EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 31.10.2019
COM(2019) 564 final
2019/0246(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Einführung von Kapazitätsobergrenzen für Dorsch in der östlichen Ostsee, die Datenerhebung und die Kontrollmaßnahmen in der Ostsee, und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee befischen
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Ökosystem in der Ostsee befindet sich seit Jahrzehnten in einem fragilen Zustand. Erst im Jahr 2019 wiesen die Wissenschaftler jedoch darauf hin, dass die Umweltbedingungen einen wesentlich größeren Einfluss auf Dorsch in der östlichen Ostsee haben als bisher angenommen. Dies führt nun zu einem starken Rückgang des Dorschbestands in der östlichen Ostsee. Die Lage ist beispiellos, da es sich beim Dorschbestand in der östlichen Ostsee um den einzigen Bestand in europäischen Gewässern handelt, dessen natürliche Sterblichkeit aufgrund von Umweltbelastungen laut Bewertung des ICES etwa dreimal so hoch ist wie die fischereiliche Sterblichkeit. Kein anderer Fischbestand in den europäischen Gewässern befindet sich in einer solchen Lage. Selbst wenn überhaupt nicht mehr gefischt wird, dürfte sich der Dorschbestand in der östlichen Ostsee frühestens 2024 wieder erholt haben.
In Anbetracht der vorstehend dargelegten Situation hat die Kommission in diesem Jahr auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und im Einklang mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und dem Mehrjahresplan für die Ostsee im Juli 2019 erste Dringlichkeitsmaßnahmen erlassen, um die Befischung von Dorsch in der östlichen Ostsee bis zum Jahresende zu untersagen. Zweitens hat der Rat im Oktober 2019 notwendige und beispiellose Fangbeschränkungen für 2020 beschlossen. Mit einer Erholung ist jedoch für einige Jahre nicht zu rechnen. Diese außergewöhnlichen Maßnahmen werden daher überschüssige Flottenkapazitäten und schwerwiegende nachteilige sozioökonomische Folgen für die entsprechenden Küstengemeinden und Fischereibetriebe mit sich bringen. Der Fischereisektor ist ein wichtiger Teil des wirtschaftlichen Lebens in vielen Küstenregionen der Ostsee. Die Quotenausschöpfung für Dorsch in der östlichen Ostsee ist jedoch seit vielen Jahren relativ gering (unter 60 %). Im Jahr 2018 lag die Ausschöpfung bei nur 40 % und im Jahr 2019 war sie bis Mitte Juli, als die Sofortmaßnahmen der Kommission in Kraft traten, sogar noch geringer (19 %). Die relativ geringe Quotenausschöpfung im Jahr 2018 war möglicherweise ein erstes Anzeichen für die schlechte Umweltsituation und deren große Auswirkungen auf den Dorsch in der östlichen Ostsee.
Wie die Analyse der Kommission zeigt, umfassen die Flottensegmente mit der höchsten Abhängigkeit von Dorsch in der östlichen Ostsee mehr als 300 Schiffe, hauptsächlich Trawler und Netzfischer in Litauen, Lettland und Polen, sowie in geringerem Maße auch in Dänemark. Nur eine Minderheit von ihnen scheint ausreichend resilient zu sein, um eine kurzfristige – nicht aber eine mittel- oder langfristige Schließung der Fischerei – zu überstehen. Die übrige Flotte leidet entweder bereits unter einer schlechten Situation, die sich durch die Schließung weiter verschlechtern wird, oder wird überhaupt nicht mehr rentabel arbeiten können. Diese Flottensegmente sind von erheblicher sozioökonomischer Bedeutung, sie entsprechen etwa 20 % bis 50 % der jeweiligen nationalen Flotte in Litauen, Lettland und Polen, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten. Angesichts der vollständigen Schließung der gezielten Fischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee und der vom Rat am 14. und 15. Oktober 2019 für andere Ostseebestände vereinbarten starken Verringerungen werden die Schiffe und Flottensegmente, die am stärksten von der Schließung der gezielten Dorschfischerei in der östlichen Ostsee betroffen sind, nicht alle in der Lage sein, ihre Fangtätigkeiten auf andere Arten auszurichten. Die Schließung wird erhebliche Auswirkungen auf die Dorschfangflotten in der östlichen Ostsee haben und sich in bestimmten Regionen und Küstengemeinden sehr negativ auswirken. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der laufenden Kontakte mit den Mitgliedstaaten zu den erheblichen negativen Auswirkungen dieser Situation auf den Fischereisektor sowie der Tatsache, dass die Interessenträger die nachteiligen Folgen nicht selbst abfedern können, zog die Kommission den Schluss, dass Notfallmaßnahmen für den Fischereisektor erforderlich sind. Bei den Notfallmaßnahmen handelt es sich um die Einführung einer Kapazitätsobergrenze für die baltischen Mitgliedstaaten, deren Flotten von der wirtschaftlich nachteiligen Lage in Bezug auf Dorsch in der östlichen Ostsee betroffen sind, und eine Regelung für den Kapazitätsabbau der Flotten, die früher auf Dorsch in der östlichen Ostsee gefischt haben.
