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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/2382

3.11.2026

VERORDNUNG (EU) 2026/2382 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2026

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft und der Erleichterung von Investitionen im Verteidigungsbereich und der Bedingungen für die Verteidigungsindustrie

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 4, Artikel 183, Artikel 188 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Investitionen in die Verteidigung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist es notwendig, den Regelungs- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Verteidigungsbereitschaft zu beseitigen sowie die Genehmigungs- und Zulassungsverfahren zu beschleunigen. Die Erleichterung derartiger Investitionen sowie eine Vereinfachung werden das Wachstum der Verteidigungsindustrie im Laufe der Zeit unterstützen und zur Verteidigungsbereitschaft der Mitgliedstaaten beitragen. Es ist wichtig, dass die Union und die Mitgliedstaaten unbedingt auch weiterhin an der Beseitigung der praktischen Herausforderungen arbeiten, mit denen die Verteidigungsindustrie konfrontiert ist, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und erforderlichenfalls Anpassungen in Erwägung ziehen, und gleichzeitig sollte stets für das richtige Gleichgewicht zwischen einem gleichbleibend hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveau, einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt und der Verteidigungsbereitschaft gesorgt werden.

(2)

Zwar bieten mehrere Instrumente des Unionsrechts den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität für Maßnahmen, mit denen die Aufstockung im Rahmen der Verteidigungsindustrie erleichtert werden soll, doch wird die Verteidigungsbereitschaft oft durch nationale Rechtsvorschriften und die Umsetzung auf nationaler Ebene geschwächt, was beispielsweise für die Möglichkeit der Mitgliedstaaten gilt, Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in Anspruch zu nehmen, wenn dies im Interesse der Verteidigung, einschließlich der Verteidigungsbereitschaft, erforderlich ist.

(3)

Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geschaffene Rechtsrahmen sollte angepasst werden, um dem Ziel der Verteidigungsbereitschaft Rechnung zu tragen. Flexibilität und Dynamik sind erforderlich, um unter Berücksichtigung der verschlechterten geopolitischen Lage die verteidigungsbezogenen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten und der Union zu wahren. Gleichzeitig ist es von grundlegender Bedeutung, ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit und die Umwelt sowie Rechtsklarheit aufrechtzuerhalten. Es gibt Hinweise darauf, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehene Flexibilität bei ihrer Durchführung in einigen Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang berücksichtigt wird. Die derzeitige Ausnahmeregelung für die Verteidigung kann verbessert werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und schnelleres Handeln zu ermöglichen. Es ist daher angezeigt, den Anwendungsbereich der bestehenden nationalen Ausnahmen für die Verteidigung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auszuweiten, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, im Interesse der Verteidigung erforderlichenfalls umfangreichere Ausnahmen zuzulassen, wobei die grundlegende Verantwortung für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Verteidigungserfordernissen und den verteidigungsbezogenen Sicherheitserfordernissen sowie einem hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveau bestehen bleibt.

(4)

Um ein kohärentes Regelungsumfeld für die Verteidigungsbereitschaft zu gewährleisten, sollten andere Rechtsakte mit Bezug zu chemischen Stoffen in ähnlicher Weise dahin gehend geändert werden, dass entsprechende nationale Ausnahmen vorgesehen werden, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(5)

Während im Verteidigungssektor bestimmte Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlich sein können, um die Einsatzfähigkeit und Verteidigungsbereitschaft aufrechtzuerhalten, sollten solche Ausnahmen nur gewährt werden, wenn sie im Interesse der Verteidigung erforderlich sind.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) werden das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) und das Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe umgesetzt. Wenn im Rahmen des Übereinkommens beschlossen wurde, einen chemischen Stoff in Anhang A, B oder C des Übereinkommens aufzunehmen, kann eine Vertragspartei über die im Übereinkommen vorgesehenen Ausnahmen hinaus keine weiteren Ausnahmen gewähren, es sei denn, die betreffende Vertragspartei akzeptiert die Aufnahme in die Liste nicht. Die Erfordernisse der Verteidigungsbereitschaft sollten daher in den vorbereitenden Phasen in der Union berücksichtigt werden, bevor im Rahmen des Übereinkommens Verbote oder Beschränkungen auf internationaler Ebene eingeführt werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass einschlägige Informationen für die Zwecke der Bewertung des Risikomanagements im Rahmen des Verfahrens der Aufnahme eines Stoffes in das Übereinkommen erhoben, bewertet und übermittelt werden, da der Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe in diesem Stadium mögliche Ausnahmen von etwaigen Kontrollmaßnahmen für den betreffenden Stoff prüfen kann.

