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<P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1610/96 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom 23. Juli 1996</P><P>über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel</P></TI></TITLE></BIB.DATA>
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<NO.OJ>236</NO.OJ>
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<P><HT TYPE="UC">Akte</HT></P><P>über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT>
<MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="TREATY" TYPE="ADH"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL>
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<P><HT TYPE="UC">Akte</HT></P><P>über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT>
<MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="TREATY" TYPE="ADH"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL>
<NO.OJ>112</NO.OJ>
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<DATE ISO="20111209">20111209</DATE>
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="UC">Vertrag</HT> <HT TYPE="UC">zwischen</HT></P><P><HT TYPE="UC">dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland</HT></P><P>(<HT TYPE="UC">Mitgliedstaaten der Europäischen Union</HT>)</P><P><HT TYPE="UC">und</HT></P><P><HT TYPE="UC">der Republik Kroatien</HT></P><P><HT TYPE="UC">über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?>
<TITLE><TI>
<P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1610/96 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom 23. Juli 1996</P><P>über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel</P></TI></TITLE>
<PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PREAMBLE.INIT>
<GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,</VISA>
<VISA>auf Vorschlag der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19941231" NO.OJ="390" PAGE.FIRST="21">ABl. Nr. C 390 vom 31. 12. 1994, S. 21</REF.DOC.OJ>, und <REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19951213" NO.OJ="335" PAGE.FIRST="15">ABl. Nr. C 335 vom 13. 12. 1995, S. 15</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA>
<VISA>nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19950621" NO.OJ="155" PAGE.FIRST="14">ABl. Nr. C 155 vom 21. 6. 1995, S. 14</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>,</VISA>
<VISA>gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 1995 (<REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19950703" NO.OJ="166" PAGE.FIRST="89">ABl. Nr. C 166 vom 3. 7. 1995, S. 89</REF.DOC.OJ>), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. November 1995 (<REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19951230" NO.OJ="353" PAGE.FIRST="36">ABl. Nr. C 353 vom 30. 12. 1995, S. 36</REF.DOC.OJ>) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 12. März 1996 (<REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19960401" NO.OJ="096" PAGE.FIRST="30">ABl. Nr. C 96 vom 1. 4. 1996, S. 30</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>,</VISA></GR.VISA>
<GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT>
<CONSID><NP>
<NO.P>(1)</NO.P><TXT>Die Erforschung von Stoffen zum Pflanzenschutz trägt zur ständigen Verbesserung der Erzeugung und zur Erzielung von reichlichen Mengen an Nahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen und von guter Qualität bei.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(2)</NO.P><TXT>Die Forschung im Bereich der Pflanzenschutzmittel trägt zur ständigen Verbesserung der Pflanzenerzeugung bei.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(3)</NO.P><TXT>Pflanzenschutzmittel, vor allem solche, die das Ergebnis einer langen und kostspieligen Forschungstätigkeit sind, können in der Gemeinschaft und in Europa weiterentwickelt werden, wenn für sie eine günstige Regelung geschaffen wird, die einen ausreichenden Schutz zur Förderung einer solchen Forschung vorsieht.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(4)</NO.P><TXT>Die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors der Pflanzenschutzmittel erfordert aufgrund der ihm eigenen Gegebenheiten den gleichen Schutz für Neuerungen, wie er für Arzneimittel aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19920702" NO.OJ="182" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 182 vom 2. 7. 1992, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> besteht.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(5)</NO.P><TXT>Derzeit wird durch den Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung für ein neues Pflanzenschutzmittel und der Genehmigung für dessen Inverkehrbringen der tatsächliche Patentschutz auf eine Laufzeit verringert, die für die Amortisierung der in der Forschung vorgenommenen Investitionen und für die Aufbringung der nötigen Mittel für den Fortbestand einer leistungsfähigen Forschung unzureichend ist.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(6)</NO.P><TXT>Diese Tatsache führt zu einem unzureichenden Schutz, der nachteilige Auswirkungen auf die Pflanzenschutzforschung und die Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftsbereichs hat.</TXT></NP></CONSID>
<?PAGE NO='3'?>
<CONSID><NP>
