Verordnung (EWG) Nr. 2373/83 der Kommission vom 22. August 1983 mit den Durchführungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84
Amtsblatt Nr. L 232 vom 23/08/1983 S. 0005 - 0009
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2373/83 DER KOMMISSION vom 22. August 1983 mit den Durchführungsbestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1595/83 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 65, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 kann eine vorbeugende Destillation von Tafelwein und von zur Herstellung von Tafelwein geeignetem Wein beschlossen werden, wenn dies aufgrund der Erntevorausschätzungen oder zur Verbesserung der Qualität der vermarkteten Erzeugnisse erforderlich erscheint. Da nach den ersten Erntevorausschätzungen eine umfangreiche Erzeugung zu erwarten ist, scheint es unter Berücksichtigung der Überschüsse des Weinmarktes zweckmässig, die Anwendung dieser Maßnahme zu beschließen. Die vorbeugende Destillation muß gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983 zur Festlegung allgemeiner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung (3) durchgeführt werden. Der Handel mit Erzeugnissen, die für die Bereitung der zur Destillation angelieferten Weine verwendet werden, kann in bestimmten Weinbauzonen oder Teilen dieser Zonen zu Mißbrauch führen, so daß für diese Zonen oder Teile davon der Status des Erzeugers ausschließlich Erzeugern vorbehalten werden sollte, die Wein aus von ihnen erzeugten frischen Weintrauben hergestellt haben. Es ist festzulegen, daß die Lieferverträge und -erklärungen unter anderem die zur Identifizierung der betreffenden Weine erforderlichen Angaben enthalten müssen. Damit die Maßnahme von möglichst grossem Nutzen ist, sind für die Erzeuger und die Brennereien gewisse Fristen für den Destillationsablauf vorzusehen. Dabei ist der in Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehene Termin für die obligatorische Destillation zu berücksichtigen. Der Preis des zu destillierenden Weines lässt normalerweise keine Vermarktung der Destillationserzeugnisse zu Marktbedingungen zu. Es muß deshalb eine Beihilfe vorgesehen werden, deren Höhe anhand der in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannten Kriterien festzulegen ist. Die vorbeugende Destillation ist bei allen Tafelweinen sowie bei den zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weinen möglich. Die Mindestankaufspreise für die zur Destillation gelieferten Weine werden jedoch als Prozentsatz der Orientierungspreise der einzelnen Tafelweinarten festgesetzt. Es muß deshalb festgelegt werden, welche Tafelweine in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit jeder Tafelweinart stehen. In Ermangelung einer Gemeinschaftsdefinition des Roséweins und zur Klarstellung empfiehlt es sich, Tafelroséweine den roten Tafelweinen wegen des zwischen ihnen bestehenden engen wirtschaftlichen Zusammenhangs gleichzustellen. Es sollte vorgesehen werden, daß der den Erzeugern garantierte Mindestpreis diesen in der Regel innerhalb von Fristen gezahlt wird, die ihnen einen Gewinn ermöglichen, der mit dem Gewinn bei einem Handelsverkauf vergleichbar ist. Es ist deshalb unerläßlich, die Auszahlung der den Erzeugern für die betreffende Destillation zustehenden Beihilfen so weit wie möglich vorzuverlegen, dabei jedoch gleichzeitig durch eine Kautionsregelung die ordnungsgemässe Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten. Der zur vorbeugenden Destillation angelieferte Wein darf zu Brennwein verarbeitet werden. Die auf die Destillationsmaßnahmen anzuwendenden Bestimmungen müssen gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 dementsprechend angepasst werden. Die Interventionsstellen und die Kommission müssen über den Verlauf der Destillationsmaßnahmen unterrichtet werden und insbesondere von den destillierten Weinmengen und den gewonnenen Erzeugnismengen Kenntnis erhalten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die vorbeugende Destillation von Tafelwein und zur Herstellung von Tafelwein geeignetem Wein, gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79, für das Weinwirtschaftsjahr 1983/84. Für die Anwendung dieser Verordnung und abweichend von Artikel 2 Absatz 1 erster Unterabsatz Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 gelten als Erzeuger im Sinne dieser Vorschrift für die Weinbauzone A und den