(7)

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen über die Verwendung chemischer Stoffe vertrauliche Informationen enthalten, die geschützt werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten daher unter gebührender Berücksichtigung des Völkerrechts aus Gründen des Schutzes der Verteidigungsinteressen und der verteidigungsbezogenen Sicherheitsinteressen der Union oder der Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Berichtspflichten nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1021 gewähren können, um vertrauliche Informationen zu schützen.

(8)

Der mit der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtete Europäische Verteidigungsfonds sollte zur Umsetzung und Verwirklichung des Ziels der Verteidigungsbereitschaft bis 2030 wie vom Europäischem Rat dargelegt beitragen und so die strategische Autonomie und Widerstandsfähigkeit der Union angesichts sich wandelnder sicherheitspolitischer Herausforderungen stärken. Dazu zählt auch die Stärkung der Verteidigungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten, um ein breites Spektrum von Bedrohungen, einschließlich Bedrohungen durch hybride Operationen und des Risikos bewaffneter Aggression, wirksam zu bekämpfen.

(9)

Mit dem Europäischen Verteidigungsfonds sollte die Widerstandsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) gestärkt werden, unter anderem durch die Entwicklung von Technologien und Mitteln zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Verringerung der Abhängigkeiten von Drittlieferanten kritischer Rohstoffe.

(10)

Gemäß der Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollte die Union europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse (EDPCI) ermitteln, auf die die Anstrengungen und Ressourcen konzentriert werden sollten. Europäische Verteidigungsvorhaben von gemeinsamem Interesse haben kooperative Industrieprojekte zu umfassen, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit der EDTIB in der gesamten Union gestärkt werden und gleichzeitig ein Beitrag zur Entwicklung der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten, die für die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union von wesentlicher Bedeutung sind, geleistet werden soll. Mit den Mitteln aus dem Europäischen Verteidigungsfonds könnten daher kooperative Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen gefördert werden, die den in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen Rechnung tragen.

(11)

Der Bericht über die Zwischenbewertung des Europäischen Verteidigungsfonds bestätigte insgesamt dessen Wirksamkeit und Relevanz, zugleich wurde aber betont, dass die Verfahren weiter gestrafft, der Verwaltungsaufwand soweit möglich verringert und in der Verordnung (EU) 2021/697 Klarstellungen und Vereinfachungen vorgenommen und Flexibilität geschaffen werden müssen, um die Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds zu erleichtern. Diese Verordnung sollte daher unter Berücksichtigung der seit 2021 gewonnenen Erfahrungen und der Rückmeldungen aus den Konsultationen im Rahmen der Zwischenbewertung des Europäischen Verteidigungsfonds geändert werden.

(12)

Der mit der Beteiligung am Europäischen Verteidigungsfonds verbundene Verwaltungsaufwand sollte weiter verringert werden, und die Verfahren sollten vereinfacht werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte KMU und kleinen Midcap-Unternehmen gewidmet werden, die grenzüberschreitend tätig sind, um einen fairen und gleichberechtigten Zugang zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in der gesamten Union zu gewährleisten. Um den konkreten Bedürfnissen von KMU besser Rechnung zu tragen, ist es angebracht, die Antrags- und Bewertungsverfahren im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit KMU-Bezug wesentlich zu kürzen und zu vereinfachen. Die konkreten Bedingungen für die Gewährung einer solchen raschen Unterstützung sollten einem auf Exzellenz basierenden Ansatz nicht zuwiderlaufen, und sie sollten im Arbeitsprogramm dargelegt werden.

