<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="2009L0140" CONSLEG.DATE="20191219" DATE.LAST.MOD="20181217" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20201221" END.DATE="99999999" END="NONE" LEG.VAL="DIR"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20191219"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2009L0140DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20201221">20201221</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>3</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="DIR"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>337</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>37</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20091218">20091218</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>37</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>69</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>33</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>140</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009L0140</NO.CELEX><DATE ISO="20091125">20091125</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2009/140/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20091125">25. November 2009</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>241</NO.OJ><YEAR>2013</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>8</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20130910">20130910</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>8</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>9</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009L0140R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20091125">25. November 2009</DATE> zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste</P><P>(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20091218" NO.OJ="337">Amtsblatt der Europäischen Union L 337 vom 18. Dezember 2009</REF.DOC.OJ>)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG><GR.MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="DIR" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>321</NO.OJ><YEAR>2018</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>36</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20181217">20181217</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>36</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>214</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>179</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1972</NO.CURRENT><YEAR>2018</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32018L1972</NO.CELEX><DATE ISO="20181211">20181211</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20181211">11. Dezember 2018</DATE></P><P>über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation</P><P>(Neufassung)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2009/140/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20091125">25. November 2009</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT/><PREAMBLE.FINAL/></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018L1972" ACTIVE.LOC="AR:125 .AND. AX:XII;PR:A" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)</STI.ART><ALINEA><P>Die Richtlinie 2002/21/EG wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Artikel 1 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste, elektronischer Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen zur Erleichterung des Zugangs behinderter Nutzer errichtet. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Folgender Absatz wird eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="001.003A"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>(3a)</NO.PARAG><ALINEA><P>Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer wahren die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts verankerten Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen.</P><P>Alle diese Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer, die diese Grundrechte und -freiheiten einschränken können, dürfen nur dann auferlegt werden, wenn sie im Rahmen einer demokratischen Gesellschaft angemessen, verhältnismäßig und notwendig sind, und ihre Anwendung ist angemessenen Verfahrensgarantien im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zu unterwerfen, einschließlich des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren. Dementsprechend dürfen diese Maßnahmen nur unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre ergriffen werden. Ein vorheriges, faires und unparteiisches Verfahren, einschließlich des Rechts der betroffenen Person(en) auf Anhörung, wird gewährleistet, unbeschadet des Umstandes, dass in gebührend begründeten Dringlichkeitsfällen geeignete Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten notwendig sind. Das Recht auf eine effektive und rechtzeitige gerichtliche Prüfung wird gewährleistet.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/></P></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Artikel 2 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Buchstabe a erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>elektronisches Kommunikationsnetz<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/>: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile —, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Buchstabe b erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>länderübergreifende Märkte<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/>: Märkte im Sinne von Artikel 15 Absatz 4, die die Gemeinschaft oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Buchstabe d erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>öffentliches Kommunikationsnetz<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/>: ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>folgender Buchstabe wird eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="OTHER"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>da)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Netzabschlusspunkt<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/>: der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Buchstabe e erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>e)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>zugehörige Einrichtungen<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/>: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>folgender Buchstabe wird eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="OTHER"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>ea)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>zugehörige Dienste<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/>: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Buchstabe l erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>l)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Einzelrichtlinien<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/>: die Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), die Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20020712">12. Juli 2002</DATE> über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020731" NO.OJ="201" PAGE.FIRST="37">ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/></P></NOTE>;</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>folgende Buchstaben werden angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>q)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Frequenzzuweisung<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/>: die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>r)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>funktechnische Störung<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/>: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>s)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Anruf<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/>: eine über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Artikel 3 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 3 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsbehörden angemessene finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><?CLG.MDFO ID="O000001M004000" IDREF="C000001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009L0140R(01)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:4" MOD.LEVEL="1"?><NO.P>b)</NO.P><TXT>Folgende Absätze werden eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="003.003A"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>(3a)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet der Absätze 4 und 5 handeln die für die Vorabregulierung des Markts oder für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen nach den Artikeln 20 oder 21 zuständigen nationalen Regulierungsbehörden unabhängig und holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.</P><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls Mitglieder des Kollegiums nach Unterabsatz 1, das diese Aufgabe wahrnimmt, oder die Stellvertreter nur entlassen werden können, wenn sie die in den nationalen Rechtsvorschriften vorab festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen. Die Entscheidung über die Entlassung des Leiters der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls von Mitgliedern des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, muss zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht werden. Der entlassene Leiter der nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, müssen eine Begründung erhalten und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser Begründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht ohnehin erfolgen würde; in diesem Fall ist die Begründung zu veröffentlichen.</P><?CLG.MDFC ID="C000001M004000" IDREF="O000001M004000"?><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden nach Unterabsatz 1 über einen eigenen jährlichen Haushaltsplan verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, so dass sie in der Lage sind, sich aktiv am Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P>Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20091125">25. November 2009</DATE> zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/></P></NOTE> zu beteiligen und einen Beitrag dazu zu leisten.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003B"><NO.PARAG>(3b)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv unterstützen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003C"><NO.PARAG>(3c)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den vom GEREK verabschiedeten Stellungnahmen und gemeinsamen Standpunkten bei Entscheidungen, die ihre nationalen Märkte betreffen, weitestgehend Rechnung tragen.</ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Artikel 4 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.</P><P>Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/></P></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Folgender Absatz wird angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, deren Anzahl, der Dauer der Beschwerdeverfahren und der Anzahl der Entscheidungen über den Erlass einstweiliger Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen der Kommission und dem GEREK jeweils auf deren begründetes Ersuchen zur Verfügung.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Die nationalen Regulierungsbehörden sind insbesondere befugt, von diesen Unternehmen die Vorlage von Informationen über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen zu fordern, die sich auf die Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten, die sie Konkurrenten zugänglich machen. Von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzulegen.</P><P>Die Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie im Einklang mit dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde begründet ihr Ersuchen um Informationen und behandelt die Informationen nach Maßgabe des Absatzes 3.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/></P></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Konsultation und Transparenz</STI.ART><ALINEA><P>Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 9, Artikel 20 oder Artikel 21 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen gedenken oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 aufzuerlegen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.</P><P>Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen ihre nationalen Konsultationsverfahren.</P><P>Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer einheitlichen Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen aufliegt.</P><P>Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, außer bei vertraulichen Informationen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaats über die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen.</P></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 8 genannten Zielen, auch soweit sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts beziehen, weitestgehend Rechnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie miteinander und mit der Kommission sowie dem GEREK jeweils auf transparente Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung der Arten von Mitteln und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde — sofern in den nach Artikel 7b verabschiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nicht etwas anderes bestimmt ist — nach Abschluss der in Artikel 6 genannten Konsultation, eine Maßnahme zu ergreifen, die</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>unter Artikel 15 oder 16 dieser Richtlinie oder unter Artikel 5 oder 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) fällt und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte,</TXT></NP></ITEM></LIST><P>so stellt sie den Maßnahmenentwurf gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 3 zur Verfügung und unterrichtet die Kommission, das GEREK und die anderen nationalen Regulierungsbehörden entsprechend. Die nationalen Regulierungsbehörden, das GEREK und die Kommission können der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme nur innerhalb eines Monats übermitteln. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Betrifft eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Definition eines relevanten Markts, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 15 Absatz 1 definiert werden, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Entscheidung im Rahmen des Artikels 16 Absätze 3, 4 oder 5, ob ein Unternehmen, allein oder zusammen mit anderen, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht einzustufen ist,</TXT></NP></ITEM></LIST><P>wobei die Entscheidung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte, und hat die Kommission gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 genannten Zielen, dann wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden. In einem solchen Fall unterrichtet die Kommission die anderen nationalen Regulierungsbehörden über ihre Vorbehalte.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in einer Entscheidung die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordern, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, und/oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>beschließen, ihre Vorbehalte zu dem Maßnahmenentwurf nach Absatz 4 zurückzuziehen.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Die Kommission berücksichtigt vor einer Entscheidung weitestgehend die Stellungnahme des GEREK. Der Entscheidung ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Entscheidet die Kommission gemäß Absatz 5, die nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Entwurf zurückzuziehen, so ändert die Behörde den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses der Entscheidung der Kommission oder zieht ihn zurück. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, so führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf erneut gemäß Absatz 3.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des GEREK und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf — außer in den in Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a genannten Fällen — annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der Kommission.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, auf die Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b zutreffen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend — ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten — angemessene und einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem GEREK unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 3 und 4.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0026" REF.START="QS0026"/></ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Folgende Artikel werden eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="007A"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>Artikel 7a</TI.ART><STI.ART>Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zielt eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 und Artikel 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) ab, so kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das GEREK innerhalb der in Artikel 7 Absatz 3 dieser Richtlinie festgelegten Einmonatsfrist darüber informieren, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hat. In diesem Fall kann der Maßnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der Kommission nicht angenommen werden.</P><P>Erfolgt keine solche Mitteilung, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf annehmen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahmen der Kommission, des GEREK oder anderer nationaler Regulierungsbehörden berücksichtigt.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 arbeiten die Kommission, das GEREK und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums gibt das GEREK eine von der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommene Stellungnahme zu der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung der Kommission ab, in der es darlegt, ob es der Ansicht ist, dass der Maßnahmenentwurf geändert oder zurückgezogen werden sollte; gegebenenfalls legt es konkrete diesbezügliche Vorschläge vor. Diese Stellungnahme ist mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Teilt das GEREK in seiner Stellungnahme die ernsten Bedenken der Kommission, so arbeitet es eng mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme zu ermitteln. Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums kann die nationale Regulierungsbehörde</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ihren Maßnahmenentwurf unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme und Empfehlung des GEREK ändern oder zurückziehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ihren Maßnahmenentwurf beibehalten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007A.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Teilt das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission nicht oder gibt es keine Stellungnahme ab oder ändert die nationale Regulierungsbehörde ihren Maßnahmenentwurf gemäß Absatz 4 bzw. behält ihn gemäß Absatz 4 bei, so kann die Kommission binnen eines Monats nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums und unter weitestgehender Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des GEREK</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Empfehlung abgeben, in der die betreffende nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen, wobei die Kommission auch entsprechende konkrete Vorschläge macht und die Gründe für diese Empfehlung nennt, insbesondere wenn das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission nicht teilt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>beschließen, ihre gemäß Absatz 1 geäußerten Vorbehalte zurückzuziehen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007A.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihre Empfehlung gemäß Absatz 5 Buchstabe a ausgesprochen hat oder ihre Vorbehalte gemäß Absatz 5 Buchstabe b zurückgezogen hat, teilt die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission und dem GEREK die angenommene endgültige Maßnahme mit.</P><P>Dieser Zeitraum kann verlängert werden, damit die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation gemäß Artikel 6 durchführen kann.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007A.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Beschließt die nationale Regulierungsbehörde, den Maßnahmenentwurf auf der Grundlage der Empfehlung nach Absatz 5 Buchstabe a nicht zu ändern oder zurückzuziehen, so begründet sie dies.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007A.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationale Regulierungsbehörde kann den vorgeschlagenen Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007B"><TI.ART>Artikel 7b</TI.ART><STI.ART>Durchführungsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Anhörung der Öffentlichkeit und Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK im Zusammenhang mit Artikel 7 Empfehlungen und/oder Leitlinien zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen sowie der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0027" REF.START="QS0027"/></ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Artikel 8 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung möglichst technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0028" REF.START="QS0028"/></P></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/>a)</NO.P><TXT>sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, gibt;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0029" REF.START="QS0029"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Absatz 3 Buchstabe c wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0030" REF.END="QE0030"/>d)</NO.P><TXT>untereinander sowie mit der Kommission und dem GEREK zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0030" REF.START="QS0030"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0031" REF.END="QE0031"/>e)</NO.P><TXT>die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von behinderten Nutzern, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0031" REF.START="QS0031"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>In Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0032" REF.END="QE0032"/>g)</NO.P><TXT>die Endnutzer in die Lage versetzen, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu benutzen;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0032" REF.START="QS0032"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Folgender Absatz wird angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="008.005"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0033" REF.END="QE0033"/>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen, auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsbewerbern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0033" REF.START="QS0033"/></TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Folgender Artikel wird eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="008A"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0034" REF.END="QE0034"/>Artikel 8a</TI.ART><STI.ART>Strategische Planung und Koordinierung der Funkfrequenzpolitik</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der strategischen Planung, Koordinierung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Gemeinschaft zusammen. Zu diesem Zweck berücksichtigten sie unter anderem in Zusammenhang mit den Politikbereichen der Europäischen Union stehende wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte sowie Aspekte des öffentlichen Interesses und der freien Meinungsäußerung wie auch die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen mit dem Ziel, die Nutzung der Frequenzen zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In Zusammenarbeit miteinander und mit der Kommission fördern die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung der Frequenzen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation erforderlich sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommissionvom <DATE ISO="20020726">26. Juli 2002</DATE> zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020727" NO.OJ="198" PAGE.FIRST="49">ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0034" REF.START="QS0034"/></P></NOTE> eingerichteten Gruppe für Funkfrequenzpolitik (RSPG) dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen. Diese Programme enthalten die politischen Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wenn es zur Förderung der wirksamen Koordinierung der Interessen der Europäischen Gemeinschaft in internationalen Organisationen, die für Funkfrequenzangelegenheiten zuständig sind, erforderlich ist, kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der RSPG dem Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsame politische Ziele vorschlagen.