<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:fmx="http://opoce" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.58-20161101.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="n.a."><NO.CASE>C-176/17</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62017CC0176</NO.CELEX><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2018:293">EU:C:2018:293</NO.ECLI><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>1</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>16</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>16</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><PAGE.HEADER><P><HT TYPE="SC">Schlussanträge von Frau Kokott – Rechtssache C‑176/17</HT></P><P><HT TYPE="SC">Profi Credit Polska</HT></P></PAGE.HEADER></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge der Generalanwältin</HT></P><P><HT TYPE="UC">Juliane Kokott</HT></P><P>vom <DATE ISO="20180426">26. April 2018</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0001"><P>Originalsprache: Deutsch.</P></NOTE><NOTE TYPE="ENDNOTE" NUMBERING="roman" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0002"><P>Die Nummerierung der Nummern 11 bis 83 des vorliegenden Textes ist geändert worden, nachdem er erstmals online gestellt wurde.</P></NOTE></P></TI><STI><P>Rechtssache C‑176/17</P><P>Profi Credit Polska S.A. w Bielsku Białej</P><P>gegen</P><P>Mariusz Wawrzosek</P><P><HT TYPE="NORMAL">(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich [Rayongericht Siemianowice Śląskie, Polen])</HT></P></STI></TITLE><INTERMEDIATE><INDEX IDX.CLOSE="“" SEPARATOR=" – " IDX.OPEN="„"><KEYWORD>Vorlage zur Vorabentscheidung</KEYWORD><KEYWORD>Verbraucherschutz</KEYWORD><KEYWORD>Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen</KEYWORD><KEYWORD>Verbraucherkreditvertrag</KEYWORD><KEYWORD>Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls wegen eines Eigenwechsels, der Ansprüche aus einem Verbraucherkreditvertrag sichert</KEYWORD><KEYWORD>Unmöglichkeit für den Richter, die mögliche Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln festzustellen, wenn der Verbraucher keinen Rechtsbehelf erhebt</KEYWORD></INDEX></INTERMEDIATE><CONTENTS.CONCLUSION><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">I.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Einleitung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0001"><NO.P>1.</NO.P><TXT>Der Gerichtshof hat bereits mehrmals hervorgehoben, dass das nationale Verfahrensrecht eine entscheidende Rolle zur effektiven Gewährleistung des Verbraucherschutzes spielt. So hat der Gerichtshof insbesondere ausgesprochen, dass der nationale Richter von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Klauselrichtlinie<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0003"><P>Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom <DATE ISO="19930405">5. April 1993</DATE> über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="095" PAGE.FIRST="29" DATE.PUB="1993">ABl. 1993, L 95, S. 29</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> fällt, zu prüfen hat<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0004"><P>Siehe etwa Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20101109">9. November 2010</DATE>, <NAME.CASE>VB Pénzügyi Lízing</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑137/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:659">EU:C:2010:659</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0049">49</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20120614">14. Juni 2012</DATE>, <NAME.CASE>Banco Español de Crédito</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑618/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:349">EU:C:2012:349</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0042">42</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160421">21. April 2016</DATE>, <NAME.CASE>Radlinger und Radlingerová</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑377/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:283">EU:C:2016:283</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0052">52</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof zum ersten Mal gefragt, ob eine solche Verpflichtung des nationalen Richters auch dann besteht, wenn er eine Wechselverbindlichkeit prüft und der Wechsel Ansprüche aus einem Verbraucherkreditvertrag sichert.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0002"><NO.P>2.</NO.P><TXT>Beim Wechsel handelt es sich um ein altehrwürdiges Rechtsinstitut, das im Hochmittelalter aus Geldwechselgeschäften unter Kaufleuten entstanden ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0005"><P>Vgl. H. Coing, <HT TYPE="ITALIC">Europäisches Privatrecht I</HT>, München, 1985, S. 543.</P></NOTE>. Die großen Gesetzgebungsarbeiten des 19. Jahrhunderts, allen voran der französische <HT TYPE="ITALIC">Code de commerce</HT> von 1807, befreiten den Wechsel aus diesen ständischen Fesseln<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0006"><P>H. Coing, <HT TYPE="ITALIC">Europäisches Privatrecht II</HT>, München, 1989, S. 570.</P></NOTE>, und er wurde zu <HT TYPE="ITALIC">dem</HT> Instrument schlechthin, das Bürgern aller Schichten den Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr eröffnete<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0007"><P>Ch. Bergfeld, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Preußen und das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch<QUOT.END REF.START="QS0001" CODE="201C" ID="QE0001"/>, <HT TYPE="ITALIC">Ius Commune</HT> 14 (1987), 105 und 106.</P></NOTE>. Die Mehrheit<?PAGE NO="2"?> der Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsparteien des Genfer Abkommens über das Einheitliche Wechselgesetz von 1930, das auf die internationale Vereinheitlichung des Wechselrechts zielte.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0003"><NO.P>3.</NO.P><TXT>Der Gebrauch von Eigenwechseln, d. h. von Wechseln, bei denen sich der Wechselaussteller selbst zur Zahlung einer Summe verpflichtet, als Sicherungsmittel für Verbraucherkreditverträge ist in Polen – anders als zum Teil in anderen Mitgliedstaaten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0008"><P>Dazu zählen Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, die Slowakei, Slowenien, Schweden, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich.</P></NOTE> – erlaubt und eine verbreitete Praxis. Das polnische Verfahrensrecht sieht ein zügiges Zahlungsbefehlsverfahren aufgrund eines Eigenwechsels vor, das den nationalen Richter auf eine formelle Prüfung des Eigenwechsels beschränkt. Wenn der Wechsel als Sicherung eines Darlehensvertrages dient, schließt das Zahlungsbefehlsverfahren die Prüfung des zugrunde liegenden Darlehensvertrags somit aus. Dem Gerichtshof bietet das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen Gelegenheit, sich dazu zu äußern, ob dieses Verfahren mit der Klauselrichtlinie und der Verbraucherkreditrichtlinie<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0009"><P>Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20080423">23. April 2008</DATE> über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="133" PAGE.FIRST="66" DATE.PUB="2008">ABl. 2008, L 133, S. 66</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> vereinbar ist.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">II.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Rechtlicher Rahmen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Unionsrecht</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0004"><NO.P>4.</NO.P><TXT>Die Klauselrichtlinie betrifft die missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen. Ihr Art. 3 Abs. 1 lautet:</TXT><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.<QUOT.END REF.START="QS0002" CODE="201C" ID="QE0002"/></P></QUOT.S></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0005"><NO.P>5.</NO.P><TXT>Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; …<QUOT.END REF.START="QS0003" CODE="201C" ID="QE0003"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0006"><NO.P>6.</NO.P><TXT>Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.<QUOT.END REF.START="QS0004" CODE="201C" ID="QE0004"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0007"><NO.P>7.</NO.P><TXT>Die Verbraucherkreditrichtlinie gilt gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 für Kreditverträge. Art. 3 Buchst. c definiert als Kreditvertrag <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht<QUOT.END REF.START="QS0005" CODE="201C" ID="QE0005"/>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="3"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0008"><NO.P>8.</NO.P><TXT>Art. 17 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten, so kann der Verbraucher dem neuen Gläubiger gegenüber die Einreden geltend machen, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit dies in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.<QUOT.END REF.START="QS0006" CODE="201C" ID="QE0006"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0009"><NO.P>9.</NO.P><TXT>Art. 22 dieser Richtlinie sieht vor:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden, die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden oder dieser Richtlinie entsprechen, nicht verzichten können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.