(13)

Der Europäische Verteidigungsfonds sollte eine Zusammenarbeit fördern, die mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere im Zusammenhang mit den Prioritäten für die Fähigkeitenentwicklung, gemeinsam vereinbarten Prioritäten im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten im Einklang steht, und dazu beitragen, die vom Europäischen Rat ermittelten prioritären Fähigkeitenbereiche anzugehen.

(14)

Der derzeitige Rechtsrahmen für die Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds beschränkt die Anwendung der indirekten Mittelverwaltung auf Ausnahmefälle. Um zu schnelleren und weniger aufwendigen Innovationszyklen beizutragen, die den Europäischen Verteidigungsfonds in die Lage versetzen würden, wirksamer auf neu entstehende Verteidigungserfordernisse und technologische Fortschritte zu reagieren, und um den Europäischen Verteidigungsfonds kosteneffizienter durchführen zu können, wäre jedoch möglicherweise ein flexiblerer Einsatz der indirekten Mittelverwaltung notwendig. Daher muss die Möglichkeit zu einem flexibleren Einsatz der indirekten Mittelverwaltung eingeführt und zugleich sichergestellt werden, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht befolgt werden und der Einsatz der indirekten Mittelverwaltung einer strengen Überwachung und Bewertung unterliegt, damit die optimale Verwendung der Unionsmittel gewährleistet ist. Die Bewertungs- und Vergabeverfahren erfolgen sowohl im Rahmen der direkten als auch der indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/697 in der von der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung sowie der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

(15)

Angesichts des sich rasch wandelnden strategischen Umfelds, insbesondere infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, ist es von entscheidender Bedeutung, den technologischen Wandel in der europäischen Verteidigung zu beschleunigen. Das Verteidigungsökosystem der Ukraine hat sich in zahlreichen einschlägigen Aspekten der Verteidigungstechnologie als innovativ, widerstandsfähig und kosteneffizient erwiesen. Für die EDTIB wäre es mit Blick auf die Verbesserung ihrer Innovationsfähigkeit von besonderem Wert, von dieser Erfahrung und diesem Know-how profitieren zu können und in einen Austausch über bewährte Verfahren eingebunden zu sein. Mit einer Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Empfängern in der Union und ukrainischen Einrichtungen durch gezielte Maßnahmen könnte in wesentlichem Maße zu diesem Vorhaben beigetragen werden. Im Rahmen einer einschlägigen Zusammenarbeit bieten sich insbesondere Möglichkeiten, die in der Union nicht ohne Weiteres vorhanden sind, etwa schnell verfügbare Ergebnisse, 24-Stunden-Tests und Tests unter realistischen Einsatzbedingungen. Durch eine solche Zusammenarbeit können sich ferner die Entwicklung und Validierung von Verteidigungstechnologien und -produkten erheblich verbessern, und realistische Szenarien können durch sie leichter in die Weiterentwicklung von Verteidigungstechnologien und -gütern einbezogen werden, was der EDTIB einen technischen und strategischen Vorteil verschaffen würde. Wenn die Kosten von Tests in der Ukraine für eine Finanzierung infrage kämen, könnte der Europäische Verteidigungsfonds die Entwicklung wirksamerer und innovativerer Verteidigungslösungen unterstützen und so letztlich dazu beitragen, die Verteidigungsfähigkeiten der Union zu stärken. Die Kosten für solche Tests sollten nur insofern förderfähig sein, als diese Tests für die Verwirklichung der spezifischen Ziele des Europäischen Verteidigungsfonds gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/697 erforderlich sind.

