<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20210420" CONSLEG.REF="2014R0532" DATE.LAST.MOD="20210419" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20210420"/><INFO.PROD PROD.DATE="20210420" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2014R0532DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20210420">20210420</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>22</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>22</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>148</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>54</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE 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ISO="20210419">20210419</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>4</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>16</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>13</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>629</NO.CURRENT><YEAR>2021</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32021R0629</NO.CELEX><DATE ISO="20201104">20201104</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) 2021/629 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20201104">4. November 2020</DATE></P><P>zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 532/2014 und (EU) Nr. 1255/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen im Hinblick auf die detaillierten Mindestanforderungen für Prüfzwecke und die aufzuzeichnenden und zu speichernden Daten</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) Nr. 532/2014 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140313">13. März 2014</DATE></P><P>zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><ALINEA><P>Mit dieser Verordnung werden nachstehende Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Regelungen zur Präzisierung der Angaben über die Daten, die im Rahmen des von der Verwaltungsbehörde einzurichtenden Begleitungssystems in elektronischer Form aufzuzeichnen und zu speichern sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege auf Ebene der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Empfängereinrichtungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Umfang und Inhalt von Vorhaben- und Rechnungsprüfungen sowie die Methodik für die Auswahl der Stichprobe von Vorhaben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>detaillierte Regelungen für die Nutzung der bei Prüfungen durch die Bediensteten oder bevollmächtigten Vertreter der Kommission erhobenen Daten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>detaillierte Regelungen für die Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, einschließlich der wichtigsten Arten solcher Mängel, die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung und die Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART><P>In elektronischer Form aufzuzeichnende und zu speichernde Daten</P><P>(Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anforderungen hinsichtlich der Daten, die in elektronischer Form für jedes Vorhaben in dem gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 eingerichteten Begleitungssystem aufzuzeichnen und zu speichern sind, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung dargelegt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='3'?><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Daten werden für jedes Vorhaben aufgezeichnet und gespeichert, darunter bei durch OP II unterstützten Vorhaben auch Daten zu den einzelnen Teilnehmern, nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach Geschlecht, damit diese falls erforderlich zum Zweck der Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aggregiert werden können. Die kumulative Aggregation dieser Daten für den gesamten Programmplanungszeitraum muss möglich sein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART><P>Detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad</P><P>(Artikel 32 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Es gelten folgende detaillierte Mindestanforderungen für den Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Anhand des Prüfpfads kann überprüft werden, ob die im Rahmen des operationellen Programms für Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung (OP I) oder vom Begleitausschuss für das OP II festgelegten Auswahlkriterien angewendet wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Hinblick auf Zuschüsse gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 können anhand des Prüfpfads die der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge bei Vorhaben, die im Rahmen des operationellen Programms kofinanziert wurden, mit den detaillierten Buchführungsdaten und Belegen der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Empfängereinrichtungen abgeglichen werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>im Hinblick auf Zuschüsse gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c können anhand des Prüfpfads die der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge bei Vorhaben, die im Rahmen des operationellen Programms kofinanziert wurden, mit den detaillierten Output- oder Ergebnisdaten und den Belegen der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Empfängereinrichtungen abgeglichen werden, gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Methode zur Festlegung der Einheitskosten und der Pauschalbeträge;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>im Hinblick auf die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads gegebenenfalls die Berechnungsmethode und die Grundlage für die Festlegung von Pauschalsätzen sowie die förderfähigen direkten Kosten oder die Kosten, die unter bestimmten anderen Kategorien gemeldet werden, für die der Pauschalsatz gilt, dargelegt und begründet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>im Hinblick auf die gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben b, c und e sowie Artikel 26 Absatz 3 zweiter Teil der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads die förderfähigen direkten Kosten oder die Kosten, die unter bestimmten anderen Kategorien geltend gemacht werden, für die der Pauschalsatz gilt, belegt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>anhand des Prüfpfads kann überprüft werden, ob der öffentliche Beitrag an die Empfängereinrichtung gezahlt wurde;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='4'?