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31.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 88/67 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 22. April 2008
betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Exekutivagentur für intelligente Energie für das Haushaltsjahr 2006
(2009/189/EG, Euratom)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (1),
in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 — Band I (SEK(2007) 1056 — C6-0390/2007, SEK(2007) 1055 — C6-0362/2007) (2),
in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Exekutivagentur für intelligente Energie für das Haushaltsjahr 2006 (3),
in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2005 (KOM(2007) 538, KOM(2007) 537) sowie des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienstellen im Anhang zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Folgemaßnahmen zum Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2005 (SEK(2007) 1185, SEK(2007) 1186),
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Bilanz der politischen Arbeit 2006“ (KOM(2007) 67),
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Managementbilanz der Kommission 2006 — Synthesebericht“ (KOM(2007) 274),
in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006 (KOM(2007) 280) und des dem Jahresbericht der Kommission an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006 beigefügten Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2007) 708),
in Kenntnis des Zusammenfassenden Berichts der Kommission „Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2005“ (KOM(2007) 118),
in Kenntnis des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative, das die Kommission am 3. Mai 2006 vorgelegt hat (KOM(2006) 194),
in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und des Vorschlags für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (4),
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines Integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005) 252),
in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006) 9), des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof über die Fortschritte des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2007) 86) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2007) 311),
in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 6/2007 des Rechnungshofs zu den jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten, den „nationalen Erklärungen“ der Mitgliedstaaten und zur Prüfungsarbeit nationaler Rechnungsprüfungsorgane in Bezug auf EU-Mittel (5),
in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2008) 97),
in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2008) 110) und des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen zu diesem Bericht (SEK(2008) 259),
in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2006 der Exekutivagentur für intelligente Energie, zusammen mit den Antworten der Agentur (6),
in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (7),
in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 (5855/2008 — C6-0083/2008),
gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), insbesondere deren Artikel 55,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19 Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (9), insbesondere deren Artikel 14 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (10), insbesondere deren Artikel 66 Absätze 1 und 2,
in Kenntnis des Beschlusses 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (11),
gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0109/2008),
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A. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt, |
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1. |
erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für intelligente Energie Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2006; |
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2. |
legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 — Einzelplan III — Kommission ist; |
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3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie den Beschluss betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 — Einzelplan III — Kommission und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für intelligente Energie, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Hans-Gert PÖTTERING
Der Generalsekretär
Harald RØMER
(2) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.
(3) ABl. C 261 vom 31.10.2007, S. 29.
(4) ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.
(5) ABl. C 216 vom 14.9.2007, S. 3.
(6) ABl. C 309 vom 19.12.2007, S. 18.
(7) ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.
(8) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(9) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.