Der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“) ist der Fonds für die Meeres- und Fischereipolitik der EU im Zeitraum 2014–2020. Er ist einer der fünf Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die einander ergänzen und die europäische Wirtschaft durch Wachstum und Beschäftigung ankurbeln sollen. Der Fonds hilft den Fischern beim Übergang zu einer nachhaltigen Fischerei, unterstützt Küstengemeinschaften dabei, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten zu diversifizieren und finanziert Projekte, die neue Arbeitsplätze schaffen und die Lebensqualität in den europäischen Küstenregionen verbessern.
Dieser Fonds sollte daher den von der Ausnahmesituation in Bezug auf Dorsch in der östlichen Ostsee betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, finanzielle Unterstützung für die Erreichung und Aufrechterhaltung eines Gleichgewichts zwischen der Flottenkapazität und den Fangmöglichkeiten zu gewähren, indem die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit durch das Abwracken von Fischereifahrzeugen, die im Rahmen des EMFF 2014-2020 förderfähig ist, finanziell unterstützt wird. Diese Unterstützung wurde bis Ende 2017 gewährt (und wurde kürzlich für den Mehrjahresplan im westlichen Mittelmeer eingeführt). Bei der Einführung der Stilllegung durch Abwracken handelt es sich um eine unvorhergesehene Maßnahme als Reaktion auf eine Ausnahmesituation des Dorschbestands in der östlichen Ostsee. Der Fonds sollte daher in dieser Ausnahmesituation zusätzliche Flexibilität vorsehen, indem es denselben Mitgliedstaaten ermöglicht wird, innerhalb des Finanzrahmens eines jeden Mitgliedstaats die verfügbaren Mittel für die Lagerhaltungsbeihilfe und die integrierte Meerespolitik umzuschichten, um das angesichts der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit notwendige Abwracken von Schiffen verstärkt zu unterstützen, ohne dass die Ergebnisse anderer Ziele der GFP und die Umsetzung des EMFF beeinträchtigt werden. Dieser Vorschlag zielt daher auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände in der Ostsee durch Verringerung der Flottenkapazitäten in der Dorschfischerei in der östlichen Ostsee ab.
Außerdem teilen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Auffassung, dass dringend gehandelt werden muss, um die Ursachen dieser ökologisch und sozial kritischen Situation anzugehen. Dazu müssen die wichtigsten Umweltbelastungen im Ostseeraum, die eine Erholung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee verhindern, verstärkt bekämpft und das strukturelle Ungleichgewicht der Kapazität der Flotten, die früher Dorsch in der östlichen Ostsee befischt haben, verringert werden. Mit diesem Vorschlag wird daher die Möglichkeit eingeführt, die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit durch Abwracken für Fischer und Betreiber, die erheblich von Dorsch in der östlichen Ostsee abhängig und von der Schließung der Dorschfischerei in der östlichen Ostsee betroffen sind, aus öffentlichen Mitteln zu unterstützen.
Um die Kohärenz der Anpassung der Flottenstruktur in der Ostsee mit den im Mehrjahresplan festgelegten Erhaltungszielen zu gewährleisten, sollte die Unterstützung der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit durch das Abwracken von Fischereifahrzeugen, die in erheblichem Maße von Dorsch in der östlichen Ostsee abhängig sind, an strenge Auflagen gebunden und mit der Erreichung der Anpassungsziele und den Instrumenten verknüpft sein, die in den Aktionsplänen für nicht im Gleichgewicht befindliche Segmente festgelegt sind.