><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>der Prüfpfad umfasst gegebenenfalls für jedes Vorhaben die technischen Spezifikationen und den Finanzierungsplan, die Unterlagen zur Genehmigung des Zuschusses, gegebenenfalls die Unterlagen zu den Vergabeverfahren, die Berichte der Empfängereinrichtung und Berichte über die durchgeführten Überprüfungen und Prüfungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>der Prüfpfad umfasst Informationen über die zum Vorhaben durchgeführten Verwaltungsprüfungen und Prüfungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>anhand des Prüfpfads können die Daten für die Output-Indikatoren des Vorhabens mit den Berichtsdaten und dem Ergebnis sowie gegebenenfalls mit den Zielen des Programms abgeglichen werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Im Hinblick auf die unter den Buchstaben c und d genannten Kosten kann anhand des Prüfpfads überprüft werden, ob die von der Verwaltungsbehörde verwendete Berechnungsmethode im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 steht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Name und Anschrift der Stellen verfügbar sind, die alle erforderlichen Belege für die Sicherstellung eines angemessenen Prüfpfads aufbewahren, der alle in Absatz1 festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0629" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="003A"><TI.ART>Artikel 3a</TI.ART><STI.ART><P>Detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad für die indirekte Unterstützung von am stärksten benachteiligten Personen, beispielsweise durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente</P><P>(Artikel 32 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zusätzlich zu den detaillierten Mindestanforderungen an den Prüfpfad gemäß Artikel 3 erfüllt der Prüfpfad für Vorhaben, mit denen den am stärksten benachteiligten Personen Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem mittels Gutscheinen, Karten oder anderen Instrumenten gemäß Artikel 23 Absatz 4a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 bereitgestellt wird, Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Er ermöglicht einen Abgleich der Gesamtzahl der ausgestellten Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente mit der Gesamtzahl der an Endempfänger gelieferten und verwendeten Gutscheine, Karten oder anderen Instrumenten auf der Grundlage von Buchführungsdaten und Belegen im Besitz der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>er erlaubt in Bezug auf die förderfähigen Kosten gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a einen Abgleich der der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge mit dem Wert der von den Endempfängern verwendeten Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>er enthält Unterlagen über die Gewährung und Verteilung von Gutscheinen, Karten oder anderen Instrumenten an Endempfänger und deren Verwendung.</TXT></NP></ITEM></LIST><P>Bei der Verwendung von Karten, Gutscheinen oder anderen Instrumenten zeigt der Prüfpfad auf, dass die Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente ausschließlich für den Kauf von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung oder beidem verwendet werden.</P></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='5'?><PARAG IDENTIFIER="003A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Prüfpfad umfasst, wenn Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente in Papierform bereitgestellt werden, auch Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Sicherheitsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten zur Vermeidung von Fälschungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Maßnahmen zur Sicherung des Gutscheinbestandes;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Angabe der Stellen, die mit der Identifizierung von Endempfängern betraut ist, und der Stellen, die Gutscheine, Karten oder andere Instrumente an Endempfänger verteilen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente bei den Endempfängern eingegangen sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART><P>Nutzung der bei Prüfungen durch die Bediensteten oder bevollmächtigten Vertreter der Kommission erhobenen Daten</P><P>(Artikel 34 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission trifft alle notwendigen Maßnahmen, um jede unbefugte Weitergabe oder jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene, von der Kommission im Rahmen ihrer Prüfungen erhobene Daten zu verhindern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission nutzt die bei ihren Prüfungen erhobenen Daten ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014. Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung haben Zugang zu den erhobenen Daten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die erhobenen Daten werden gemäß den geltenden Vorschriften ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten zur Verfügung stellt, nicht an andere als an diejenigen Personen in den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union übermittelt, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Daten haben müssen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART><P>Vorhabenprüfungen</P><P>(Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für jedes Geschäftsjahr werden Vorhabenprüfungen bei einer Stichprobe von Vorhaben durchgeführt, die anhand einer von der Prüfbehörde gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten oder genehmigten Methode ausgewählt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Vorhabenprüfungen werden auf der Grundlage der Belegunterlagen zum Prüfpfad durchgeführt und betreffen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die bei der Kommission geltend gemacht wurden, einschließlich der folgenden Aspekte:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Das Vorhaben wurde gemäß den für das operationelle Programm geltenden Auswahlkriterien ausgewählt, nicht physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt, bevor die Empfängereinrichtung den Finanzierungsantrag im Rahmen des operationellen Programms eingereicht hat, gemäß dem Zuwendungsbescheid durchgeführt und erfüllte zum Zeitpunkt der Prüfung sämtliche geltenden Bedingungen hinsichtlich der Funktionalität, der Nutzung und der zu erreichenden Ziele;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='6'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die der Kommission gemeldeten Ausgaben entsprechen den Buchführungsdaten, und die geforderten Belegunterlagen belegen einen angemessenen Prüfpfad gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>für der Kommission gemeldete Ausgaben, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c ermittelt wurden, wurden Outputs und Ergebnisse erzielt, die die Zahlungen an die Empfängereinrichtung begründen, die gegebenenfalls verfügbaren Teilnehmerangaben oder die Aufzeichnungen über Outputs und Ergebnisse stimmen mit den der Kommission übermittelten Informationen überein, und die geforderten Belegunterlagen belegen einen angemessenen Prüfpfad gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Der öffentliche Beitrag wurde gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 an die Empfängereinrichtung ausgezahlt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Vorhabenprüfungen umfassen gegebenenfalls die Überprüfung der konkreten Durchführung des Vorhabens vor Ort.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Bei den Vorhabenprüfungen werden die Genauigkeit und Vollständigkeit der im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde aufgezeichneten Ausgaben und der Abgleich des Prüfpfads auf allen Ebenen überprüft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Werden systembedingte Probleme festgestellt, die eine Gefahr für andere Vorhaben im Rahmen des operationellen Programms darstellen können, sorgt die Prüfbehörde dafür, dass weitere Untersuchungen bzw. gegebenenfalls zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um das Ausmaß derartiger Probleme zu bestimmen und gegebenenfalls die erforderlichen finanziellen Berichtigungen zu empfehlen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Der Betrag der geprüften Ausgaben im Hinblick auf die Meldung des jährlichen Prüfungsumfangs an die Kommission umfasst ausschließlich Ausgaben, die in den Anwendungsbereich einer gemäß Absatz 1 durchgeführten Prüfung fallen. Hierfür wird das gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erstellte Muster des Kontrollberichts verwendet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART><P>Methode für die Auswahl der Stichprobe von Vorhaben</P><P>(Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Prüfbehörde legt das Verfahren für die Auswahl der Stichprobe (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Stichprobenverfahren<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>) gemäß den in diesem Artikel dargelegten Anforderungen und unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfungsstandards wie INTOSAI, IFAC oder IIA fest.