<NO.P>(7)</NO.P><TXT>Eines der wesentlichen Ziele des ergänzenden Schutzzertifikats besteht darin, der europäischen Industrie die gleichen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wie sie die nordamerikanische und japanische Industrie vorfinden.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(8)</NO.P><TXT>In seiner Entschließung vom 1. Februar 1993<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="19930517" NO.OJ="138" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung verabschiedete der Rat das allgemeine Konzept und die Strategie für das von der Kommission vorgelegte Programm, die die gegenseitige Abhängigkeit des Wirtschaftswachstums und der Umweltqualität hervorheben. Die Verstärkung des Umweltschutzes erfordert daher, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Industrie aufrechtzuerhalten. Die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats kann deshalb als positive Maßnahme für den Schutz der Umwelt angesehen werden.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(9)</NO.P><TXT>Auf Gemeinschaftsebene ist eine einheitliche Lösung zu finden, um auf diese Weise einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, die neue Unterschiede zur Folge hätte, welche geeignet wären, den freien Verkehr von Pflanzenschutzmitteln innerhalb der Gemeinschaft zu behindern und dadurch das Funktionieren des Binnenmarktes unmittelbar zu beeinträchtigen. Dies entspricht dem in Artikel 3b des Vertrags festgelegten Subsidiaritätsprinzip.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(10)</NO.P><TXT>Es ist deshalb notwendig, ein ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen genehmigt ist, einzuführen, das der Inhaber eines nationalen oder europäischen Patents unter denselben Voraussetzungen in jedem Mitgliedstaat erhalten kann. Die Verordnung ist somit die geeignetste Rechtsform.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(11)</NO.P><TXT>Die Dauer des durch das Zertifikat gewährten Schutzes muß so festgelegt werden, daß dadurch ein ausreichender tatsächlicher Schutz erreicht wird. Hierzu müssen demjenigen, der gleichzeitig Inhaber eines Patents und eines Zertifikats ist, insgesamt höchstens fünfzehn Jahre Ausschließlichkeit ab der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Pflanzenschutzmittels in der Gemeinschaft eingeräumt werden.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(12)</NO.P><TXT>In einem so komplexen und empfindlichen Bereich wie dem der Pflanzenschutzmittel müssen jedoch alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt werden. Deshalb kann das Zertifikat nicht für mehr als fünf Jahre erteilt werden.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(13)</NO.P><TXT>Das Zertifikat gewährt die gleichen Rechte wie das Grundpatent. Gilt also ein Grundpatent für einen Wirkstoff und seine Derivate (Salze und Ester), so gewährt das Zertifikat den gleichen Schutz.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(14)</NO.P><TXT>Die Erteilung eines Zertifikats für ein aus einem Wirkstoff bestehendes Erzeugnis steht der Erteilung von weiteren Zertifikaten für seine Derivate (Salze und Ester) nicht entgegen, sofern diese Derivate Gegenstand von Patenten sind, in denen sie besonders beansprucht werden.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(15)</NO.P><TXT>Auch die Festlegung der Übergangsregelung muß in ausgewogener Weise erfolgen. Diese Übergangsregelung muß es der Pflanzenschutzindustrie in der Gemeinschaft ermöglichen, den Rückstand gegenüber ihren Hauptkonkurrenten zum Teil auszugleichen, wobei gleichzeitig darauf geachtet werden muß, daß mit<?PAGE NO='4'?> der Übergangsregelung die Verwirklichung anderer rechtmäßiger Ziele in Verbindung mit den sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene verfolgten Politiken im Agrar- und Umweltschutzbereich nicht gefährdet wird.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(16)</NO.P><TXT>Nur durch ein Eingreifen auf Gemeinschaftsebene kann das angestrebte Ziel wirksam erreicht werden, nämlich einen ausreichenden Schutz der Innovation in der Pflanzenschutzindustrie sicherzustellen und zugleich ein angemessens Funktionieren des Binnenmarktes für Pflanzenschutzmittel zu gewährleisten.</TXT></NP></CONSID>
<CONSID><NP>
<NO.P>(17)</NO.P><TXT>Die in den Erwägungsgründen 12, 13 und 14 sowie in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Modalitäten gelten sinngemäß auch für die Auslegung insbesondere des Erwägungsgrunds 9 und der Artikel 3 und 4, des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c) und des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID>
<PREAMBLE.FINAL>HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE>
<ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001">
<TI.ART>Artikel 1</TI.ART>
<STI.ART>Definitionen</STI.ART>
<ALINEA><P>Im Sinne dieser Verordnung sind:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM>
<NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Pflanzenschutzmittel<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie an den Anwender geliefert werden, und die dazu bestimmt sind,</TXT>