Schließlich sollten zusätzliche Kontrollmaßnahmen eingeführt und die Erhebung relevanter Daten verbessert werden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission für den nächsten EMFF und mit dem jüngsten Mehrjahresplan.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Unterstützung für das Abwracken von Schiffen in der Ostsee kommt derzeit nicht für die Kofinanzierung im Rahmen der derzeitigen EMFF-Verordnung in Betracht, ist jedoch für die effiziente Umsetzung des jüngsten Mehrjahresplans erforderlich.
Darüber hinaus wurde bis Ende 2017 eine Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen im Rahmen des EMFF gewährt. Ferner wurde kürzlich eine solche Unterstützung für das westliche Mittelmeer eingeführt (Verordnung (EU) 2019/1022). Darüber hinaus ist im Vorschlag der Kommission für den nächsten EMFF für den Zeitraum 2021–2027 erneut die Unterstützung für die endgültige Einstellung durch Abwracken vorgesehen.
Schließlich wurde eine Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit in der Ostsee bereits im Rahmen der laufenden Verordnung über die operationellen Programme des EMFF gewährt (C(2019) 6496).
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik. Eines der Ziele besteht darin, sicherzustellen, dass die Fangtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind. Der Vorschlag soll aber auch wirtschaftliche, soziale und beschäftigungspolitische Vorteile mit sich bringen. Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten entschied sich die Union für notwendige, wenngleich beispiellose Fangbeschränkungen. Diese werden überschüssige Flottenkapazitäten und schwerwiegende nachteilige sozioökonomische Folgen für die entsprechenden Küstengemeinden und Fischereibetriebe mit sich bringen. Die Eröffnung der Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit durch Abwracken zu beantragen, wird dazu beitragen, diese nachteiligen sozioökonomischen Auswirkungen zu verringern und gleichzeitig die Flottenkapazität und den damit verbundenen fischereilichen Druck auf den Dorschbestand in der östlichen Ostsee zu verringern.
•Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Änderung einer Verordnung.
Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 AEUV.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Dies entfällt aufgrund des Ausnahmecharakters der Situation, die diesen Vorschlag erforderlich macht.
•Konsultation der Interessenträger
Die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Interessenträger, insbesondere der Beirat für die Ostsee, wurden im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Aushandlung der einschlägigen Verordnung zu den Fangmöglichkeiten für die Ostsee für 2020 konsultiert. Verschiedene Interessenträger des Fischereisektors und Mitgliedstaaten wiesen auf die Herausforderungen hin, die sich aus den überschüssigen Flottenkapazitäten und den schwerwiegenden nachteiligen sozioökonomischen Folgen für die entsprechenden Küstengemeinden und Fischereibetriebe ergeben. Alle Betreiber, Interessenträger und betroffenen Mitgliedstaaten haben betont, dass das Problem der überschüssigen Flotten strukturell gelöst werden muss, indem finanzielle Unterstützung für das Erreichen und Aufrechterhalten eines Gleichgewichts zwischen der Flottenkapazität und den Fangmöglichkeiten gewährt wird. Zu diesem Zweck haben sie um eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit durch das Abwracken aus Mitteln des EMFF 2014–2020 gebeten.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Union holt jährlich wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) über den Zustand wichtiger Fischbestände in der Ostsee ein. Aus den ICES-Gutachten geht hervor, dass der starke Rückgang der Dorschbestände in der östlichen Ostsee wahrscheinlich noch auf Jahre hinaus ein Problem bleiben wird.
•Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung wurde für den Vorschlag der Kommission für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds für den Zeitraum 2021 bis 2027 durchgeführt. In dieser Folgenabschätzung wurden die wichtigsten Herausforderungen und Probleme ermittelt und erläutert, die im Rahmen des künftigen Programms auf der Grundlage der Ergebnisse und Bewertungen früherer Programmplanungszeiträume, neuer politischer Prioritäten und neu auftretender Probleme, bei denen ein Tätigwerden der Union erforderlich ist, angegangen werden müssen. Sie kam zu dem Schluss, dass die Politik gezielter ausgerichtet werden muss, um das Problem der Überkapazitäten und der Überfischung in den Segmenten der Fischereiflotten der EU, die weiterhin Bestände auf einem nicht nachhaltigen Niveau befischen, besser in den Griff zu bekommen. Die Kommission schlägt daher für den nächsten Programmplanungszeitraum des EMFF vor, unter strengen Auflagen Unterstützung bei der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit zu gewähren, um sicherzustellen, dass diese Unterstützung gezielt auf die Erreichung eines Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und verfügbaren Fangmöglichkeiten ausgerichtet ist. Dieser Vorschlag wird gegenwärtig von den gesetzgebenden Organen erörtert. Angesichts des Ausnahmecharakters der Lage im Zusammenhang mit Dorsch in der östlichen Ostsee und den von diesem Fischbestand abhängigen Fischereien ist die Option der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit durch das Abwracken von Fischereifahrzeugen die beste Option. Materiell und rechtlich andere als die vorgeschlagenen Optionen sind nicht verfügbar.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Mit dem Vorschlag wird die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten durch das Abwracken von Fischereifahrzeugen, das erneut im Rahmen des derzeitigen EMFF förderfähig ist, unterstützt. Die damit verbundenen EU-Mittel werden im Einklang mit den operationellen Programmen des EMFF 2014–2020 und den entsprechenden Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten aus dem EMFF gewährt.
Die vorgeschlagene Änderung hat keinerlei Auswirkungen auf den mehrjährigen Finanzrahmen, die jährlichen Obergrenzen oder die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013. Durch den Vorschlag können Mittel für Zahlungen vorgezogen werden, er ist für den Programmplanungszeitraum haushaltsneutral.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
2019/0246 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Einführung von Kapazitätsobergrenzen für Dorsch in der östlichen Ostsee, die Datenerhebung und die Kontrollmaßnahmen in der Ostsee, und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee befischen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet zur Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Der Plan steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich, insbesondere mit dem Ziel, spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgegeben ist.
(2)Der wissenschaftlichen Bewertung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zufolge befinden sich viele Arten und Lebensräume in der Ostsee nicht in gutem Zustand. Die jährlichen Nährstoffeinträge überschreiten immer noch regional vereinbarte Ziele in der mittleren Ostsee, dem Schärenmeer und dem Finnischen Meerbusen. Die Nährstoffkonzentrationen sind nach wie vor relativ hoch und das Ausmaß sauerstoffarmer oder -freier Tiefwasserbereiche weiterhin groß. Der Gehalt an Kontaminanten ist im Vergleich zu den meisten europäischen Meeren nach wie vor hoch. Durch diese allgemeine Umweltsituation werden die Nahrungsnetzfunktionen beeinträchtigt, die Resilienz und Widerstandsfähigkeit gegen weitere Umweltveränderungen gemindert und die Aussichten für sozioökonomischen Nutzen, einschließlich der Fangmöglichkeiten, verringert.
(3)Zwischen dem sich verschlechternden Zustand des Dorschs in der östlichen Ostsee (Gadus morhua) und dieser Umweltsituation besteht ein Zusammenhang. Dem ICES zufolge leidet der Bestand aufgrund einer Kombination aus rückläufiger Rekrutierung, Umweltfaktoren und Veränderungen des Ökosystems, die in Anbetracht des Zustands des Bestands eine hohe natürliche Sterblichkeit (etwa das Dreifache der fischereilichen Sterblichkeit) und eine übermäßige fischereiliche Sterblichkeit zur Folge haben, unter einer unhaltbar geringen Biomasse. Die Biomasse von handelsüblich großem Dorsch hat ihren niedrigsten Stand seit den 1950er-Jahren erreicht. Zudem schätzt der ICES, dass die Biomasse des Laicherbestands auch ohne jegliche Fischereitätigkeit mittelfristig (bis 2024) unter dem Nachhaltigkeitsreferenzpunkt bleiben wird. In seinem Bestandsgutachten für 2020 rät der ICES daher zu Nullfangmengen.
(4)Im Mehrjahresplan für die Ostsee ist festgelegt, dass Schutzmaßnahmen, einschließlich der Verringerung der Fangmöglichkeiten und spezifischer Erhaltungsmaßnahmen, ergriffen werden müssen und dass diese Maßnahmen durch alle anderen geeigneten Maßnahmen ergänzt werden sollten, wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass ein Bestand bedroht ist. Die Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen: Aussetzung der gezielten Befischung des Bestands und angemessene Verringerung der Fangmöglichkeiten. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1139 erfolgt die Auswahl der Maßnahmen anhand der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Situation.
