ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN
EVALUIERUNG (ZUSAMMENFASSUNG)
der
Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Dezember 2016
mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates
Zusammenfassung
Die Befischung von Tiefseearten erfolgt auf Tiefseeabhängen, Riffen und Seebergen mit Fanggeräten, die den Meeresboden beschädigen können. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Tiefseefauna, die aus langsam wachsenden, langlebigen Arten wie Tiefseekorallenriffen und -gärten, Schwämmen, Anemonen und Meeresfedern besteht, die die sogenannten „empfindlichen Meeresökosysteme“ (EMÖ) darstellen.
Im Jahr 2016 erließ die EU die Verordnung (EU) 2016/2336, die „Verordnung über den Zugang zur Tiefsee“, mit der der Zugang zur Tiefseefischerei geregelt wurde und Vorschriften zum Schutz von EMÖ in internationalen Gewässern und in EU-Gewässern festgelegt wurden. Die Verordnung über den Zugang zur Tiefsee ist darauf ausgerichtet, eine nachhaltige Nutzung der Tiefseebestände sicherzustellen, die Umweltauswirkungen dieser Fangtätigkeiten zu reduzieren und spürbaren Belastungen von EMÖ vorzubeugen sowie die Informationsgrundlagen für wissenschaftliche Bewertungen durch Datenerhebung zu verbessern.
Zu den wichtigsten Vorschriften der Verordnung über den Zugang zur Tiefsee, die zur Verwirklichung der genannten Ziele beitragen sollen, zählen:
·eine Fanggenehmigungsregelung für Fischereifahrzeuge, die gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreiben oder bei denen Tiefseearten als Beifang anfallen,
·Beschränkungen der Fangkapazität von Fischereifahrzeugen, die Fischerei auf Tiefseearten betreiben,
·räumliche Maßnahmen zur Begrenzung der Fanggebiete, in denen Fischerei auf Tiefseearten erlaubt ist und zum Schutz von EMÖ sowie Verbot der Fischerei mit Grundschleppnetzen in Tiefen unter 800 Metern,
·Erstellung eines Protokolls, wenn ein Treffen auf ein EMÖ stattgefunden hat, damit Fangtätigkeiten in empfindlichen Gebieten gemeldet und eingestellt werden,
·strenge Kontroll- und Überwachungsbestimmungen und
·ein besonderes Beobachterprogramm (20 % für Fischereifahrzeuge, die gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreiben und Grundschleppnetze oder Stellnetze einsetzen, 10 % für alle anderen Fischereifahrzeuge, die gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreiben oder bei denen Tiefseearten als Beifang anfallen).
In dieser Bewertung werden im Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung die Relevanz, die Wirksamkeit, die Effizienz, die Kohärenz und der EU-Mehrwert der Verordnung über den Zugang zur Tiefsee seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2017 untersucht. Zwei räumliche Maßnahmen sind allerdings noch nicht angenommen: die Abgrenzung bestehender Fischereigebiete, durch die festgelegt wird, wo Fischereifahrzeuge mit einer Fanggenehmigung für gezielte Fischerei tätig werden dürfen („Fußabdruck“) und die Liste der Gebiete, in denen EMÖ vorkommen oder wahrscheinlich vorkommen, und in denen die Fischerei mit Grundfanggeräten in Tiefen unter 400 Metern verboten ist („EMÖ-Schließungen“). Die in der Bewertung dargelegten Schlussfolgerungen entsprechen deshalb diesem Geltungsbereich; sie beziehen sich auf den Umsetzungszeitraum 2017 bis 2020.
Die Bewertung der Verordnung über den Zugang zur Tiefsee stützt sich auf die folgenden Quellen:
·eine 2020 abgeschlossene Studie zur Unterstützung der Bewertung der Verordnung über den Zugang zur Tiefsee;
·eine Reihe gezielter Anhörungen von Interessenträgern, einschließlich Behörden von Mitgliedstaaten, Fischereiverbänden, Forschungseinrichtungen und NRO und
·eine öffentliche Konsultation, die vom 13. Mai 2020 bis zum 5. August 2020 abgehalten wurde.
Was die Relevanz der Verordnung über den Zugang zur Tiefsee betrifft, so war es erforderlich, die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 über das Management des Zugangs zur Tiefseefischerei zu überarbeiten, damit sie den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen entsprechen und der mit der Verordnung von 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik eingeführte ökosystembasierte Ansatz Berücksichtigung findet. Das Konzept, das der Verordnung über den Zugang zur Tiefsee zugrunde liegt, ist geeignet, um der Notwendigkeit gerecht zu werden, verbesserte wissenschaftliche Erkenntnisse über Tiefseearten und ihre Lebensräume zu gewinnen, spürbaren Belastungen von EMÖ vorzubeugen und zur langfristigen Erhaltung der Tiefseebestände beizutragen. Die Bewertung hat keine Lücken bei den bestehenden Maßnahmen aufgezeigt, ihr ist jedoch zu entnehmen, dass die Regelungen über das Kapazitätsmanagement in Anbetracht des Rückgangs der Fischerei auf Tiefseearten seit 2017 an Relevanz verloren haben.