(16)

Die Zwischenbewertung des Europäischen Verteidigungsfonds hat gezeigt, dass die derzeitigen Vergabekriterien zur Bewertung von Vorschlägen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds zu komplex, unklar und nur schwer praktisch anwendbar sind. Dies hat zu unnötigem Verwaltungsaufwand und Unsicherheiten für die Kommission und die Antragsteller geführt und so letztlich die effiziente Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds behindert. Die Vergabekriterien müssen vereinfacht und ihre Anwendung flexibler gestaltet werden, damit die Bewertung effizienter, transparenter und wirksamer wird. Im Einklang mit einem auf Exzellenz beruhenden Ansatz für Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich sollte die Bewertung der Vorschläge zumindest auf der Grundlage von Exzellenz im Verteidigungsbereich und des Innovationspotenzials unter gebührender Berücksichtigung der operativen Relevanz und des Mehrwerts für die Union erfolgen sowie auch auf der Grundlage einer Bewertung der Qualität und der Effizienz der Umsetzung der Maßnahmen erfolgen. Die Möglichkeit, für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine gesonderte relevante Untergruppe von Vergabekriterien entsprechend den spezifischen Zielen jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auszuwählen, würde eine maßgeschneiderte und zielgerichtete Bewertung erlauben und somit eine bessere Abstimmung auf die Prioritäten und Ziele des Europäischen Verteidigungsfonds ermöglichen. Um die Vorbereitung der Anträge zu erleichtern, sollten die Verwendung von Untergruppen von Vergabekriterien und deren jeweilige Gewichtung in jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen klar und transparent festgelegt werden. Um Transparenz zu gewährleisten, sollte jedes Thema einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die gleichen Vergabekriterien umfassen, die auch in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms aufgeführt sind.

(17)

Die Durchführung des Europäischen Verteidigungsfonds wurde durch die Anforderung jährlicher Arbeitsprogramme behindert, da dies zu komplexen Verfahren führte, mit denen sich die Vorhersehbarkeit und Kontinuität der aus dem Europäischen Verteidigungsfonds unterstützten Maßnahmen nur schwer gewährleisten ließen. Um dem abzuhelfen und für mehr Flexibilität bei der Verwaltung des Europäischen Verteidigungsfonds zu sorgen, muss die Möglichkeit eingeführt werden, den Europäischen Verteidigungsfonds durch jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme durchzuführen. Die Kommission könnte so die Förderung von Verteidigungsforschung und Entwicklungstätigkeiten besser planen und koordinieren; zugleich würden ein effizienterer Ressourceneinsatz und bessere Synergien zwischen verschiedenen Projekten und Initiativen ermöglicht. Durch die Genehmigung mehrjähriger Arbeitsprogramme wäre der Europäische Verteidigungsfonds in der Lage, langfristige Forschungs- und Entwicklungsprojekte besser zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern zu fördern und letztlich zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeiten der Union beizutragen. Aufgrund der veränderten geopolitischen Lage sollte besonderes Augenmerk auf Maßnahmen gelegt werden, mit denen dazu beigetragen wird, den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder gerecht zu werden, in denen die Gefahr, dass konventionelle militärische Bedrohungen umgesetzt werden, besonders hoch ist.

(18)

Um die Effizienz und Wirksamkeit des Europäischen Verteidigungsfonds weiter zu erhöhen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission die notwendige Flexibilität genießt, den Europäischen Verteidigungsfonds im Sinne einer optimalen Ressourcennutzung mit geringstmöglichem Verwaltungsaufwand zu verwalten. Zu diesem Zweck sollten die Bedingungen, unter denen die Kommission ausnahmsweise auf die Direktvergabe zurückgreifen kann, präzisiert werden, um unter bestimmten Umständen, die klar formuliert sind und als relevant für das Thema der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angesehen werden, ein gestrafftes und beschleunigtes Verfahren zu ermöglichen. Die Kontinuität der Bemühungen und die effiziente Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Verteidigungsbereich sollten unter Wahrung eines auf Exzellenz basierenden Ansatzes und der Grundsätze der Transparenz, Fairness und Gleichbehandlung erleichtert werden. Die Kommission sollte in die Lage versetzt werden, besser auf die sich wandelnden Bedürfnisse des Verteidigungssektors zu reagieren, die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern sollte begünstigt und die Entwicklung innovativer und wirksamer Verteidigungslösungen verbessert werden, um so die Sicherheit der Union und die Verteidigungsfähigkeiten der Mitgliedstaaten zu erhöhen.

(19)

Der Europäische Verteidigungsfonds hat das Potenzial, die Entwicklung innovativer Verteidigungstechnologien und -lösungen durch vorkommerzielle Auftragsvergabe zu fördern. Der derzeitige Rechtsrahmen ist jedoch zu komplex, und die Bedingungen für die vorkommerzielle Auftragsvergabe im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds sind zu unklar, wodurch dessen wirksame Nutzung behindert wird. Die Bedingungen für die vorkommerzielle Auftragsvergabe müssen vereinfacht und präzisiert werden, da die derzeitigen Bestimmungen die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Verfahrens (multiple sourcing) fördern, was nicht immer für den Verteidigungssektor geeignet ist. Es wird erwartet, dass durch die Aufhebung dieser Beschränkung ein klarerer und wirksamerer Rahmen für die vorkommerzielle Auftragsvergabe geschaffen wird, der es dem Europäischen Verteidigungsfonds ermöglicht, die Entwicklung innovativer Lösungen besser zu unterstützen, die Lücke zwischen Forschung und Markteinführung zu schließen und den Mitgliedstaaten einen starken Anreiz für Investitionen in Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich zu bieten.

(20)

Der derzeitige Rechtsrahmen des Europäischen Verteidigungsfonds bietet den Mitgliedstaaten, insbesondere denen, die solche Projekte kofinanzieren, keine ausreichenden Rechte auf Zugang zu den Ergebnissen von Entwicklungsprojekten. Um hier Abhilfe zu schaffen und einen kooperativeren Ansatz für Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich zu fördern, muss den kofinanzierenden Mitgliedstaaten das Recht auf Zugang zu den Ergebnissen von Entwicklungsprojekten zu fairen Bedingungen gewährt werden. Dieses Recht auf Zugang sollte strikt darauf beschränkt sein, den einschlägigen nationalen Behörden die Bewertung der Ergebnisse von Maßnahmen zu ermöglichen und die mögliche Verwendung dieser Ergebnisse für die zivile Verteidigungsplanung und die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten zu bewerten. Dieses Recht auf Zugang sollte keinerlei Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder von Know-how umfassen und auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung beschränkt sein. Haben Mitgliedstaaten oder mit dem Europäischen Verteidigungsfonds assoziierte Länder bestimmten Rechtsträgern eines Konsortiums eine Kofinanzierung zugesagt, steht die Verordnung (EU) 2021/697 zudem in keiner Weise der Möglichkeit entgegen, dass Rechtsträger des betreffenden Konsortiums diesen Mitgliedstaaten und mit dem Europäischen Verteidigungsfonds assoziierten Ländern für die Zukunft und rückwirkend das Recht auf die Nutzung der im Verlauf der Maßnahme erzielten Ergebnisse unter anderem für die Zertifizierung, Erprobung und Integration in nationale Systeme sowie für sonstige Verteidigungszwecke gewähren, wobei diese Rechte zwischen den Mitgliedstaaten oder den mit dem Europäischen Verteidigungsfonds assoziierten Ländern und den Rechtsträgern des betreffenden Konsortiums zu vereinbaren sind. Die Bedingungen für die Ausübung dieser Zugangsrechte sollten in der vertraglichen Beziehung zwischen den Empfängern und den die Maßnahme kofinanzierenden nationalen Behörden festgelegt werden. Dies zielt darauf ab, die Transparenz zu verbessern und den Verhandlungsprozess zwischen den Mitgliedstaaten und der Industrie sowie die Entscheidungsfindung zu erleichtern. Im Ergebnis wird erwartet, dass hierdurch eine straffere Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich gefördert wird.

(21)

Durch die Förderfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Testmaßnahmen in der Ukraine kann die Effizienz und Wirksamkeit der aus dem Europäischen Verteidigungsfonds finanzierten Projekte verbessert werden. Damit die Änderungen der Verordnung (EU) 2021/697 den größtmöglichen Nutzen entfalten, sollte die Änderung im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit dieser Kosten rückwirkend zum 1. Januar 2025 gelten.