<P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen, insoweit diese Stoffe oder Zubereitungen im folgenden nicht anders definiert werden;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler);</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit solche Stoffe oder Zubereitungen nicht besonderen Vorschriften des Rates oder der Kommission über konservierende Stoffe unterliegen;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>unerwünschte Pflanzen zu vernichten oder</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>e)</NO.P><TXT>Pflanzenteile zu vernichten, ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>2.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Stoffe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder industriell hergestellt werden, einschließlich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidenden Verunreinigung;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>3.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Wirkstoffe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> Stoffe und Mikroorganismen, einschließlich Viren, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung</TXT>
<P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gegen Schadorganismen,</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>4.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Zubereitungen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> Gemenge, Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen, davon mindestens einem Wirkstoff, die als Pflanzenschutzmittel angewendet werden;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>5.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Pflanzen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschließlich frischer Früchte und Samen;</TXT></NP></ITEM>
<?PAGE NO='5'?>
<ITEM><NP>
<NO.P>6.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Pflanzenerzeugnisse<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch vereinfachte Verfahren wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen im Sinne von Nummer 5 sind;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>7.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Schadorganismen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> Feinde von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen tierischer oder pflanzlicher Art sowie Viren, Bakterien und Mykoplasmen oder andere Krankheitserreger;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>8.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Erzeugnis<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> der Wirkstoff im Sinne von Nummer 3 oder die Wirkstoffzusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>9.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Grundpatent<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> ein Patent, das ein Erzeugnis im Sinne von Nummer 8 als solches, eine Zubereitung im Sinne von Nummer 4, ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses oder eine Verwendung eines Erzeugnisses schützt und das von seinem Inhaber für die Zwecke des Verfahrens zur Erteilung eines Zertifikats angegeben wird;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>10.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Zertifikat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> das ergänzende Schutzzertifikat.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART>
<STI.ART>Anwendungsbereich</STI.ART>
<ALINEA>Für jedes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch ein Patent geschütztes Erzeugnis, das vor seinem Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19910819" NO.OJ="230" PAGE.FIRST="1">ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1</REF.DOC.OJ>. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/36/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19950722" NO.OJ="172" PAGE.FIRST="8">ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1995, S. 8</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> oder — wenn es sich um ein Pflanzenschutzmittel handelt, für das der Genehmigungsantrag vor der Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG durch diesen Mitgliedstaat eingereicht wurde — gemäß einer gleichwertigen einzelstaatlichen Rechtsvorschrift war, kann nach den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Modalitäten ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART>
<STI.ART>Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Das Zertifikat wird erteilt, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung nach Artikel 7 eingereicht wird, zum Zeitpunkt dieser Anmeldung</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>für das Erzeugnis als Pflanzenschutzmittel eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder gemäß einer gleichwertigen einzelstaatlichen Rechtsvorschrift erteilt wurde;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>für das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>die unter Buchstabe b) erwähnte Genehmigung die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Verfügt ein Inhaber über mehrere Patente für dasselbe Erzeugnis, so dürfen ihm nicht mehrere Zertifikate für dieses Erzeugnis erteilt werden. Sind jedoch zwei oder mehr Anmeldungen von zwei oder mehr Inhabern unterschiedlicher Patente für dasselbe Erzeugnis anhängig, so kann jedem dieser Inhaber ein Zertifikat für dieses Erzeugnis erteilt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<?PAGE NO='6'?>
<ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART>
<STI.ART>Schutzgegenstand</STI.ART>
