1.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Januar 2005

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Antigua und Barbuda

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4609)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/72/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch in Antigua und Barbuda durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

(2)

Die Rechtsvorschriften von Antigua und Barbuda im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3)

Die „Fisheries Division of the Ministry of Agriculture, Lands and Fisheries (FD)“ ist in der Lage, die ordnungsgemäße Umsetzung der geltenden Vorschriften wirksam zu überprüfen.

(4)

Die FD hat amtlich zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG hinsichtlich der Kontrolle von lebenden Krebstieren eingehalten und den Hygieneanforderungen der Richtlinie gleichwertige Anforderungen erfüllt werden.

(5)

Es sind ausführliche Bestimmungen für die aus Antigua und Barbuda in die Gemeinschaft eingeführten Fischereierzeugnisse gemäß der Richtlinie 91/493/EWG festzulegen.

(6)

Es ist auch ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser und ein Verzeichnis der Gefrierschiffe zu erstellen, deren Ausrüstung den Anforderungen der Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Festlegung eines Mindeststandards an Hygienevorschriften für die Behandlung der Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) der Richtlinie 91/493/EWG (2) entspricht. Diese Verzeichnisse sollten sich auf eine Mitteilung der FD an die Kommission stützen.

(7)

Es ist vorzusehen, dass diese Entscheidung 45 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt, damit die erforderliche Übergangszeit gegeben ist.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die „Fisheries Division of the Ministry of Agriculture, Lands and Fisheries (FD)“ ist die zuständige Behörde, die in Antigua und Barbuda zum Zweck der Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG bezeichnet worden ist.

Artikel 2

Aus Antigua und Barbuda in die Gemeinschaft eingeführte Fischereierzeugnisse müssen die in den Artikeln 3, 4 und 5 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Artikel 3

(1)   Bei den Fischereierzeugnissen handelt es sich um lebende Krebstiere.

(2)   Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang I beiliegen.

(3)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(4)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der FD sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

Artikel 4

Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben, Kühlhäusern, Fabrikschiffen oder von registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 5

Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe „ANTIGUA UND BARBUDA“ und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab dem 17. März 2005.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.


ANHANG I

GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

für Fischereierzeugnisse aus Antigua und Barbuda, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form

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ANHANG II

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND SCHIFFE

Zulassungsnummer

Name

Ort/Region

Zugelassen bis

Kategorie

L-001

Caribbean Seafood

St. John’s — Antigua

 

PP

L-002

White’s Fish Market

St. John’s — Antigua

 

PP

L-003

Lincoln Burton

Codrington — Barbuda

 

PP

L-004

Eric Burton

Codrington Village — Barbuda

 

PP

L-008

Reginald Nicholas

St. Mary’s — Antigua

 

PP

L-009

The Lobster Shack

St. John’s — Antigua

 

PP

L-010

A. B. Supply Sales & Support Service

St. John’s — Antigua

 

PP

L-013

Premier Seafood Ltd.

Codrington — Barbuda

 

PP

L-014

St. John’s Fisherman Cooperative

St. John’s — Antigua

 

PP

L-015

Wesley Beazer

Codrington Village — Barbuda

 

PP

PP

Verarbeitungsbetrieb (Processing plant)