deutschen Teil der Weinbauzone B jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die aus selbsterzeugten frischen Trauben oder aus frischen Trauben vom Lesegut ihrer Mitglieder Wein bereitet. Artikel 2 (1) Die Verträge und Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 werden der zuständigen Interventionsstelle spätestens am 20. Januar 1984 zur Genehmigung vorgelegt. Wird jedoch die Entscheidung gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 getroffen, so wird das im ersten Unterabsatz vorgesehene Datum durch das Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ersetzt. (2) Die in Absatz 1 genannten Verträge und Erklärungen enthalten mindestens folgende Angaben: a) Menge, Farbe und vorhandener Alkoholgehalt in % vol des zu destillierenden Weins mit der Angabe, ob es sich um Tafelwein oder um zur Herstellung von Tafelwein geeignetem Wein handelt; b) Name und Anschrift des Erzeugers; c) Lagerungsort des Weins; d) Name oder Firmenbezeichnung der Brennerei; e) Anschrift der Brennerei. (3) Die Interventionsstelle teilt dem Erzeuger das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens binnen 30 Tagen nach der Vorlage des Vertrages oder der Erklärung mit. Artikel 3 Die Destillationsmaßnahmen dürfen nicht nach dem 30. Juni 1984 stattfinden. Artikel 4 (1) Der Mindestankaufspreis gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 beträgt: - 2,07 ECU je % vol/hl für Tafelrotwein der Arten R I und R II, - 3,08 ECU je % vol/hl für Tafelrotwein der Art R III, - 1,92 ECU je % vol/hl für Tafelweißwein der Art A I und für zur Herstellung von Tafelwein geeigneten Wein, - 4,30 ECU je % vol/hl für Tafelweißwein der Art A II, - 4,91 ECU je % vol/hl für Tafelweißwein der Art A III. (2) Der Mindestankaufspreis gemäß Absatz 1 wird von der Brennerei dem Erzeuger binnen drei Monaten nach dem Tag des Eingangs jeder Partie Wein in der Brennerei gezahlt. (3) Wird die obligatorische Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 nicht spätestens am 20. Januar 1984 beschlossen, so werden die in Absatz 1 genannten Preise erhöht um: - 0,17 ECU je % vol/hl für Tafelrotwein der Arten R I und R II, - 0,26 ECU je % vol/hl für Tafelrotwein der Art R III, - 0,16 ECU je % vol/hl für Tafelweißwein der Art A I und für zur Herstellung von Tafelwein geeigneten Wein, - 0,36 ECU je % vol/hl für Tafelweißwein der Art A II, - 0,41 ECU je % vol/hl für Tafelweißwein der Art A III. (4) Ist die in Absatz 3 genannte Erhöhung des Mindestankaufspreises anwendbar, so zahlt die Brennerei dem Erzeuger den dieser Erhöhung entsprechenden Betrag - gleichzeitig mit dem Mindestankaufspreis, wenn dieser noch nicht gezahlt ist, - spätestens am 31. März 1984, wenn der Mindestankaufspreis bereits gezahlt ist. Artikel 5 (1) Die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannte Beihilfe beträgt: a) wenn das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis der Definition von neutralem Alkohol gemäß dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 entspricht: - 1,53 ECU je % vol/hl, sofern es aus Tafelrotwein der Arten R I und R II, - 2,56 ECU je % vol/hl, sofern es aus Tafelrotwein der Art R III, - 1,38 ECU je % vol/hl, sofern es aus Tafelweißwein der Art A I und aus zur Herstellung von Tafelwein geeignetem Wein, - 3,79 ECU je % vol/hl, sofern es aus Tafelweißwein der Art A II, - 4,41 ECU je % vol/hl, sofern es aus Tafelweißwein der Art A III gewonnen worden ist; b) wenn das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis Weinbrand ist, der den in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Qualitätsmerkmalen entspricht: - 1,48 ECU je % vol/hl, sofern es aus Tafelrotwein der Arten R I und R II, - 2,51 ECU je % vol/hl, sofern es aus Tafelrotwein der Art R III, - 1,33 ECU je % vol/hl, sofern es aus Tafelweißwein der Art A I und aus zur Herstellung von Tafelwein geeignetem Wein, - 3,74 ECU je % vol/hl, sofern es aus Tafelweißwein der Art A II, - 4,36 ECU je % vol/hl, sofern es aus Tafelweißwein der Art A III gewonnen worden ist; c) wenn das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis ein Destillat oder ein Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol ist: - 1,47 ECU je % vol/hl, sofern es aus Tafelrotwein der Arten R I und R II, - 2,50 ECU je % vol/hl, sofern es aus Tafelrotwein der Art R III, - 1,32 ECU je % vol/hl, sofern es aus Tafelweißwein der Art A I und aus zur Herstellung