<ALINEA>In den Grenzen des durch das Grundpatent gewährten Schutzes erstreckt sich der durch das Zertifikat gewährte Schutz allein auf das Erzeugnis, das von den Genehmigungen für das Inverkehrbringen des entsprechenden Pflanzenschutzmittels erfaßt wird, und zwar auf diejenigen Verwendungen des Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt wurden.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART>
<STI.ART>Wirkungen des Zertifikats</STI.ART>
<ALINEA>Vorbehaltlich des Artikels 4 gewährt das Zertifikat die gleichen Rechte wie das Grundpatent und unterliegt den gleichen Beschränkungen und Verpflichtungen.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART>
<STI.ART>Recht auf das Zertifikat</STI.ART>
<ALINEA>Das Recht auf das Zertifikat steht dem Inhaber des Grundpatents oder seinem Rechtsnachfolger zu.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART>
<STI.ART>Anmeldung des Zertifikats</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Anmeldung des Zertifikats muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem für das Erzeugnis als Pflanzenschutzmittel die Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) erteilt wurde, eingereicht werden.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Ungeachtet des Absatzes 1 muß die Anmeldung des Zertifikats dann, wenn die Genehmigung für das Inverkehrbringen vor der Erteilung des Grundpatents erfolgt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Patents eingereicht werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART>
<STI.ART>Inhalt der Zertifikatsanmeldung</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Die Zertifikatsanmeldung muß enthalten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einen Antrag auf Erteilung eines Zertifikats, wobei insbesondere anzugeben sind:</TXT>
<P><LIST TYPE="roman"><ITEM>
<NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Name und Anschrift des Anmelders;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>ii)</NO.P><TXT>falls ein Vertreter bestellt ist, Name und Anschrift des Vertreters;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>iii)</NO.P><TXT>Nummer des Grundpatents, sowie Bezeichnung der Erfindung;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>iv)</NO.P><TXT>Nummer und Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) sowie, falls diese nicht die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft ist, auch Nummer und Zeitpunkt der letztgenannten Genehmigung;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Kopie der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b), aus der die Identität des Erzeugnisses ersichtlich ist und die insbesondere Nummer und Zeitpunkt der<?PAGE NO='7'?> Genehmigung sowie die Zusammenfassung der Merkmale des Erzeugnisses gemäß Anhang II Teil A.1 (Ziffern 1 bis 7) oder Teil B.1 (Ziffern 1 bis 7) der Richtlinie 91/414/EWG oder gemäß gleichwertigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats enthält, in dem die Anmeldung eingereicht wird;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>falls die Genehmigung nach Buchstabe b) nicht die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses als Pflanzenschutzmittel in der Gemeinschaft ist, die Angabe der Identität des so genehmigten Erzeugnisses und der Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage dieses Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, sowie eine Kopie der betreffenden Stelle des entsprechenden amtlichen Mitteilungsblatts, in dem die Genehmigung veröffentlicht wurde, oder, bei Fehlen einer solchen Veröffentlichung, jedes Dokument, das als Nachweis der Erteilung der Genehmigung, des Zeitpunkts der Genehmigung und der Identität des so genehmigten Erzeugnisses dient.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß für die Einreichung der Zertifikatsanmeldung eine Gebühr zu entrichten ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART>
<STI.ART>Einreichung der Zertifikatsanmeldung</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Zertifikatsanmeldung ist bei der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, der das Grundpatent erteilt hat oder mit Wirkung für den das Grundpatent erteilt worden ist und in dem die Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) erlangt wurde, sofern der Mitgliedstaat zu diesem Zweck keine andere Behörde bestimmt.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Ein Hinweis auf die Zertifikatsanmeldung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde bekanntgemacht. Der Hinweis muß zumindest die folgenden Angaben enthalten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Name und Anschrift des Anmelders;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>Nummer des Grundpatents;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>Bezeichnung der Erfindung;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>Nummer und Zeitpunkt der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) sowie das durch die Genehmigung identifizierte Erzeugnis;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>e)</NO.P><TXT>gegebenenfalls Nummer und Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART>
