Brüssel, den 27.2.2023

COM(2023) 120 final

2023/0065(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe hinsichtlich der Änderung ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Die Kommission schlägt vor, dass der Rat den Standpunkt festlegt, der im Namen der Union in der gemischten beratenden Arbeitsgruppe, die durch das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) beigefügte Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) eingesetzt wurde, im Hinblick auf einen Beschluss der gemischten beratenden Arbeitsgruppe über die Änderung ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Das Austrittsabkommen enthält die Regelungen für den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und der Europäischen Atomgemeinschaft. Dieses Abkommen ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

2.2.Die gemischte beratende Arbeitsgruppe

Die gemischte beratende Arbeitsgruppe (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) wurde gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls als Forum für den Informationsaustausch und die gegenseitige Konsultation bezüglich der Durchführung des Protokolls eingesetzt.

Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs zusammen und nimmt ihre Funktionen unter der Aufsicht des mit Artikel 165 des Austrittsabkommens eingerichteten Fachausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls wahr, dem sie Bericht erstattet.

Die Arbeitsgruppe hat keine Befugnis, verbindliche Beschlüsse zu treffen, mit Ausnahme der Befugnis, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Arbeitsgruppe hat sich im Zuge ihrer ersten Sitzung am 29. Januar 2021 eine Geschäftsordnung (im Folgenden „Geschäftsordnung“) gegeben.

In der Arbeitsgruppe

(a)tauschen die Union und das Vereinigte Königreich zeitnah Informationen über geplante, laufende und endgültige einschlägige Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die in den Anhängen des Protokolls aufgeführten Rechtsakte der Union aus;

(b)unterrichtet die Union das Vereinigte Königreich über geplante Rechtsakte der Union im Anwendungsbereich dieses Protokolls, einschließlich der Rechtsakte der Union, mit denen die in den Anhängen des Protokolls aufgeführten Rechtsakte der Union geändert oder ersetzt werden;

(c)stellt die Union dem Vereinigten Königreich alle Informationen bereit, die nach Auffassung der Union relevant sind, um dem Vereinigten Königreich zu ermöglichen, seinen Verpflichtungen nach Maßgabe des Protokolls vollumfänglich nachzukommen, und

(d)stellt das Vereinigte Königreich der Union alle Informationen bereit, die die Mitgliedstaaten einander oder den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach den in den Anhängen des Protokolls aufgeführten Rechtsakten der Union bereitzustellen haben.

Der Vorsitz der Arbeitsgruppe wird gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich geführt. Die Arbeitsgruppe tritt ab dem Ende des Übergangszeitraums grundsätzlich monatlich zusammen, sofern die Ko-Vorsitzenden in gegenseitigem Einvernehmen nichts anderes bestimmen. Bei Bedarf tauschen die Union und das Vereinigte Königreich Informationen nach den Buchstaben c und d zwischen Sitzungen aus.

Die Union stellt sicher, dass alle vom Vereinigten Königreich in der Arbeitsgruppe vertretenen Standpunkte und alle vom Vereinigten Königreich in der Arbeitsgruppe bereitgestellten Informationen, einschließlich technischer und wissenschaftlicher Daten, unverzüglich den zuständigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union übermittelt werden.

2.3.Der vorgesehene Beschluss der Arbeitsgruppe

Mit dem vorgesehenen Beschluss, für den der Standpunkt der Union festgelegt werden soll, soll die Arbeitsgruppe ihre Geschäftsordnung ändern, um strukturierte Untergruppen vorzusehen, die die Arbeitsgruppe bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen als wirksames Forum für den Informationsaustausch und die gegenseitige Konsultation unterstützen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Für das ordnungsgemäße Funktionieren der Arbeitsgruppe bedarf es einer Geschäftsordnung, in der unter anderem der Austausch von Informationen über die Zusammensetzung der Delegationen und die Teilnahme an Sitzungen, die Sitzungen der Arbeitsgruppe, die Erstellung der Tagesordnung und der Protokolle, Beschlüsse sowie die Vertraulichkeit und die Arbeitssprache geregelt sind.

In Anbetracht des Zwecks der Arbeitsgruppe und des Vorschlags, strukturierte Untergruppen einzusetzen, die die Arbeitsgruppe bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen als wirksames Forum für den Informationsaustausch und die gegenseitige Konsultation unterstützen sollen, muss die bestehende Geschäftsordnung geändert werden.

Der Standpunkt der Union sollte daher darin bestehen, die Annahme eines Beschlusses seitens der Arbeitsgruppe zur Änderung ihrer Geschäftsordnung im Einklang mit dem diesem Vorschlag beigefügten Entwurf eines Beschlusses zu unterstützen.

4.Rechtsgrundlage

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Beschluss, den die Arbeitsgruppe erlassen soll, ist ein rechtswirksamer Akt.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Austrittsabkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts beziehen sich ausschließlich auf die Festlegung des Standpunkts der Union zur Änderung der Geschäftsordnung eines gemäß dem Austrittsabkommen eingesetzten Gremiums.

Der Abschluss des Abkommens erfolgte auf der Grundlage des Artikels 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union.

Daher sollte Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV die Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da mit dem Beschluss der Arbeitsgruppe ihre Geschäftsordnung geändert werden soll, sollte der Beschluss der Arbeitsgruppe, einschließlich der geänderten Geschäftsordnung, nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2023/0065 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe hinsichtlich der Änderung ihrer Geschäftsordnung zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 1 abgeschlossen. Das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) ist gemäß Artikel 182 des Austrittsabkommens integraler Bestandteil des Austrittsabkommens.

(2)Die gemischte beratende Arbeitsgruppe (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) wurde durch Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls als Forum für den Informationsaustausch und die gegenseitige Konsultation bezüglich der Durchführung dieses Protokolls eingesetzt.

(3)Gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Protokolls setzt sich die Arbeitsgruppe aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs zusammen und nimmt ihre Funktionen unter der Aufsicht des mit Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe c des Austrittsabkommens eingesetzten Fachausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls wahr, dem sie Bericht erstattet.

(4)Gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Protokolls hat sich die Arbeitsgruppe in gegenseitigem Einvernehmen eine Geschäftsordnung zu geben. Die Arbeitsgruppe hat sich im Zuge ihrer ersten Sitzung am 29. Januar 2021 eine Geschäftsordnung (im Folgenden „Geschäftsordnung“) gegeben.

(5)Zur Verbesserung der Art und Weise, in der die Arbeitsgruppe ihre Aufgaben gemäß Artikel 15 des Protokolls erfüllt, muss die Geschäftsordnung geändert werden, damit die Arbeitsgruppe von strukturierten Untergruppen unterstützt werden kann.

(6)Es ist zweckmäßig, den in der Arbeitsgruppe im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(7)Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Annahme in Kraft treten, damit die darin vorgesehenen Maßnahmen rasch Anwendung finden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in der mit Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) bezüglich eines Beschlusses zur Änderung der Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses der Arbeitsgruppe, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).