</ALINEA><ALINEA>…<QUOT.END REF.START="QS0007" CODE="201C" ID="QE0007"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Nationales Recht</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0010"><NO.P>10.</NO.P><TXT>Die Vorschriften über das Zahlungsbefehlsverfahren aufgrund eines Wechsels enthält der polnische Kodeks postępowania cywilnego (Zivilprozessordnung, im Folgenden: KPC). Art. 485 § 2 KPC bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Das Gericht erlässt einen Zahlungsbefehl auch gegen den durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Wechsel … Verpflichteten, wenn die Echtheit und der Inhalt des Wechsels keine Zweifel wecken. Wurden die Rechte aus dem Wechsel … auf den Antragsteller übertragen, wird der Zahlungsbefehl nur erlassen, wenn Urkunden zur Begründung des Anspruchs vorgelegt werden, es sei denn, der Übergang dieser Rechte auf den Antragsteller ergibt sich unmittelbar aus dem Wechsel …<QUOT.END REF.START="QS0008" CODE="201C" ID="QE0008"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0011"><NO.P>11.</NO.P><TXT>Art. 486 § 1 KPC ergänzt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>In Ermangelung hinreichender Voraussetzungen für den Erlass eines Zahlungsbefehls bestimmt der Präsident einen Termin zur mündlichen Verhandlung, es sei denn, die Sache kann ohne mündliche Verhandlung behandelt werden.<QUOT.END REF.START="QS0009" CODE="201C" ID="QE0009"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0012"><NO.P>12.</NO.P><TXT>Art. 491 § 1 KPC sieht vor:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>In dem Zahlungsbefehl fordert das Gericht den Antragsgegner auf, die gesamte Forderung nebst Kosten innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Zahlungsbefehls zu begleichen oder aber innerhalb dieser Frist Widerspruch einzulegen. …<QUOT.END REF.START="QS0010" CODE="201C" ID="QE0010"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><?PAGE NO="4"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0013"><NO.P>13.</NO.P><TXT>Art. 492 KPC bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>§ 1. Der Zahlungsbefehl gilt mit dem Erlass als Sicherungstitel, der ohne Erteilung einer Vollstreckungsklausel vollstreckbar ist. …</ALINEA><ALINEA>§ 3. Der auf der Grundlage eines Wechsels erlassene Zahlungsbefehl … ist sofort nach Ablauf der Frist zur Befriedigung der Forderung vollstreckbar. Im Fall des Widerspruchs kann das Gericht auf Antrag des Antragsgegners die Vollstreckung aussetzen. …<QUOT.END REF.START="QS0011" CODE="201C" ID="QE0011"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0014"><NO.P>14.</NO.P><TXT>In Art. 493 § 1 KPC heißt es:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Der Widerspruch wird bei dem Gericht eingelegt, das den Zahlungsbefehl erlassen hat. Der Antragsgegner muss darin angeben, ob er den Zahlungsbefehl ganz oder teilweise anficht, die Rügen erheben, die zur Vermeidung ihrer Präklusion vor der Einlassung zur Sache geltend gemacht werden müssen, sowie Tatsachen und Beweise anführen. …<QUOT.END REF.START="QS0012" CODE="201C" ID="QE0012"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0015"><NO.P>15.</NO.P><TXT>Art. 19 § 4 des Ustawa o kosztach sądowych w sprawach cywilnych (Gesetz über die Gerichtskosten in Zivilsachen) sieht vor, dass der Antragsgegner drei Viertel der Gerichtskosten tragen muss, wenn er Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl einlegt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0016"><NO.P>16.</NO.P><TXT>Für Bestimmungen in Verbraucherverträgen sieht Art. 385 des Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch, im Folgenden: KC) vor:</TXT><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="385.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>§ 1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Bestimmungen eines Verbrauchervertrags, die nicht individuell vereinbart worden sind, sind für den Verbraucher nicht bindend, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer Weise gestalten, die gegen die guten Sitten verstößt und seine Interessen gröblich verletzt (unzulässige Vertragsklauseln). Dies gilt nicht für Bestimmungen, die die Hauptleistungen der Parteien betreffen, insbesondere den Preis oder die Vergütung, wenn sie eindeutig formuliert worden sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="385.002"><NO.PARAG>§ 2.</NO.PARAG><ALINEA>Ist eine vertragliche Bestimmung für den Verbraucher nach § 1 nicht bindend, bleibt der Vertrag im Übrigen für die Parteien verbindlich.<QUOT.END REF.START="QS0013" CODE="201C" ID="QE0013"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0017"><NO.P>17.</NO.P><TXT>Bezüglich des Eigenwechsels bestimmt Art. 101 des Ustawa prawo wekslowe (Wechselgesetzes):</TXT><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Der Eigenwechsel enthält: 1) die Bezeichnung <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Wechsel<QUOT.END REF.START="QS0015" CODE="2018" ID="QE0015"/> im Text der Urkunde in der Sprache, in der er ausgestellt wurde; 2) das unbedingte Versprechen, einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen; 3) eine bestimmte Zahlungsfrist; 4) einen bestimmten Zahlungsort; 5) den Namen der Person, zu deren Gunsten oder in deren Auftrag die Zahlung erfolgen soll; 6) den Ort und das Datum der Ausstellung des Wechsels; 7) die Unterschrift des Ausstellers des Wechsels.<QUOT.END REF.START="QS0014" CODE="201C" ID="QE0014"/></P></QUOT.S></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0018"><NO.P>18.</NO.P><TXT>Die Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie wurden durch das Ustawa o kredycie konsumenckim (Verbraucherkreditgesetz, im Folgenden: UKK) vom <DATE ISO="20110512">12. Mai 2011</DATE> in das polnische Recht umgesetzt. Art. 41 UKK sieht vor:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="041.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>1.</NO.PARAG><ALINEA>Der Wechsel … eines Verbrauchers, der dem Kreditgeber zum Zweck der Erfüllung oder der Sicherung einer Leistung übergeben wird, die sich aus einem Verbraucherkreditvertrag ergibt, muss die Klausel <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>nicht im Auftrag<QUOT.END REF.START="QS0017" CODE="2018" ID="QE0017"/> oder eine andere gleichbedeutende Klausel enthalten.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO="5"?><PARAG IDENTIFIER="041.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Nimmt der Kreditgeber einen Wechsel … an, der die Klausel <QUOT.START CODE="201A" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>nicht im Auftrag<QUOT.END REF.START="QS0018" CODE="2018" ID="QE0018"/> nicht enthält, und wird dieser Wechsel … auf eine andere Person übertragen, ist der Kreditgeber verpflichtet, den Schaden des Verbrauchers durch Bezahlung des Wechsels wiedergutzumachen. …</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="041.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn der Wechsel … gegen den Willen des Kreditgebers in den Besitz einer anderen Person gelangt ist.<QUOT.END REF.START="QS0016" CODE="201C" ID="QE0016"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">III.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Sachverhalt und Ausgangsverfahren</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0019"><NO.P>19.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20151203">3. Dezember 2015</DATE> schloss die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, Profi Credit Polska S.A. mit Sitz in Bielsko-Biała (Polen) (im Folgenden: die Bank), einen Darlehensvertrag mit dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, Herrn Mariusz Wawrzosek. Wie dem vorlegenden Gericht aufgrund anderer von der Antragstellerin bei ihm betriebenen Verfahren bekannt ist, handelt es sich um einen vorformulierten Standardvertrag mit einer Klausel, durch die sich der Darlehensnehmer verpflichtet, einen Eigenwechsel zur Sicherung der Ansprüche der Darlehensgeberin aus dem Darlehensvertrag auszustellen. Entsprechend dieser Verpflichtung übergab der Antragsgegner der Antragstellerin einen unterzeichneten Blankowechsel.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0020"><NO.P>20.</NO.P><TXT>In der Folge zahlte der Antragsgegner das Darlehen nicht zurück. Daher kündigte die Antragstellerin den Darlehensvertrag und trug den Betrag von <FT TYPE="DECIMAL">3268,38</FT> Zloty (PLN) in den Blankowechsel ein.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0021"><NO.P>21.</NO.P><TXT>Die Antragstellerin hat beim vorlegenden Gericht beantragt, auf der Grundlage des Eigenwechsels einen Zahlungsbefehl über <FT TYPE="DECIMAL">3268,38</FT> PLN gegen den Antragsgegner zu erlassen. Dem Antrag hat sie den ordnungsgemäß ausgefüllten und unterschriebenen Wechsel sowie die Kündigung des Darlehensvertrags beigefügt, nicht aber diesen Vertrag selbst.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0022"><NO.P>22.