<STI.ART>Erteilung des Zertifikats oder Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Erfüllen die Zertifikatsanmeldung und das Erzeugnis, das Gegenstand der Anmeldung ist, die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen, so erteilt die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde das Zertifikat.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Vorbehaltlich des Absatzes 3 weist die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde die Zertifikatsanmeldung zurück, wenn die Anmeldung oder das Erzeugnis, das Gegenstand der Anmeldung ist, nicht die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Erfüllt die Zertifikatsanmeldung nicht die in Artikel 8 genannten Voraussetzungen, so fordert die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde den Anmelder auf, innerhalb der gesetzten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen oder die Gebühr zu entrichten.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG>
<ALINEA>Werden innerhalb der gesetzten Frist die nach Absatz 3 mitgeteilten Mängel nicht beseitigt oder wird die nach Absatz 3 angeforderte Gebühr nicht entrichtet, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.</ALINEA></PARAG>
<?PAGE NO='8'?>
<PARAG IDENTIFIER="010.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG>
<ALINEA>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Erteilung des Zertifikats durch die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde ohne Prüfung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten Bedingungen erfolgt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART>
<STI.ART>Bekanntmachung</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Ein Hinweis auf die Erteilung des Zertifikats wird von der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörde bekanntgemacht. Der Hinweis muß zumindest die folgenden Angaben enthalten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Name und Anschrift des Inhabers des Zertifikats;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>Nummer des Grundpatents;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>Bezeichnung der Erfindung;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>Nummer und Zeitpunkt der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) sowie das durch die Genehmigung identifizierte Erzeugnis;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>e)</NO.P><TXT>gegebenenfalls Nummer und Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>f)</NO.P><TXT>Laufzeit des Zertifikats.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Ein Hinweis auf die Zurückweisung der Zertifikatsanmeldung wird von der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörde bekanntgemacht. Der Hinweis muß zumindest die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angaben enthalten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART>
<STI.ART>Jahresgebühren</STI.ART>
<ALINEA>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß für das Zertifikat Jahresgebühren zu entrichten sind.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART>
<STI.ART>Laufzeit des Zertifikats</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Das Zertifikat gilt ab Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents für eine Dauer, die dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Ungeachtet des Absatzes 1 beträgt die Laufzeit des Zertifikats höchstens fünf Jahre vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG>
<ALINEA>Bei der Berechnung der Laufzeit des Zertifikats wird eine erste vorläufige Genehmigung für das Inverkehrbringen nur dann berücksichtigt, wenn sich eine endgültige Genehmigung für dasselbe Erzeugnis unmittelbar anschließt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART>
<STI.ART>Erlöschen des Zertifikats</STI.ART>
<ALINEA><P>Das Zertifikat erlischt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>am Ende des in Artikel 13 festgelegten Zeitraums;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>bei Verzicht des Inhabers des Zertifikats;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>bei nicht rechtzeitiger Zahlung der in Übereinstimmung mit Artikel 12 festgesetzten Jahresgebühr;</TXT></NP></ITEM>
<?PAGE NO='9'?>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>wenn und solange das durch das Zertifikat geschützte Erzeugnis infolge Widerrufs der betreffenden Genehmigung oder Genehmigungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder einer gleichwertigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf. Über das Erlöschen des Zertifikats kann die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten entscheiden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART>
<STI.ART>Nichtigkeit des Zertifikats</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA><P>Das Zertifikat ist nichtig,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wenn es entgegen den Vorschriften des Artikels 3 erteilt wurde;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn das Grundpatent vor Ablauf seiner gesetzlichen Laufzeit erloschen ist;</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn das Grundpatent für nichtig erklärt oder derartig beschränkt wird, daß das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt worden ist, nicht mehr von den Ansprüchen des Grundpatents erfaßt wird, oder wenn nach Erlöschen des Grundpatents Nichtigkeitsgründe vorliegen, die die Nichtigerklärung oder Beschränkung gerechtfertigt hätten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Jedermann kann bei der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Nichtigerklärung des entsprechenden Grundpatents zuständigen Stelle einen Antrag auf Nichtigerklärung des Zertifikats stellen oder Klage auf Nichtigkeit des Zertifikats erheben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART>