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Neben den Erläuterungen in der Prüfstrategie verwahrt die Prüfbehörde Aufzeichnungen über die Unterlagen und fachlichen Kriterien, die bei der Festlegung der Stichprobenverfahren herangezogen wurden (Planung, Auswahl, Prüfung und Bewertung), um die Eignung des gewählten Verfahrens nachzuweisen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='7'?><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Stichprobe muss repräsentativ für die Grundgesamtheit sein, aus der sie gezogen wurde, damit die Prüfbehörde einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erstellen kann. Die Grundgesamtheit umfasst die Ausgaben eines operationellen Programms, das gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in den der Kommission für ein bestimmtes Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten ist. Die Stichprobe kann während oder nach Ablauf des Geschäftsjahrs gezogen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein Stichprobenverfahren gilt für die Anwendung des Artikels 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 als statistisch, wenn es folgende Merkmale aufweist:</P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Zufallsauswahl der Stichprobeneinheiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Verwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie zur Bewertung der Stichprobenergebnisse, einschließlich der Messung und Kontrolle der Stichprobenrisiken und der geplanten und erzielten Genauigkeit.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Das Stichprobenverfahren stellt eine zufällige Auswahl der Stichprobeneinheiten aus der Grundgesamtheit sicher, indem durch Verwendung von für jede einzelne Grundgesamtheit generierten Zufallszahlen die Einheiten der Stichprobe ausgewählt werden, oder indem durch Verwendung eines Zufallsstarts und Anwendung einer systematischen Regel zur Auswahl der weiteren Einheiten eine systematische Auswahl getroffen wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Stichprobeneinheit wird von der Prüfbehörde anhand fachlicher Kriterien festgelegt. Die Stichprobeneinheit kann ein Vorhaben, ein Projekt innerhalb eines Vorhabens oder ein Auszahlungsantrag einer Empfängereinrichtung sein. Informationen über die Art der festgelegten Stichprobeneinheit und die zugrunde gelegten fachlichen Kriterien sind im Kontrollbericht enthalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Gesamtausgaben für eine Stichprobeneinheit in einem Geschäftsjahr einen negativen Betrag ergeben, werden sie von der in Absatz 3 genannten Grundgesamtheit ausgenommen und separat geprüft. Die Prüfbehörde kann auch eine Stichprobe aus dieser separaten Grundgesamtheit ziehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Bedingungen für eine angemessene Kontrolle gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Anwendung kommen, kann die Prüfbehörde die in dem genannten Artikel genannten Einheiten von der Grundgesamtheit ausschließen, aus der die Stichprobe gezogen werden soll. Falls das betreffende Vorhaben bereits für die Stichprobe ausgewählt wurde, ersetzt die Prüfbehörde es durch eine geeignete Zufallsauswahl.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Alle der Kommission gemeldeten Ausgaben der Stichprobe werden geprüft.</ALINEA><ALINEA>Wenn die ausgewählten Stichprobeneinheiten jedoch eine große Zahl von Auszahlungsanträgen oder Rechnungen umfassen, kann die Prüfbehörde diese durch die Ziehung von Unterstichproben prüfen, indem anhand derselben Stichprobenparameter wie für die Auswahl der Stichprobeneinheiten der Hauptstichprobe die zu prüfenden Auszahlungsanträge oder Rechnungen ausgewählt werden.</ALINEA><ALINEA>In diesem Fall werden innerhalb jeder zu prüfenden Stichprobeneinheit angemessene Stichprobengrößen berechnet, die jedoch keinesfalls weniger als 30 zugrunde liegende Auszahlungsanträge oder Rechnungen für jede Stichprobeneinheit umfassen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='8'?><PARAG IDENTIFIER="006.010"><NO.PARAG>(10)</NO.PARAG><ALINEA>Die Prüfbehörde kann eine Schichtung vornehmen, indem sie eine Grundgesamtheit in mehrere Teilgesamtheiten unterteilt, die jeweils eine Gruppe von Stichprobeneinheiten mit ähnlichen Merkmalen umfassen, insbesondere im Hinblick auf das Risiko oder die erwartete Fehlerquote, oder wenn die Grundgesamtheit Vorhaben umfasst, die aus finanziellen Beiträgen eines operationellen Programms zu Einheiten mit hohem Wert bestehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.011"><NO.PARAG>(11)</NO.PARAG><ALINEA>Die Prüfbehörde bewertet die Zuverlässigkeit des Systems mit <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>hoch<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>mittel<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>gering<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/>, wobei sie die Ergebnisse der Systemprüfungen berücksichtigt, um die technischen Parameter der Stichproben festzulegen, damit das kombinierte Sicherheitsniveau, das sich aus den System- und den Vorhabenprüfungen ergibt, hoch ist. Für ein System, dessen Zuverlässigkeit mit <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>hoch<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> bewertet ist, muss das Konfidenzniveau für Stichprobenverfahren mindestens 60 % erreichen. Für ein System, dessen Zuverlässigkeit mit <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>gering<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> bewertet ist, muss das Konfidenzniveau für Stichprobenverfahren mindestens 90 % erreichen. Die Signifikanzschwelle beträgt 2 % der in Absatz 3 genannten Ausgaben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.012"><NO.PARAG>(12)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn Unregelmäßigkeiten oder ein Risiko für Unregelmäßigkeiten ermittelt wurden, beschließt die Prüfbehörde im Hinblick auf die Berücksichtigung der ermittelten spezifischen Risikofaktoren anhand fachlicher Kriterien, ob es erforderlich ist, eine ergänzende Stichprobe zusätzlicher Vorhaben oder von Teilen von Vorhaben zu prüfen, die in der Zufallsstichprobe nicht geprüft wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.013"><NO.PARAG>(13)</NO.PARAG><ALINEA>Die Prüfbehörde analysiert die Ergebnisse der Prüfungen der zusätzlichen Stichprobe gesondert, zieht Schlussfolgerungen aus diesen Ergebnissen und teilt sie der Kommission im jährlichen Kontrollbericht mit. Die in der ergänzenden Stichprobe festgestellten Unregelmäßigkeiten fließen nicht in die Berechnung der hochgerechneten Fehlerquote der Zufallsstichprobe ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.014"><NO.PARAG>(14)</NO.PARAG><ALINEA>Auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf den in Artikel 34 Absatz 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Bestätigungsvermerk und Kontrollbericht berechnet die Prüfbehörde eine Gesamtfehlerquote, die der Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der systembedingten und der nicht berichtigten anormalen Fehler, geteilt durch die Grundgesamtheit, entspricht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART><P>Rechnungsprüfungen</P><P>(Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Prüfbehörde führt für jedes Geschäftsjahr die in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannte Rechnungsprüfung durch.