(22)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Verteidigungsbereitschaft, die Erleichterung von Investitionen im Verteidigungsbereich und die Verbesserung der Bedingungen für die Verteidigungsindustrie, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(23)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1272/2008, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2019/1021 und (EU) 2021/697 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen für Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn das im Interesse der Verteidigung erforderlich ist.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen für Stoffe und Gemische sowie Erzeugnisse nach Anhang I Abschnitt 2.1 Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn dies im Interesse der Verteidigung erforderlich ist.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die Mitgliedstaaten dürfen für Biozidprodukte als solche oder in behandelten Waren Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn dies im Interesse der Verteidigung erforderlich ist.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021

Die Verordnung (EU) 2019/1021 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:

„14.

‚Verteidigungsbereitschaft‘ bezeichnet den Stand des Vorbereitetseins eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten für eine Krise gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 10 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), die in einem Zusammenhang mit der Verteidigung steht.

(*1)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/81/oj).“"

2.

In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a)   Bei der Erhebung, Bewertung und Übermittlung von Informationen zu sozioökonomischen Erwägungen gemäß Anhang F des Übereinkommens für die Zwecke der Bewertung des Risikomanagements nach Artikel 8 Absätze 7 und 8 des Übereinkommens tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten der Verteidigungsbereitschaft und den Besonderheiten des Verteidigungssektors, darunter deren Auswirkungen auf die Lieferketten der Verteidigungsproduktion, gebührend Rechnung.“

3.

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Erforderlichenfalls können die Mitgliedstaaten aus Gründen des Schutzes von Verteidigungsinteressen der Union oder der Mitgliedstaaten von diesem Artikel abweichen, um vertrauliche Informationen zu schützen, sofern diese Abweichungen die Einhaltung etwaiger Berichtspflichten der Union oder der Mitgliedstaaten aufgrund des Übereinkommens nicht beeinträchtigen.“

Artikel 5

Änderungen der Verordnung (EU) 2021/697

Die Verordnung (EU) 2021/697 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„6a.

‚grenzüberschreitend tätige KMU‘ KMU mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder assoziierten Land als den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, in denen Empfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt, niedergelassen sind, und die an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen;“

b)

Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17.

‚vorkommerzielle Auftragsvergabe‘ die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen, wobei die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung fertiger Güter klar getrennt sind;“

c)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„18a.

‚punktgleiche Vorschläge‘ zwei oder mehr Vorschläge, mit denen im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bei der Bewertung derselbe Punktwert erzielt wurde;“

2.

In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Die Mittelbindungen für den Fonds, die Tätigkeiten betreffen, welche sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Unterstützung für disruptive Technologien für die Verteidigung und Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die von KMU durchgeführt werden

(1)   Der Fonds dient zur Unterstützung von Maßnahmen, die der Entwicklung disruptiver Technologien für die Verteidigung und Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die von KMU durchgeführt werden, und zwar in den Interventionsbereichen, die in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 24 festgelegt sind, förderlich sind.

(2)   In den Arbeitsprogrammen werden die am besten geeigneten Finanzierungsformen, Auswahl- und Vergabekriterien und -verfahren sowie die am besten geeigneten Formen der Durchführung für disruptive Technologien für die Verteidigung und Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die von KMU durchgeführt werden, festgelegt.“

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können in begründeten Fällen besondere Maßnahmen im Wege der indirekten Mittelverwaltung durch die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) genannten Einrichtungen unter den Bedingungen des Arbeitsprogramms durchgeführt werden.

(*2)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).“"

5.

Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die mit diesen Tätigkeiten einhergehenden Kosten sind im Rahmen des Fonds nicht förderfähig. Arbeiten die Empfänger und an der Maßnahme beteiligten Unterauftragnehmer allerdings mit Rechtsträgern, die in der Ukraine niedergelassen sind oder unter der Kontrolle eines ukrainischen Rechtsträgers stehen, zu dem alleinigen Zweck zusammen, deren Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen für Tests gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f zu nutzen, sind die damit einhergehenden Kosten im Rahmen des Fonds förderfähig, sofern diese Kosten der geförderten Maßnahme zugutekommen und für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationsfähigkeit der EDTIB in der gesamten Union gemäß Artikel 3 erforderlich sind.“

6.