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Artikel 9 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0035" REF.END="QE0035"/>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a, wobei sie gebührend berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste und die Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten für solche Funkfrequenzen durch die zuständigen nationalen Behörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.</P><P>Die Mitgliedstaaten halten bei der Anwendung dieses Artikels die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste, zu erzielen. Dabei handeln sie im Einklang mit Artikel 8a und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung).</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten der für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden.</P><P>Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Vermeidung funktechnischer Störungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Gewährleistung der technischen Dienstqualität,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Absatz 4.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, u. a. wenn dies zur Erfüllung einer Anforderung gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist.</P><P>Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem Ziel von allgemeinem Interesse dienen, das die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt haben, wie unter anderem</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>dem Schutz des menschlichen Lebens,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen in Ausnahmefällen auch erweitern, um anderen von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse zu entsprechen.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Absätze 3 und 4 gelten für Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste sowie für Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die nach dem <DATE ISO="20110525">25. Mai 2011</DATE> erteilt bzw. gewährt werden.</P><P>Für Funkfrequenzzuteilungen, Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte, die am <DATE ISO="20110525">25. Mai 2011</DATE> existierten, gilt Artikel 9a.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Einzelrichtlinien können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten innerstaatlichen Gegebenheiten Vorschriften erlassen, um dem Horten von Funkfrequenzen vorzubeugen, in dem sie insbesondere strenge Fristen für die tatsächliche Wahrnehmung der Nutzungsrechte durch den Rechtsinhaber vorgeben und für den Fall der Nichteinhaltung der Fristen Sanktionen — einschließlich Geldstrafen und Geldbußen oder Entzug der Nutzungsrechte — verhängen. Diese Vorschriften werden in verhältnismäßiger, nicht diskriminierender und transparenter Weise erlassen und angewendet.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0035" REF.START="QS0035"/></ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Folgende Artikel werden eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="009A"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0036" REF.END="QE0036"/>Artikel 9a</TI.ART><STI.ART>Überprüfung der Beschränkungen bestehender Rechte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem <DATE ISO="20110525">25. Mai 2011</DATE> können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden und nach diesem Datum für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ihre Gültigkeit behalten, bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen.</P><P>Bevor die zuständige nationale Behörde eine Entscheidung trifft, unterrichtet sie den Inhaber der Rechte über die von ihr durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen — unter Angabe des Umfangs des Rechts nach der Überprüfung — und gewährt ihm eine angemessene Frist, um seinen Antrag gegebenenfalls zurückzuziehen.</P><P>Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, unverändert, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 für alle verbleibenden Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechte und Funkfrequenzzuteilungen für elektronische Kommunikationsdienste gilt, die am <DATE ISO="20110525">25. Mai 2011</DATE> existierten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Maßnahmen, die nach diesem Artikel erlassen werden, stellen keine Gewährung neuer Nutzungsrechte dar und unterliegen daher nicht den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie).</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009B"><TI.ART>Artikel 9b</TI.ART><STI.ART>Übertragung oder Vermietung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen gemäß den Bedingungen im Zusammenhang mit den Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen und gemäß den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.</P><P>Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder vorsehen, dass Unternehmen gemäß den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.</P><P>Die mit individuellen Frequenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen gelten nach der Übertragung oder Vermietung weiter, sofern die zuständige nationale Behörde nichts anderes angegeben hat.</P><P>Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dass die Bestimmungen dieses Absatzes keine Anwendung finden, wenn das Unternehmen seine individuellen Frequenznutzungsrechte kostenlos erhalten hat.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absicht eines Unternehmens, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, sowie die tatsächliche Übertragung gemäß den nationalen Verfahren der für die Gewährung individueller Nutzungsrechte zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt werden und dass dies öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009B.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission kann geeignete Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Funkfrequenzbänder annehmen, für die Frequenznutzungsrechte zwischen Unternehmen übertragen oder vermietet werden können. Diese Maßnahmen beziehen sich nicht auf für den Rundfunk genutzte Frequenzen.</P><P>Diese technischen Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0036" REF.START="QS0036"/></P></ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Artikel 10 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0037" REF.END="QE0037"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Erteilung von Nutzungsrechten für alle nationalen Nummerierungsressourcen und die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne kontrollieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Bereitstellung adäquater Nummern und Nummerierungsbereiche für alle öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste. Die nationalen Regulierungsbehörden legen objektive, transparente und nicht diskriminierende Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten für die nationalen Nummerierungsressourcen fest.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass nationale Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem das Nutzungsrecht für einen Nummernbereich erteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0037" REF.START="QS0037"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 4 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0038" REF.END="QE0038"/>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Gemeinschaft, wo diese sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen.</P><P>Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0038" REF.START="QS0038"/></P></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Artikel 11 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="DASH"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0039" REF.END="QE0039"/>—</NO.P><TXT>Sie handelt auf der Grundlage einfacher, effizienter, transparenter und öffentlich zugänglicher Verfahren, die nicht diskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall — außer in Enteignungsfällen — innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung und<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0039" REF.START="QS0039"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 2 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0040" REF.END="QE0040"/>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei öffentlichen Behörden oder Gebietskörperschaften, die an Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beteiligt sind oder diese kontrollieren, eine wirksame strukturelle Trennung zwischen der für die Erteilung der in Absatz 1 genannten Rechte zuständigen Stelle und den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle besteht.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0040" REF.START="QS0040"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Artikel 12 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0041" REF.END="QE0041"/>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Gemeinsame Unterbringung und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und dazugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, wozu unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung und erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz enthalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Behörden nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten, auch befugt sind, den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte und/oder dem Eigentümer einer Verkabelung die gemeinsame Nutzung von Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, vorzuschreiben, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz — gegebenenfalls mit Risikoanpassung — enthalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Behörden von den Unternehmen verlangen können, dass sie die erforderlichen Informationen liefern, damit diese Behörden in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden ein detailliertes Verzeichnis der Art, Verfügbarkeit und geografischen Lage der in Absatz 1 genannten Einrichtungen erstellen und interessierten Kreisen zur Verfügung stellen können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen in Abstimmung mit den lokalen Behörden durchzuführen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0041" REF.START="QS0041"/></ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>Folgendes Kapitel wird eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><DIVISION><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0042" REF.END="QE0042"/>KAPITEL III A</P></TI><STI><P>SICHERHEIT UND INTEGRITÄT VON NETZEN UND DIENSTEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="013A"><TI.ART>Artikel 13a</TI.ART><STI.ART>Sicherheit und Integrität</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze zu gewährleisten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicherzustellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde eine Verletzung der Sicherheit oder einen Verlust der Integrität mitteilen, die bzw. der beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte.</P><P>Gegebenenfalls unterrichtet die betroffene nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA). Die betroffene nationale Regulierungsbehörde kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die Unternehmen zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe der Verletzung im öffentlichen Interesse liegt.</P><P>Einmal pro Jahr legt die betroffene nationale Regulierungsbehörde der Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der ENISA berücksichtigt. Diese technischen Durchführungsmaßnahmen werden so weit wie möglich auf europäische und internationale Normen gestützt; durch diese Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Ziele zu erreichen.</P><P>Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013B"><TI.ART>Artikel 13b</TI.ART><STI.ART>Anwendung und Durchsetzung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen einschließlich Anweisungen zu den Umsetzungsfristen zu erteilen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die zur Beurteilung der Sicherheit und/oder Integrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln sowie</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle oder einer zuständigen nationalen Behörde durchgeführt wird, und deren Ergebnisse der nationalen Regulierungsbehörde übermitteln. Die Kosten der Überprüfung trägt das betreffende Unternehmen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013B.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit und Integrität der Netze zu untersuchen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013B.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Artikels 3 dieser Richtlinie.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0042" REF.START="QS0042"/></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0043" REF.END="QE0043"/>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt (dem ersten Markt) über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt (dem zweiten Markt) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese vom ersten auf den zweiten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. Infolgedessen können auf dem zweiten Markt Abhilfemaßnahmen nach den Artikeln 9, 10, 11 und 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) getroffen werden, um die Übertragung dieser Marktmacht zu unterbinden; sollten sich diese Abhilfemaßnahmen als unzureichend erweisen, können Abhilfemaßnahmen nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) auferlegt werden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0043" REF.START="QS0043"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Artikel 15 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der Titel erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><STI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0044" REF.END="QE0044"/><HT TYPE="BOLD">Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten</HT><QUOT.END CODE="201C" ID="QE0044" REF.START="QS0044"/></STI.ART></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>In Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0045" REF.END="QE0045"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Konsultation der Öffentlichkeit einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte (Empfehlung). Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste festgelegt, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den Einzelrichtlinien rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0045" REF.START="QS0045"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 3 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="015.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0046" REF.END="QE0046"/>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationalen Regulierungsbehörden definieren relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten — insbesondere relevante geografische Märkte innerhalb ihres Hoheitsgebiets — im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie weitestgehend die Empfehlung und die Leitlinien berücksichtigen. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren an.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0046" REF.START="QS0046"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Absatz 4 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="015.004"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0047" REF.END="QE0047"/>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Konsultationen, auch mit den nationalen Regulierungsbehörden, kann die Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Entscheidung zur Festlegung länderübergreifender Märkte erlassen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des GEREK berücksichtigt.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0047" REF.START="QS0047"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Artikel 16 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0048" REF.END="QE0048"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der relevanten Märkte durch, wobei sie den in der Empfehlung festgelegten Märkten Rechnung tragen und weitestgehend die Leitlinien berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Analyse gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Absätzen 3 oder 4 dieses Artikels, gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0048" REF.START="QS0048"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="016.004"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0049" REF.END="QE0049"/>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Macht auf diesem Markt gemäß Artikel 14 verfügen, und erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn sie bereits bestehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle länderübergreifender Märkte, die in der Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 4 festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Marktanalyse unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien durch und stellen einvernehmlich fest, ob in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 getroffen werden, gelten die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des relevanten Markts durch und notifizieren den entsprechenden Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 7</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme im Zusammenhang mit diesem Markt. Diese Frist kann jedoch ausnahmsweise um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>innerhalb von zwei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhalten hat; oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Beitritt für neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0049" REF.START="QS0049"/></TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Folgender Absatz wird angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="016.007"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0050" REF.END="QE0050"/>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Markts nicht innerhalb der in Absatz 6 festgelegten Frist abgeschlossen, so unterstützt das GEREK die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf deren Ersuchen bei der Fertigstellung der Analyse des betreffenden Markts und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen. Mit dieser Unterstützung notifiziert die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 7.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0050" REF.START="QS0050"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>Artikel 17 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0051" REF.END="QE0051"/>Normen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0051" REF.START="QS0051"/> durch die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0052" REF.END="QE0052"/>nicht zwingende Normen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0052" REF.START="QS0052"/> ersetzt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0053" REF.END="QE0053"/>Falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0053" REF.START="QS0053"/></P></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="017.004"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0054" REF.END="QE0054"/>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Beabsichtigt die Kommission, die Anwendung bestimmter Normen und/oder Spezifikationen verbindlich vorzuschreiben, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> und fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Sie ergreift geeignete Durchführungsmaßnahmen und schreibt die Anwendung der einschlägigen Normen verbindlich vor, indem sie diese in dem im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> veröffentlichten Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen als verbindlich kennzeichnet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die Kommission der Auffassung, dass die Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0054" REF.START="QS0054"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>In Absatz 6 erhält der Satzteil <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0055" REF.END="QE0055"/>streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0055" REF.START="QS0055"/> folgende Fassung: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0056" REF.END="QE0056"/>ergreift sie geeignete Durchführungsmaßnahmen und streicht diese Normen und/oder Spezifikationen aus dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0056" REF.START="QS0056"/>.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Folgender Absatz wird eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="017.006A"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0057" REF.END="QE0057"/>(6a)</NO.PARAG><ALINEA>Die in den Absätzen 4 und 6 genannten Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0057" REF.START="QS0057"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>Artikel 18 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0058" REF.END="QE0058"/>c)</NO.P><TXT>dass die Anbieter digitaler Fernsehdienste und -geräte bei der Bereitstellung interoperabler Fernsehdienste für behinderte Endnutzer zusammenarbeiten.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0058" REF.START="QS0058"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 3 wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Artikel 19 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0059" REF.END="QE0059"/>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Harmonisierungsmaßnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien erlassen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des GEREK berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission verabschiedet Empfehlungen gemäß Absatz 1 nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren.</P><P>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mit.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>In den nach Absatz 1 erlassenen Entscheidungen kann eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise nur festgelegt werden, um folgende Angelegenheiten zu behandeln:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die uneinheitliche Umsetzung des allgemeinen Regulierungskonzeptes gemäß den Artikeln 15 und 16 zur Regulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation durch die nationalen Regulierungsbehörden, sofern das Funktionieren des Binnenmarkts behindert wird. Diese Entscheidungen beziehen sich nicht auf spezifische Mitteilungen der nationalen Regulierungsbehörden nach Artikel 7a.</TXT><P>In diesen Fällen schlägt die Kommission einen Entwurf einer Entscheidung nur dann vor, wenn</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>seit der Annahme einer Empfehlung der Kommission zu demselben Thema mindestens zwei Jahre vergangen sind und</P></ITEM><ITEM><P>die Kommission die Stellungnahme des GEREK zur Annahme einer solchen Entscheidung, die das GEREK auf Verlangen der Kommission binnen drei Monaten vorlegt, weitestgehend berücksichtigt;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Vergabe von Nummern, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zum Notrufdienst 112.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Entscheidungen nach Absatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Das GEREK kann von sich aus die Kommission in der Frage beraten, ob eine Maßnahme gemäß Absatz 1 erlassen werden sollte.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0059" REF.START="QS0059"/></ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="020.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0060" REF.END="QE0060"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die aufgrund dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien bestehen, Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat anbieten, oder zwischen diesen Unternehmen und anderen Unternehmen in den Mitgliedstaaten, denen Zugangs- und/oder Zusammenschaltungsverpflichtungen nach der vorliegenden Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zugute kommen, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei und unbeschadet des Absatzes 2 eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch — abgesehen von Ausnahmesituationen — innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. Der betroffene Mitgliedstaat verlangt, dass alle Parteien in vollem Umfang mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammenarbeiten.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0060" REF.START="QS0060"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>Artikel 21 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0061" REF.END="QE0061"/>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="021.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei einer grenzüberschreitenden Streitigkeit in einem unter diese Richtlinie oder die Einzelrichtlinien fallenden Bereich, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat fällt, finden die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Jede Partei kann die Streitigkeit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden koordinieren ihre Maßnahmen und haben das Recht, das GEREK zu konsultieren, um die Streitigkeit im Einklang mit den in Artikel 8 genannten Zielen dauerhaft beizulegen.</P><P>Die Verpflichtungen, die die nationalen Regulierungsbehörden einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien.</P><P>Jede in einem derartigen Streitfall zuständige nationale Regulierungsbehörde kann das GEREK um Verabschiedung einer Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie und/oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind.</P><P>Wurde das GEREK um eine Stellungnahme gebeten, so warten alle nationalen Regulierungsbehörden, die eine Zuständigkeit in der Streitigkeit besitzen, bis das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreifen. Dies berührt nicht die nationalen Regulierungsbehörden zustehende Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.</P><P>Alle einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung durch die nationale Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien entsprechen und die vom GEREK verabschiedete Stellungnahme weitestgehend berücksichtigen.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten können den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit geben, die Beilegung einer Streitigkeit gemeinsam abzulehnen, wenn es andere Mechanismen, einschließlich der Schlichtung, gibt, die sich besser für eine rasche Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 eignen.</P><P>Sie unterrichten die Parteien unverzüglich davon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und auch nicht von der Beschwerde führenden Partei vor Gericht gebracht worden, so koordinieren die nationalen Regulierungsbehörden, sofern eine der Parteien dies beantragt, ihre Bemühungen, um die Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 beizulegen; hierbei berücksichtigen sie weitestgehend die vom GEREK verabschiedete Stellungnahme.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Das Verfahren nach Absatz 2 hindert keine der Parteien daran, die Gerichte anzurufen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0061" REF.START="QS0061"/></ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Folgender Artikel wird eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="021A"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0062" REF.END="QE0062"/>Artikel 21a</TI.ART><STI.ART>Sanktionen</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum <DATE ISO="20110525">25. Mai 2011</DATE> mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0062" REF.START="QS0062"/></ALINEA></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT>Artikel 22 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 3 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="022.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0063" REF.END="QE0063"/>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0063" REF.START="QS0063"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 4 wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT>Artikel 27 wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>27.</NO.P><TXT>Anhang I wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>28.</NO.P><TXT>Anhang II erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0064" REF.END="QE0064"/>ANHANG II</P></TI><STI><P>Von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung einer gemeinsamen Marktbeherrschung nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu berücksichtigende Kriterien</P></STI></TITLE><CONTENTS><P>Bei zwei oder mehr Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Artikels 14 einnehmen, wenn sie — selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander — in einem Markt tätig sind, der von mangelndem Wettbewerb gekennzeichnet ist und in dem nicht ein Unternehmen allein über beträchtliche Marktmacht verfügt. Gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der gemeinsamen Marktbeherrschung ist dies voraussichtlich der Fall, wenn eine Marktkonzentration besteht und der Markt eine Reihe entsprechender Merkmale aufweist, zu denen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation vor allem die folgenden gehören können:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Geringe Nachfrageelastizität</P></ITEM><ITEM><P>Ähnliche Marktanteile</P></ITEM><ITEM><P>Hohe rechtliche oder wirtschaftliche Marktzutrittshemmnisse</P></ITEM><ITEM><P>Vertikale Integration mit kollektiver Lieferverweigerung</P></ITEM><ITEM><P>Fehlen eines Gegengewichts auf der Nachfrageseite</P></ITEM><ITEM><P>Fehlen eines potenziellen Wettbewerbs.</P></ITEM></LIST><P>Die vorstehende Liste dient der Orientierung und ist nicht erschöpfend; auch handelt es sich nicht um kumulative Kriterien. Vielmehr sollen damit nur Beispiele für die Argumente gegeben werden, auf die sich Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer gemeinsamen Marktbeherrschung stützen könnten.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0064" REF.START="QS0064"/></P></CONTENTS></CONS.ANNEX></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)</STI.ART><ALINEA><P>Die Richtlinie 2002/19/EG wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Artikel 2 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Buchstabe a erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0065" REF.END="QE0065"/>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0066" REF.END="QE0066"/>Zugang<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0066" REF.START="QS0066"/>: die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0065" REF.START="QS0065"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Buchstabe e erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0067" REF.END="QE0067"/>e)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0068" REF.END="QE0068"/>Teilnehmeranschluss<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0068" REF.START="QS0068"/>: die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0067" REF.START="QS0067"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0069" REF.END="QE0069"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5 bis 8 auferlegten Verpflichtungen im Einklang stehen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0069" REF.START="QS0069"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Artikel 5 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>In Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0070" REF.END="QE0070"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0070" REF.START="QS0070"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Folgender Buchstabe wird eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0071" REF.END="QE0071"/>ab)</NO.P><TXT>In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0071" REF.START="QS0071"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 2 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0072" REF.END="QE0072"/>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6, 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0072" REF.START="QS0072"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 3 wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Absatz 4 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0073" REF.END="QE0073"/>(3)</NO.PARAG><ALINEA>In Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, in begründeten Fällen aus eigener Initiative tätig zu werden, um entsprechend der vorliegenden Richtlinie und den Verfahren der Artikel 6 und 7 sowie der Artikel 20 und 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die Beachtung der in Artikel 8 derselben Richtlinie aufgeführten politischen Ziele zu gewährleisten.