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Rechnungsprüfung bietet eine angemessene Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der in der Rechnungslegung aufgeführten Beträge.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere die Ergebnisse der bei der Bescheinigungsbehörde durchgeführten Systemprüfungen und die Ergebnisse der Vorhabenprüfungen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='9'?><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Systemprüfung umfasst eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Rechnungsführungssystems der Bescheinigungsbehörde und — anhand einer Stichprobe — der Genauigkeit der im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verzeichneten einbehaltenen und wiedereingezogenen Ausgaben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Damit die Prüfbehörde feststellen kann, ob die Rechnungslegung zuverlässig und wirklichkeitsgetreu ist, überprüft sie im Rahmen ihrer Prüftätigkeit im Hinblick auf den Bestätigungsvermerk, ob alle gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erforderlichen Elemente korrekt in der Rechnungslegung enthalten sind und den Buchführungsdaten der zuständigen Behörden oder Stellen und der Empfängereinrichtungen entsprechen. Die Prüfbehörde überprüft insbesondere anhand der ihr von der Bescheinigungsbehörde vorzulegenden Rechnungslegung, ob</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, der gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 geltend gemacht wurde, den Ausgaben und dem entsprechenden öffentlichen Beitrag laut den der Kommission für das betreffende Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen entspricht und ob im Falle von Abweichungen in der Rechnungslegung angemessene Erklärungen für den Abgleich der Beträge gegeben wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die während des Geschäftsjahrs einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahrs wiedereinzuziehenden Beträge und die nicht wiedereinziehbaren Beträge den in das Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde eingegebenen Beträgen entsprechen und auf Beschlüssen der zuständigen Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde beruhen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>gegebenenfalls Ausgaben gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 von der Rechnungslegung ausgeschlossen wurden, und ob alle erforderlichen Korrekturen in die Rechnungslegung für das betreffende Geschäftsjahr aufgenommen wurden;</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die in den Buchstaben b und c genannten Überprüfungen können anhand einer Stichprobe durchgeführt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL III</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FINANZVERWALTUNG UND FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART><P>Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme</P><P>(Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Bewertung des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme stützt sich die Kommission auf alle verfügbaren Systemprüfungen einschließlich Funktionsprüfungen sowie auf Vorhabenprüfungen.</ALINEA><?PAGE NO='10'?><ALINEA>Die Bewertung erstreckt sich auf das interne Kontrollumfeld des Programms, die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, die Begleitung durch die Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden und die Kontrolltätigkeit der Prüfbehörde und basiert auf der Überprüfung der Einhaltung der in Tabelle 1 des Anhangs II festgelegten Kernanforderungen.</ALINEA><ALINEA>Die Erfüllung dieser Kernanforderungen wird anhand der in Tabelle 2 des Anhangs II genannten Kategorien bewertet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Zu den wichtigsten Arten gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zählen Fälle, bei denen eine der unter den Nummern 2, 4, 5, 13, 15, 16 und 18 von Tabelle 1 des Anhangs II bzw. zwei oder mehr der sonstigen in Tabelle 1 des Anhangs II genannten Kernanforderungen mit den in Tabelle 2 des Anhangs II beschriebenen Kategorien 3 oder 4 bewertet werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART><P>Kriterien für die Anwendung von pauschalen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen und Kriterien für die Festlegung der Höhe der finanziellen Berichtigung</P><P>(Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Finanzielle Berichtigungen werden in Bezug auf das gesamte oder einen Teil eines operationellen Programms vorgenommen, wenn die Kommission einen oder mehrere gravierende Mängel bei der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems feststellt.</ALINEA><ALINEA>Unbeschadet des ersten Unterabsatzes werden extrapolierte finanzielle Berichtigungen in Bezug auf das gesamte oder einen Teil eines operationellen Programms vorgenommen, wenn die Kommission systembedingte Unregelmäßigkeiten bei einer repräsentativen Stichprobe von Vorhaben feststellt und eine genauere Quantifizierung des Risikos für den Unionshaushalt möglich ist. In diesem Fall werden die Ergebnisse der Untersuchung der repräsentativen Stichprobe auf die übrige Grundgesamtheit extrapoliert, aus der die Stichprobe gezogen wurde, um die Höhe der finanziellen Berichtigung festzulegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Höhe einer pauschalen Berichtigung wird unter Berücksichtigung folgender Elemente festgelegt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>relative Bedeutung des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel in Bezug auf das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Häufigkeit des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Verlustrisiko für den Unionshaushalt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unter Berücksichtigung dieser Elemente wird die Höhe der finanziellen Berichtigung wie folgt festgesetzt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems so grundlegend, häufig oder weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem vollständigen Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 100 % angewendet;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='11'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems so grundlegend und weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem sehr schwerwiegenden Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines sehr großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewendet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht hundertprozentig oder so schlecht funktioniert, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewendet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht durchgehend funktioniert, so dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines beträchtlichen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewendet.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Anwendung eines gemäß Absatz 3 festgelegten Pauschalsatzes unverhältnismäßig wäre, kann die Höhe der finanziellen Berichtigung verringert werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die zuständigen Behörden versäumen, nach Anwendung einer finanziellen Berichtigung in einem Geschäftsjahr angemessene Korrekturmaßnahmen zu treffen, und derselbe gravierende Mangel bzw. dieselben gravierenden Mängel auch im folgenden Geschäftsjahr festgestellt wird bzw. werden, kann der Berichtigungssatz aufgrund des Fortbestehens des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren Berichtigungssatzes heraufgesetzt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Artikel 3 gilt in Bezug auf die in Anhang I genannten Informationen über die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ab dem <DATE ISO="20141201">1. Dezember 2014</DATE>.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='12'?><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32021R0629" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2 .AND. AX:I" MOD.LEVEL="1"?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI><STI><P>Liste der im Rahmen des Begleitsystems zu erfassenden und elektronisch zu speichernden Daten (gemäß Artikel 2)</P></STI></TITLE><CONTENTS><P>Daten sind zu Vorhaben erforderlich, die aus OP I und OP II<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" TYPE="FOOTNOTE"><P>OP I steht für operationelle Programme für Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung, OP II steht für operationelle Programme zur sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen.</P></NOTE> und allen anderen Arten der Bereitstellung unterstützt werden, sofern in der zweiten Spalte nicht anders angegeben.</P><TBL COLS="2" NO.SEQ="0001" PAGE.SIZE="SINGLE.LANDSCAPE"><GR.NOTES><NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Zu den Begünstigten gehören gegebenenfalls weitere Stellen, denen im Rahmen des Vorhabens Ausgaben entstehen, die als dem Begünstigten entstandene Ausgaben behandelt werden.</P></NOTE><NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission vom <DATE ISO="20140313">13. März 2014</DATE> zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140520" NO.OJ="148" PAGE.FIRST="54">ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 54</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE><NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040331">31. März 2004</DATE> über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="134" PAGE.FIRST="114">ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE><NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20140226">26. Februar 2014</DATE> über die Konzessionsvergabe (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140328" NO.OJ="094" PAGE.FIRST="1">ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE></GR.NOTES><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER"><HT TYPE="BOLD">Datenfelder</HT></CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER"><HT TYPE="BOLD">Angabe der Art der OP oder Art der Bereitstellung, für die keine Daten erforderlich sind</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2"><HT TYPE="BOLD">Daten zum Begünstigten</HT><NOTE NOTE.REF="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Name oder eindeutige Kennzeichnung jedes Begünstigten</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung handelt</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Angabe, ob die auf die Ausgaben des Begünstigten entfallende Mehrwertsteuer nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Kontaktdaten des Begünstigten</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2"><HT TYPE="BOLD">Daten zum Vorhaben</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Name oder eindeutige Kennzeichnung des Vorhabens</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Kurze Beschreibung des Vorhabens</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Datum der Einreichung des Antrags für das Vorhaben</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Anfangsdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Abschlussdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Tatsächliches Datum, an dem das Vorhaben physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Stelle, die die Unterlagen ausstellt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><?PAGE NO='13'?><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Datum der Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Für das Vorhaben maßgebliche Währung</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>CCI-Nr. des Programms/der Programme, über das bzw. die das Vorhaben unterstützt wird</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>Art(en) der Nahrungsmittelhilfe</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für OP II</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Art(en) der unterstützten Maßnahmen</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für OP I</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Code(s) für die Finanzierungsform</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Code(s) für den Standort</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>Menge der von einer öffentlichen Einrichtung oder einer Partnerorganisation eingekauften Nahrungsmittel (sofern zutreffend)</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><P>Nicht zutreffend für OP II</P><P>Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente</P></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>Menge der gegebenenfalls von einer öffentlichen Einrichtung erhaltenen Nahrungsmittel gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 (sofern zutreffend)</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><P>Nicht zutreffend für OP II</P><P>Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente</P></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Menge der an Partnerorganisationen gelieferten Nahrungsmittel (sofern zutreffend)</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><P>Nicht zutreffend für OP II</P><P>Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente</P></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Menge der an Endempfänger gelieferten Nahrungsmittel (sofern zutreffend)</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><P>Nicht zutreffend für OP II</P><P>Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente</P></CELL></ROW><?PAGE NO='14'?