von Tafelwein geeignetem Wein, - 3,73 ECU je % vol/hl, sofern es aus Tafelweißwein der Art A II, - 4,35 ECU je % vol/hl, sofern es aus Tafelweißwein der Art A III gewonnen worden ist. (2) Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannten Toleranzen anhand des Betrages berechnet, der dem tatsächlich gelieferten Wein entspricht. Ist die Erhöhung des Mindestankaufspreises gemäß Artikel 4 Absatz 3 anwendbar, so erhöht sich die Beihilfe um einen Betrag, der der Erhöhung entspricht. Die Interventionsstelle zahlt diesen Betrag innerhalb der Frist des Artikels 7 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83. Läuft diese Frist jedoch ab, bevor die obengenannte Erhöhung anwendbar ist, so zahlt die Interventionsstelle die Erhöhung spätestens am 30. April 1984. Artikel 6 (1) Die Rotwein betreffenden Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Roséwein. (2) Die eine gegebene Tafelweinart betreffenden Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Tafelwein, der in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der genannten Tafelweinart besteht. Im Sinne dieser Verordnung besteht ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit Tafelwein der Art: - A I und Tafelweißwein, der nicht zu den Arten A I, A II oder A III gehört; - R I und Tafelrotwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12,5 % vol, der nicht zu den Arten R I oder R III gehört; - R II und Tafelrotwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von über 12,5 % vol, der nicht zu der Art R III gehört. Artikel 7 Die Brennerei erbringt der Interventionsstelle binnen vier Monaten nach Vorlage des Nachweises, daß die im Vertrag angegebene gesamte Weinmenge destilliert worden ist, den Nachweis für die Zahlung - des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mindestankaufspreises innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 2 und gegebenenfalls - der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Erhöhung dieses Mindestankaufspreises innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 4. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, so wird die gezahlte Beihilfe von der Interventionsstelle wieder eingezogen. Wird dieser Nachweis nach Ablauf der Frist, spätestens aber am 31. Dezember 1984 erbracht, so zieht die Interventionsstelle jedoch einen Betrag entsprechend 20 % der gezahlten Beihilfe wieder ein. Wird festgestellt, daß die Brennerei dem Erzeuger den Mindestankaufspreis nicht gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger vor dem 1. Mai 1985 - gegebenenfalls über die Interventionsstelle des Erzeugermitgliedstaats - einen der Beihilfe entsprechenden Betrag. Artikel 8 (1) Der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannte Vorschuß wird binnen drei Monaten nach Vorlage des Nachweises über die Stellung der Kaution gezahlt. (2) Zur Freigabe der in Absatz 1 genannten Kaution sind der Nachweis über die Destillation der gesamten Weinmenge und gegebenenfalls der Nachweis über die fristgerechte Zahlung des Ankaufspreises spätestens am 31. Oktober 1984 zu erbringen. Werden die im ersten Unterabsatz genannten Nachweise nach dem im ersten Unterabsatz genannten Termin, aber vor dem 1. Februar 1985 erbracht, so beläuft sich der freizugebende Betrag jedoch auf 80 % der Kaution, während der Restbetrag verfällt. Werden diese Nachweise nicht vor dem 1. Februar 1985 erbracht, so verfällt die gesamte Kaution. Bei der Freigabe der Kaution nimmt die Interventionsstelle die erforderlichen Anpassungen vor, falls die Erhöhung des Mindestankaufspreises gemäß Artikel 4 Absatz 3 genannt wurde. Artikel 9 (1) In dem in Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannten Fall wird der Vertrag oder die Erklärung über die Lieferung zur Bereitung von Brennwein der zuständigen Interventionsstelle spätestens am 20. Januar 1984 zur Genehmigung vorgelegt. Die Interventionsstelle teilt dem Erzeuger das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens binnen 15 Tagen nach der Vorlage des Vertrages oder der Erklärung mit. (2) Der Brennwein darf erst nach Genehmigung des Vertrages oder der Erklärung und muß spätestens am 30. Juni 1984 bereitet werden. (3) Der Brennwein darf nicht nach dem 31. Juli 1984 destilliert werden. (4) Der Brennweinherstellungsbetrieb übermittelt der Interventionsstelle spätestens am 10. jedes Monats eine Aufstellung der Weinmengen, die