Brüssel, den 27.2.2023

COM(2023) 120 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES


zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe hinsichtlich der Änderung ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist


ANHANG

ENTWURF DES BESCHLUSSES Nr. [..]/2023 DER MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMISCHTEN BERATENDEN ARBEITSGRUPPE

vom [XX]

zur Änderung ihrer Geschäftsordnung

DIE GEMISCHTE BERATENDE ARBEITSGRUPPE —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 1 (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Protokolls gibt sich die gemischte beratende Arbeitsgruppe (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) in gegenseitigem Einvernehmen eine Geschäftsordnung. Die Arbeitsgruppe hat sich im Zuge ihrer ersten Sitzung am 29. Januar 2021 eine Geschäftsordnung gegeben.

(2)Seit der ersten Sitzung haben die Union und das Vereinigte Königreich die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe weiterentwickelt und Methoden zur Verbesserung der Art und Weise, in der die Arbeitsgruppe ihre Aufgaben gemäß Artikel 15 des Protokolls erfüllt, ermittelt.

(3)Diese Verbesserungen würden insbesondere verstärkt dafür sorgen, dass das Vereinigte Königreich in der Lage ist, in der Arbeitsgruppe seine in den Anwendungsbereich des Protokolls fallenden Standpunkte zu Rechtsakten der Union – auch auf der Grundlage von Beiträgen von Interessenträgern in Nordirland – zu erörtern, sodass diese vor der Annahme solcher Rechtsakte der Union berücksichtigt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung der gemischten beratenden Arbeitsgruppe wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu XX am XX. Februar 2023

Im Namen der gemischten beratenden Arbeitsgruppe

Die Ko-Vorsitzenden

ANHANG

Regel 3 der Geschäftsordnung der gemischten beratenden Arbeitsgruppe (Teilnahme an Sitzungen) wird wie folgt geändert:

1.Der Titel erhält folgende Fassung: „Teilnahme an Sitzungen und strukturierten Untergruppen“

2.Folgende Nummern 3, 4 und 5 werden angefügt:

„(3)    Gegebenenfalls wird die Arbeitsgruppe von strukturierten Untergruppen unterstützt, die sich aus Beamten der Europäischen Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs zusammensetzen und die die Arbeitsgruppe bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen als wirksames Forum für den Informationsaustausch und die gegenseitige Konsultation unterstützen.

(4)    Sitzungen in den strukturierten Untergruppen werden erforderlichenfalls abgehalten, um sicherzustellen, dass die Standpunkte des Vereinigten Königreichs zu geplanten Rechtsakten der Union, zu denen ein Informationsaustausch gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Protokolls stattfinden soll, von der Union zeitnah berücksichtigt werden. 

(5)    Alle in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Regeln für Sitzungen gelten entsprechend für die Sitzungen der strukturierten Untergruppen.“

(1)     ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.