<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20151223" CONSLEG.REF="2009L0110" DATE.LAST.MOD="20151223" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="DIR" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20180113"/><INFO.PROD PROD.DATE="20151223" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2009L0110DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20180113">20180113</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>15</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>15</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="DIR"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>267</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>7</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20091010">20091010</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0004</NO.SEQ><PAGE.FIRST>7</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>17</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>11</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>110</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009L0110</NO.CELEX><DATE ISO="20090916">20090916</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2009/110/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090916">16. September 2009</DATE></P><P>über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>337</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>35</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20151223">20151223</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>35</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>127</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>93</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>2366</NO.CURRENT><YEAR>2015</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32015L2366</NO.CELEX><DATE ISO="20151125">20151125</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> (EU) 2015/2366 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20151125">25. November 2015</DATE></P><P>über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2009/110/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090916">16. September 2009</DATE></P><P>über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL I</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand und Geltungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld fest, wobei die Mitgliedstaaten die folgenden Kategorien von E-Geld-Emittenten anerkennen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich — im Einklang mit einzelstaatlichem Recht — deren innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 38 jener Richtlinie ansässiger Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der jener Richtlinie, deren Sitz sich außerhalb der Gemeinschaft befindet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>E-Geld-Institute gemäß Artikel 2 Nummer 1 dieser Richtlinie, einschließlich deren im Einklang mit Artikel 8 dieser Richtlinie und einzelstaatlichem Recht innerhalb der Gemeinschaft ansässiger Zweigniederlassungen, deren Sitz sich außerhalb der Gemeinschaft befindet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht berechtigt sind, E-Geld auszugeben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen beziehungsweise lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Titel II dieser Richtlinie legt auch Vorschriften für die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten fest.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können vollständig oder teilweise davon absehen, die Bestimmungen von Titel II dieser Richtlinie auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Institute anzuwenden, mit Ausnahme der dort im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Institute.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie gilt nicht für den monetären Wert, der auf Instrumenten gespeichert ist, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Buchstabe k der Richtlinie 2007/64/EG fallen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie gilt nicht für den monetären Wert, der für Zahlungsvorgänge verwendet wird, die unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Buchstabe l der Richtlinie 2007/64/EG fallen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='3'?><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>E-Geld-Institut<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> eine juristische Person, die nach Titel II eine Zulassung für die Ausgabe von E-Geld erhalten hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>E-Geld<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> jeden elektronisch — darunter auch magnetisch — gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>E-Geld-Emittent<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> in Artikel 1 Absatz 1 genannte Einrichtungen, Institute, denen eine Freistellung nach Artikel 1 Absatz 3 gewährt wird, sowie juristische Personen, denen eine Freistellung nach Artikel 9 gewährt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>durchschnittlicher E-Geld-Umlauf<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> den durchschnittlichen Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertags über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL II</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME, AUSÜBUNG UND BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON E-GELD-INSTITUTEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Aufsichtsvorschriften</STI.ART><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015L2366" ACTIVE.LOC="AR:111;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der vorliegenden Richtlinie gelten Artikel 5, die Artikel 11 bis 17, Artikel 19 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 20 bis 31 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20151125">25. November 2015</DATE> über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20151223" NO.OJ="337" PAGE.FIRST="35">ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> einschließlich der nach Artikel 15 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 5 und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte für E-Geld-Institute entsprechend.