(5)Auf der Grundlage der Bestandsabschätzung für Dorsch in der östlichen Ostsee hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1248 der Kommission erlassen, durch die die Befischung von Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 24 bis 26 bis zum 31. Dezember 2019 untersagt wird.
(6)Am 15. Oktober 2019 hat der Rat eine politische Einigung über die Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020 in der Ostsee angenommen. Diese Einigung beinhaltet für das Jahr 2020 eine notwendige und beispiellose Verringerung der Fangmöglichkeiten für Dorsch in der östlichen Ostsee um 92 % im Vergleich zu 2019 und beschränkt die Verwendung dieser TAC auf Beifänge. Eine gezielte Befischung dieses Bestands ist daher nicht zulässig. Da in der ICES-Unterdivision 24 hauptsächlich Dorsch aus der östlichen Ostsee vorkommt, wird die Verwendung der TAC für Dorsch in der westlichen Ostsee in der Unterdivision 24 ebenfalls auf Beifänge von Dorsch aus der östlichen Ostsee beschränkt.
(7)Die bisher von Dorsch in der östlichen Ostsee abhängigen Fangflotten haben nicht die Möglichkeit, alternativ andere Bestände zu befischen. Es wird geschätzt, dass zusätzliche Fangmengen von etwa 20 000 Tonnen anderer Arten erforderlich wären, um die wirtschaftlichen Verluste durch die Schließung der Fischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee auszugleichen. Der Rat hat jedoch auch erhebliche Kürzungen für andere Bestände vereinbart, insbesondere eine Verringerung um 65 % für Hering in der westlichen Ostsee, um 60 % für Dorsch in der westlichen Ostsee, um 32 % für Scholle, um 27 % für Hering im Bottnischen Meerbusen und um 22 % für Sprotte.
(8)Wie die Analyse der Kommission zeigt, umfassen die Flottensegmente mit der höchsten Abhängigkeit von Dorsch in der östlichen Ostsee mehr als 300 Schiffe, hauptsächlich Trawler und Netzfischer in Litauen, Lettland und Polen, sowie in geringerem Maße auch in Dänemark. Diese Flottensegmente sind von erheblicher sozioökonomischer Bedeutung, sie entsprechen etwa 20 % bis 50 % der jeweiligen nationalen Flotte in Litauen, Lettland und Polen, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten. Nur eine Minderheit scheint ausreichend resilient zu sein, um eine kurzfristige – aber nicht eine mittel- oder langfristige – Schließung des Bestands zu überstehen. Die übrige Flotte leidet entweder bereits unter einer schlechten Situation, die sich durch die Schließung weiter verschlechtern wird, oder wird überhaupt nicht mehr rentabel arbeiten können. Die Quotenausschöpfung für Dorsch in der östlichen Ostsee liegt bereits seit vielen Jahren unter 60 %, im Jahr 2018 fiel sie auf 40 % und im Jahr 2019 bis zum Beginn der Sofortmaßnahmen der Kommission Mitte Juli sogar noch weiter (19 %), was das biologische Problem dieser Fischerei verdeutlicht. Da auch mittelfristig nicht mit der Erholung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee auf ein gesundes Niveau zu rechnen ist, wird es nach wie vor ein strukturelles Ungleichgewicht in diesen Flottensegmenten geben, was die Umstrukturierung der Flotte rechtfertigt.
(9)Die Umstrukturierung der Flotte ist gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Fangkapazität ihrer Flotte unter Berücksichtigung der Entwicklungen und auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten mit der Zeit an ihre Fangmöglichkeiten anzupassen, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen herzustellen. Zur Verwirklichung dieses Ziels müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres einen Bericht über das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und ihren Fangmöglichkeiten übermitteln. Geht aus der Bewertung eindeutig hervor, dass die Fangkapazität in keinem wirksamen Gleichgewicht zu den Fangmöglichkeiten steht, so muss der Mitgliedstaat einen Aktionsplan für die Flottensegmente erstellen, in denen strukturelle Überkapazitäten festgestellt wurden, und nimmt diesen Aktionsplan in seinen Bericht auf. Da das ICES-Gutachten zur Verschlechterung des Dorschbestands in der östlichen Ostsee am 29. Mai 2019 veröffentlicht wurde, konnten diese neuen Informationen und die daraus resultierenden Überkapazitäten bei den Flotten, die früher diesen Bestand befischt haben, in den bestehenden Berichten über das Gleichgewicht zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten noch nicht berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Überkapazitäten in den nächsten Berichten über das Gleichgewicht zwischen Flotten und Fangmöglichkeiten so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Mai 2020 abbauen.
