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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/2495

5.11.2026

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/2495 DES RATES

vom 29. Oktober 2026

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1641 bezüglich der Verlängerung der Ermächtigung Rumäniens, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1641 des Rates (2) wurde Rumänien ermächtigt, den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Straßenkraftfahrzeuge sowie der Mehrwertsteuer auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn sie nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, und Steuerpflichtige von der Verpflichtung zu entbinden, die Nutzung solcher Fahrzeuge für unternehmensfremde Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gemäß Artikel 26 Absatz 1, Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG (im Folgenden „Sondermaßnahmen“) gleichzustellen. Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1641 endet am 31. Dezember 2026.

(2)

Mit einem am 19. Mai 2026 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Rumänien gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung, die Sondermaßnahmen über den 31. Dezember 2026 hinaus weiter anzuwenden (im Folgenden „Antrag“).

(3)

Mit Schreiben vom 22. Mai 2026 übermittelte die Kommission den Antrag Rumäniens gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 26. Mai 2026 teilte die Kommission Rumänien mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen vorliegen.

(4)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1641 des Rates legte Rumänien der Kommission zusammen mit dem Antrag einen Bericht vor, der eine Überprüfung des in Artikel 1 des genannten Beschlusses genannten Prozentsatzes für die Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug enthält. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen erachtet Rumänien eine Begrenzung auf 50 % nach wie vor für gerechtfertigt und angemessen.

(5)

Angesichts der positiven Auswirkungen der Sondermaßnahmen durch Verringerung des Verwaltungsaufwands für Steuerzahler und Steuerbehörden, die sich aus der Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer ergeben und durch die Verhinderung der Steuerhinterziehung durch fehlerhafte Buchführung, ist es angemessen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1641 vorgesehene Genehmigung zu verlängern.

(6)

Die Anwendung der Sondermaßnahmen über den 31. Dezember 2026 hinaus wird den Gesamtbetrag der von Rumänien auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(7)

Die Verlängerung der Sondermaßnahmen sollte auf die Zeitbefristet sein, die erforderlich ist, um die Wirksamkeit dieser Sondermaßnahmen sowie die Angemessenheit des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts zu bewerten.

(8)

Rumänien sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahmen bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin anzuwenden.

(9)

Angesichts der angestrebten Ziele, nämlich der Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung und der Verhinderung bestimmter Arten der Steuerhinterziehung oder -umgehung, sind die Sondermaßnahmen verhältnismäßig, da sie befristet und in ihrer Tragweite beschränkt sind. Darüber hinaus bergen die Sondermaßnahmen nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.

(10)

Falls Rumänien eine weitere Verlängerung der Sondermaßnahmen über die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1641 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2029 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht mit einer Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorlegen.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1641 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1641 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Dieser Beschluss läuft am 31. Dezember 2029 aus.

(3)   Jeder Antrag auf eine Verlängerung der Genehmigung gemäß den Artikeln 1 und 3 wird der Kommission bis zum 31. März 2029 übermittelt und wird von einem Bericht begleitet, der eine Überprüfung des auf Grundlage dieses Beschlusses angewandten Prozentsatzes für die Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug enthält.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 2026.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. O’BRIEN


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1641 des Rates vom 24. Mai 2024 zur Ermächtigung Rumäniens, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden (ABl. L, 2024/1641, 6.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1641/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/2495/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)