EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 8.10.2019
COM(2019) 453 final
2019/0211(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „GFP-Grundverordnung“) soll sichergestellt werden, dass lebende aquatische Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen genutzt werden. Ein wichtiges Instrument ist hierbei die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten. Verordnungen über Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Bestände in einem Umfang begrenzen, der den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entspricht.
Ziel dieses Vorschlags ist es, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festzulegen.
Nach Annahme und Inkrafttreten des Mehrjahresplans für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer werden in diesem Vorschlag die Fangmöglichkeiten für die betroffenen Mitgliedstaaten in dieser Region (Spanien, Frankreich und Italien) in Bezug auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand festgelegt.
Mit diesem Vorschlag werden auch die Fangmöglichkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt, die im Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), einer regionalen Fischereiorganisation für die Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer, erzielt werden. Die Europäische Union ist zusammen mit Bulgarien, Kroatien, Zypern, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Rumänien, Slowenien und Spanien Mitglied der GFCM. Die im Rahmen der GFCM angenommenen Maßnahmen sind für ihre Mitglieder verbindlich.
Was schließlich das Schwarze Meer betrifft, so wird in diesem Vorschlag eine autonome Quote für Sprotte festgelegt, um die derzeitige fischereiliche Sterblichkeit aufrechtzuerhalten. Für Steinbutt werden mit dem Vorschlag die von der GFCM festgelegte TAC und Quoten umgesetzt.
Oberstes Ziel ist es, die Bestände auf ein solches Niveau zu bringen, dass sie mit höchstmöglichem Dauerertrag (MSY) befischt werden können, und sie dann auf diesem Niveau zu halten. Dieses Ziel wurde ausdrücklich in die neue GFP-Grundverordnung aufgenommen; gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird dieses Ziel „soweit möglich bis 2015, und [...] für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht“. Dies zeigt die Verpflichtung, die die Union in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und den zugehörigen Aktionsplan eingegangen ist. Zum anderen sollen die Bestimmungen des Mehrjahresplans für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer angesichts der kurzen Frist bis 2020 und der beträchtlichen Verringerung des Fischereiaufwands, den diese bedeuten würden, bis 2020 soweit möglich und spätestens bis zum 1. Januar 2025 schrittweise zu einer fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) führen.
Während dies das erste Mal ist, dass eine eigenständige Verordnung über die Fangmöglichkeiten sowohl für das Mittelmeer als auch für das Schwarze Meer vorgeschlagen wird, ist die Festsetzung der Fangmöglichkeiten Teil des jährlichen Bewirtschaftungszyklus. So wurden in den vergangenen Jahren Fangmöglichkeiten für das Schwarze Meer und das GFCM-Übereinkommensgebiet festgesetzt. Für das Jahr 2020 müssen auch die Fangmöglichkeiten für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer nach Annahme und Inkrafttreten des Mehrjahresplans festsetzt werden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik konzipiert.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union für nachhaltige Entwicklung.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: die GFP ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV obliegt es dem Rat, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten zu erlassen.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen. Gemäß den Artikeln 16 und 17 der GFP-Grundverordnung können die Mitgliedstaaten diese Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Schiffe unter ihrer Flagge aufteilen. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach den von ihm gewählten sozialen und ökonomischen Modellen ausschöpfen will.
Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen.
•Wahl des Instruments
Als Rechtsinstrument wird eine Verordnung des Rates vorgeschlagen.
Dies ist ein Vorschlag zum Fischereimanagement auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 AEUV und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Rates.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Die Interessenträger wurden über die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Konsultation zu den Fangmöglichkeiten für das Jahr 2020 konsultiert.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Bewertung des Zustands der Bestände im Mittelmeer und im Schwarzen Meer stützt sich auf die jüngsten Arbeiten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF), des Wissenschaftlichen Beirats für die Fischerei in der GFCM (SAC) und der Arbeitsgruppe Schwarzes Meer (WGBS) der GFCM.