(10)In ihrer politischen Erklärung vom 15. Oktober 2019 erklären die betroffenen Mitgliedstaaten, dass sie der Kommission einen Aktionsplan gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorlegen werden, falls sie die Flottenkapazität verringern müssen, um die nachteiligen sozioökonomischen Auswirkungen des Rückgangs der Fischerei zu bewältigen. Die Mitgliedstaaten erkennen ebenfalls an, dass es in Anbetracht der notwendigen Verringerung der Flottenkapazität wichtig ist, staatliche Beihilfen für Investitionen in zusätzliche Fangkapazitäten zu vermeiden.
(11)Gemäß dem am 29. Mai 2019 veröffentlichten ICES-Gutachten wurden etwa 70 % der Dorschanlandungen in den Unterdivisionen 24-28 von Trawlern mit einem Bacoma-Netz mit einem Fluchtfenster von 120 mm oder einem T90-Netztuch getätigt und 15 % der Dorschanlandungen wurden von Kiemennetzfängern mit Maschenöffnungen zwischen 110 mm und 156 mm getätigt. Es wird in der Regel davon ausgegangen, dass diese Metiers gezielt auf Dorsch fischen und die für sie geltenden Mindestmaschenöffnungen sind in der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Die übrigen zu den obersten 15 gehörenden Metiers (bezogen auf die Menge der Dorschanlandungen) haben jeweils weniger als 5 % zu den gesamten Dorschanlandungen beigetragen. Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die Fangkapazitäten der Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee befischen, nicht zunehmen. Die mit öffentlichen Mitteln geförderte endgültige Einstellung der Fangtätigkeit wird zu einer effektiven Verringerung der Flottenkapazität führen. Die Fangkapazität dieser beiden Flottensegmente sollte auf die Kapazität der in den letzten Jahren vor der Anwendung der Sofortmaßnahmen, d. h. in den Jahren 2017 und 2018, aktiven Schiffe begrenzt und verringert werden, wenn Schiffe mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt werden, um den Dorschbestand in der östlichen Ostsee wiederherzustellen.
(12)Die Kapazitätsobergrenzen für den Dorschbestand in der östlichen Ostsee sollten zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gelten. Durch diese Obergrenzen sollte die Kapazität auf jene der zuletzt aktiven Schiffe begrenzt werden, ausgenommen diejenigen, die in den Vorjahren ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurden. Darüber hinaus sollten sie sicherstellen, dass Schiffe anderer Flottensegmente nicht auf das Segment übertragen werden können, das Dorsch in der östlichen Ostsee befischt. Um zu gewährleisten, dass die Kapazitätsobergrenzen eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die ursprüngliche Kapazitätsobergrenze und deren etwaige Änderungen unterrichten.
(13)Angesichts der ernsten Lage des Dorschbestands in der östlichen Ostsee sollten zusätzliche Maßnahmen zur Kontrolle der Dorschfischerei in der östlichen Ostsee eingeführt werden. Die Schwellenmenge, ab der ein Fischereifahrzeug seinen Fang an einem bestimmten Ort anlanden muss, sollte auf 250 kg verringert werden. Außerdem müssen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die über Quoten für Dorsch verfügen und Fischfang in Gebieten betreiben, in denen Dorsch in der östlichen Ostsee vorkommt, sicherstellen, dass ihre Fangtätigkeiten jederzeit von den zuständigen nationalen Behörden überwacht werden können.
(14)Der ICES hat eine analytische Bewertung des Dorschs in der östlichen Ostsee veröffentlicht, war jedoch nicht in der Lage, die Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit und verschiedene Referenzpunkte zu liefern, da die erforderlichen Daten fehlen. Daher muss die Datenerhebung verbessert werden, indem sichergestellt wird, dass auf mindestens 20 % der Schiffe, die in der östlichen Ostsee auf Dorsch fischen, Beobachter auf See eingesetzt werden.
(15)Der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“) sah als Instrument zur Verringerung der ermittelten strukturellen Überkapazitäten die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 vor. Der daraus resultierende Aktionsplan gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gab Mitgliedstaaten, in denen ein strukturelles Ungleichgewicht festgestellt wurde, somit die Möglichkeit, die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit als Mittel zur Erreichung der Ziele des Aktionsplans vorzusehen.
(16)Um die durch die außergewöhnliche und anhaltende Umweltsituation in der Ostsee bedingten nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen und die daraus resultierende massive Verringerung der Fangmöglichkeiten abzumildern und im Hinblick auf die im Mehrjahresplan für die Ostsee vorgesehenen spezifischen Maßnahmen sollte öffentliche Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit durch das Abwracken von Fischereifahrzeugen verfügbar sein, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Ziele ihrer Aktionspläne gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen und jedes festgestellte strukturelle Ungleichgewicht in den vom Mehrjahresplan für die Ostsee abgedeckten Fischereisegmenten zu verringern. Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden, um die Unterstützung für die endgültige Stilllegung von Schiffen, die erheblich von Dorsch in der östlichen Ostsee abhängig sind, wiedereinzuführen.
(17)Um die Kohärenz der Anpassung der Flottenstruktur in der Ostsee mit den im Mehrjahresplan festgelegten Erhaltungszielen zu gewährleisten, sollte die Unterstützung der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeiten durch das Abwracken von Fischereifahrzeugen, die in erheblichem Maße von Dorsch in der östlichen Ostsee abhängig sind, an strenge Auflagen gebunden und mit der Erreichung der Anpassungsziele und den Instrumenten verknüpft sein, die in den Aktionsplänen für nicht im Gleichgewicht befindliche Segmente festgelegt sind.
(18)Angesichts des empfindlichen Ökosystems der Ostsee sollte die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten nicht für den Umbau von Fischereifahrzeugen für andere Tätigkeiten als den kommerziellen Fischfang, beispielsweise die Freizeitfischerei, die sich nachteilig auf das Ökosystem auswirken könnte, gewährt werden. Eine solche Unterstützung sollte somit nur für das Abwracken von Fischereifahrzeugen gewährt werden.
(19)Bei der Einführung von Abwrackbeihilfen handelt es sich um eine unvorhergesehene Maßnahme als Reaktion auf eine Ausnahmesituation. Die Kommission kann keine zusätzlichen öffentlichen Mittel für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten bereitstellen, die über die für jeden Mitgliedstaat vereinbarten EMFF-Mittel hinausgehen. Zusätzliche Flexibilität im Rahmen der für die einzelnen Mitgliedstaaten vereinbarten EMFF-Mittel würde es den baltischen Mitgliedstaaten, die die endgültige Stilllegung als Instrument zur Verringerung der strukturellen Überkapazitäten ihrer Flotten für Dorsch in der östlichen Ostsee nutzen wollen, ermöglichen, die Ausnahmesituation zu bewältigen, ohne andere, wichtige Prioritäten des EMFF zu gefährden, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaftsgebieten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014. Eine Umschichtung der in Artikel 13 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genannten Mittel zur Unterstützung der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeiten wird als wirksame Möglichkeit zur Gewährung dieser Flexibilität erachtet.
(20)Gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, die mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt wurden, nicht ersetzt. Darüber hinaus sind nach Artikel 23 Absatz 1 der genannten Verordnung die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Zugänge neuer Kapazitäten zur Flotte dadurch auszugleichen, dass zuvor mindestens in gleichem Umfang bestehende Kapazitäten abgebaut werden.
(21)In Anbetracht der schlechten Wirtschaftslage der Fischereifahrzeuge der Union, die erheblich von Dorsch in der östlichen Ostsee abhängig sind, und der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass Unterstützung aus dem EMFF für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeiten dieser Fischereifahrzeuge verfügbar ist, wurde es als angemessen erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139
Die Verordnung (EU) 2016/1139 wird wie folgt geändert:
1.Folgendes Kapitel VIA wird eingefügt:
„KAPITEL VIA
KAPAZITÄTSOBERGRENZEN
Artikel 8a
Verringerung der Kapazität für Dorsch in der östlichen Ostsee
(1)Die Gesamtkapazität jedes Mitgliedstaats von Fischereifahrzeugen, die in den ICES-Unterdivisionen 24-32 mit den in Absatz 2 aufgeführten Fanggerätkategorien fischen, darf nicht die Kapazität der Schiffe überschreiten, die am […] im Fischereiflottenregister der Union registriert sind und in den Jahren 2017 und 2018 jeweils für diese Mitgliedstaaten in den genannten Unterdivisionen Fischfang betrieben haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens [...] die Kapazitäten und ihre Berechnungen mit.