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0073" REF.START="QS0073"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0074" REF.END="QE0074"/>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0074" REF.START="QS0074"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Artikel 7 wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Artikel 8 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>In Absatz 1 werden die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0075" REF.END="QE0075"/>Artikeln 9 bis 13<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0075" REF.START="QS0075"/> durch die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0076" REF.END="QE0076"/>Artikeln 9 bis 13a<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0076" REF.START="QS0076"/> ersetzt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 3 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Im ersten Gedankenstrich werden die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0077" REF.END="QE0077"/>der Artikel 5 Absätze 1 und 2 und des Artikels 6<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0077" REF.START="QS0077"/> durch die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0078" REF.END="QE0078"/>des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0078" REF.START="QS0078"/> ersetzt.</P></ITEM><ITEM><P><QUOT.S LEVEL="1"><P>Im zweiten Gedankenstrich werden die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0079" REF.END="QE0079"/>Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19971215">15. Dezember 1997</DATE> über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19980130" NO.OJ="024" PAGE.FIRST="1">ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE><QUOT.END CODE="201C" ID="QE0079" REF.START="QS0079"/> durch die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0080" REF.END="QE0080"/>Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20020712">12. Juli 2002</DATE> über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020731" NO.OJ="201" PAGE.FIRST="37">ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0080" REF.START="QS0080"/></P></NOTE> ersetzt.</P></QUOT.S></P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0081" REF.END="QE0081"/>Wenn eine nationale Regulierungsbehörde unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag. Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P>Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20091125">25. November 2009</DATE> zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0081" REF.START="QS0081"/></P></NOTE>. Die Kommission trifft gemäß Artikel 14 Absatz 2 eine Entscheidung, mit der der nationalen Regulierungsbehörde gestattet oder untersagt wird, diese Maßnahmen zu ergreifen.</P></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Artikel 9 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0082" REF.END="QE0082"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreibern gemäß Artikel 8 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen — einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind — sowie Tarife, veröffentlichen müssen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0082" REF.START="QS0082"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 4 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="009.004"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0083" REF.END="QE0083"/>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Obliegen einem Betreiber Verpflichtungen nach Artikel 12 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden ungeachtet des Absatzes 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das mindestens die in Anhang II genannten Komponenten umfasst.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0083" REF.START="QS0083"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 5 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="009.005"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0084" REF.END="QE0084"/>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bei der Anwendung dieses Absatzes kann die Kommission durch das GEREK unterstützt werden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0084" REF.START="QS0084"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Artikel 12 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0085" REF.END="QE0085"/>a)</NO.P><TXT>die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen, einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten und/oder des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl und/oder die Betreibervorauswahl und/oder Weiterverkaufsangebote für Teilnehmeranschlüsse zu ermöglichen;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0085" REF.START="QS0085"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0086" REF.END="QE0086"/>f)</NO.P><TXT>die Verpflichtung, eine gemeinsame Unterbringung (Kollokation) oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen zu ermöglichen;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0086" REF.START="QS0086"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0087" REF.END="QE0087"/>j)</NO.P><TXT>die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0087" REF.START="QS0087"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>In Absatz 2 erhalten der Einleitungssatz und Buchstabe a folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0088" REF.END="QE0088"/>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob die Verpflichtungen nach Absatz 1 aufzuerlegen sind, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob derartige Verpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) stehen, tragen sie insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und/oder des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0088" REF.START="QS0088"/></TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>In Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0089" REF.END="QE0089"/>c)</NO.P><TXT>Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0089" REF.START="QS0089"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Folgender Absatz 3 wird angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0090" REF.END="QE0090"/>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber und/oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0090" REF.START="QS0090"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0091" REF.END="QE0091"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Artikel 8 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. Um zu Investitionen der Betreiber auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, tragen die nationalen Regulierungsbehörden den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0091" REF.START="QS0091"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Folgende Artikel werden eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="013A"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0092" REF.END="QE0092"/>Artikel 13a</TI.ART><STI.ART>Funktionelle Trennung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die nach den Artikeln 9 bis 13 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme und/oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.</P><P>Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen Vorschlag, der Folgendes umfasst:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der nationalen Regulierungsbehörde begründet ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur gibt;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O000001M005000" IDREF="C000001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009L0140R(01)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:5" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, in einen Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschließlich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher daraus resultierender Wirkungen auf die Verbraucher;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C000001M005000" IDREF="O000001M005000"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Maßnahmenentwurf umfasst Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Entwurf der Maßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 3 führt die nationale Regulierungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013A.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013B"><TI.ART>Artikel 13b</TI.ART><STI.ART>Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unternehmen, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig, damit die nationale Regulierungsbehörde die Wirkung der geplanten Transaktion einschätzen kann, von ihrer Absicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.</P><P>Die Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die nationale Regulierungsbehörde prüft die Folgen der geplanten Transaktion auf die bestehenden Verpflichtungen nach der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).</P><P>Hierzu führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.</P><P>Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013B.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Dem rechtlich und/oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem er als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0092" REF.START="QS0092"/></ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Artikel 14 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 3 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0093" REF.END="QE0093"/>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0093" REF.START="QS0093"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 4 wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Anhang II wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der Titel erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><TITLE><TI><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0094" REF.END="QE0094"/>MINDESTBESTANDTEILE DES VON GEMELDETEN BETREIBERN MIT BETRÄCHTLICHER MARKTMACHT ZU VERÖFFENTLICHEN STANDARDANGEBOTS FÜR DEN ZUGANG ZUR NETZINFRASTRUKTUR AUF VORLEISTUNGSEBENE, EINSCHLIESSLICH DES GEMEINSAMEN ODER VOLLSTÄNDIG ENTBÜNDELTEN ZUGANGS ZUM TEILNEHMERANSCHLUSS AN EINEM BESTIMMTEN STANDORT<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0094" REF.START="QS0094"/></P></TI></TITLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Begriffsbestimmung a erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0095" REF.END="QE0095"/>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0096" REF.END="QE0096"/>Teilabschnitt<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0096" REF.START="QS0096"/> eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes für elektronische Kommunikation verbindet;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0095" REF.START="QS0095"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Begriffsbestimmung c erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0097" REF.END="QE0097"/>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0098" REF.END="QE0098"/>vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0098" REF.START="QS0098"/> die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0097" REF.START="QS0097"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Begriffsbestimmung d erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0099" REF.END="QE0099"/>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0100" REF.END="QE0100"/>gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0100" REF.START="QS0100"/> die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0099" REF.START="QS0099"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>In Teil A erhalten die Nummern 1, 2 und 3 folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0101" REF.END="QE0101"/>(1)</NO.P><TXT>Netzbestandteile, zu denen der Zugang angeboten wird — dabei handelt es sich neben den geeigneten zugehörigen Einrichtungen insbesondere um:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>entbündelten Zugang zu Teilabschnitten (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang), gegebenenfalls einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzbestandteilen für den Ausbau von Zuführungsleitungsnetzen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>gegebenenfalls Zugang zu Leitungsrohren mit der Möglichkeit des Ausbaus von Zugangsnetzen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Angaben zu den Standorten für den physischen Zugang, einschließlich Straßenverteilerkästen und Hauptverteilern, und zur Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen, Teilabschnitten und Zuführungsleitungen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes sowie gegebenenfalls Informationen zur Lage der Leitungsrohre und zur Verfügbarkeit innerhalb der Leitungsrohre.