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unter bestimmten hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen kann eine Finanzierung durch die Union auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 198 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erfolgen, auch in den Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe e des genannten Artikels.“

7.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Vergabekriterien

(1)   Im Einklang mit Artikel 203 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird jeder Vorschlag anhand der folgenden Kriterien bewertet:

a)

seines Beitrags zu herausragender Qualität im Verteidigungsbereich, insbesondere indem nachgewiesen wird, dass die erwarteten Ergebnisse der vorgeschlagenen Maßnahme erhebliche Vorteile gegenüber bestehenden Verteidigungsgütern oder -technologien bieten;

b)

der Qualität und Effizienz der Durchführung der Maßnahme.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kriterien wird jeder Vorschlag anhand eines oder mehrerer der folgenden im Arbeitsprogramm festgelegten Kriterien bewertet, wobei für jede Aufforderung eine gesonderte Festlegung erfolgt:

a)

seines Beitrags zur Innovation oder des Potenzials für Disruption der europäischen Verteidigungsindustrie, insbesondere durch den Nachweis, dass die vorgeschlagene Maßnahme bahnbrechende oder neuartige Konzepte und Ansätze umfasst, die zuvor nicht im Verteidigungsbereich angewandt wurden;

b)

seines Beitrags zur Wettbewerbsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung in der gesamten Union und darüber hinaus neue Marktchancen geschaffen werden und das Wachstum von Unternehmen in der gesamten Union beschleunigt wird;

c)

seines Beitrags zur Verringerung der Abhängigkeit von Quellen außerhalb der Union und zur Erhöhung der Versorgungssicherheit bei Verteidigungsgütern in der gesamten Union;

d)

seines Beitrags zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassenen Rechtsträgern, insbesondere KMU und Midcap-Unternehmen, die als Empfänger, als in die Maßnahme eingebundene Unterauftragnehmer oder als andere Rechtsträger in der Lieferkette einen beträchtlichen Mehrwert für die Maßnahme erbringen;

e)

seines Beitrags zur Steigerung der Effizienz über den gesamten Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien, einschließlich der Kostenwirksamkeit und des Potenzials für Synergien bei den Verfahren für Beschaffung, Instandhaltung und Entsorgung;

f)

seines Beitrags zur weiteren Integration der europäischen Verteidigungsindustrie in der gesamten Union, insbesondere im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung des fertigen Guts oder der fertigen Technologie, auf das gemeinsame Eigentum daran oder auf seine bzw. ihre gemeinsame Instandhaltung;

g)

seines Beitrags zur Deckung des Bedarfs der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, für die die Gefahr, dass konventionelle militärische Bedrohungen umgesetzt werden, besonders hoch ist.

(3)   Im Arbeitsprogramm werden die Einzelheiten der Auswahlverfahren und der Anwendung der in Absatz 2 genannten Vergabekriterien festgelegt, darunter eine etwaige Gewichtung der Kriterien, Schwellenwerte und gegebenenfalls Regeln für den Umgang mit punktgleichen Vorschlägen unter Berücksichtigung der Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.“

8.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf die Unterstützung aus dem Fonds bei Tätigkeiten gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e 20 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten, unbeschadet höherer Finanzierungssätze, die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels angewandt werden können.“

b)

In Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Für eine Maßnahme, die im Rahmen eines Projekts der mit dem Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates (*3) begründeten SSZ oder im Rahmen einer Struktur für ein europäisches Rüstungsprogramm (Structure for European Armament Programme — SEAP) gemäß der Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) entwickelt wurde, kann ein um zusätzliche 10 Prozentpunkte erhöhter Finanzierungssatz gewährt werden.

b)

Für eine Tätigkeit kann ein erhöhter Finanzierungssatz gemäß dem vorliegenden Buchstaben gewährt werden, wenn mindestens 10 % der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit KMU zugewiesen werden, die in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind und an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen.