•Folgenabschätzung
Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.
Der Vorschlag der Kommission für die GFP-Grundverordnung und für den Mehrjahresplan für die Fischerei auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer wurde auf der Grundlage von Folgenabschätzungen ordnungsgemäß ausgearbeitet. Eines der wichtigsten Instrumente der GFP-Grundverordnung zur Erreichung der in Artikel 2 der Verordnung genannten Ziele besteht in der Festsetzung von Fangmöglichkeiten. Was den Mehrjahresplan betrifft, so wurde mit ihm eine Fischereiaufwandsregelung eingeführt, um das Problem der Überfischung in der Fischerei auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer anzugehen.
In Bezug auf die von der GFCM im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festgesetzten Fangmöglichkeiten werden mit diesem Vorschlag im Wesentlichen international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Faktoren zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden in der Vorbereitungs- und Durchführungsphase internationaler Verhandlungen behandelt, in deren Rahmen die Fangmöglichkeiten der Union mit Drittländern vereinbart werden.
Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Erwägungen, sondern ist auch Teil einer langfristigen Strategie, durch die die Fischerei schrittweise ein langfristig nachhaltiges Niveau erreichen soll.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Dieser Vorschlag wird im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik umgesetzt. Die Überwachung und Einhaltung werden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates gewährleistet.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit dem Vorschlag werden die Fangmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten für bestimmte Bestände oder Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für das Jahr 2020 festgesetzt. Die Fangmöglichkeiten umfassen insbesondere:
1.Eine Fischereiaufwandsregelung für Schleppnetzschiffe, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen. Der neue Mehrjahresplan für die Fischerei auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer trat am 16. Juli 2019 in Kraft. Gemäß den Bestimmungen dieses Plans legt der Rat jedes Jahr den höchstzulässigen Fischereiaufwand für jede Aufwandsgruppe je Mitgliedstaat und für die in Anhang I des Plans definierten Bestandsgruppen fest. Im ersten Jahr der Umsetzung des Plans wird der höchstzulässige Fischereiaufwand um 10 % gegenüber dem Ausgangswert (vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017) verringert, der von jedem Mitgliedstaat für jede Aufwandsgruppe oder jedes geografische Untergebiet berechnet wird;
2.von der GFCM verabschiedete Maßnahmen, die im Mittelmeer Anwendung finden. Diese Maßnahmen umfassen eine Schonzeit für den Europäischen Aal im gesamten Mittelmeer (GSA 1 bis 27) sowie Fang- und Aufwandsbeschränkungen für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer (GSA 17 und 18). Diese Maßnahmen wurden auf der GFCM-Jahrestagung 2018 verabschiedet. Darüber hinaus enthält der Vorschlag Fischereiaufwandsbeschränkungen für Grundfischbestände im Adriatischen Meer (Untergebiete 17 und 18), die auf der vom 4. bis 8. November 2019 stattfindenden GFCM-Jahrestagung 2019 angenommen werden sollen. Da solche Maßnahmen noch ausstehen, weil die GFCM-Jahrestagung noch nicht stattgefunden hat, werden sie in diesem Vorschlag als „pm“ (pro memoria) gekennzeichnet. Sie werden nach ihrer Annahme durch die GFCM aktualisiert;
3.Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer. Diese umfassen: a) eine autonome Quote für Sprotte auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, nach denen die derzeitige fischereiliche Sterblichkeit aufrechterhalten werden muss, um die Nachhaltigkeit des Bestands zu gewährleisten; b) die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und die Quotenzuweisung für Steinbutt im Rahmen eines neuen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für die Steinbuttfischerei, der auf der Jahrestagung 2019 der GFCM angenommen werden soll. Die TAC und die Quoten für Steinbutt sind im Vorschlag als „pm“ gekennzeichnet, da die Annahme durch die GFCM noch aussteht.
2019/0211 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.
(2)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.
(3)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sicherstellen.
(4)Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden.
(5)Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt und trat am 16. Juli 2019 in Kraft. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Bestände so festgelegt werden, dass die fischereiliche Sterblichkeit auf dem höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield – MSY) nach Möglichkeit schrittweise bis 2020 und spätestens am 1. Januar 2025 erreicht wird. Fangmöglichkeiten sollten als höchstzulässiger Fischereiaufwand ausgedrückt und im Einklang mit der Fischereiaufwandsregelung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1022 festgelegt werden. Für 2020 sollte der höchstzulässige Fischereiaufwand daher gegenüber dem Ausgangswert gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung um 10 % verringert werden.
(6)Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 hat die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) die Empfehlung GFCM/42/2018/1 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für Europäischen Aal (Anguilla anguilla) im Mittelmeer (geografische GFCM-Untergebiete 1 bis 27) angenommen. Diese Maßnahmen umfassen eine jährliche Schonzeit von drei aufeinanderfolgenden Monaten, die von jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, seinem nationalen Bewirtschaftungsplan/seinen nationalen Bewirtschaftungsplänen für Europäischen Aal und den jeweiligen zeitlichen Wanderungsmustern von Europäischem Aal in dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden muss. Die Schonzeit gilt für alle Meeresgewässer des Mittelmeers und für Brackgewässer wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, nach Maßgabe der Empfehlung. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.
(7)Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2018 nahm die GFCM auch die Empfehlung GFCM/42/2018/8 an, mit der Fang- und Aufwandsbeschränkungen für kleine pelagische Bestände für die Jahre 2019, 2020 und 2021 in den geografischen GFCM-Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) festgelegt wurden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Fangbeschränkungen werden nur für ein Jahr festgesetzt und greifen keinerlei weiteren in der Zukunft anzunehmenden Maßnahmen und möglichen Regelungen zur Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor.
(8)Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 verabschiedete die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/xx zur Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für Grundfischbestände in den geografischen GFCM-Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer), mit der eine Fischereiaufwandsregelung für bestimmte Grundfischbestände eingeführt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
[Dieser Erwägungsgrund, die relevanten Artikel und Anhänge werden nach der Jahrestagung aktualisiert.]
(9)Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten und Grundfischarten ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten und einer Mindestaufwandsquote für Grundfischbestände zu gewährleisten.
(10)Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/xx zur Änderung der Empfehlung GFCM/41/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer (geografisches GFCM-Untergebiet 29) angenommen. Mit dieser Empfehlung werden eine aktualisierte regionale zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und eine Quotenzuweisungsregelung für Steinbutt sowie weitere Erhaltungsmaßnahmen für diesen Bestand eingeführt, insbesondere eine Schonzeit von zwei Monaten und eine Begrenzung der Fangtage auf 180 Tage pro Jahr. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
[Dieser Erwägungsgrund, die relevanten Artikel und Anhänge werden nach der Jahrestagung aktualisiert.]
(11)Gemäß den von der GFCM bereitgestellten wissenschaftlichen Gutachten ist es erforderlich, die fischereiliche Sterblichkeit auf dem derzeitigen Niveau zu halten, um die Nachhaltigkeit des Sprottenbestands im Schwarzen Meer zu gewährleisten. Daher sollte für diesen Bestand weiterhin ein autonomes Kontingent festgelegt werden.
(12)Die Fangmöglichkeiten sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei der Anhörung der interessierten Kreise geäußert wurden.
(13)Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, unter anderem die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen untergraben, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert würde, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.
(14)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.
(15)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2020 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(16)Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für 2020 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer festgesetzt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die folgende Fischbestände befischen:
a)Europäischer Aal (Anguilla anguilla L.) im Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe b;
b)Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus), Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris), Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und Meerbarbe (Mullus barbatus) im westlichen Mittelmeer gemäß Artikel 4 Buchstabe c;
c)Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d;
d)Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea)‚ Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) und Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe d;
e)Sprotte (Sprattus sprattus) und Steinbutt (Psetta maxima) im Schwarzen Meer gemäß Artikel 4 Buchstabe e.