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Technische Voraussetzungen für den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilabschnitten, einschließlich der technischen Daten der Doppelader-Metallleitung und/oder Glasfaser und/oder von Gleichwertigem, der Kabelverteiler und zugehörigen Einrichtungen, sowie gegebenenfalls technische Voraussetzungen hinsichtlich des Zugangs zu Leitungsrohren.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0101" REF.START="QS0101"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Teil B Nummer 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0102" REF.END="QE0102"/>(1)</NO.P><TXT>Angaben zu den bestehenden relevanten Standorten beziehungsweise Ausrüstungsstandorten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und deren geplante Modernisierung<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P>Gegebenenfalls können diese Angaben nur interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden, um die öffentliche Sicherheit nicht zu beeinträchtigen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0102" REF.START="QS0102"/></P></NOTE>.</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)</STI.ART><ALINEA><P>Die Richtlinie 2002/20/EG wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0103" REF.END="QE0103"/>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:</P><P><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0104" REF.END="QE0104"/>Allgemeingenehmigung<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0104" REF.START="QS0104"/>: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0103" REF.START="QS0103"/></P></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0105" REF.END="QE0105"/>Unternehmen, die grenzüberschreitende elektronische Kommunikationsdienste für Unternehmen erbringen, die in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt sind, müssen nicht mehr als eine Meldung je betroffenem Mitgliedstaat machen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0105" REF.START="QS0105"/></P></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Artikel 5 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0106" REF.END="QE0106"/>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Erforderlichenfalls können sie individuelle Nutzungsrechte gewähren</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>zur Vermeidung funktechnischer Störungen,</P></ITEM><ITEM><P>zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,</P></ITEM><ITEM><P>zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder</P></ITEM><ITEM><P>zur Erreichung anderer von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Müssen für Funkfrequenzen und Nummern individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von Netzen oder Diensten auf der Grundlage der in Artikel 3 genannten Allgemeingenehmigung, vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen gemäß der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).</P><P>Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten spezifischen Kriterien und Verfahren, die Anwendung finden, wenn Erbringern von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten Frequenznutzungsrechte gewährt werden, um Ziele von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu erreichen, werden die Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern nach offenen, objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren sowie, im Falle von Funkfrequenzen, im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gewährt. Von der Anforderung offener Verfahren darf in den Fällen abgewichen werden, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse notwendig ist.</P><P>Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit den Artikeln 9 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in Einklang stehen.</P><P>Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.</P><P>Werden individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen für mindestens zehn Jahre gewährt, ohne dass sie gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden können, stellt die zuständige nationale Behörde — insbesondere aufgrund eines begründeten Ersuchens des Rechteinhabers — sicher, dass die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte erfüllt sind und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden. Sind diese Kriterien nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht nach Vorankündigung und nach Ablauf einer angemessenen Frist in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt oder gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zwischen Unternehmen übertragbar bzw. vermietbar gemacht.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzbereichsnutzungsplans für die Nutzung durch elektronische Kommunikationsdienste zugeteilt worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wurde nach Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen verlängern.</P><P>Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten schränken die Zahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie effizient und wirksam genutzt werden. Sie sorgen dafür, dass der Wettbewerb nicht durch Übertragungen oder eine Anhäufung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. indem sie den Verkauf oder die Vermietung von Frequenznutzungsrechten anordnen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0106" REF.START="QS0106"/></ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Artikel 6 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0107" REF.END="QE0107"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die im Anhang genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in Einklang stehen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0107" REF.START="QS0107"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>In Absatz 2 werden die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0108" REF.END="QE0108"/>den Artikeln 16, 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0108" REF.START="QS0108"/> durch die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0109" REF.END="QE0109"/>Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0109" REF.START="QS0109"/> ersetzt.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Artikel 7 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0110" REF.END="QE0110"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Erwägt ein Mitgliedstaat, die zu erteilenden Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen zahlenmäßig zu beschränken oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu verlängern, so berücksichtigt er unter anderem Folgendes:<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0110" REF.START="QS0110"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Buchstabe c erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0111" REF.END="QE0111"/>c)</NO.P><TXT>er veröffentlicht unter Angabe der Gründe jede Entscheidung, die Erteilung oder Verlängerung von Nutzungsrechten zu beschränken;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0111" REF.START="QS0111"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 3 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0112" REF.END="QE0112"/>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Muss die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sowie der Anforderungen ihres Artikels 9 gebührend Rechnung.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0112" REF.START="QS0112"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>In Absatz 5 werden die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0113" REF.END="QE0113"/>Artikel 9<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0113" REF.START="QS0113"/> durch die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0114" REF.END="QE0114"/>Artikel 9b<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0114" REF.START="QS0114"/> ersetzt.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Artikel 10 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0115" REF.END="QE0115"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen im Einklang mit Artikel 11 die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen.</P><P>Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste im Rahmen einer Allgemeingenehmigung bereitstellen oder über Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern verfügen, im Einklang mit Artikel 11 zu verlangen, alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen erfüllt sind.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen nicht erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 2 genannten Verstoßes, entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist, zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit die Einhaltung sichergestellt wird.</P><P>In diesem Zusammenhang ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, Folgendes zu verhängen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gegebenenfalls abschreckende Geldstrafen, die wiederkehrende Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, sowie</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Anordnungen, wonach die Erbringung eines Dienstes oder eines Pakets von Diensten, die — wenn sie fortgeführt würden — zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würden, bis zur Erfüllung der Zugangsverpflichtungen, die nach einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auferlegt wurden, einzustellen oder aufzuschieben ist.</TXT><P>Die Maßnahmen und die Gründe dafür werden dem betreffenden Unternehmen unverzüglich mitgeteilt; dabei wird dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt, damit es der Maßnahme entsprechen kann.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0115" REF.START="QS0115"/></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 4 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0116" REF.END="QE0116"/>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde, gegebenenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b dieser Richtlinie und nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) nicht innerhalb einer von der nationalen Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0116" REF.START="QS0116"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 5 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="010.005"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0117" REF.END="QE0117"/>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle schwerer oder wiederholter Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen können die nationalen Regulierungsbehörden, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt wurden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0117" REF.START="QS0117"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Absatz 6 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="010.006"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0118" REF.END="QE0118"/>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Hat die zuständige Behörde Beweise dafür, dass die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder anderen Nutzern von Frequenzen zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt, so kann sie ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 vor einer endgültigen Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Das betreffende Unternehmen erhält anschließend angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese können höchstens bis zu drei Monate gelten, können aber für den Fall, dass Vollstreckungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0118" REF.START="QS0118"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Buchstabe a erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0119" REF.END="QE0119"/>a)</NO.P><TXT>die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen 1 und 2 des Teils A, der Bedingungen 2 und 6 des Teils B und der Bedingungen 2 und 7 des Teils C des Anhangs sowie der Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verpflichtungen;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0119" REF.START="QS0119"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Folgende Buchstaben werden angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0120" REF.END="QE0120"/>g)</NO.P><TXT>die Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>die Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf Vorleistungsebene auswirken könnten.