Der Finanzierungssatz kann um die Prozentpunkte erhöht werden, die dem Prozentsatz der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit entsprechen, die KMU zugewiesen werden, die in denselben Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern niedergelassen sind wie die an der Tätigkeit beteiligten Empfänger, bei denen es sich nicht um KMU oder Midcap-Unternehmen handelt, und die an der Tätigkeit als Empfänger, Unterauftragnehmer oder andere Rechtsträger in der Lieferkette teilnehmen, bis zur Höhe von zusätzlich 10 Prozentpunkten.

Der Finanzierungssatz kann um die Prozentpunkte erhöht werden, die dem zweifachen Prozentsatz der gesamten förderfähigen Kosten der Tätigkeit entsprechen, die grenzüberschreitenden tätigen KMU zugewiesen werden.

(*3)  Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2315/oj)."

(*4)  Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern (‚EDIP-Verordnung‘) (ABl. L, 2025/2643, 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2643/oj).“"

9.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ungeachtet des Artikels 201 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird lediglich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Koordinators geprüft.“

10.

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

können in besonderen Fällen die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen desselben Verfahrens zulassen (multiple sourcing);“

11.

Artikel 22 wird gestrichen;

12.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Diese Verordnung beeinträchtigt nicht das politische Ermessen der Mitgliedstaaten im Bereich der Verbringung und der Ausfuhr von Verteidigungsgütern. Bei Verbringungen bemühen sich die Mitgliedstaaten, alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente wie etwa Allgemeingenehmigungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) zu verwenden und unverhältnismäßige administrative Anforderungen zu vermeiden, um eine reibungslose Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten.

(4)   Im Falle von Ergebnissen, die von den Empfängern im Rahmen von Entwicklungsmaßnahmen hervorgebracht werden, für die eine Unterstützung durch den Fonds gewährt wird, ist die Kommission unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels vor jeder Übertragung von Eigentum an nicht assoziierte Drittländer oder an Rechtsträger nicht assoziierter Drittländer, die binnen 3 Jahren nach der Schlusszahlung für die Maßnahme stattfindet, in Kenntnis zu setzen. Läuft eine solche Übertragung von Eigentum den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder den in Artikel 3 festgelegten Zielen zuwider, so ist die Unterstützung aus dem Fonds zurückzuerstatten.

(*5)  Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/43/oj).“"

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Für die Zwecke der Bewertung der Ergebnisse der Entwicklungsmaßnahmen und der Bewertung der möglichen Verwendung dieser Ergebnisse für die zivile Verteidigungsplanung und die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten führen die die Maßnahme kofinanzierenden nationalen Behörden und die Empfänger Verhandlungen, die darauf abzielen, dass die Empfänger den nationalen Behörden unter fairen und angemessenen Bedingungen Zugangsrechte zu diesen Ergebnissen gewähren, welche mit den die betreffenden Ergebnisse hervorbringenden Empfängern zu vereinbaren sind. Die Zugangsrechte umfassen keinerlei Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder von darin enthaltenem Know-how und sind auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung beschränkt. Diese Zugangsrechte erstrecken sich nicht auf bestehendes geistiges Eigentum, es sei denn, der Zugang ist für das Verständnis der Ergebnisse der Maßnahme unabdingbar, und in diesem Fall ist die vorherige Zustimmung der Inhaber des betreffenden bestehenden geistigen Eigentums erforderlich.

Die Bedingungen für die Ausübung dieser Zugangsrechte werden in der vertraglichen Beziehung zwischen den Empfängern und den nationalen Behörden, die die Maßnahme kofinanzieren, festgelegt.“

13.

Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Fonds wird durch jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme im Sinne des Artikels 110 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durchgeführt. Der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag wird gegebenenfalls in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.“

Artikel 6

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/697 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. Oktober 2026.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. DOOLEY


(1)   ABl. C, C/2026/30, 16.1.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/30/oj.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. September 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2026.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).

(8)  Verordnung (EU) 2025/2643 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“) (ABl. L, 2025/2643, 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2643/oj).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/2382/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)