(2)Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
a)„internationale Gewässer“: die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;
b)„Freizeitfischerei“: nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
c)„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC):
i)in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;
ii)in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand über ein Jahr verteilt entnommen werden darf;
d)„Quote“: einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;
e)„autonome Unionsquote“: eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugewiesen wird;
f)„analytische Quote“: eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt;
g)„analytische Bewertung“: eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben.
Artikel 4
Fanggebiete
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:
a)„geografische GFCM-Untergebiete“ (General Fisheries Commission for the Mediterranean, Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer): die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b)„Mittelmeer“: die Gewässer der geografischen Untergebiete 1 bis 27 der GFCM gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;
c)„westliches Mittelmeer“: die Gewässer der geografischen Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 der GFCM gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;
d)„Adriatisches Meer“: die Gewässer der geografischen Untergebiete 17 und 18 der GFCM gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011;
e)„Schwarzes Meer“: die Gewässer des geografischen Untergebiets 29 der GFCM gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011.
TITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN
KAPITEL I
Mittelmeer
Artikel 5
Europäischer Aal
(1)Alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Aal (Anguilla anguilla L) dienen, insbesondere die gezielte und die unbeabsichtigte Fischerei sowie die Freizeitfischerei, sind Gegenstand der Bestimmungen dieses Artikels.
(2)Dieser Artikel gilt für das Mittelmeer und für Brackgewässer wie Mündungsgebiete, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.
(3)Während eines von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Monaten ist für Fischereifahrzeuge der Union die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Mittelmeers untersagt. Die Schonzeit muss mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in den betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den festgelegten Zeitraum spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Schonzeit, auf jeden Fall jedoch spätestens am 31. Januar 2020 mit.
KAPITEL II
Westliches Mittelmeer
Artikel 6
Grundfischbestände
(1)Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer für das Jahr 2020 ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(2)Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022.
Artikel 7
Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten erfassen und übermitteln die Fischereiaufwandsdaten an die Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022.
Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß diesem Artikel verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Codes für den Fischereiaufwand.
KAPITEL III
Adriatisches Meer
Artikel 8
Kleine pelagische Bestände
(1)Die Fänge von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) durch Fischereifahrzeuge der Union im Adriatischen Meer dürfen die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Mengen nicht überschreiten.
(2)Fischereifahrzeuge der Union, die Sardinen und Sardellen im Adriatischen Meer befischen, dürfen 180 Fangtage pro Jahr nicht überschreiten. Im Rahmen dieser Höchstanzahl von 180 Fangtagen dürfen an höchstens 144 Fangtagen Sardinen und an höchstens 144 Fangtagen Sardellen befischt werden.
Artikel 9
Grundfischbestände
(1)Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Grundfischbestände im Adriatischen Meer für das Jahr 2020 ist in Anhang II festgesetzt.
(2)Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.
Artikel 10
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang II der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
KAPITEL IV
Schwarzes Meer
Artikel 11
Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Sprotte
Die autonome Unionsquote für Sprotte (Sprattus sprattus), die Aufteilung diese Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 12
Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Steinbutt
Die TAC für Steinbutt (Psetta maxima) in Unionsgewässern des Schwarzen Meers für Fischereifahrzeuge der Union sowie die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 13
Verwaltung des Fischereiaufwands für Steinbutt
Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers befischen dürfen, dürfen unabhängig von der Gesamtlänge des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.
Artikel 14
Schonzeit für Steinbutt
In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni ist es Fischereifahrzeugen der Union untersagt, Fischfang einschließlich Umladen, Mitführen an Bord und Anlanden von Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers zu betreiben.
Artikel 15
Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a)Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
c)Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Artikel 16
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge von Sprotte und Steinbutt aus den Unionsgewässern des Schwarzen Meers gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
TITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident