31982R3604

Verordnung (EWG) Nr. 3604/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen

Amtsblatt Nr. L 376 vom 31/12/1982 S. 0033


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3604/82 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1982

über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2743/72 (2) und durch die Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge von 1979 (3), insbesondere auf Artikel 1,

nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Kommission ist nach der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 zuständig, durch Verordnung Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte unter Artikel 85 Absatz 1 fallende Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen über Spezialisierung einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Abreden anzuwenden.

2. Vereinbarungen über die Spezialisierung der gegenwärtigen oder künftigen Produktion können unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen.

3. Vereinbarungen über die Spezialisierung der Produktion tragen im allgemeinen zur Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung bei, weil sich die Unternehmen auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse konzentrieren, dadurch rationeller arbeiten und preisgünstiger anbieten können. Bei wirksamem Wettbewerb ist zu erwarten, daß die Verbraucher am entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden.

4. Diese Vorteile ergeben sich in gleicher Weise aus Vereinbarungen, durch die jeder der Beteiligten zugunsten eines anderen auf die Herstellung bestimmter Erzeugnisse verzichtet, wie aus Vereinbarungen, in denen sich die Beteiligten verpflichten, bestimmte Erzeugnisse nur gemeinsam herzustellen oder herstellen zu lassen.

5. Die Verordnung muß die wettbewerbseinschränkenden Verpflichtungen bestimmen, die in einer Spezialisierungsvereinbarung enthalten sein dürfen. Die in dieser Verordnung neben dem gegenseitigen Produktionsverzicht zugelassenen Wettbewerbsbeschränkungen bilden im allgemeinen eine wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen und die Durchführung der Vereinbarung. Sie sind daher regelmässig erforderlich, um die mit der Spezialisierung angestrebten Vorteile für Unternehmen und Verbraucher zu erreichen. Es kann den Vertragspartnern überlassen bleiben, welche dieser Bestimmungen sie im einzelnen in ihre Vereinbarungen aufnehmen.

6. Um sicherzustellen, daß der Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren nicht ausgeschlossen wird, gilt die Verordnung nur, wenn der Marktanteil der beteiligten Unternehmen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt und die Unternehmen eine bestimmte Grösse nicht überschreiten.

7. Um den Abschluß langfristiger Spezialisierungsvereinbarungen zu erleichtern, welche die Struktur der beteiligten Unternehmen beeinflussen können, ist es angebracht, die Geltungsdauer der Verordnung auf fünfzehn Jahre festzusetzen. Sollten sich innerhalb dieses Zeitraums die für den Erlaß der Verordnung maßgeblichen Umstände in einem wesentlichen Punkt ändern, so wird die Kommission an der Verordnung die erforderlichen Anpassungen vornehmen.

8. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche die Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, brauchen nicht angemeldet zu werden. Es bleibt den Unternehmen jedoch unbenommen, im Einzelfall bei begründetem Zweifel von der Kommission eine Erklärung über die Vereinbarkeit ihrer Absprachen mit dieser Verordnung zu verlangen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wird gemäß Artikel 85 Absatz 3 unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen auf Vereinbarungen für nicht anwendbar erklärt, durch die sich Unternehmen zum Zweck der Spezialisierung gegenseitig verpflichten, während der Dauer der Vereinbarung

a) bestimmte Erzeugnisse nicht herzustellen oder von anderen Unternehmen nicht herstellen zu lassen

und es ihren Vertragspartnern zu überlassen, diese Erzeugnisse herzustellen oder von anderen Unternehmen herstellen zu lassen, oder

b) bestimmte Erzeugnisse nur gemeinsam herzustellen oder herstellen zu lassen.