Die Verordnung über den Zugang zur Tiefsee hat ihre Wirksamkeit durch ihren Beitrag zur Erhaltung der Tiefseebestände unter Beweis gestellt, indem sie die Fischerei mit Grundschleppnetzen in Tiefen unter 800 Metern verbietet. Durch dieses Verbot wurde der Zugang zu einigen wichtigen kommerziell befischten Tiefseearten wie Grenadierfischen, Granatbarsch und Schwarzem Degenfisch für Fischereifahrzeuge mit Grundschleppnetzen eingeschränkt. Dies trug dazu bei, dass andere Tiefseearten, insbesondere Tiefseehaie, in geringerem Umfang als bisher als Beifänge gefangen wurden. Die Verordnung über den Zugang zur Tiefsee hat in Verbindung mit der Verordnung zur Datenerhebung (EU) 2017/1004 wirksam zur Gewinnung verbesserter wissenschaftlicher Erkenntnisse über drei Bestände von Goldlachs und Schwarzem Degenfisch beigetragen. Die uneinheitliche Anwendung des Beobachterprogramms durch die Mitgliedstaaten und das Fehlen von Belegen über erfolgte Treffen auf EMÖ haben die Wirksamkeit der Gewinnung verbesserter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Tiefsee-Lebensräume eingeschränkt. Durch die verzögerte Annahme der EMÖ-Schließungen war die Verordnung über den Zugang zur Tiefsee hinsichtlich des Schutzes der EMÖ in den EU-Gewässern bisher nicht wirksam.
Die Regelung der Verordnung über den Zugang zur Tiefsee in Bezug auf das Management von Fanggenehmigungen ist offenbar effizient. Der Großteil der Verwaltungskosten für die Mitgliedstaaten entsteht durch das Verfahren zur Vergabe von Fanggenehmigungen; dies betrifft insbesondere Portugal, Spanien und Frankreich, die die meisten Fanggenehmigungen erteilen. Die übrigen Kosten entsprechen einem relativ geringen Anteil an den Kosten für Kontrolle und Überwachung der Fischereifahrzeuge im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten bzw. an den Kosten für die Erhebung wissenschaftlicher Daten gemäß der EU-Rahmenregelung für die Datenerhebung.
Die Kohärenz der Verordnung über den Zugang zur Tiefsee mit den Resolutionen 61/105 und 64/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den Schutz von Tiefsee-Ökosystemen wird unbeschadet der Verzögerungen bei der Festlegung von EMÖ-Schließungen allgemein anerkannt. Die Verordnung über den Zugang zur Tiefsee bezieht sich auf die NEAFC-Empfehlung 19.2014 mit noch strengeren Maßnahmen in Bezug auf schädigende Fanggeräte. Die Verordnung über den Zugang zur Tiefsee ist auf die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und auf die Habitatrichtlinie der EU abgestimmt, wodurch in den Bereichen Schutz von Lebensräumen und Minderung der Auswirkungen Synergien zu verzeichnen sind. Beim Schutz von Tiefseehaien geht die Verordnung über den Zugang zur Tiefsee über die TAC- und Quotenverordnungen und die Verordnung über technische Maßnahmen hinaus, indem sie etliche Haiarten als „besonders gefährdet“ ausweist. Die Verordnung über den Zugang zur Tiefsee und die Verordnung (EG) Nr. 734/2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme enthalten einander ergänzende Vorschriften zum Schutz von EMÖ vor Grundfanggeräten.
Der Mehrwert des Tätigwerdens der EU durch Erlassen der Verordnung über den Zugang zur Tiefsee besteht darin, die Anwendung der Maßnahmen auf alle Fischereifahrzeuge aus EU-Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten, die in EU-Gewässern Tiefseearten befischen, zu gewährleisten und dadurch den Fischereibetreibern faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Der Mehrwert ergibt sich aus der Anpassung des EU-Managements der Fischerei auf Tiefseearten an die Standards der UN, aus der transparenten, wissenschaftlich fundierten Identifizierung von EMÖ-Gebieten, aus der Meldung der Tiefsee-Fischereitätigkeiten pro Hol sowie der obligatorischen Überwachung durch Beobachter, die in deutlich stärkerem Umfang stattfindet als nach den gemäß der EU-Rahmenregelung für die Datenerhebung von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften.
Zusammenfassend kommt die Bewertung zu dem Schluss, dass die Verordnung über den Zugang zur Tiefsee hinsichtlich ihres Beitrags zu den drei Zielen – i) die wissenschaftliche Erforschung von Tiefseearten und ihren Lebensräumen zu verbessern, ii) spürbaren Belastungen von EMÖ im Rahmen der Tiefseefischerei vorzubeugen und die langfristige Erhaltung von Tiefseebeständen sicherzustellen und iii) zu gewährleisten, dass die Maßnahmen der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Tiefseebestände den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen entsprechen – ihren Zweck erfüllt.