><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>Menge der von einer öffentlichen Einrichtung oder einer Partnerorganisation eingekauften materiellen Basisunterstützung (sofern zutreffend)</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><P>Nicht zutreffend für OP II</P><P>Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente</P></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Menge der an Partnerorganisationen gelieferten materiellen Basisunterstützung (sofern zutreffend)</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><P>Nicht zutreffend für OP II</P><P>Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente</P></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT>Menge der an Endempfänger gelieferten materiellen Basisunterstützung (sofern zutreffend)</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><P>Nicht zutreffend für OP II</P><P>Nicht zutreffend für die indirekte Bereitstellung von Nahrungsmitteln, z. B. durch Gutscheine, Karten oder andere Instrumente</P></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT>Zahl der ausgestellten Gutscheine oder Karten (oder anderer Instrumente der indirekten Bereitstellung)</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><P>Nicht zutreffend für OP II</P><P>Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung</P></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>27.</NO.P><TXT>Anzahl der an Endempfänger gelieferten Gutscheine oder Karten (oder anderen Instrumente der indirekten Bereitstellung)</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><P>Nicht zutreffend für OP II</P><P>Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung</P></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>28.</NO.P><TXT>Anzahl der von Endempfängern eingelösten Gutscheine oder Karten (oder anderen Instrumente der indirekten Bereitstellung)</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><P>Nicht zutreffend für OP II</P><P>Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung</P></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>29.</NO.P><TXT>Gesamtbetrag der Ausgaben, die auf an Endempfänger gelieferte Gutscheine oder Karten (oder andere Instrumente der indirekten Bereitstellung) geladen werden</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><P>Nicht zutreffend für OP II</P><P>Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung</P></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>30.</NO.P><TXT>Gesamtbetrag der Ausgaben für von Endempfängern verwendete Gutscheine oder Karten (oder anderen Instrumente der indirekten Bereitstellung)</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><P>Nicht zutreffend für OP II</P><P>Nicht zutreffend für die direkte Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung</P></CELL></ROW><?PAGE NO='15'?><ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2"><HT TYPE="BOLD">Daten zu Indikatoren</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>31.</NO.P><TXT>Bezeichnung der für das Vorhaben relevanten gemeinsamen Indikatoren</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>32.</NO.P><TXT>Kennzeichnung der für das Vorhaben relevanten gemeinsamen Indikatoren</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>33.</NO.P><TXT>Leistungsniveau der gemeinsamen Indikatoren für jedes Jahr der Durchführung oder zum Abschluss des Vorhabens</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>34.</NO.P><TXT>Bezeichnung der für das Vorhaben relevanten programmspezifischen Indikatoren</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für OP I</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>35.</NO.P><TXT>Kennzeichnung der für das Vorhaben relevanten programmspezifischen Indikatoren</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für OP I</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>36.</NO.P><TXT>Besondere Zielvorgaben für die programmspezifischen Outputindikatoren</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für OP I</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>37.</NO.P><TXT>Leistungsniveau der programmspezifischen Outputindikatoren für jedes Jahr der Durchführung oder zum Abschluss des Vorhabens</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für OP I</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>38.</NO.P><TXT>Messeinheit für jeden angestrebten Output</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für OP I</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>39.</NO.P><TXT>Basis für Ergebnisindikatoren</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für OP I</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>40.</NO.P><TXT>Zielwert für Ergebnisindikatoren</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für OP I</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>41.</NO.P><TXT>Messeinheit für jedes angestrebte Ergebnis und Basis</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für OP I</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>42.</NO.P><TXT>Messeinheit für jeden Indikator</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2"><HT TYPE="BOLD">Finanzdaten zu jedem Vorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>43.</NO.P><TXT>Betrag der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens, der in den Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>44.</NO.P><TXT>Betrag der förderfähigen Gesamtkosten, der aus öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 besteht</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>45.</NO.P><TXT>Betrag der öffentlichen Unterstützung gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><?PAGE NO='16'?><ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2"><HT TYPE="BOLD">Daten zu den Auszahlungsanträgen des Begünstigten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>46.</NO.P><TXT>Eingangsdatum der einzelnen Auszahlungsanträge des Begünstigten</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>47.</NO.P><TXT>Datum der einzelnen Zahlungen an den Begünstigten auf Grundlage des Auszahlungsantrags</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>48.</NO.P><TXT>Betrag der im Auszahlungsantrag angegebenen förderfähigen Ausgaben, der die Grundlage für die einzelnen Zahlungen an den Begünstigten bildet</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>49.</NO.P><TXT>Betrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der den förderfähigen Ausgaben entspricht, welche die Grundlage für die einzelnen Zahlungen bilden</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>50.</NO.P><TXT>Betrag der einzelnen Zahlungen an den Begünstigten auf Grundlage des Auszahlungsantrags</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>51.</NO.P><TXT>Anfangsdatum der Vor-Ort-Überprüfungen in Bezug auf das Vorhaben, die gemäß Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 durchgeführt werden</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>52.</NO.P><TXT>Datum der Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf das Vorhaben, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014<NOTE NOTE.REF="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE> durchgeführt werden</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>53.</NO.P><TXT>Stelle, die die Prüfung bzw. die Überprüfung durchführt</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2"><HT TYPE="BOLD">Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf tatsächlich angefallenen Kosten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>54.</NO.P><TXT>Förderfähige öffentliche Ausgaben, die auf der Grundlage tatsächlich entstandener und gezahlter Kosten gegenüber der Kommission geltend gemacht werden</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>55.