Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder
Amtsblatt Nr. L 119 vom 11/05/1990 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0157
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0157
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1186/90 DES RATES vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für ausgewachsene Rinder wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 (4) festgelegt. Nach deren Artikel 6 beschränkt sich die Anwendung des betreffenden Schemas auf die Feststellung der Marktpreise und auf Interventionsmaßnahmen. Die bei der Anwendung des Schemas erzielten Fortschritte lassen es nach den gewonnenen Erfahrungen zu, die Anwendung dieses Schemas auf alle vermarkteten Schlachtkörper in Betracht zu ziehen. In diesem Zusammenhang sollten die betreffenden Erzeugnisse von den zugelassenen Schlachtbetrieben klassifiziert werden, die sie gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/657/EWG (6), allein in der gesamten Gemeinschaft vermarkten dürfen. Die juristische oder natürliche Person, die die Schlachtung vornehmen lässt, ist über das Ergebnis der Klassifizierung der zur Schlachtung gelieferten Tiere in Kenntnis zu setzen. Diese Klassifizierung ermöglicht nämlich die Rechtfertigung des Preises und trägt zu einer Verbesserung der Qualität und zu einer günstigeren Verwertung der Erzeugung bei - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Ab 1. Januar 1991 sind die nach Artikel 8 der Richtlinie 64/433/EWG zugelassenen Betriebe gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit spätestens ab 1. Januar 1992 alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von Tieren, die in nach Artikel 8 der Richtlinie 64/433/EWG zugelassenen Betrieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie tragen, entsprechend dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 festgelegten gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für ausgewachsene Rinder klassifiziert und gekennzeichnet werden. (2) Ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 ist das Ergebnis der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 vorgenommenen Klassifizierung der natürlichen oder juristischen Person, die die Schlachtung vornehmen lässt, schriftlich mitzuteilen. Artikel 2 Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89 (8), die Durchführungsvorschriften zu der vorliegenden Verordnung, insbesondere für a) das Kennzeichnungssystem nach Artikel 1 Absatz 1; b) etwaige Ausnahmen, die - gemäß Artikel 5 der Richtlinie 88/409/EWG (9) für Schlachtbetriebe, die ihre Erzeugung nur auf dem lokalen Markt absetzen wollen, vorgesehen sind, - Mitgliedstaaten auf Antrag für Schlachtbetriebe gewährt werden können, in denen nur eine sehr begrenzte Anzahl von Rindern geschlachtet wird. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um für die Einhaltung dieser Verordnung zu sorgen und etwaige Verstösse zu ahnden. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. COLLINS (1) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 55. (2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990. (3) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 34. (4) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3. (5) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. (6) ABl. Nr. 382 vom 31. 12. 1988, S. 3. (7) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (8) ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 43. (9) ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 28.