</NO.P><TXT>Wie das vorlegende Gericht ausführt, umfasst nach dem nationalen Recht das Zahlungsbefehlsverfahren auf der Grundlage eines Wechsels zwei Stufen. Die <HT TYPE="ITALIC">erste Stufe</HT> wird mit dem Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls eingeleitet. Sie erfolgt ohne Kenntnis des Antragsgegners. Gemäß Art. 485 § 2 KPC erlässt das Gericht den Zahlungsbefehl, wenn ein ordnungsgemäßer Wechsel vorliegt und <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>die Echtheit und der Inhalt des Wechsels keine Zweifel wecken<QUOT.END REF.START="QS0019" CODE="201C" ID="QE0019"/>. Nach dem vorlegenden Gericht legt die nationale Rechtsprechung diese Bestimmung dahin gehend aus, dass auf der ersten Stufe des Verfahrens von Amts wegen nur geprüft wird, ob die Wechselurkunde, die der Antragsteller vorlegt, echt ist und die gesetzliche Form erfüllt. Wenn diese Anforderungen erfüllt sind, ist das Gericht zum Erlass des Zahlungsbefehls verpflichtet, ohne dass es auf den Inhalt des Grundverhältnisses ankommt. Wenn der Wechsel einen Anspruch aus einem Darlehensvertrag sichert, kann sich der Antragsteller in der ersten Stufe des Verfahrens darauf beschränken, als Beweismittel nur die Wechselurkunde vorzulegen. Er muss keinen Beweis erbringen, dass der gesicherte Anspruch aus dem Darlehensvertrag besteht und wirksam ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0023"><NO.P>23.</NO.P><TXT>Der Zahlungsbefehl wird dem Antragsgegner zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz des Antragstellers und einer Belehrung über die Einlegung des Widerspruchs zugestellt. Die Frist für den Widerspruch beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Auf Antrag des Antragsgegners kann das Gericht dann gemäß Art. 492 § 3 KPC die Vollstreckung des Zahlungsbefehls aussetzen. Laut dem vorlegenden Gericht kann der Antragsgegner in dieser <HT TYPE="ITALIC">zweiten Stufe</HT> des Verfahrens nicht nur Einwendungen gegen die Wechselverbindlichkeit, sondern auch solche gegen Ansprüche aus dem Grundverhältnis<?PAGE NO="6"?> vorbringen, z. B. die Missbräuchlichkeit einer Klausel des zugrunde liegenden Verbraucherkreditvertrags. Legt der Antragsgegner dagegen keinen Widerspruch ein, gilt der Zahlungsbefehl gemäß Art. 492 § 1 KPC als Sicherungstitel, der ohne Erteilung einer Vollstreckungsklausel vollstreckbar ist. Ihm kommt Rechtskraft im Hinblick auf die Wechselverbindlichkeit, nicht aber im Hinblick auf den Anspruch aus dem Grundverhältnis zu.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P><HT TYPE="BOLD">IV. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0024"><NO.P>24.</NO.P><TXT>Mit Beschluss vom <DATE ISO="20170217">17. Februar 2017</DATE>, eingegangen am <DATE ISO="20170406">6. April 2017</DATE>, hat der Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich (Rayongericht Siemianowice Śląskie, Polen) dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:</TXT><P>Stehen die Bestimmungen der Klauselrichtlinie, insbesondere ihr Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1, sowie die Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie, insbesondere ihr Art. 17 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1, der Geltendmachung eines Anspruchs, der durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Wechsel festgestellt wird, durch einen Unternehmer (Darlehensgeber) gegen einen Verbraucher (Darlehensnehmer) im Rahmen eines Zahlungsbefehlsverfahrens gemäß Art. 485 § 2 ff. KPC in Verbindung mit Art. 41 UKK entgegen, nach denen das innerstaatliche Gericht die Wirksamkeit des Anspruchs aus dem Wechsel ausschließlich im Hinblick auf die Einhaltung der Formerfordernisse des Wechsels prüfen darf, ohne auf das Grundverhältnis einzugehen?</P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0025"><NO.P>25.</NO.P><TXT>In dem Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Republik Polen und die Europäische Kommission schriftliche Stellungnahmen abgegeben und auch an der mündlichen Verhandlung vom <DATE ISO="20180301">1. März 2018</DATE> teilgenommen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">V.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Rechtliche Würdigung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0026"><NO.P>26.</NO.P><TXT>Nachfolgend werde ich mich zunächst mit der Auslegung und der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens beschäftigen und anschließend die Verbraucherkreditrichtlinie und dann die Klauselrichtlinie erörtern.</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zur Auslegung der gestellten Frage und zur Zulässigkeit der Vorlage</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0027"><NO.P>27.</NO.P><TXT>Mit seiner Frage will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Klauselrichtlinie und die Verbraucherkreditrichtlinie dahin gehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die im Rahmen eines Zahlungsbefehlsverfahrens aufgrund eines Eigenwechsels das innerstaatliche Gericht darauf beschränkt, die Einhaltung der Formerfordernisse des Wechsels zu prüfen, und eine Prüfung des durch den Eigenwechsel gesicherten Darlehensvertrags ausschließen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0028"><NO.P>28.</NO.P><TXT>In seiner Vorlage erklärt das vorlegende Gericht, dass diese Prüfung des Grundverhältnisses erst stattfindet, wenn der Verbraucher Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegt. Meines Erachtens ist das in Frage stehende Verfahren in seiner Gesamtheit zu betrachten, also sowohl die erste Stufe vor Einlegung des Widerspruchs als auch die zweite Stufe im Anschluss daran.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="7"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0029"><NO.P>29.</NO.P><TXT>Weiterhin verstehe ich die Vorlagefrage dahin gehend, dass das nationale Gericht mit ihr auf die Möglichkeit einer Prüfung des Grundverhältnisses, also des Darlehensvertrags, abstellt. Es ist deshalb ohne Bedeutung, ob der Eigenwechsel isoliert betrachtet einen Vertrag darstellt, der in den Anwendungsbereich der Klauselrichtlinie fällt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0030"><NO.P>30.</NO.P><TXT>Streitgegenstand vor dem nationalen Gericht ist zwar in der ersten Stufe nur der Eigenwechsel. Das Grundverhältnis wird erst in der zweiten Stufe infolge des Widerspruchs des Verbrauchers zum Streitgegenstand. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht und daher unzulässig wäre<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0010"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20150616">16. Juni 2015</DATE>, <NAME.CASE>Gauweiler u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑62/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:400">EU:C:2015:400</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0025">25</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Denn die gestellte Frage geht im Kern dahin, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass das polnische Recht vom Verbraucher ein Tätigwerden verlangt, um den Darlehensvertrag zum Streitgegenstand zu machen und dem nationalen Gericht seine Prüfung zu ermöglichen, oder ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass diese Prüfung schon in der ersten Stufe zu erfolgen hat.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zur Verbraucherkreditrichtlinie</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0031"><NO.P>31.</NO.P><TXT>Die Verbraucherkreditrichtlinie bezweckt, bestimmte Aspekte der Vorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge vollständig zu harmonisieren. Zum Schutz des Verbrauchers sieht sie u. a. verschiedene Informationspflichten des Kreditgebers vor.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0032"><NO.P>32.</NO.P><TXT>In Bezug auf Kreditsicherheiten sieht die Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass vorvertragliche Informationen die gegebenenfalls verlangten Sicherheiten erläutern müssen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0011"><P>Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. n.</P></NOTE>. Ebenso gehören die verlangten Sicherheiten zu den zwingenden Angaben im Kreditvertrag<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0012"><P>Art. 10 Abs. 2 Buchst. o.</P></NOTE>. Die Verbraucherkreditrichtlinie enthält ansonsten keine Regelung über Sicherheiten, insbesondere nicht über Eigenwechsel, die einen Anspruch aus einem Verbraucherkreditvertrag sichern.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0033"><NO.P>33.</NO.P><TXT>Die Vorgängervorschrift der Verbraucherkreditrichtlinie hingegen erwähnte den Wechsel. Sie sah vor, dass Mitgliedstaaten, die dem Verbraucher gestatteten, Sicherheit in Form von Wechseln einschließlich Eigenwechseln und Schecks zu bieten, dafür Sorge zu tragen hatten, dass der Verbraucher bei Verwendung dieser Sicherungsmittel angemessenen Schutz genießt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0013"><P>Art. 10 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom <DATE ISO="19861222">22. Dezember 1986</DATE> zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="042" PAGE.FIRST="48" DATE.PUB="1986">ABl. 1986, L 42, S. 48</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0034"><NO.P>34.</NO.P><TXT>Diese Vorschrift wurde nicht in die neue Verbraucherkreditrichtlinie übernommen. Obwohl der erste Vorschlag der Kommission zur Novellierung der Vorgängerrichtlinie sogar noch ein striktes Verbot für den Kreditgeber enthielt, vom Verbraucher einen Wechsel als Sicherheit für den Verbraucherkredit zu verlangen oder ihm vorzuschlagen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0014"><P>Art. 18 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, KOM(2002) 443 endgültig (<REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="331E" PAGE.FIRST="200" DATE.PUB="2002">ABl. 2002, C 331E, S. 200</REF.DOC.OJ>). Keine wesentliche Abänderung durch KOM(2004) 747 endgültig.