</NO.P><TXT>Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage tatsächlich entstandener und gezahlter Kosten festgesetzt wurden</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>56.</NO.P><TXT>Vertragsart, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.REF="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE> (Bereitstellung von Dienstleistungen/Bereitstellung von Waren) oder der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.REF="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE> unterliegt</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>57.</NO.P><TXT>Vertragswert, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><?PAGE NO='17'?><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>58.</NO.P><TXT>Auf der Grundlage eines Vertrags entstandene und getätigte förderfähige Ausgaben, falls der Auftrag den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>59.</NO.P><TXT>Das angewendete Auftragsvergabeverfahren, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>60.</NO.P><TXT>Name oder eindeutige Kennzeichnung des Auftragnehmers, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2"><HT TYPE="BOLD">Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Standardeinheitskosten (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>61.</NO.P><TXT>Auf der Grundlage von Standardeinheitskosten festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>62.</NO.P><TXT>Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage von Standardeinheitskosten festgesetzt wurden</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>63.</NO.P><TXT>Definition einer Einheit, die zur Berechnung von Standardeinheitskosten genutzt werden soll</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>64.</NO.P><TXT>Anzahl der gelieferten Einheiten gemäß den Angaben im Auszahlungsantrag für jeden Posten einer Einheit</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>65.</NO.P><TXT>Einheitskosten für eine einzelne Einheit für jeden Posten einer Einheit</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2"><HT TYPE="BOLD">Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalbeträgen (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>66.</NO.P><TXT>Auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>67.</NO.P><TXT>Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den gegenüber der Kommission auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>68.</NO.P><TXT>Für jede Pauschalfinanzierung, vereinbarte Leistungen (Outputs oder Ergebnisse) gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, als Grundlage für die Auszahlung von Pauschalbeträgen</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>69.</NO.P><TXT>Für jede Pauschalfinanzierung, vereinbarter Betrag gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><?PAGE NO='18'?><ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2"><HT TYPE="BOLD">Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalsätzen (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>70.</NO.P><TXT>Auf der Grundlage eines Pauschalsatzes festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>71.</NO.P><TXT>Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die den förderfähigen öffentlichen Ausgaben entsprechen, welche gegenüber der Kommission auf der Grundlage von Pauschalsätzen geltend gemacht wurden</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2"><HT TYPE="BOLD">Daten zu Wiedereinziehungen vom Begünstigten</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>72.</NO.P><TXT>Datum der einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüsse</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>73.</NO.P><TXT>Betrag der öffentlichen Unterstützung, der von den einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüssen betroffen ist</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>74.</NO.P><TXT>Förderfähige Gesamtkosten, die von den einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüssen betroffen sind</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>75.</NO.P><TXT>Eingangsdatum jedes Betrags, den der Begünstigte infolge eines Wiedereinziehungsbeschlusses zurückgezahlt hat</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>76.</NO.P><TXT>Betrag der öffentlichen Unterstützung, den der Begünstigte infolge eines Wiedereinziehungsbeschlusses zurückgezahlt hat (ohne Zinsen oder Strafen)</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>77.</NO.P><TXT>Förderfähige Gesamtkosten, die der vom Begünstigten zurückgezahlten öffentlichen Unterstützung entsprechen</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>78.</NO.P><TXT>Betrag der öffentlichen Unterstützung, der nach einem Wiedereinziehungsbeschluss nicht wiedereingezogen werden kann</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>79.</NO.P><TXT>Förderfähige Gesamtkosten, die der nicht wiedereinziehbaren öffentlichen Unterstützung entsprechen</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2"><HT TYPE="BOLD">Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro)</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>80.</NO.P><TXT>Datum der Einreichung der einzelnen Zahlungsanträge, in denen die förderfähigen Ausgaben aus dem Vorhaben erfasst sind</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>81.</NO.P><TXT>In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung des Vorhabens getätigt wurden</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>82.</NO.P><TXT>In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, die im Rahmen des Vorhabens getätigt wurden</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><?PAGE NO='19'?><ROW><CELL COL="1" COLSPAN="2"><HT TYPE="BOLD">Daten zu der der Kommission gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 (in Euro) vorgelegten Rechnungslegung</HT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>83.</NO.P><TXT>Datum, an dem jede einzelne Rechnungslegung über Ausgaben im Rahmen des Vorhabens vorgelegt wurde</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>84.</NO.P><TXT>Datum, an dem die Rechnungslegung, in der die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde (falls die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens <FT TYPE="NUMBER">1000000</FT> EUR betragen (Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014))</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>85.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>86.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der in die Durchführung des Vorhabens geflossen ist und dem im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben entspricht</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>87.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der Zahlungen an den Begünstigten gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der dem im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben entspricht</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>88.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres einbehalten wurde</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>89.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, der den während des Geschäftsjahres einbehaltenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben entspricht</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>90.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres wiedereingezogen wurde</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>91.