32003D0074

2003/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2003 zur Änderung der Entscheidungen 1999/283/EG und 2000/585/EG hinsichtlich Botsuanas (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 403)

Amtsblatt Nr. L 028 vom 04/02/2003 S. 0045 - 0050


Entscheidung der Kommission

vom 31. Januar 2003

zur Änderung der Entscheidungen 1999/283/EG und 2000/585/EG hinsichtlich Botsuanas

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 403)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/74/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(4), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/42/EG der Kommission(6), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 1999/283/EG der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/646/EG(8), sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten afrikanischen Ländern festgelegt.

(2) In der Entscheidung 2000/585/EG der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/646/EG, sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von freilebendem Wild, Fleisch von Zuchtwild und von Kaninchenfleisch aus Drittländern festgelegt.

(3) Am 7. Januar 2003 ist der Ausbruch von Maul- und Klauenseuche in dem von der EG zugelassenen seuchenfreien Gebiet Nr. 6 Botsuanas bestätigt worden, nachdem die ursprüngliche Infektion in einem Erzeugerbetrieb am 23. Dezember 2002 festgestellt wurde. Die zuständige Veterinärbehörde Botsuanas hat die Ausfuhren von entbeintem frischem Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen und gezüchteten und freilebenden Huftieren aus dem gesamten Land in die Gemeinschaft unverzüglich ausgesetzt.

(4) Die botsuanischen Behörden führen Notimpfungen durch und untersuchen den Seuchenausbruch, um die Gesamtsituation in ihrem Land beurteilen zu können. Solange keine Ergebnisse vorliegen, ist es nicht möglich, die Einfuhr von entbeintem frischem Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen und gezüchteten und freilebenden Huftieren aus bestimmten Gebieten Botsuanas weiter zuzulassen.

(5) In dieser Situation besteht das Risiko, dass durch die Einfuhr von frischem Fleisch aus Botsuana die Maul- und Klauenseuche in das Gebiet der Gemeinschaft eingeschleppt wird. Daher sind die Einfuhren von entbeintem frischem Fleisch von Rindern, Schafen, Ziegen und gezüchteten und freilebenden Huftieren aus den bisher zugelassenen Gebieten Botsuanas einstweilen auszusetzen.

(6) Die botsuanischen Behörden haben genaue Informationen über bereits laufende Lieferungen von frischem Fleisch in die Gemeinschaft und entsprechende Garantien vorgelegt, dass das Fleisch vor dem Zeitpunkt der Infektion erzeugt wurde. Daher können diese Lieferungen sowie Fleischlieferungen von Tieren, die vor dem Zeitpunkt der Infektion geschlachtet wurden, zur Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft zugelassen werden.

(7) Die Bestimmungen dieser Entscheidung sollten innerhalb von drei Monaten insbesondere aufgrund der Seuchenentwicklung und weiterer Informationen der botsuanischen Behörden überprüft werden.

(8) Die Entscheidungen 1999/283/EG und 2000/585/EG sind entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Anhang II der Entscheidung 1999/283/EG wird durch den Text in Anhang I dieser Entscheidung ersetzt.

(2) In Anhang III der Entscheidung 1999/283/EG wird die Fußnote 5 zur Tiergesundheitsbescheinigung, Muster A, gestrichen.

Artikel 2

(1) Anhang II der Entscheidung 2000/585/EG wird durch den Text in Anhang II dieser Entscheidung ersetzt.

(2) In Anhang III der Entscheidung 2000/585/EG erhalten Fußnote 8 zur Tiergesundheitsbescheinigung, Muster A, und Fußnote 7 zur Tiergesundheitsbescheinigung, Muster F, folgende Fassung: "Die Nummer der Fassung in der gegenwärtig geltenden Entscheidung für frisches Fleisch von der entsprechenden empfänglichen Haustierart ist anzugeben."

Artikel 3

Diese Entscheidung wird innerhalb von drei Monaten aufgrund der Entwicklung der Maul- und Klauenseuche in Botsuana überprüft.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab 7. Februar 2003.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(3) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35.

(4) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(5) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(6) ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 24.

(7) ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 16.

(8) ABl. L 211 vom 7.8.2002, S. 23.

(9) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1.

ANHANG I

"ANHANG II

MUSTER - OBLIGATORISCHE TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

"ANHANG II

TIERGESUNDHEITSGARANTIEN, DIE BEI DER AUSSTELLUNG VON VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR FLEISCH VON FREILEBENDEM WILD, ZUCHTWILD UND KANINCHEN ATTESTIERT WERDEN MÜSSEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkungen:

(y) Nur Fleisch von Tieren, die nach dem 7. Juli 2002 und vor dem 23. Dezember 2002 geschlachtet worden sind, darf in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(x) Nur Fleisch von Tieren, die nach dem 7. März 2002 und vor dem 23. Dezember 2002 geschlachtet worden sind, darf in die Gemeinschaft eingeführt werden."