</P></NOTE>, fehlt jegliche Bestimmung zu Wechseln im endgültigen Text der Verbraucherkreditrichtlinie.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0035"><NO.P>35.</NO.P><TXT>Daraus lässt sich nur folgern, dass es nach dem Willen des Unionsgesetzgebers den Mitgliedstaaten überlassen sein soll, darüber zu entscheiden, ob ein Wechsel zur Sicherung eines Verbraucherkredits verwendet werden darf. Der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten gegenüber der Vorgängerrichtlinie hat sich sogar erweitert. Während die Mitgliedstaaten unter<?PAGE NO="8"?> der Vorgängerrichtlinie noch dafür Sorge zu tragen hatten, dass der Verbraucher bei der Verwendung eines Wechsels hinreichend geschützt wird<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0015"><P>Siehe oben, Nr. 33.</P></NOTE>, enthält die Verbraucherkreditrichtlinie keine entsprechende Vorschrift mehr, die eine derartige Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht.</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Kein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0036"><NO.P>36.</NO.P><TXT>Das vorlegende Gericht möchte gleichwohl wissen, ob die polnische Regelung gegen Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie verstößt. Dieser untersagt es den Mitgliedstaaten, Bestimmungen in ihrem nationalen Recht aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die von den Bestimmungen der Richtlinie abweichen, <HT TYPE="ITALIC">soweit</HT> diese harmonisierende Vorschriften enthält. In Bezug auf den Eigenwechsel geht diese Frage allerdings ins Leere, da die Richtlinie, wie soeben dargelegt, gerade keine Harmonisierung im Bereich des Wechsels als Sicherungsmittel eines Verbraucherkredits herbeigeführt hat. Im Übrigen lassen die Umstände des Ausgangsverfahrens auch nicht erkennen, ob in den <HT TYPE="ITALIC">spezifisch</HT> von der Harmonisierung erfassten Bereichen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0016"><P>Vgl. Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20120712">12. Juli 2012</DATE>, <NAME.CASE>SC Volksbank România</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑602/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:443">EU:C:2012:443</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0038">38</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und Beschluss vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20161012">12. Oktober 2016</DATE>, <NAME.CASE>Horžić und Pušić</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑511/15 und C‑512/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:787">EU:C:2016:787</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0026">26</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften beibehalten oder eingeführt wurden. Daher ist ein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie nicht ersichtlich.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Kein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0037"><NO.P>37.</NO.P><TXT>Die Kommission vertritt allerdings die Auffassung, dass ein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie vorliegt. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden, die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen werden, nicht verzichten können.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0038"><NO.P>38.</NO.P><TXT>Jedoch ist nicht ersichtlich, dass Herr Wawrzosek auf seine Rechte nach den Vorschriften des polnischen Rechts dadurch verzichtet hat, dass er einen Wechsel begeben hat. Denn ein Verzicht im Sinne des Art. 22 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie setzt voraus, dass der Verbraucher durch eine ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Handeln ein bestehendes Recht, das er aufgrund der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie innehat, ganz oder teilweise zum Erlöschen bringt. Das Vorabentscheidungsersuchen enthält jedoch keine Hinweise darauf, dass derartige Rechte bestanden, auf die Herr Wawrzosek im Zusammenhang mit dem Eigenwechsel oder in anderer Form verzichtete.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Keine Umgehung im Sinne des Art. 22 Abs. 3 der Verbraucherkreditrichtlinie</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0039"><NO.P>39.</NO.P><TXT>Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts und der Kommission stellt die Sicherung der Ansprüche gegen den Verbraucher aus einem Verbraucherkreditvertrag durch einen Eigenwechsel auch keine Umgehung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie dar, die gemäß ihrem Art. 22 Abs. 3 der Verbraucherkreditrichtlinie unzulässig wäre.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="9"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0040"><NO.P>40.</NO.P><TXT>Ein Vorteil des Eigenwechsels für den Kreditgeber besteht zwar darin, dass er in der ersten Stufe des Zahlungsbefehlsverfahrens eine Beweiserleichterung genießt, weil er nur Echtheit und Formgültigkeit des Wechsels nachweisen muss. Doch führt dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast bezüglich der Erfüllung der Informationspflichten des Kreditgebers, die eine Umgehung im Sinne des Art. 22 Abs. 3 der Verbraucherkreditrichtlinie darstellen würde.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0041"><NO.P>41.</NO.P><TXT>Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, enthält die Verbraucherkreditrichtlinie keine ausdrückliche Regelung zur Beweislast dafür, dass der Kreditgeber seine Informationspflichten gemäß dieser Richtlinie erfüllt hat<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0017"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20141218">18. Dezember 2014</DATE>, <NAME.CASE>CA Consumer Finance</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑449/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:2464">EU:C:2014:2464</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0022">22</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Allerdings hat der Gerichtshof aus Art. 22 Abs. 3 abgeleitet, dass eine vertragliche Klausel nicht zu einer Umkehr der Beweislast bezüglich der Erfüllung der Informationspflichten des Kreditgebers führen darf<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0018"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20141218">18. Dezember 2014</DATE>, <NAME.CASE>CA Consumer Finance</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑449/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:2464">EU:C:2014:2464</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0030">30</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0031">31</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0042"><NO.P>42.</NO.P><TXT>Wenn auf der ersten Stufe des nationalen Verfahrens das Grundverhältnis nicht geprüft wird, handelt es sich nicht um eine Regelung zur Beweislastverteilung, sondern lediglich um eine Begrenzung des Prozessstoffs. Für die Echtheit und Formgültigkeit des Wechsels ist der Kreditgeber hingegen in der ersten Stufe uneingeschränkt beweispflichtig.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0043"><NO.P>43.</NO.P><TXT>Sobald der Verbraucher durch seinen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl die zweite Stufe des Verfahrens einleitet, wird auch das Grundverhältnis in den Prozessstoff miteinbezogen. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kreditgeber die Beweislast dafür, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0044"><NO.P>44.</NO.P><TXT>Daher führt die fragliche Regelung des polnischen Rechts nicht zu einer Änderung der Beweislastverteilung. Die Klausel des Darlehensvertrags, die Herrn Wawrzosek zur Begebung des Eigenwechsels verpflichtet, stellt daher keine Vertragsgestaltung dar, die gegen das Umgehungsverbot des Art. 22 Abs. 3 der Verbraucherkreditrichtlinie verstößt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0045"><NO.P>45.</NO.P><TXT>Im Übrigen ist auch das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, ein vereinbarter Eigenwechsel würde eine Umgehung der Verbraucherkreditrichtlinie darstellen, weil dadurch ein Risiko bestehe, dass die Einhaltung der Informationspflichten durch den Kreditgeber gerichtlich nicht geprüft wird. Denn diese Auffassung würde praktisch zu einer Unzulässigkeit des Eigenwechsels als Sicherungsmittel bei Verbraucherkreditverträgen führen. Dies würde aber dem Willen des Unionsgesetzgebers widersprechen, der es den Mitgliedstaaten überlässt, ob sie dieses Instrument als Sicherungsmittel bei Verbraucherkreditverträgen erlauben<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0019"><P>Siehe oben, Nr. 35.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Zu Frage eines Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0046"><NO.P>46.</NO.P><TXT>Das Vorabentscheidungsersuchen wirft außerdem die Frage auf, ob Art. 17 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie der Geltendmachung eines zur Kreditsicherung ausgestellten Eigenwechsels nach polnischem Recht entgegensteht.