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den während des Geschäftsjahres wiedereingezogenen förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben entspricht</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>92.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehen ist</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>93.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben entspricht</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><?PAGE NO='20'?><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>94.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der am Ende des Geschäftsjahres nicht wiedereingezogen werden kann</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>95.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den förderfähigen öffentlichen Gesamtausgaben entspricht, die am Ende des Geschäftsjahres nicht wiedereingezogen werden können</TXT></NP></ITEM></LIST></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW></CORPUS></TBL></CONTENTS></CONS.ANNEX><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?><?PAGE NO='21'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI><STI><P>Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme und deren Klassifizierung im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren gemäß Artikel 9</P></STI></TITLE><CONTENTS><TBL COLS="4" NO.SEQ="0002"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Tabelle 1:</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Kernanforderungen</HT></P></STI></TITLE><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" COLSPAN="2" TYPE="HEADER">Kernanforderungen an das Verwaltungs- und Kontrollsystem</CELL><CELL COL="3" TYPE="HEADER">Betroffene Stellen/Behörden</CELL><CELL COL="4" TYPE="HEADER">Umfang</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">1</CELL><CELL COL="2">Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme für die Berichterstattung und Begleitung in Fällen, in denen die zuständige Behörde die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt.</CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL><CELL COL="4">Internes Kontrollwesen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">2</CELL><CELL COL="2">Angemessene Auswahl von Vorhaben.</CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL><CELL COL="4" ROWSPAN="3">Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">3</CELL><CELL COL="2">Angemessene Information der Begünstigten zu den anwendbaren Bedingungen für die ausgewählten Vorhaben.</CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">4</CELL><CELL COL="2">Angemessene Verwaltungsüberprüfungen.</CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">5</CELL><CELL COL="2">Vorhandensein eines wirksamen Systems, durch das gewährleistet ist, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen aufbewahrt werden.</CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL><CELL COL="4" ROWSPAN="2">Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten/Überwachung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">6</CELL><CELL COL="2">Zuverlässiges System, mit dessen Hilfe Daten zu Überwachungs-, Bewertungs-, Finanzmanagement-, Überprüfungs- und Prüfungszwecken erfasst, aufgezeichnet und gespeichert werden.</CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">7</CELL><CELL COL="2">Wirksame Umsetzung angemessener Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug.</CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL><CELL COL="4" ROWSPAN="2">Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">8</CELL><CELL COL="2">Geeignete Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung und des zusammenfassenden Jahresberichts über durchgeführte abschließende Prüfungen und Kontrollen.</CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">9</CELL><CELL COL="2">Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme für die Berichterstattung und Begleitung in Fällen, in denen die zuständige Behörde die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt.</CELL><CELL COL="3">Bescheinigungsbehörde</CELL><CELL COL="4">Internes Kontrollwesen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">10</CELL><CELL COL="2">Angemessene Verfahren zur Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen.</CELL><CELL COL="3">Bescheinigungsbehörde</CELL><CELL COL="4">Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten/Überwachung</CELL></ROW><?PAGE NO='22'?><ROW><CELL COL="1">11</CELL><CELL COL="2">Angemessene Buchführung über die geltend gemachten Ausgaben und die entsprechende öffentliche Unterstützung in elektronischer Form.</CELL><CELL COL="3">Bescheinigungsbehörde</CELL><CELL COL="4" ROWSPAN="3">Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">12</CELL><CELL COL="2">Angemessene und vollständige Buchführung über die wiedereinzuziehenden, wiedereingezogenen und einbehaltenen Beträge.</CELL><CELL COL="3">Bescheinigungsbehörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">13</CELL><CELL COL="2">Angemessene Verfahren für die Erstellung der jährlichen Rechnungslegung und die Bescheinigung, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist.</CELL><CELL COL="3">Bescheinigungsbehörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">14</CELL><CELL COL="2">Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme zur Gewährleistung, dass jede andere Stelle, die Prüfungen gemäß der Prüfstrategie für das Programm durchführt, über die notwendige funktionelle Unabhängigkeit verfügt und die international anerkannten Prüfungsstandards berücksichtigt.</CELL><CELL COL="3">Prüfbehörde</CELL><CELL COL="4">Internes Kontrollwesen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">15</CELL><CELL COL="2">Angemessene Systemprüfungen.</CELL><CELL COL="3">Prüfbehörde</CELL><CELL COL="4" ROWSPAN="4">Kontrolltätigkeiten</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">16</CELL><CELL COL="2">Angemessene Prüfungen von Vorhaben.</CELL><CELL COL="3">Prüfbehörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">17</CELL><CELL COL="2">Angemessene Rechnungsprüfungen.</CELL><CELL COL="3">Prüfbehörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">18</CELL><CELL COL="2">Angemessene Verfahren für die Erteilung eines zuverlässigen Bestätigungsvermerks und die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts.</CELL><CELL COL="3">Prüfbehörde</CELL></ROW></CORPUS></TBL><TBL COLS="2" NO.SEQ="0003"><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">Tabelle 2:</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Klassifizierung der Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit</HT></P></STI></TITLE><CORPUS><ROW><CELL COL="1">Kategorie 1</CELL><CELL COL="2">Gute Funktionsfähigkeit. Keine oder lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kategorie 2</CELL><CELL COL="2">Funktionsfähigkeit vorhanden. Bestimmte Verbesserungen erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kategorie 3</CELL><CELL COL="2">Funktionsfähigkeit teilweise gegeben. Erhebliche Verbesserungen erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kategorie 4</CELL><CELL COL="2">Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nicht vorhanden.</CELL></ROW></CORPUS></TBL></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>