Artikel 2

(1) Vertragspartnern dürfen ausser den in Artikel 1 genannten Verpflichtungen keine anderen Wettbewerbsbeschränkungen auferlegt werden als

a) die Verpflichtung, Spezialisierungsvereinbarungen über gleiche oder solche Erzeugnisse, die für den Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, mit anderen Unternehmen nur mit Zustimmung der Vertragspartner abzuschließen;

b) die Verpflichtung, Vertragspartner mit Erzeugnissen, die Gegenstand der Spezialisierung sind, zu beliefern und dabei Mindestqualitäten einzuhalten;

c) die Verpflichtung, Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, ausschließlich von Vertragspartnern oder einem gemeinsam mit der Herstellung beauftragten Unternehmen zu beziehen, es sei denn, daß günstigere Bezugsbedingungen bestehen und die Vertragspartner oder das mit der Herstellung beauftragte Unternehmen nicht in diese eintreten;

d) die Verpflichtung, Vertragspartnern den Alleinvertrieb für Erzeugnisse zu übertragen, die Gegenstand der Spezialisierung sind, sofern Zwischenhändler und Verbraucher sich die Vertragswaren auch bei anderen Lieferanten beschaffen können und die Vertragspartner ihnen diese Bezuege nicht erschweren.

(2) Der Anwendbarkeit des Artikels 1 stehen folgende Verpflichtungen nicht entgegen:

a) die Verpflichtung von Erzeugnissen, die Gegenstand der Spezialisierung sind, Mindestmengen und Ersatzteile auf Lager zu halten;

b) die Verpflichtung, den Kunden- und Garantiedienst für Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, zu übernehmen.

Artikel 3

Artikel 1 dieser Verordnung ist nur anwendbar,

a) wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, und die sonstigen Erzeugnisse der beteiligten Unternehmen, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig angesehen werden, in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes nicht mehr als 15 v. H. des Marktes aller dieser Erzeugnisse ausmachen und

b) wenn der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen innerhalb eines Geschäftsjahres 300 Millionen Europäische Währungseinheiten (ECU) nicht überschreitet.

Artikel 4

(1) Für die Anwendung von Artikel 3 Buchstabe b) dieser Verordnung gilt die für die Aufstellung des Haushaltsplans der Gemeinschaft nach den Artikeln 207 und 209 des Vertrages vorgesehene Europäische Währungseinheit (ECU).

(2) Artikel 1 dieser Verordnung bleibt anwendbar, wenn der in Artikel 3 Buchstabe b) dieser Verordnung genannte Marktanteil oder Umsatz innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren um nicht mehr als 10 v. H. überschritten wird.

(3) Für die Berechnung des Gesamtumsatzes im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) dieser Verordnung sind die Umsätze zusammenzuzählen, welche die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr mit allen Waren und Dienstleistungen vor Steuer erzielt haben. Dabei werden Umsätze zwischen den beteiligten Unternehmen und solche zwischen diesen und einem gemeinsam mit der Herstellung beauftragten Unternehmen nicht mitgezählt.

Artikel 5

Beteiligte Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Buchstaben a) und b) und von Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung sind

a) die vertragschließenden Unternehmen;

b) die Unternehmen, bei denen ein vertragschließendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

- mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Betriebsvermögens besitzt oder

- über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder

- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder

- die Geschäfte führen kann;

c) die Unternehmen, die bei einem vertragschließenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe b) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben;

d) die Unternehmen, bei denen ein oben unter Buchstabe c) genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe b) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten hat. Artikel 6

Die Kommission kann den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 entziehen, wenn sie in einem Einzelfall feststellt, daß eine nach dieser Verordnung freigestellte Vereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Voraussetzungen unvereinbar sind, insbesondere dann, wenn rungserfolge wesentliche Rationalisierungserfolge nicht gegeben sind oder die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn nicht angemessen beteiligt werden.

Artikel 7

Die Vorschriften dieser Verordnung finden entsprechende Anwendung auf Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 1 bezeichneten Art.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1982

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 285 vom 29. 12. 1971, S. 46.

(2) ABl. Nr. L 291 vom 28. 2. 1972, S. 144.

(3) ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 94.