EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.7.2021
COM(2021) 568 final
ANHÄNGE
der
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 14.7.2021
COM(2021) 568 final
ANHÄNGE
der
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds
ANHANG I
Methodik für die Berechnung der maximalen Mittelzuweisung pro Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds gemäß Artikel 13
Dieser Anhang enthält die Methodik zur Berechnung der maximalen Mittelzuweisung pro Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 9 und 13.
Dabei werden in Bezug auf jeden Mitgliedstaat folgende Faktoren berücksichtigt:
–von Armut bedrohte Bevölkerung, die in ländlichen Gebieten lebt (2019);
–CO2-Emissionen aus der Brennstoffverbrennung durch Haushalte (Durchschnitt 2016‑2018);
–prozentualer Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen (2019);
–Personenzahl insgesamt (2019);
–Pro-Kopf-BNE des Mitgliedstaats, gemessen in Kaufkraftstandards (2019);
–Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die unter [Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG] fallenden Sektoren (Durchschnitt 2016-2018).
Die maximale Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds (MFCi) berechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
Die Gesamtmittelausstattung (TFE) für die Durchführung des Fonds ist die Summe der Mittelausstattungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 und ist der Anteil des Mitgliedstaats i an der Gesamtmittelausstattung, bestimmt anhand folgender Schritte:
Dabei gilt:
βi = min(
γi =
δi = min(
fi = 1 wenn ; fi = 2,5 wenn
Dabei gilt für jeden Mitgliedstaat i:
ist die von Armut bedrohte Bevölkerung in ländlichen Gebieten des Mitgliedstaats i;
ist die Summe der von Armut bedrohten Bevölkerung in ländlichen Gebieten in den Mitgliedstaaten der EU-27;
ist die Bevölkerung des Mitgliedstaats i;
ist die Summe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten der EU-27;
sind die Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte des Mitgliedstaats i;
ist die Summe der Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen durch Haushalte der Mitgliedstaaten der EU-27;
ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in Mitgliedstaat i;
ist der prozentuale Anteil der von Armut bedrohten Haushalte mit Zahlungsrückständen bei ihren Betriebskostenrechnungen in der EU-27;
ist das BNE pro Kopf des Mitgliedstaats i;
ist das BNE pro Kopf der EU-27.
Der Wert βi der Mitgliedstaaten mit einem BNE pro Kopf unter dem Wert für die EU-27, für die die minimale Komponente ist, wird proportional angepasst, um zu gewährleisten, dass die Summe von βi für alle Mitgliedstaaten gleich 100 % ist. Alle λi sind proportional angepasst, um sicherzustellen, dass ihre Summe gleich 100 % ist.
Für Mitgliedstaaten mit einem BNE pro Kopf unter 90 % des EU-27-Werts darf nicht niedriger als der Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die unter [Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG] fallenden Sektoren für den Durchschnitt im Zeitraum 2016-2018 sein. Der Wert der Mitgliedstaaten mit einem BNE pro Kopf über dem Wert der EU-27 wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller 100 % ist.
ANHANG II
Maximale Mittelzuweisung pro Mitgliedstaat im Rahmen des Fonds gemäß den Artikeln 9 und 13
Die Anwendung der Methode in Anhang I auf die Beträge gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 ergibt die folgenden Anteile und maximalen Mittelzuweisungen (MFA) pro Mitgliedstaat.
Alle Beträge betreffend Artikel 9 Absatz 3 werden innerhalb der Grenzen der maximalen Mittelzuweisungen pro Mitgliedstaat anteilsmäßig abgedeckt.
|
Maximale Mittelzuweisung pro EU-Mitgliedstaat |
||||
|
Mitgliedstaat |
Anteil in % des Gesamtbetrags |
INSGESAMT 2025-2032 (in EUR zu jeweiligen Preisen) |
Betrag für 2025-2027 (in EUR zu jeweiligen Preisen) |
Betrag für 2028-2032 (in EUR zu jeweiligen Preisen) |
|
Belgien |
2,56 |
1 844 737 639 |
605 544 073 |
1 239 193 566 |
|
Bulgarien |
3,85 |
2 778 104 958 |
911 926 420 |
1 866 178 538 |
|
Tschechien |
2,40 |
1 735 707 679 |
569 754 460 |
1 165 953 219 |
|
Dänemark |
0,50 |
361 244 536 |
118 580 270 |
242 664 266 |
|
Deutschland |
8,19 |
5 910 983 488 |
1 940 308 984 |
3 970 674 504 |
|
Estland |
0,29 |
207 004 992 |
67 950 392 |
139 054 600 |
|
Irland |
1,02 |
737 392 966 |
242 052 816 |
495 340 150 |
|
Griechenland |
5,52 |
3 986 664 037 |
1 308 641 796 |
2 678 022 241 |
|
Spanien |
10,53 |
7 599 982 898 |
2 494 731 228 |
5 105 251 670 |
|
Frankreich |
11,20 |
8 087 962 701 |
2 654 912 964 |
5 433 049 737 |
|
Kroatien |
1,94 |
1 403 864 753 |
460 825 411 |
943 039 343 |
|
Italien |
10,81 |
7 806 923 117 |
2 562 660 358 |
5 244 262 759 |
|
Zypern |
0,20 |
145 738 994 |
47 839 531 |
97 899 463 |
|
Lettland |
0,71 |
515 361 901 |
169 170 042 |
346 191 859 |
|
Litauen |
1,02 |
738 205 618 |
242 319 573 |
495 886 046 |
|
Luxemburg |
0,10 |
73 476 421 |
24 118 991 |
49 357 430 |
|
Ungarn |
4,33 |
3 129 860 199 |
1 027 391 783 |
2 102 468 416 |
|
Malta |
0,01 |
5 112 942 |
1 678 348 |
3 434 594 |
|
Niederlande |
1,11 |
800 832 270 |
262 877 075 |
537 955 195 |
|
Österreich |
0,89 |
643 517 259 |
211 237 660 |
432 279 599 |
|
Polen |
17,61 |
12 714 118 688 |
4 173 471 093 |
8 540 647 595 |
|
Portugal |
1,88 |
1 359 497 281 |
446 261 573 |
913 235 708 |
|
Rumänien |
9,26 |
6 682 901 998 |
2 193 694 977 |
4 489 207 021 |
|
Slowenien |
0,55 |
397 623 987 |
130 522 001 |
267 101 985 |
|
Slowakei |
2,36 |
1 701 161 680 |
558 414 568 |
1 142 747 112 |
|
Finnland |
0,54 |
386 966 933 |
127 023 772 |
259 943 161 |
|
Schweden |
0,62 |
445 050 067 |
146 089 842 |
298 960 225 |
|
EU27 |
100 % |
72 200 000 000 |
23 700 000 000 |
48 500 000 000 |
ANHANG III
Kernforderungen an die Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten
(1)Die Mitgliedstaaten richten ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem mit einer Trennung der Funktionen und Modalitäten für Berichterstattung, Aufsicht und Überwachung ein.