<STI.ART>Bekanntmachung des Erlöschens oder der Nichtigkeit</STI.ART>
<ALINEA>Erlischt das Zertifikat gemäß Artikel 14 Buchstaben b), c) oder d) oder ist es gemäß Artikel 15 nichtig, so wird ein Hinweis hierauf von der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörde bekanntgemacht.</ALINEA></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART>
<STI.ART>Rechtsmittel</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Gegen die Entscheidungen, die von der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Behörde oder von der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Stelle in Anwendung dieser Verordnung getroffen wurden, können die gleichen Rechtsmittel eingelegt werden, die nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gegen entsprechende Entscheidungen auf dem Gebiet nationaler Patente vorgesehen sind.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Gegen die Entscheidung der Erteilung des Zertifikats kann ein Rechtsmittel eingelegt werden, das darauf abzielt, die Laufzeit des Zertifikats zu berichtigen, falls der gemäß Artikel 8 in der Zertifikatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft unrichtig ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART>
<STI.ART>Verfahren</STI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Soweit diese Verordnung keine Verfahrensvorschriften enthält, finden auf das Zertifikat die nach einzelstaatlichem Recht für das entsprechende Grundpatent geltenden Verfahrensvorschriften sowie gegebenenfalls die für Zertifikate gemäß der Verordnung (EWG) Nr.<?PAGE NO='10'?> 1768/92 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, sofern das einzelstaatliche Recht keine besonderen Verfahrensvorschriften für Zertifikate nach der vorliegenden Verordnung vorsieht.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Ungeachtet des Absatzes 1 ist das Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes Zertifikat ausgeschlossen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>ÜBERGANGSREGELUNGEN</P></TI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG>
<ALINEA>Für jedes Erzeugnis, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist und für das als Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder einer gleichwertigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden.</ALINEA></PARAG>
<PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Der Antrag auf Erteilung eines Zertifikats nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE>
<?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="12003T" ACTIVE.LOC="AR:20 .AND. AX:II;PG:343" MOD.LEVEL="1"?>
<ARTICLE IDENTIFIER="019A"><TI.ART>Artikel 19a</TI.ART>
<STI.ART>Bestimmungen über die Erweiterung der Gemeinschaft</STI.ART>
<ALINEA><P>Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gilt Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM>
<NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><LIST TYPE="roman"><ITEM>
<NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Für jedes in der Tschechischen Republik durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das in der Tschechischen Republik nach dem 10. November 1999 eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen erlangt wurde, eingereicht wird.</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>ii)</NO.P><TXT>Für jedes in der Tschechischen Republik durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das frühestens sechs Monate vor dem Tag des Beitritts eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen erlangt wurde, eingereicht wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>b)</NO.P><TXT>Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das in Estland vor dem Tag des Beitritts eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen erlangt wurde, eingereicht wird oder im Falle von Patenten, die vor dem 1. Januar 2000 erteilt wurden, innerhalb des Sechsmonatszeitraums gemäß dem Patentgesetz vom Oktober 1999.</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>c)</NO.P><TXT>Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das in Zypern vor dem Tag des Beitritts eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu<?PAGE NO='11'?> dem die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, eingereicht wird; dessen ungeachtet muss die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Patent erteilt wurde, eingereicht werden, wenn die Genehmigung für das Inverkehrbringen vor der Erteilung des Grundpatents erlangt wurde.</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>d)</NO.P><TXT>Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das in Lettland vor dem Tag des Beitritts eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden. Sollte die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Frist abgelaufen sein, kann innerhalb von sechs Monaten, beginnend spätestens mit dem Tag des Beitritts, ein Zertifikat angemeldet werden.</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>e)</NO.P><TXT>Für jedes Pflanzenschutzmittel, das durch ein geltendes, nach dem 1. Februar 1994 angemeldetes Grundpatent geschützt ist und für das in Litauen vor dem Tag des Beitritts eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten nach dem Tag des Beitritts eingereicht wird.</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>f)</NO.P><TXT>Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das nach dem 1. Januar 2000 eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann in Ungarn ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten nach dem Tag des Beitritts eingereicht wird.</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>g)</NO.P><TXT>Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das in Malta vor dem Tag des Beitritts eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden. Sollte die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Frist abgelaufen sein, kann innerhalb von sechs Monaten, beginnend spätestens mit dem Tag des Beitritts, ein Zertifikat angemeldet werden.</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>h)</NO.P><TXT>Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das nach dem 1. Januar 2000 eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann in Polen ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten nach dem Tag des Beitritts eingereicht wird.</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>i)</NO.P><TXT>Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das in Slowenien vor dem Tag des Beitritts eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten nach dem Tag des Beitritts eingereicht wird, einschließlich der Fälle, bei denen die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Frist abgelaufen ist.</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>j)</NO.P><TXT>Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das in der Slowakei nach dem 1. Januar 2000 eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt eingereicht wurde, zu dem die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen erlangt wurde, oder innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Juli 2002, wenn die Genehmigung vor diesem Datum erteilt wurde.</TXT></NP></ITEM>
<?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="12005S" ACTIVE.LOC="AX:III;PT:1;PT:II;PT:2;PG:232" MOD.LEVEL="1"?>
<ITEM><NP>
<NO.P>k)</NO.P><TXT>Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das nach dem <DATE ISO="20000101">1. Januar 2000</DATE> eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann in Bulgarien ein Zertifikat erteilt werden, sofern die<?PAGE NO='12'?> Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten nach dem Tag des Beitritts eingereicht wird.</TXT></NP></ITEM>
<ITEM><NP>
<NO.P>l)</NO.P><TXT>Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das nach dem <DATE ISO="20000101">1. Januar 2000</DATE> eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann in Rumänien ein Zertifikat erteilt werden. Sollte die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Frist abgelaufen sein, kann innerhalb von sechs Monaten, beginnend spätestens mit dem Tag des Beitritts, ein Zertifikat angemeldet werden.</TXT></NP></ITEM>
<?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?>
<?CLG.MDFO ID="O003001M001000" IDREF="C003001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="12012J" ACTIVE.LOC="AX:III;PT:2;PT:II;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1" ?>
<ITEM><NP>
<NO.P>m)</NO.P><TXT>Für jedes durch ein geltendes Grundpatent geschützte Pflanzenschutzmittel, für das nach dem <DATE ISO="20030101">1. Januar 2003</DATE> eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel erlangt wurde, kann in Kroatien ein Zertifikat erteilt werden, sofern die Anmeldung des Zertifikats binnen sechs Monaten ab dem Tag des Beitritts eingereicht wird.</TXT></NP></ITEM>
<?CLG.MDFC ID="C003001M001000" IDREF="O003001M001000"?></LIST></ALINEA></ARTICLE>
<?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?>
<ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART>
<PARAG IDENTIFIER="020.001"><NO.PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="12003T" ACTIVE.LOC="AR:20 .AND. AX:II;PG:343 .AND. AR:20 .AND. AX:II;PG:344" MOD.LEVEL="1"?>(1)<?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?></NO.PARAG>
<ALINEA>In den Mitgliedstaaten, deren Recht am 1. Januar 1990 die Patentierbarkeit von Pflanzenschutzmitteln nicht vorsah, ist die Verordnung ab 2. Januar 1998 anwendbar.</ALINEA>
<ALINEA>Artikel 19 findet in diesen Mitgliedstaaten keine Anwendung.</ALINEA></PARAG>
<?CLG.MDFO ID="O003001M003000" IDREF="C003001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="12012J" ACTIVE.LOC="AX:III;PT:2;PT:II;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1" ?>
<PARAG IDENTIFIER="020.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG>
<ALINEA>Diese Verordnung findet auf ergänzende Schutzzertifikate Anwendung, die vor dem jeweiligen Tag des Beitritts nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik, Estlands, Kroatiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Rumäniens, Sloweniens und der Slowakei erteilt wurden.</ALINEA></PARAG>
<?CLG.MDFC ID="C003001M003000" IDREF="O003001M003000"?></ARTICLE></DIVISION>
<DIVISION><TITLE>
<TI><P>SCHLUSSBESTIMMUNG</P></TI></TITLE>
<ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART>
<STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART>
<ALINEA>Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS>
<FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL></CONS.DOC></CONS.ACT>