im Vormonat bei ihm abgeliefert worden sind. (5) Für den zu Brennwein verarbeiteten Wein erhält der Brennweinherstellungsbetrieb eine Beihilfe in nachstehender Höhe, die je Hektoliter und je % vol vorhandenen Alkohol vor der Verarbeitung zu Brennwein berechnet wird: - 1,45 ECU für Tafelrotwein der Arten R I und R II, - 2,46 ECU für Tafelrotwein der Art R III, - 1,30 ECU für Tafelweißwein der Art A I und für zur Herstellung von Tafelwein geeigneten Wein, - 3,68 ECU für Tafelweißwein der Art A II, - 4,29 ECU für Tafelweißwein der Art A III. Um die Beihilfe zu erhalten, stellt der Brennweinherstellungsbetrieb spätestens am 30. Juni 1984 bei der zuständigen Interventionsstelle einen Antrag und fügt eine Kopie der Begleitdokumente für den Transport des Weins, für den die Beihilfe beantragt wird, oder eine Zusammenfassung dieser Dokumente bei. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die im vorstehenden Unterabsatz genannten Kopien oder die Zusammenfassung von einer Kontrollstelle abgezeichnet sind. Die Beihilfe wird spätestens drei Monate nach Vorlage des Nachweises über die Stellung der Kaution gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 und in jedem Fall nach dem Tag ausgezahlt, an dem der Vertrag oder die Erklärung genehmigt worden ist. Ist die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Erhöhung fällig, so wird sie innerhalb der in Artikel 4 Absatz 4 vorgesehenen Fristen gezahlt. (6) Vorbehaltlich des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 wird die Kaution nur freigegeben, wenn spätestens am 30. November 1984 der Nachweis erbracht worden ist, daß - die im Vertrag oder in der Erklärung angegebene gesamte Weinmenge zu Brennwein verarbeitet und destilliert worden ist, - dem Erzeuger der Ankaufspreis des Weins innerhalb der in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Fristen gezahlt und gegebenenfalls - dem Erzeuger die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Erhöhung des Ankaufspreises innerhalb der in Artikel 4 Absatz 4 vorgesehenen Fristen gezahlt worden ist. Werden die im ersten Unterabsatz genannten Nachweise nicht spätestens am 30. November 1984 erbracht, so zieht die Interventionsstelle die Beihilfe bei dem Brennweinherstellungsbetrieb wieder ein. Werden diese Nachweise nach Ablauf der vorgesehenen Frist, aber vor dem 1. März 1985 erbracht, so zieht die Interventionsstelle jedoch einen Betrag entsprechend 20 % des gezahlten Betrages wieder ein. Wird festgestellt, daß der Brennweinherstellungsbetrieb dem Erzeuger den Ankaufspreis nicht gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger vor dem 1. April 1985 - gegebenenfalls über die Interventionsstelle des Erzeugermitgliedstaats - einen der Beihilfe entsprechenden Betrag. Bei der Freistellung der Kaution nimmt die Interventionsstelle die erforderlichen Anpassungen vor, falls die Erhöhung des Mindestankaufspreises gemäß Artikel 4 Absatz 3 angewandt wurde. Artikel 10 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 29. Februar 1984 die in den genehmigten Destillationsverträgen angegebenen Weinmengen mit. (2) Die Brennereien übermitteln der Interventionsstelle spätestens am 10. jedes Monats eine Aufstellung der im Vormonat destillierten Weinmengen, wobei die Kategorien gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 gesondert aufzuführen sind. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 20. jedes Monats für den Vormonat fernschriftlich die Mengen des destillierten Weins und die in Reinalkohol ausgedrückten Mengen der gewonnenen Erzeugnisse mit, wobei sie eine Untergliederung gemäß Absatz 2 vornehmen. (4) Die Mitgliedstaaten teilen spätestens am 30. September 1984 die Fälle, in denen die Brennerei oder der Brennweinherstellungsbetrieb ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, und die daraufhin getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 11 Die Umrechnung der in dieser Verordnung genannten Beträge in Landeswährung wird anhand des am 16. Dezember 1983 im Weinsektor geltenden repräsentativen Kurses vorgenommen, der im Vorgriff ab 1. September 1983 angewandt wird. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1983. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. August 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1. (2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 48. (3) ABl. Nr. L 212 vom 3. 8. 1983, S. 1.