Dies beinhaltet:
·die Benennung einer Behörde als „Koordinator“, die die Gesamtverantwortung für den Klima-Sozialplan trägt und die zentrale Anlaufstelle für die Kommission ist;
·dass der Koordinator i) über die für die Verwaltung erforderlichen Humanressourcen (Personalbestand und ‑profile), interinstitutionelle Erfahrungen und Expertenwissen verfügt und ii) das Mandat und die Befugnis zur Ausführung aller maßgeblichen Aufgaben, einschließlich Aufsicht und Berichterstattung, hat;
·die Benennung der Behörden, die mit der Durchführung des Klima-Sozialplans beauftragt werden, und die Zuweisung der zugehörigen Funktionen;
·die Benennung der Behörde, die für die Unterzeichnung der dem Zahlungsantrag beizufügenden Verwaltungserklärung zuständig ist;
·Verfahren, die gewährleisten, dass diese Behörde die Bestätigung erhält, dass die im Plan festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben erreicht sowie die Mittel gemäß sämtlichen einschlägigen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Prävention von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung, verwaltet wurden;
·eine geeignete Trennung von Verwaltungs- und Prüfungsfunktionen.
(2)Der Mitgliedstaat führt auf wirksame Weise angemessene Betrugs- und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten durch.
Dies beinhaltet:
·geeignete Maßnahmen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zu verhindern, sie aufzudecken und zu beheben sowie Doppelfinanzierung zu vermeiden, und die Ergreifung rechtlicher Schritte, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel wieder einzuziehen;
·eine Bewertung des Betrugsrisikos und die Festlegung angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen.
(3)Der Mitgliedstaat unterhält geeignete Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung und der Zusammenfassung von auf nationaler Ebene durchgeführten Prüfungen und Kontrollen.
Dies beinhaltet:
·ein effektives Verfahren zur Erstellung der Verwaltungserklärung, mit der Zusammenfassung der Prüfungen und Kontrollen und der Aufbewahrung der zugrunde liegenden Informationen für den Prüfpfad;
·wirksame Verfahren, um sicherzustellen, dass alle Fälle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten ordnungsgemäß gemeldet und durch Rückforderungen korrigiert werden.
(4)Um die notwendigen Informationen bereitzustellen, gewährleistet der Mitgliedstaat geeignete Verwaltungsüberprüfungen, einschließlich der Verfahren zur Kontrolle der Erfüllung von Etappenzielen und Zielvorgaben und der Einhaltung der horizontalen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Dies beinhaltet:
·geeignete Verwaltungsüberprüfungen, mit denen die durchführenden Behörden die Erfüllung der Etappenziele und Zielvorgaben des Fonds (z. B. durch Aktenprüfung oder Vor-Ort-Kontrollen) überprüfen;
·geeignete Verwaltungsüberprüfungen, mit denen die durchführenden Behörden prüfen, dass keine gravierenden Unregelmäßigkeiten (Betrug, Korruption, Interessenkonflikte) und keine Doppelfinanzierung vorliegen (z. B. durch Aktenprüfung oder Vor-Ort-Kontrollen).
(5)Der Mitgliedstaat führt geeignete und unabhängige Überprüfungen der Systeme und Operationen gemäß den international anerkannten Prüfstandards durch.
Dies beinhaltet:
·die Benennung der Stelle(n), die die Überprüfungen der Systeme und Operationen durchführt/durchführen, und die Darlegung, wie deren funktionelle Unabhängigkeit gewährleistet wird;
·die Zuweisung ausreichender Mittel an diese Stelle(n) für die Zwecke des Fonds;
·die wirksame Bekämpfung des Risikos von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung, indem die Prüfstelle(n) sowohl System- als auch Vorhabenprüfungen durchführen.
(6)Der Mitgliedstaat verfügt über ein wirksames System, um zu gewährleisten, dass alle für die Zwecke des Prüfpfads notwendigen Informationen und Dokumente aufbewahrt werden.
Dies beinhaltet:
·die effektive Erhebung, Aufzeichnung und elektronische Speicherung von Daten zu den Endempfängern der zum Erreichen der Etappenziele und Zielvorgaben notwendigen Maßnahmen oder Investitionen;
·den Zugang der Kommission, des OLAF, des EuRH und ggf. der EUStA zu den Daten der Endempfänger.
ANHANG […]