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0047"><NO.P>47.</NO.P><TXT>Art. 17 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie betrifft jedoch einen Sachverhalt, in dem ein Dritter, der von den ursprünglichen Parteien des Verbraucherkreditvertrags verschieden ist, Inhaber der Ansprüche gegen den Verbraucher geworden ist. Dagegen hat Herr Wawrzosek den ursprünglichen Darlehensvertrag mit der Antragstellerin abgeschlossen. Die Begünstigte des Wechsels ist also mit der Darlehensgeberin identisch. Die Bank hat weder ihre Rechte aus dem<?PAGE NO="10"?> Darlehensvertrag an Dritte abgetreten noch den Wechsel indossiert. Folglich ist Art. 17 Abs. 1 für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens ohne Bedeutung, und der Gerichtshof muss nicht auf diese Bestimmung eingehen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0048"><NO.P>48.</NO.P><TXT>Nur ergänzend ist zu erwähnen, dass Art. 41 des polnischen Verbraucherkreditgesetzes vorsieht, dass der Wechsel, der von einem Verbraucher als Sicherheit für den Anspruch des Kreditgebers aus einem Verbraucherkreditvertrag begeben wird, zwingend eine Klausel enthalten muss, die eine Übertragung durch Indossament verhindert. Nimmt der Kreditgeber einen Wechsel des Verbrauchers ohne diese Klausel an und gelangt er an einen Dritten – wobei es unerheblich ist, ob dies mit oder gegen den Willen des Kreditgebers geschieht –, hat der Kreditgeber dem Verbraucher den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Zwischenergebnis</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0049"><NO.P>49.</NO.P><TXT>Daher kann festgehalten werden, dass die Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie einer Regelung wie der vorliegend in Frage stehenden nicht entgegenstehen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">C.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Zur Klauselrichtlinie</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Grundprinzipien der Klauselrichtlinie</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0050"><NO.P>50.</NO.P><TXT>Zweck der Klauselrichtlinie ist es, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern zu verhindern.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0051"><NO.P>51.</NO.P><TXT>Art. 6 Abs. 1 der Klauselrichtlinie sieht vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher schließt, für den Verbraucher unverbindlich sind. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit die Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen, die er mit einem Verbraucher schließt, unterbunden wird.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0052"><NO.P>52.</NO.P><TXT>Diese Regelung beruht auf der Vorstellung, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt und deshalb den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, auf deren Inhalt er keinen Einfluss nehmen kann<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0020"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20171207">7. Dezember 2017</DATE>, <NAME.CASE>Banco Santander</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑598/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2017:945">EU:C:2017:945</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0036">36</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20120614">14. Juni 2012</DATE>, <NAME.CASE>Banco Español de Crédito</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑618/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:349">EU:C:2012:349</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0039">39</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20000627">27. Juni 2000</DATE>, <NAME.CASE>Océano Grupo Editorial und Salvat Editores</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑240/98 bis C‑244/98</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2000:346">EU:C:2000:346</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0025">25</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0053"><NO.P>53.</NO.P><TXT>Dementsprechend muss das innerstaatliche Recht dem Verbraucher einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten, indem es ihm ermöglicht, den streitigen Vertrag vor Gericht unter angemessenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen anzufechten, so dass für die Ausübung seiner Rechte keine Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Fristen oder der Kosten, gelten, die die Ausübung der durch die Klauselrichtlinie gewährleisteten Rechte übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0021"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20171207">7. Dezember 2017</DATE>, <NAME.CASE>Banco Santander</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑598/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2017:945">EU:C:2017:945</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0038">38</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20151001">1. Oktober 2015</DATE>, <NAME.CASE>ERSTE Bank Hungary</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑32/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:637">EU:C:2015:637</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0059">59</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="11"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0054"><NO.P>54.</NO.P><TXT>Der Gerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass mangels einer Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts die Regelung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten ist. Dabei haben sie sicherzustellen, dass die innerstaatlichen Regelungen nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip)<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0022"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20171207">7. Dezember 2017</DATE>, <NAME.CASE>Banco Santander</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑598/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2017:945">EU:C:2017:945</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0038">38</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160218">18. Februar 2016</DATE>, <NAME.CASE>Finanmadrid EFC</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑49/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:98">EU:C:2016:98</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0040">40</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20120614">14. Juni 2012</DATE>, <NAME.CASE>Banco Español de Crédito</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑618/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:349">EU:C:2012:349</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0046">46</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0055"><NO.P>55.</NO.P><TXT>Da es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt, die einen Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip hervorrufen könnten, ist nur zu prüfen, ob die Regelung des polnischen Rechts gegen das Effektivitätsprinzip verstößt. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Stellung der jeweiligen Vorschrift im gesamten Verfahren, der Verfahrensablauf und die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0023"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160218">18. Februar 2016</DATE>, <NAME.CASE>Finanmadrid EFC</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑49/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:98">EU:C:2016:98</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0043">43</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20120614">14. Juni 2012</DATE>, <NAME.CASE>Banco Español de Crédito</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑618/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:349">EU:C:2012:349</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0049">49</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0056"><NO.P>56.</NO.P><TXT>Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs – die u. a. zum Mahnverfahren ergangen ist – gebietet der Effektivitätsgrundsatz, dass das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen prüft, <HT TYPE="ITALIC">sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt</HT><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0024"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160218">18. Februar 2016</DATE>, <NAME.CASE>Finanmadrid EFC</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑49/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:98">EU:C:2016:98</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0036">36</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20120614">14. Juni 2012</DATE>, <NAME.CASE>Banco Español de Crédito</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑618/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:349">EU:C:2012:349</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0057">57</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20090604">4. Juni 2009</DATE>, <NAME.CASE>Pannon GSM</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑243/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:350">EU:C:2009:350</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0035">35</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Anwendung auf die Durchsetzung eines Eigenwechsels nach polnischem Recht</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0057"><NO.P>57.