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0120" REF.START="QS0120"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0121" REF.END="QE0121"/>Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f, g und h genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0121" REF.START="QS0121"/></P></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Artikel 14 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0122" REF.END="QE0122"/>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Änderung von Rechten und Pflichten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen. Außer wenn die vorgeschlagenen Änderungen geringfügig sind und mit dem Inhaber der Rechte oder der Allgemeingenehmigung vereinbart wurden, wird eine solche Änderungsabsicht in geeigneter Weise angekündigt, und den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen; diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit dem Anhang und einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0122" REF.START="QS0122"/></ALINEA></PARAG></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0123" REF.END="QE0123"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Abgaben, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten zur Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0123" REF.START="QS0123"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>In Artikel 17 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0124" REF.END="QE0124"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 9a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bringen die Mitgliedstaaten am <DATE ISO="20091231">31. Dezember 2009</DATE> bereits bestehende Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte spätestens bis zum <DATE ISO="20111219">19. Dezember 2011</DATE> mit den Artikeln 5, 6 und 7 sowie mit dem Anhang dieser Richtlinie in Einklang.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der bereits bestehenden Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechte, so können die Mitgliedstaaten die Gültigkeit dieser Genehmigungen und Rechte bis höchstens zum <DATE ISO="20120930">30. September 2012</DATE> verlängern, sofern dies die Rechte, die andere Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Verlängerungen unter Angabe der Gründe mit.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0124" REF.START="QS0124"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><ALINEA>Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 wird aufgehoben.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Umsetzung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum <DATE ISO="20110525">25. Mai 2011</DATE> die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.</P><P>Sie wenden diese Vorschriften ab dem <DATE ISO="20110526">26. Mai 2011</DATE> an.</P><P>Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.</P></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32018L1972" ACTIVE.LOC="AR:125 .AND. AX:XII;PR:A" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG</P></TI></TITLE><CONTENTS><P>Der Anhang der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Absatz 1 wird durch folgende Überschrift ersetzt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0125" REF.END="QE0125"/>Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen (Teil A), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil B) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, innerhalb der gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zulässigen Grenzen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0125" REF.START="QS0125"/></P></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Teil A wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Nummer 4 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0126" REF.END="QE0126"/>4.</NO.P><TXT>Bereitstellung — für Endnutzer — von Nummern des nationalen Nummerierungsplans, von Nummern des europäischen Telefonnummernraums (ETNS), von universellen internationalen gebührenfreien Rufnummern (UIFN) und, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, von Nummern der Nummerierungspläne anderer Mitgliedstaaten sowie Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0126" REF.START="QS0126"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Nummer 7 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0127" REF.END="QE0127"/>7.</NO.P><TXT>Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020731" NO.OJ="201" PAGE.FIRST="37">ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0127" REF.START="QS0127"/></P></NOTE>.</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Nummer 8 erhält folgende Fassung</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0128" REF.END="QE0128"/>8.</NO.P><TXT>Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0128" REF.START="QS0128"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>In Nummer 11 werden die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0129" REF.END="QE0129"/>Richtlinie 97/66/EG<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0129" REF.START="QS0129"/> durch die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0130" REF.END="QE0130"/>Richtlinie 2002/58/EG<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0130" REF.START="QS0130"/> ersetzt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Folgende Nummer wird eingefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0131" REF.END="QE0131"/>11a.</NO.P><TXT>Nutzungsbedingungen für Mitteilungen staatlicher Stellen an die Bevölkerung zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0131" REF.START="QS0131"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Nummer 12 erhält folgende Fassung</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0132" REF.END="QE0132"/>12.</NO.P><TXT>Vorschriften für die Nutzung bei Katastrophen oder einem nationalen Notstand zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Hilfsdiensten und Behörden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0132" REF.START="QS0132"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>Nummer 16 erhält folgende Fassung</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0133" REF.END="QE0133"/>16.</NO.P><TXT>Schutz öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0133" REF.START="QS0133"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>Folgende Nummer wird angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0134" REF.END="QE0134"/>19.</NO.P><TXT>Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durchgehende Konnektivität im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) besteht, Offenlegung aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind, und — soweit notwendig und verhältnismäßig — Zugang der nationalen Regulierungsbehörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0134" REF.START="QS0134"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Teil B wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Nummer 1 erhält folgende Fassung</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0135" REF.END="QE0135"/>1.</NO.P><TXT>Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Qualität.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0135" REF.START="QS0135"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Nummer 2 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0136" REF.END="QE0136"/>2.</NO.P><TXT>Effektive und effiziente Frequenznutzung entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0136" REF.START="QS0136"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Folgende Nummer wird angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0137" REF.END="QE0137"/>9.</NO.P><TXT>Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Versuchszwecken.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0137" REF.START="QS0137"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Teil C Nummer 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0138" REF.END="QE0138"/>1.</NO.P><TXT>Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel zu vermeiden, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gelten können.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0138" REF.START="QS0138"/></TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?><?PAGE NO='3'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR NETZNEUTRALITÄT</P></TI></TITLE><CONTENTS><P>Die Kommission misst der Erhaltung des offenen und neutralen Charakters des Internet hohe Bedeutung bei und trägt dem Willen der Mitgesetzgeber umfassend Rechnung, jetzt die Netzneutralität als politisches Ziel und als von den nationalen Regulierungsbehörden zu fördernden Regulierungsgrundsatz festzuschreiben<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g der Rahmenrichtlinie.</P></NOTE>, parallel zu der Stärkung der damit zusammenhängenden Transparenzanforderungen<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben c und d der Universaldienstrichtlinie.</P></NOTE> und der Schaffung von Sicherungsbefugnissen der nationalen Regulierungsbehörden, um eine Beeinträchtigung der Dienstleistungen und die Behinderung oder Verlangsamung des Verkehrs über öffentliche Netze zu verhindern<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Artikel 22 Absatz 3 der Universaldienstrichtlinie.</P></NOTE>. Die Kommission wird die Umsetzung dieser Bestimmungen in den Mitgliedstaaten aufmerksam beobachten und in ihrem jährlichen Fortschrittsbericht an das Europäische Parlament und den Rat besonderes Gewicht darauf legen, wie die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0139" REF.END="QE0139"/>Netzfreiheiten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0139" REF.START="QS0139"/> der europäischen Bürger geschützt werden. In der Zwischenzeit wird die Kommission die Auswirkungen der Entwicklungen des Markts und der Technik auf die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0140" REF.END="QE0140"/>Netzfreiheiten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0140" REF.START="QS0140"/> beobachten und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2010 darüber berichten, ob zusätzliche Leitlinien erforderlich sind, und sie wird ihre bestehenden wettbewerbsrechtlichen Befugnisse nutzen, um etwaige wettbewerbswidrige Praktiken abzustellen.</P></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>