(2)Absatz 1 gilt für Schiffe mit folgenden Fanggerätkategorien:
a)gezogenes Fanggerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm in T90-Netztuch oder von mindestens 105 mm mit einem BACOMA-Fluchtfenster von 120 mm;
b)Stellnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 110 mm und höchstens 156 mm.
(3)Die Gesamtkapazität eines Mitgliedstaats, der Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 508/2014 durchführt, wird um die Kapazität der Schiffe verringert, die nach dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1380/2013 mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt wurden.
(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Verringerung der Gesamtkapazität in den gemäß Artikel 22 Absatz 4 der genannten Verordnung vorzulegenden Berichten mit.“
2.Artikel 14 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) 250 Kilogramm Dorsch,“.
3.Folgender Artikel 14a wird eingefügt:
„Artikel 14a
Kontrolle der Dorschfänge
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, denen Fangmöglichkeiten für Dorsch in der Ostsee zugeteilt wurden und die in der ICES-Unterdivision 24 in Gebieten außerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien oder in den Unterdivisionen 25-32 fischen, stellen sicher, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Kontrollbehörden des Mitgliedstaats überwacht werden kann. Hierfür werden diese Fischereifahrzeuge mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) oder einem anderen vergleichbaren, von der Aufsichtsbehörde zertifizierten elektronischen Überwachungssystem ausgerüstet.“
4.Folgendes Kapitel wird eingefügt:
„KAPITEL VIIIA
DATENERHEBUNG
Artikel 14b
Einsatz von Beobachtern
Auf mindestens 20 % der Unionsschiffe, denen Fangmöglichkeiten für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 24-32 zugeteilt wurden, müssen Beobachter auf See eingesetzt werden.“.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:
„10. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, zur Unterstützung der in Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b genannten Maßnahmen den in Absatz 2 genannten Betrag zu überschreiten und die in den Absätzen 6 und 7 genannten Beträge zu unterschreiten.“.
2.Artikel 34 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel kann bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden, es sei denn, die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung werden erlassen, um die Ziele der folgenden Mehrjahrespläne zu erreichen:
a)Mehrjahresplan für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer gemäß der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b)Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt durch die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates, in Bezug auf die Schiffe, die unter die Gesamtkapazitätsobergrenze für Dorsch in der östlichen Ostsee gemäß Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 fallen.“.
_______________________________________________________________
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Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).
*
Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
3.Artikel 34 Absatz 4a erhält folgende Fassung:
„(4a) Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2019/1022 zu erreichen, kommen ab dem 16. Juli 2019 für eine Unterstützung in Betracht.
Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2016/1139, insbesondere des Artikels 8a zu erreichen, kommen ab dem [...] für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht.“.
4.In Artikel 34 werden folgende Absätze angefügt:
„(4b) Eine Unterstützung nach Absatz 4 Buchstabe b wird nicht gewährt, wenn die Bewertung des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten in dem letzten Bericht gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Flottensegment, dem die betreffenden Schiffe angehören, nicht auf der Grundlage der biologischen und wirtschaftlichen Indikatoren und der Schiffsnutzungsindikatoren gemäß den gemeinsamen Leitlinien erfolgt ist, auf die in der genannten Verordnung verwiesen wird.
(4c) Die Unterstützung gemäß Absatz 4 Buchstabe b wird nur dann gewährt, wenn für die Flottensegmente, die die in Artikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 genannten Schiffe abdecken, Anpassungsziele und -instrumente gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt wurden und diese Ziele und Instrumente sich auf eine endgültige Stilllegung von Fangkapazitäten beziehen.“.
5.Artikel 34 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(6) Abweichend von Absatz 1 kann auch ohne Abwracken Unterstützung zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden, sofern die Schiffe für andere Tätigkeiten als den kommerziellen Fischfang umgebaut werden. Diese Abweichung gilt nicht für die nach Absatz 4 Buchstabe b gewährte Unterstützung.“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident