaige Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gegen Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, verhängen, müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, bei der Etikettierung dieses Rindfleischs ihre in Titel II festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten haben, gegebenenfalls und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass dieses Rindfleisch vom Markt genommen wird. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Sanktionen folgende Maßnahmen ergreifen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Wenn das betreffende Fleisch den einschlägigen Tiergesundheits- und Hygienevorschriften entspricht, können sie genehmigen,</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>dass es auf den Markt gebracht wird, nachdem es im Einklang mit den Anforderungen der Union ordnungsgemäß etikettiert wurde, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>dass es direkt zur Verarbeitung in anderen Erzeugnissen als den in Artikel 12 Nummer 1 genannten gesandt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Sie können die Aussetzung oder Entziehung der Zulassung der betreffenden Marktteilnehmer und Organisationen anordnen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Sachverständigen der Kommission</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>überprüfen gemeinsam mit den zuständigen Behörden, ob die Mitgliedstaaten die Vorschriften dieser Verordnung einhalten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>führen gemeinsam mit den zuständigen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durch, um sich davon zu überzeugen, dass die Kontrollen gemäß dieser Verordnung vorgenommen werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, gewähren den Sachverständigen der Kommission jede zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung. Die Ergebnisse der Kontrollen werden mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats besprochen, bevor ein Schlussbericht erstellt und in Umlauf gebracht wird. Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, wie die Einhaltung dieser Verordnung verbessert werden kann.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C006001M002000" IDREF="O006001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O005001M006000" IDREF="C005001M006000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:20" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="022A"><TI.ART>Artikel 22a</TI.ART><STI.ART>Zuständige Behörden</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von der Kommission auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakte zuständig ist/sind.</ALINEA><?PAGE NO='7'?><ALINEA>Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnungen dieser Behörden mit.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O006001M003000" IDREF="C006001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0429" ACTIVE.LOC="AR:278;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="022B"><TI.ART>Artikel 22b</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab <DATE ISO="20160420">20. April 2016</DATE> übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022B.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022B.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022B.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C006001M003000" IDREF="O006001M003000"?><?CLG.MDFC ID="C005001M006000" IDREF="O005001M006000"?><?CLG.MDFO ID="O006001M004000" IDREF="C006001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32016R0429" ACTIVE.LOC="AR:278;PT:4" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird für die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20020128">28. Januar 2002</DATE> zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020201" NO.OJ="031" PAGE.FIRST="1">ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> eingesetzt wurde, unterstützt.</ALINEA><?PAGE NO='8'?><ALINEA>Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20110216">16. Februar 2011</DATE> zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20110228" NO.OJ="055" PAGE.FIRST="13">ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA><ALINEA>Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C006001M004000" IDREF="O006001M004000"?><?CLG.MDFO ID="O005001M008000" IDREF="C005001M008000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:22" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="023A"><TI.ART>Artikel 23a</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung und legislative Entwicklungen</STI.ART><ALINEA><P>Spätestens am</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P><DATE ISO="20190718">18. Juli 2019</DATE> in Bezug auf die Bestimmungen für freiwillige Etikettierung, und</P></ITEM><ITEM><P><DATE ISO="20230718">18. Juli 2023</DATE> in Bezug auf die Bestimmungen für elektronische Kennzeichnung</P></ITEM></LIST><P>legt die Kommission dem Parlament und dem Rat die entsprechenden Berichte zur Umsetzung und zu den Auswirkungen dieser Verordnung vor, wobei im ersten Fall auch die Möglichkeit zu behandeln ist, die Bestimmungen zur freiwilligen Etikettierung zu überarbeiten, und im zweiten Fall auch die technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Einführung obligatorischer elektronischer Kennzeichnung in der gesamten Union zu behandeln ist.</P></ALINEA><ALINEA>Diesen Berichten werden erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C005001M008000" IDREF="O005001M008000"?><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verordnung (EG) Nr. 820/97 wird aufgehoben</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt für Rindfleisch von Tieren, die ab 1. September 2000 geschlachtet werden.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='9'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG</P></TI></TITLE><CONTENTS><TBL CLASS="GEN" COLS="2" NO.SEQ="0001"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">Entsprechungstabelle</HT></P></TI></TITLE><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Verordnung (EG) Nr. 820/97</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Vorliegende Verordnung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 4</CELL><CELL COL="2">Artikel 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 5</CELL><CELL COL="2">Artikel 5</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6</CELL><CELL COL="2">Artikel 6</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 7</CELL><CELL COL="2">Artikel 7</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 8</CELL><CELL COL="2">Artikel 8</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 9</CELL><CELL COL="2">Artikel 9</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 10</CELL><CELL COL="2">Artikel 10</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 11</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 12</CELL><CELL COL="2">Artikel 11</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 13</CELL><CELL COL="2">Artikel 12</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 14 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 16 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 14 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 16 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 14 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 16 Absatz 5</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 14 Absatz 4</CELL><CELL COL="2">Artikel 16 Absatz 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 15</CELL><CELL COL="2">Artikel 17</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 16 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 16 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 16 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 16 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 16 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 17</CELL><CELL COL="2">Artikel 18</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 18</CELL><CELL COL="2">Artikel 19</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 19</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 20</CELL><CELL COL="2">Artikel 20</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 21</CELL><CELL COL="2">Artikel 22</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 22</CELL><CELL COL="2">Artikel 25</CELL></ROW></CORPUS></TBL></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='10'?><?CLG.MDFO ID="O005001M009000" IDREF="C005001M009000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0653" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:23" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">KENNZEICHNUNGSMITTEL</HT></P></TI></TITLE><LIST TYPE="ALPHA"><ITEM><NP><NO.P>A)</NO.P><TXT>HERKÖMMLICHE OHRMARKE</TXT><P>AB DEM <DATE ISO="20190718">18. JULI 2019</DATE></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>B)</NO.P><TXT>ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINER ELEKTRONISCHEN OHRMARKE</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>C)</NO.P><TXT>ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINES BOLUSTRANSPONDERS</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>D)</NO.P><TXT>ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINES INJIZIERBAREN TRANSPONDERS</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C005001M009000" IDREF="O005001M009000"?></CONS.DOC></CONS.ACT>