</NO.P><TXT>Nach <HT TYPE="ITALIC">diesem</HT> Maßstab ist die polnische Regelung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Klauselrichtlinie vereinbar. Denn auf der <HT TYPE="ITALIC">ersten Stufe</HT> des Zahlungsbefehlsverfahrens liegt dem Gericht nur der Wechsel vor, dessen Echtheit und Formgültigkeit es prüft. Der dem Wechsel zugrunde liegende Darlehensvertrag wird dem Gericht nicht vorgelegt. Dieses verfügt somit nicht über die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob der Darlehensvertrag eine missbräuchliche Klausel enthält.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0058"><NO.P>58.</NO.P><TXT>Auf der <HT TYPE="ITALIC">zweiten Stufe</HT> des Verfahrens, die durch den Widerspruch des Verbrauchers gegen den Zahlungsbefehl eingeleitet wird, prüft dagegen das Gericht Einwendungen aus dem Grundverhältnis. Erst in diesem Verfahrensabschnitt verfügt das Gericht über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, da ihm gemäß Art. 493 § 1 KPC die Tatsachen vorgetragen und Beweismittel beigebracht werden, die zur Prüfung der Missbräuchlichkeit des Darlehensvertrags erforderlich sind.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0059"><NO.P>59.</NO.P><TXT>Es sei darauf hingewiesen, dass das polnische Verfahrensrecht auf der ersten Stufe des Verfahrens höhere Anforderungen für den Erlass eines Zahlungsbefehls stellt, als die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 über das Europäische Mahnverfahren<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0025"><P>Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20061212">12. Dezember 2006</DATE> zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="399" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2006">ABl. 2006, L 399, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls verlangt, der zur Durchsetzung von Forderungen gegenüber Verbrauchern genutzt werden kann. Denn nach polnischem Recht muss der Antragsteller in der ersten Stufe<?PAGE NO="12"?> des Verfahrens die Wechselurkunde und damit ein Beweismittel vorlegen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1896/2006 müssen dagegen die Beweismittel für die geltend gemachte Forderung nur bezeichnet, nicht aber dem Gericht vorgelegt werden.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Abgrenzung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit mit der Klauselrichtlinie</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0060"><NO.P>60.</NO.P><TXT>Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich insofern von denjenigen, in denen der Gerichtshof die Unvereinbarkeit mit der Klauselrichtlinie festgestellt hat. In der Rechtssache Banco Español de Crédito verfügte das innerstaatliche Gericht bereits ab Beginn des Mahnverfahrens über die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, die erforderlich waren, um die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen. Es war jedoch durch eine Vorschrift des innerstaatlichen Verfahrensrechts an der Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klausel von Amts wegen gehindert, weshalb der Gerichtshof diese Vorschrift für unvereinbar mit der Klauselrichtlinie erklärte<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0026"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20120614">14. Juni 2012</DATE>, <NAME.CASE>Banco Español de Crédito</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑618/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:349">EU:C:2012:349</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0052">52</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0053">53</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. In der Rechtssache Finanmadrid EFC endeten sowohl das Mahnverfahren als auch das sich daran anschließende Vollstreckungsverfahren, ohne dass die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Vertrags, der in dem Verfahren durchgesetzt werden sollte, von Amts wegen geprüft worden wäre, obwohl sowohl der mit dem Mahnverfahren befasste <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Secretario judicial<QUOT.END REF.START="QS0020" CODE="201C" ID="QE0020"/> als auch das im Vollstreckungsverfahren angerufene Gericht über die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügten, die zur Prüfung der Missbräuchlichkeit erforderlich waren<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0027"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160218">18. Februar 2016</DATE>, <NAME.CASE>Finanmadrid EFC</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑49/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:98">EU:C:2016:98</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0045">45</REF.NP.ECR>, <REF.NP.ECR REF="NP0046">46</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0050">50</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0061"><NO.P>61.</NO.P><TXT>Die im Ausgangsverfahren einschlägige Regelung widerspricht auch nicht den Grundsätzen, die der Gerichtshof in der Rechtssache Aziz entwickelt hat. Soweit Vollstreckungsmaßnahmen zur Zwangsräumung der dem Verbraucher und seiner Familie als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung drohen oder bereits ergriffen worden sind, hat der Gerichtshof entschieden, dass das innerstaatliche Gericht, das über die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Verbrauchervertrags zu entscheiden hat, die Befugnis haben muss, vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung oder Aussetzung eines unzulässigen Vollstreckungsverfahrens in unbewegliches Vermögen zu treffen, um die volle Wirksamkeit des durch die Klauselrichtlinie gewollten Schutzes zu gewährleisten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0028"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20171207">7. Dezember 2017</DATE>, <NAME.CASE>Banco Santander</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑598/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2017:945">EU:C:2017:945</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0049">49</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20140910">10. September 2014</DATE>, <NAME.CASE>Kušionová</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑34/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:2189">EU:C:2014:2189</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, Rn.66), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20130314">14. März 2013</DATE>, <NAME.CASE>Aziz</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑415/11</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:164">EU:C:2013:164</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0059">59</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Dem Verbraucher allein einen Anspruch auf Ersatz des Schadens zuzubilligen, der durch die Vollstreckungsmaßnahmen zur Zwangsräumung der Wohnung entstanden ist, unterschreitet das von der Klauselrichtlinie gebotene Schutzniveau<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0029"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20130314">14. März 2013</DATE>, <NAME.CASE>Aziz</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑415/11</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:164">EU:C:2013:164</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0060">60</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0062"><NO.P>62.</NO.P><TXT>Zunächst ist festzuhalten, dass der Gerichtshof diese Grundsätze für den Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen entwickelt hat, die sich gegen unbewegliches Vermögen richten, das dem Verbraucher als Familienwohnung dient. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Kušionová präzisiert hat, spricht für die Unvereinbarkeit mit der Klauselrichtlinie insbesondere das Recht auf Achtung der Wohnung, das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 7 der Charta der Grundrechte geschützt ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0030"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20140910">10. September 2014</DATE>, <NAME.CASE>Kušionová</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑34/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:2189">EU:C:2014:2189</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0064">64</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0065">65</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Das Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls aufgrund eines Eigenwechsels ist dagegen deutlich weniger sensibel.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="13"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0063"><NO.P>63.</NO.P><TXT>Ferner stellt der Zahlungsbefehl zwar nach dem polnischen Recht einen Sicherungstitel dar, der ohne Erteilung einer Vollstreckungsklausel vollstreckbar ist. Doch sieht Art. 492 § 3 Satz 2 KPC vor, dass das Gericht nach erfolgtem Widerspruch auf Antrag die Vollstreckung aussetzen kann. Es kann also vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung oder Aussetzung eines unzulässigen Vollstreckungsverfahrens treffen, so dass der Verbraucher nicht auf einen Schadensersatzanspruch beschränkt ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0064"><NO.P>64.</NO.P><TXT>Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 1896/2006 die Vollstreckung aufgrund eines Europäischen Zahlungsbefehls nur auf Antrag des Antragsgegners ausgesetzt oder beschränkt werden kann. Insoweit stellt die polnische Regelung keine höheren Anforderungen als das Europäische Mahnverfahren.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0065"><NO.P>65.</NO.P><TXT>Wie schließlich die polnische Regierung vorbringt, verhindert die Einlegung des Widerspruchs, dass der Zahlungsbefehl rechtskräftig wird. In der Rechtssache Finanmadrid EFC hat der Gerichtshof entschieden, dass es mit der Klauselrichtlinie unvereinbar ist, wenn der Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung es dem Verbraucher unmöglich macht, die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Darlehensvertrags einer Klage des Gewerbetreibenden aus dem Darlehensvertrag entgegenzuhalten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0031"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160218">18. Februar 2016</DATE>, <NAME.CASE>Finanmadrid EFC</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑49/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:98">EU:C:2016:98</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0047">47</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0051">51</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>); vgl. auch Beschluss vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160621">21. Juni 2016</DATE>, <NAME.CASE>Aktiv Kapital Portfolio</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑122/14</NO.CASE>, nicht veröffentlicht, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:486">EU:C:2016:486</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0029">29</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0036">36</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Wenn der Verbraucher Widerspruch einlegt, verhindert er nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht, dass der Zahlungsbefehl rechtskräftig wird. Zudem kann er sich in der zweiten Stufe des Verfahrens auf die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Darlehensvertrags berufen. Legt der Verbraucher Widerspruch ein, besteht kein Konflikt mit den Grundsätzen, die der Gerichtshof in der Rechtssache Finanmadrid EFC entwickelt hat.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0066"><NO.P>66.</NO.P><TXT>Auch wenn der Verbraucher keinen Widerspruch einlegt und der Zahlungsbefehl rechtskräftig wird, lassen sich die Grundsätze der Rechtssache Finanmadrid EFC nicht anwenden. Da Grundlage für den Erlass des Zahlungsbefehls nur der Eigenwechsel gewesen ist, umfasst die Rechtskraft des Zahlungsbefehls nur die Wechselverbindlichkeit, nicht aber den Darlehensvertrag.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0067"><NO.P>67.</NO.P><TXT>Insoweit unterscheidet sich der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt von demjenigen in der Rechtssache Finanmadrid EFC. Wie die polnische Regierung darlegt, kann sich der Verbraucher nämlich in einem späteren Prozess mit dem Gewerbetreibenden weiterhin auf die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Darlehensvertrags berufen, die das innerstaatliche Gericht von Amts wegen zu prüfen hat.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0068"><NO.P>68.</NO.P><TXT>Wenn der Gewerbetreibende auf der Grundlage des Zahlungsbefehls die Zwangsvollstreckung betrieben hat, kann der Verbraucher insbesondere nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung oder des Schadensersatzes vom Gewerbetreibenden zurückverlangen, was dieser durch die Vollstreckungsmaßnahmen erlangt hat. Der Verbraucher kann dann seinen Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruch damit begründen, dass der Darlehensvertrag eine missbräuchliche Klausel enthält. Die Rechtskraft des Zahlungsbefehls steht einer solchen Klage des Verbrauchers nicht entgegen, weil sie nicht Einwendungen aus dem Darlehensvertrag umfasst.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0069"><NO.P>69.</NO.P><TXT>Zwar hat der Gerichtshof in der Rechtssache Aziz für Vollstreckungsmaßnahmen zur Zwangsräumung der Wohnung entschieden, dass es mit der Klauselrichtlinie unvereinbar ist, den Verbraucher allein auf einen Anspruch auf Ersatz des Schadens zu verweisen, der durch die<?PAGE NO="14"?> Zwangsräumung der Wohnung entstanden ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0032"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20130314">14. März 2013</DATE>, <NAME.CASE>Aziz</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑415/11</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:164">EU:C:2013:164</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0060">60</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Wie bereits erwähnt, war für diese Entscheidung jedoch wesentlich, dass die Vollstreckungsmaßnahme zum Verlust der Wohnung des Verbrauchers und seiner Familie geführt hätte<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0033"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20130314">14. März 2013</DATE>, <NAME.CASE>Aziz</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑415/11</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:164">EU:C:2013:164</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0061">61</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0070"><NO.P>70.</NO.P><TXT>Das Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass im Ausgangsverfahren die Räumung der Familienwohnung von Herrn Wawrzosek oder ein vergleichbarer Nachteil droht.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0071"><NO.P>71.</NO.P><TXT>Es ist daher mit der Klauselrichtlinie vereinbar, wenn der Verbraucher den Eintritt der Rechtskraft des Zahlungsbefehls dadurch verhindern kann, dass er Widerspruch einlegt, und andernfalls die Missbräuchlichkeit des Darlehensvertrags im Rahmen eines Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs geltend machen kann.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Zur Bedeutung des Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0072"><NO.P>72.</NO.P><TXT>Aus dem bisher Gesagten geht hervor, dass der Widerspruch des Verbrauchers gegen den Zahlungsbefehl von zentraler Bedeutung dafür ist, dass der Verbraucherschutz nach der Klauselrichtlinie praktisch wirksam wird. Es ist dem Verbraucher zuzumuten, diesen Schritt zu ergreifen, um seine Rechte geltend zu machen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0073"><NO.P>73.</NO.P><TXT>Zwar verlangt die Klauselrichtlinie in Rechtsstreitigkeiten, an denen ein Gewerbetreibender und ein Verbraucher beteiligt sind, ein positives, von den Vertragsparteien unabhängiges Eingreifen durch das mit solchen Rechtsstreitigkeiten befasste nationale Gericht<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0034"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20120614">14. Juni 2012</DATE>, <NAME.CASE>Banco Español de Crédito</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑618/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:349">EU:C:2012:349</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0041">41</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20000627">27. Juni 2000</DATE>, <NAME.CASE>Océano Grupo Editorial und Salvat Editores</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑240/98 bis C‑244/98</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2000:346">EU:C:2000:346</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0027">27</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Gleichwohl geht die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes aber nicht so weit, eine völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers auszugleichen, wie der Gerichtshof mehrmals festgehalten hat<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0035"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20151001">1. Oktober 2015</DATE>, <NAME.CASE>ERSTE Bank Hungary</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑32/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:637">EU:C:2015:637</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0062">62</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20140910">10. September 2014</DATE>, <NAME.CASE>Kušionová</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑34/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:2189">EU:C:2014:2189</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0056">56</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20091006">6. Oktober 2009</DATE>, <NAME.CASE>Asturcom Telecomunicaciones</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑40/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:615">EU:C:2009:615</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0047">47</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>); vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Finanmadrid EFC</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑49/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:746">EU:C:2015:746</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0043">43</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>) und meine Schlussanträge in der Rechtssache <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Aziz</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑415/11</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:700">EU:C:2012:700</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0055">55</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Daher ist es unschädlich, dass der Verbraucher Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen muss, um die zweite Stufe des Verfahrens einzuleiten, in der das Gericht die Missbräuchlichkeit der Klausel von Amts wegen prüft.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0074"><NO.P>74.</NO.P><TXT>Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der europäische Gesetzgeber bei der Regelung des Europäischen Mahnverfahrens ähnliche Anforderungen festgelegt hat. Denn grundsätzlich muss der Antragsgegner Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegen, um zu erreichen, dass die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs in einem gerichtlichen Verfahren gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 1896/2006 geprüft wird.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0075"><NO.P>75.</NO.P><TXT>Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass der Verbraucher gemäß Art. 493 § 1 Satz 2 KPC bei Einlegung des Widerspruchs seine Rügen vorbringen sowie Tatsachen und Beweismittel anführen muss. Zudem hat er Gerichtskosten zu tragen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0076"><NO.P>76.</NO.P><TXT>Entgegen der Auffassung der Kommission führt dies jedoch nicht dazu, dass das Zahlungsbefehlsverfahren aufgrund eines Wechsels <HT TYPE="ITALIC">als solches</HT> mit der Klauselrichtlinie unvereinbar wäre. Denn erstens würde eine solche Auslegung der Richtlinie dem Willen des<?PAGE NO="15"?> Unionsgesetzgebers widersprechen, der den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Gebrauchs des Eigenwechsels als Sicherungsmittel bei Verbraucherkreditverträgen Gestaltungsspielraum gelassen hat<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0036"><P>Siehe oben, Nr. 34.</P></NOTE>. Zweitens würde sie übermäßig in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten eingreifen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0077"><NO.P>77.</NO.P><TXT>Wie der Gerichtshof jedoch entschieden hat, dürfen die generelle Ausgestaltung, der Ablauf und die Besonderheiten des Verfahrens nicht dazu führen, dass eine nicht zu vernachlässigende Gefahr entsteht, dass der Verbraucher den erforderlichen Rechtsbehelf nicht erhebt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0037"><P>Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160218">18. Februar 2016</DATE>, <NAME.CASE>Finanmadrid EFC</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑49/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2016:98">EU:C:2016:98</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0052">52</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20130314">14. März 2013</DATE>, <NAME.CASE>Aziz</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑415/11</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:164">EU:C:2013:164</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0058">58</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20120614">14. Juni 2012</DATE>, <NAME.CASE>Banco Español de Crédito</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑618/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:349">EU:C:2012:349</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0054">54</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0078"><NO.P>78.</NO.P><TXT>Zu Recht kritisiert die Kommission daher, dass der Verbraucher gemäß Art. 493 § 1 Satz 2 KPC bereits bei Einlegung des Widerspruchs sämtliche Rügen vorbringen sowie Tatsachen und Beweismittel anführen muss. In der mündlichen Verhandlung waren sich die Parteien uneinig darüber, ob das polnische Verfahrensrecht dem Richter eine Prüfung des zugrunde liegenden Darlehensvertrags in der zweiten Stufe des Zahlungsbefehlsverfahrens nur dann erlaubt, wenn der Verbraucher diese Rüge bei Einlegung des Widerspruchs vorbringt und hierzu Tatsachen und Beweismittel anführt. Nach ständiger Rechtsprechung muss aber der nationale Richter von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen. Eine Beschränkung des Prüfungsumfangs auf die vom Verbraucher vorgebrachten Rügen ist also mit der Klauselrichtlinie unvereinbar. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, durch eine der Richtlinie entsprechende Auslegung sicherzustellen, dass das nationale Verfahrensrecht keine solche Beschränkung enthält, oder diese unangewandt zu lassen, wenn eine konforme Auslegung nicht möglich ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0079"><NO.P>79.</NO.P><TXT>In diesem Zusammenhang ist auch die Kritik der Kommission zu berücksichtigen, die Widerspruchsfrist von zwei Wochen führe zu einer nicht zu vernachlässigenden Gefahr, dass der Verbraucher den erforderlichen Rechtsbehelf nicht erhebt. Dieses Argument erscheint im Hinblick auf die Tatsachen und Beweismittel zutreffend, die der Verbraucher innerhalb dieser Frist vorlegen muss. Allerdings ist eine Frist von zwei Wochen insoweit nicht zu kurz, als der Verbraucher innerhalb dieser Frist überhaupt tätig werden muss. Daher ist die polnische Regelung, wonach der Verbraucher den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Zahlungsbefehls einlegen muss, mit dem Effektivitätsgrundsatz nur vereinbar, wenn er innerhalb dieser Frist die Tatsachen und Beweismittel nicht anführen muss, welche die Grundlage für die Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln des Darlehensvertrags sind.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0080"><NO.P>80.</NO.P><TXT>Schließlich trifft die Rüge der Kommission zu, dass die erhobenen Gerichtskosten den Verbraucher benachteiligen. Art. 19 § 4 des Gesetzes über die Gerichtskosten in Zivilsachen sieht vor, dass der Verbraucher bei Einlegung des Widerspruchs drei Viertel der gesetzlich vorgesehenen Gerichtsgebühr zu entrichten hat. Demgegenüber muss der Antragsteller lediglich ein Viertel der Gerichtsgebühr bezahlen, wenn er den Erlass eines Zahlungsbefehls beantragt. Der Verbraucher muss also eine dreimal so hohe Gebühr entrichten, wenn er Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegt, um seine Rechte aus der Klauselrichtlinie geltend zu machen. Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um Gerichtskostenvorschüsse handelt und dass erst nach Abschluss des Verfahrens endgültig über die Verteilung dieser Kosten entschieden wird. Bereits die Erhebung eines solchen Gerichtskostenvorschusses ist allerdings geeignet, einen Verbraucher abzuhalten, Widerspruch einzulegen. Es wäre natürlich erst recht eine Benachteiligung des Verbrauchers, wenn er in jedem Fall, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, eine dreimal so hohe Gebühr entrichten müsste.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="16"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0081"><NO.P>81.</NO.P><TXT>Diese drei im polnischen Recht vorgesehenen Voraussetzungen des Widerspruchs sind für sich genommen geeignet, die Ausübung der dem Verbraucher durch die Klauselrichtlinie verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren, und verstoßen deshalb gegen den Effektivitätsgrundsatz.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Zwischenergebnis</HT></P></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0082"><NO.P>82.</NO.P><TXT>Daher steht fest, dass ein Verfahren wie das polnische mit der Klauselrichtlinie insoweit unvereinbar ist, als es dem Verbraucher übermäßig erschwert, Widerspruch gegen den auf der Grundlage des Eigenwechsels erlassenen Zahlungsbefehl einzulegen, indem es dem Richter eine Prüfung der Missbräuchlichkeit nur bei einer entsprechenden Rüge des Verbrauchers erlaubt, vom Verbraucher verlangt, die Tatsachen und Beweismittel, die dem Richter diese Prüfung ermöglichen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Zahlungsbefehls anzuführen, und den Verbraucher bei der Tragung von Gerichtskosten benachteiligt.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">VI.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ergebnis</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0083"><NO.P>83.</NO.P><TXT>Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich (Rayongericht Siemianowice Śląskie, Polen) wie folgt zu beantworten:</TXT><P>Die Bestimmungen der Klauselrichtlinie sind dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, soweit diese vorsieht, dass ein Zahlungsbefehl auf der Grundlage eines formgültigen Eigenwechsels, der Ansprüche eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher aus einem Darlehensvertrag sichert, ohne Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Darlehensvertrags erlassen wird und es dem Verbraucher übermäßig erschwert, Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einzulegen, indem sie dem Richter eine Prüfung der Missbräuchlichkeit nur bei einer entsprechenden Rüge des Verbrauchers erlaubt, vom Verbraucher verlangt, die Tatsachen und Beweismittel, die dem Richter diese Prüfung ermöglichen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Zahlungsbefehls anzuführen, und den Verbraucher bei der Tragung von Gerichtskosten benachteiligt.</P></NP.ECR></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>