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>E-Geld-Institute unterrichten die zuständigen Behörden im Voraus über alle wesentlichen Änderungen der zur Sicherung der Gelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie 2006/48/EG an einem E-Geld-Institut zu erwerben oder aufzugeben bzw. eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen oder zu verringern, mit der Konsequenz, dass der<?PAGE NO='4'?> Anteil am gehaltenen Kapital oder an den Stimmrechten 20 %, 30 % oder 50 % erreicht, überschreitet oder unterschreitet oder das E-Geld-Institut zu ihrem Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist, hat diese Absicht den zuständigen Behörden vor dem Erwerb, der Aufgabe, der Erhöhung oder der Verringerung anzuzeigen.</ALINEA><ALINEA>Der interessierte Erwerber liefert der zuständigen Behörde Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie alle relevanten Angaben gemäß Artikel 19a Absatz 4 der Richtlinie 2006/48/EG.</ALINEA><ALINEA>Falls sich der von den in Unterabsatz 2 genannten Personen ausgeübte Einfluss zulasten einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, erheben die zuständigen Behörden Einspruch oder ergreifen andere angemessene Maßnahmen, um diesen Zustand zu beseitigen. Solche Maßnahmen können Unterlassungsklagen, Sanktionen gegen Direktoren oder Geschäftsleiter oder die Aussetzung der Stimmrechtsausübung in Verbindung mit den von den betreffenden Anteilseignern oder Mitgliedern gehaltenen Beteiligungen einschließen.</ALINEA><ALINEA>Ähnliche Maßnahmen finden auf natürliche oder juristische Personen Anwendung, die der in diesem Absatz genannten Verpflichtung zur Unterrichtung im Voraus nicht nachkommen.</ALINEA><ALINEA>Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben, sorgen die zuständigen Behörden unbeschadet anderer zu verhängender Sanktionen für die Aussetzung der Ausübung der Stimmrechte des Erwerbers, für die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen oder die Möglichkeit der Annullierung dieser Stimmen.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können E-Geld-Institute, die eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e angeführten Tätigkeiten ausüben, von den Verpflichtungen aus diesem Absatz ganz oder teilweise freistellen oder ihre zuständigen Behörden ermächtigen, sie freizustellen.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015L2366" ACTIVE.LOC="AR:111;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="003.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig sind. Vertreibt ein E-Geld-Institut in einem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme einer solchen natürlichen oder juristischen Person E-Geld, so gelten die Artikel 27 bis 31, mit Ausnahme des Artikels 29 Absätze 4 und 5, der Richtlinie (EU) 2015/2366, einschließlich der nach Artikel 28 Absatz 5und Artikel 29 Absatz 7 angenommenen delegierten Rechtsakte, für ein solches E-Geld-Institut entsprechend.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. E-Geld-Institute sind befugt, Zahlungsdienste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie über Agenten zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Anfangskapital</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute zum Zeitpunkt der Zulassung über ein Anfangskapital von mindestens <FT TYPE="NUMBER">350000</FT> EUR verfügen müssen, das sich aus den in Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG dargelegten Bestandteilen zusammensetzt.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='5'?><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Eigenmittel</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Eigenmittel des E-Geld-Instituts gemäß den Artikeln 57 bis 61 sowie 63, 64 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels bzw. Artikel 4 dieser Richtlinie genannten Beträge absinken.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, werden die Eigenmittelanforderungen eines E-Geld-Instituts nach einer der drei in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Methoden (A, B oder C) berechnet. Die geeignete Methode wird von den zuständigen Behörden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt.</ALINEA><ALINEA>Für die Ausgabe von E-Geld werden die Eigenmittelanforderungen eines E-Geld-Instituts nach der in Absatz 3 dargelegten Methode D berechnet.</ALINEA><ALINEA>E-Geld-Institute verfügen stets über einen Bestand an Eigenmitteln, der mindestens genauso hoch ist wie die Summe der in Unterabsatz 1 und 2 genannten Erfordernisse.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Methode D: Die Eigenmittel eines E-Geld-Instituts für die Ausgabe von E-Geld müssen sich mindestens auf 2 % des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs belaufen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Übt ein E-Geld-Institut eine der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten aus, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Tätigkeiten in Verbindung steht, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die zuständige Behörde diesem E-Geld-Institut, seine Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils zu berechnen, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so werden seine Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs berechnet, sofern von den zuständigen Behörden keine Anpassung dieses Plans verlangt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Auf der Grundlage einer Bewertung des Risikomanagements, der Verlustdatenbanken und der internen Kontrollmechanismen des E-Geld-Instituts können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass die Eigenkapitalunterlegung des E-Geld-Instituts einem Betrag entsprechen muss, der bis zu 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der einschlägigen Methode gemäß Absatz 2 ergeben würde, oder dem E-Geld-Institut gestatten, dass seine Eigenkapitalunterlegung einem Betrag entspricht, der bis zu 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der einschlägigen Methode gemäß Absatz 2 ergeben würde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Fällen,</P><?PAGE NO='6'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in denen ein E-Geld-Institut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes E-Geld-Institut, ein Kreditinstitut, ein Zahlungsinstitut, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in denen ein E-Geld-Institut anderen Tätigkeiten nachgeht als der Ausgabe von E-Geld,</TXT><P>zu verhindern, dass anrechenbare Eigenmittelbestandteile mehrfach angerechnet werden.</P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern die Anforderungen des Artikels 69 der Richtlinie 2006/48/EG eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden davon absehen, die Absätze 2 und 3 dieses Artikels auf E-Geld-Institute anzuwenden, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterkreditinstituts nach der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Tätigkeiten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Neben der Ausgabe von E-Geld sind den E-Geld-Instituten folgende Tätigkeiten gestattet:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Erbringung der im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG genannten Zahlungsdienste;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß Nummern 4, 5 oder 7 des Anhangs der Richtlinie 2007/64/EG, wenn die in Artikel 16 Absätze 3 und 5 jener Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Buchstabe a erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne des Artikels 4 Nummer 6 der Richtlinie 2007/64/EG und unbeschadet des Artikels 28 jener Richtlinie;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>andere Geschäftstätigkeiten als die Ausgabe von E-Geld im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>In Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Kredite dürfen nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>E-Geld-Instituten ist die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/48/EG untersagt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Gelder, die E-Geld-Institute von den E-Geld-Inhabern entgegennehmen, werden unverzüglich in E-Geld umgetauscht. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2006/48/EG.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 16 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2007/64/EG finden auf Geldbeträge Anwendung, die für die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Tätigkeiten entgegengenommen wurden und die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='7'?><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Sicherungsanforderungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten schreiben E-Geld-Instituten vor, die Geldbeträge, die sie für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommen haben, gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG zu sichern. Geldbeträge, die durch Zahlung mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen werden, brauchen nicht gesichert zu werden, bis sie einem Zahlungskonto eines E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder gegebenenfalls einem E-Geld-Institut gemäß den in der Richtlinie 2007/64/EG festgelegten Anforderungen betreffend die Ausführungszeit in anderer Form zur Verfügung gestellt wurden. In jedem Falle sind diese Geldbeträge spätestens fünf Geschäftstage (im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 27 jener Richtlinie) nach der Ausgabe des E-Geldes zu sichern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke von Absatz 1 sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko Aktiva, die unter eine der Kategorien gemäß Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20060614">14. Juni 2006</DATE> über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060630" NO.OJ="177" PAGE.FIRST="201">ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> fallen, für die die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nicht höher als 1,6 % ist, wobei jedoch andere qualifizierte Positionen gemäß Nummer 15 jenes Anhangs ausgeschlossen sind.</ALINEA><ALINEA>Für die Zwecke von Absatz 1 sind sichere Aktiva mit niedrigem Risiko auch Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), der ausschließlich in in Unterabsatz 1 genannte Aktiva investiert.</ALINEA><ALINEA>Unter außergewöhnlichen Umständen und bei angemessener Begründung können die zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Bewertung der Sicherheit, des Fälligkeitstermins, des Wertes oder anderer Risikofaktoren der im ersten und zweiten Unterabsatz genannten Aktiva bestimmen, welche dieser Aktiva keine sicheren Aktiva mit niedrigem Risiko für die Zwecke von Absatz 1 darstellen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 9 der Richtlinie 2007/64/EG findet auf E-Geld-Institute für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie genannten Tätigkeiten Anwendung, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke der Absätze 1 und 3 können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Stellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bestimmen, nach welcher Methode die E-Geld-Institute Geldbeträge zu sichern haben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Beziehungen zu Drittländern</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten wenden für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit von Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft keine Bestimmungen an, welche diese Zweigniederlassungen günstiger stellen würden als E-Geld-Institute mit Sitz in der Gemeinschaft.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='8'?><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen Behörden teilen der Kommission alle Zulassungen von Zweigniederlassungen mit, die sie E-Geld-Instituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft erteilt haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Gemeinschaft in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, mit denen sichergestellt wird, dass Zweigniederlassungen eines E-Geld-Instituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung in der gesamten Gemeinschaft genießen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Ausnahmemöglichkeiten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Mit Ausnahme der Artikel 20, 22, 23 und 24 der Richtlinie 2007/64/EG können die Mitgliedstaaten ganz oder teilweise von der Anwendung der Verfahren und Bedingungen der Artikel 3, 4, 5 und 7 der vorliegenden Richtlinie absehen oder ihren zuständigen Behörden dies gestatten und die Eintragung juristischer Personen in das Register der E-Geld-Institute zulassen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Durch die gesamte Geschäftstätigkeit entsteht ein durchschnittlicher E-Geld-Umlauf, dessen Volumen einen von dem Mitgliedstaat festgelegten Betrag und auf jeden Fall <FT TYPE="NUMBER">5000000</FT> EUR nicht übersteigt, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>keine der für die Leitung oder den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen natürlichen Personen wurde wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder wegen anderer Finanzstraftaten verurteilt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Übt ein E-Geld-Institut eine der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten aus, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Tätigkeiten in Verbindung steht, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die zuständige Behörde diesem E-Geld-Institut, Unterabsatz 1 Buchstabe a unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils anzuwenden, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der zuständigen Behörden mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. Kann ein E-Geld-Institut noch nicht auf eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit zurückblicken, so wird auf der Grundlage des aus seinem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs bewertet, ob diese Anforderung erfüllt ist, sofern von den zuständigen Behörden keine Anpassung dieses Plans verlangt wird.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können die Gewährung von Ausnahmeregelungen nach diesem Artikel auch davon abhängig machen, dass zusätzlich dazu ein maximaler Speicherbetrag für das Zahlungsinstrument oder das Zahlungskonto des Verbrauchers, auf dem E-Geld gespeichert ist, festgelegt wird.</ALINEA><ALINEA>Eine juristische Person, die nach diesem Absatz registriert ist, kann nur dann Zahlungsdienste, die nicht mit dem nach diesem Artikel emittierten E-Geld in Verbindung stehen, anbieten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 26 der Richtlinie 2007/64/EG erfüllt sind.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='9'?><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine juristische Person, die nach Absatz 1 registriert ist, muss ihren Sitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie ihre Tätigkeit tatsächlich ausübt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Eine juristische Person, die gemäß Absatz 1 registriert ist, wird wie ein E-Geld-Institut behandelt. Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 25 der Richtlinie 2007/64/EG gelten für sie jedoch nicht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine juristische Person, die gemäß Absatz 1 registriert ist, nur bestimmte in Artikel 6 Absatz 1 genannte Tätigkeiten ausüben darf.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine juristische Person im Sinne von Absatz 1</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>meldet den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse, die für die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen von Bedeutung ist, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>berichtet mindestens jährlich an einem von den zuständigen Behörden festgelegten Datum über den durchschnittlichen E-Geld-Umlauf.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffene juristische Person binnen 30 Kalendertagen eine Zulassung gemäß Artikel 3 beantragt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 4 nicht mehr erfüllt sind. Eine juristische Person, die innerhalb dieses Zeitraums keine Zulassung beantragt hat, wird nach Artikel 10 die weitere Ausgabe von E-Geld untersagt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet werden, um die ständige Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen zu überprüfen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Dieser Artikel gilt nicht für die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG oder einzelstaatliche Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Macht ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch, so teilt er dies der Kommission bis zum <DATE ISO="20110430">30. April 2011</DATE> mit. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich von allen späteren Änderungen in Kenntnis. Außerdem teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Zahl der betroffenen juristischen Personen sowie jährlich den Gesamtbetrag des am 31. Dezember jedes Kalenderjahres ermittelten E-Geld-Umlaufs im Sinne von Absatz 1 mit.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL III</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">AUSGABE UND RÜCKTAUSCHBARKEIT VON E-GELD</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Verbot der Ausgabe von E-Geld</STI.ART><ALINEA>Unbeschadet von Artikel 18 untersagen die Mitgliedstaaten natürlichen oder juristischen Personen, die keine E-Geld-Emittenten sind, die Ausgabe von E-Geld.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='10'?><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Ausgabe und Rücktauschbarkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten E-Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags ausgeben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes auf Verlangen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert erstatten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem E-Geld-Inhaber sind die Rücktauschbedingungen, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Entgelte, eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben; der E-Geld-Inhaber ist über diese Bedingungen zu informieren, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Beim Rücktausch fällt nur dann ein Entgelt an, wenn dies im Vertrag gemäß Absatz 3 geregelt wurde, und nur in folgenden Fällen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wenn vor Vertragsablauf ein Rücktausch verlangt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn vertraglich ein Ablaufdatum vereinbart wurde und der E-Geld-Inhaber den Vertrag vorher beendet hat oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn der Rücktausch mehr als ein Jahr nach Vertragsablauf verlangt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Ein solches Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Wird der Rücktausch vor Vertragablauf verlangt, kann der E-Geld-Inhaber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wird der Rücktausch vom E-Geld-Inhaber zum Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf gefordert, wird</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes erstattet oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Gesamtbetrag, den der E-Geld-Inhaber fordert, erstattet, falls ein E-Geld-Institut eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e genannten Tätigkeiten ausübt und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als E-Geld verwendet werden soll.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Absätze 4, 5 und 6 unterliegen die Rücktauschrechte von anderen Personen als Verbrauchern, die E-Geld akzeptieren, der vertraglichen Vereinbarung zwischen E-Geld-Emittenten und diesen Personen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Verbot der Verzinsung</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten verbieten die Gewährung von Zinsen oder anderen Vorteilen, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='11'?><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren</STI.ART><ALINEA>Unbeschadet dieser Richtlinie gilt Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Emittenten hinsichtlich der ihnen aus diesem Titel erwachsenden Verpflichtungen entsprechend.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL IV</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Durchführungsmaßnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, die zur Aktualisierung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich sind, um der Inflation oder technologischen Entwicklungen und Entwicklungen am Markt Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission trifft Maßnahmen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 erwähnten Ausnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von dem durch Artikel 85 der Richtlinie 2007/64/EG eingesetzten Zahlungsverkehrsausschuss unterstützt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Vollständige Harmonisierung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 6, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 und Artikel 18 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten, sofern diese Richtlinie eine Harmonisierung vorsieht, keine anderen Bestimmungen beibehalten oder einführen als in dieser Richtlinie vorgesehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass E-Geld-Emittenten nicht zum Nachteil der E-Geld-Inhaber von den einzelstaatlichen Vorschriften, die diese Richtlinie umsetzen oder den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, abweichen, es sei denn, dies ist ausdrücklich darin erlaubt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='12'?><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Überprüfung</STI.ART><ALINEA>Bis zum <DATE ISO="20121101">1. November 2012</DATE> legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Richtlinie und insbesondere über die Anwendung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an E-Geld-Institute sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem <DATE ISO="20110430">30. April 2011</DATE> Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2000/46/EG im Mitgliedstaat ihres Sitzes aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/46/EG über die gegenseitige Anerkennung fortzusetzen, ohne eine Zulassung nach Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen zu müssen und ohne zur Einhaltung der anderen in Titel II der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen oder genannten Bestimmungen verpflichtet zu sein.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten verpflichten diese E-Geld-Institute, den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Angaben zu übermitteln, damit diese bis zum <DATE ISO="20111030">30. Oktober 2011</DATE> entscheiden können, ob die E-Geld-Institute die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, und andernfalls, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um dies sicherzustellen, oder ob die Zulassung entzogen werden muss.</ALINEA><ALINEA>E-Geld-Institute, welche die Anforderungen erfüllen, erhalten eine Zulassung, werden in das Register aufgenommen und sind verpflichtet, die Anforderungen von Titel II zu erfüllen. Werden die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie von den E-Geld-Instituten bis zum <DATE ISO="20111030">30. Oktober 2011</DATE> nicht erfüllt, wird ihnen die Ausgabe von E-Geld untersagt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein E-Geld-Institut automatisch eine Zulassung erhält und in das Register nach Artikel 3 aufgenommen wird, wenn den zuständigen Behörden bereits der Nachweis vorliegt, dass das betroffene E-Geld-Institut die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 erfüllt. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen E-Geld-Institute in Kenntnis, bevor die Zulassung erteilt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem <DATE ISO="20110430">30. April 2011</DATE> Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht zur Umsetzung des Artikels 8 der Richtlinie 2000/46/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Richtlinie 2000/46/EG bis zum <DATE ISO="20120430">30. April 2012</DATE> fortzusetzen, ohne eine Zulassung nach Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen zu müssen und ohne zur Einhaltung der anderen in Titel II der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen oder genannten Bestimmungen verpflichtet zu sein. E-Geld-Instituten, denen in diesem Zeitraum weder eine Zulassung noch eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 9 der vorliegenden Richtlinie gewährt wurde, wird die Ausgabe von E-Geld untersagt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='13'?><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015L2366" ACTIVE.LOC="AR:111;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="018.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten gestatten E-Geld-Instituten, die vor dem Erlass der Richtlinie … im Mitgliedstaat ihres Sitzes vor dem <DATE ISO="20180113">13. Januar 2018</DATE> Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2007/64/EG aufgenommen haben, diese Tätigkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat bis <DATE ISO="20180713">13. Juli 2018</DATE> fortzusetzen, ohne eine Zulassung gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie beantragen und ohne die anderen Bestimmungen des Titels II der vorliegenden Richtlinie oder die dort genannten Bestimmungen einhalten zu müssen.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1 den zuständigen Behörden alle sachdienlichen Informationen übermitteln, damit diese bis zum <DATE ISO="20180713">13. Juli 2018</DATE> beurteilen können, ob die betreffenden E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II erfüllen und welche Maßnahmen andernfalls zu ergreifen sind, um das sicherzustellen, oder ob die Zulassung entzogen werden muss.</ALINEA><ALINEA>Die E-Geld-Institute nach Unterabsatz 1, die nach Überprüfung durch die zuständigen Behörden die Anforderungen des Titels II erfüllen, erhalten eine Zulassung und werden in das Register eingetragen. Erfüllen die E-Geld-Institute die Anforderungen des Titels II nicht bis zum <DATE ISO="20180713">13. Juli 2018</DATE>, so wird ihnen die Ausgabe von E-Geld untersagt.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie 2005/60/EG</STI.ART><ALINEA><P>Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Artikel 3 Ziffer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>a)</NO.P><TXT>ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 sowie 14 und 15 der Liste in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG genannten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube (<QUOT.START CODE="201A" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>bureau de change<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/>);<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/>.</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>d)</NO.P><TXT>elektronisches Geld im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20090916">16. September 2009</DATE> über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20091010" NO.OJ="267" PAGE.FIRST="7">ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/></P></NOTE>, sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag — falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann — nicht mehr als 250 EUR beträgt oder sofern — falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann — sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als <FT TYPE="NUMBER">2500</FT> EUR belaufen darf, außer wenn ein Betrag von <FT TYPE="NUMBER">1000</FT> EUR oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/110/EG erstattet wird. Hinsichtlich Zahlungsvorgängen innerhalb eines Landes können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden den in diesem Buchstaben genannten Betrag von 250 EUR bis zur Obergrenze von 500 EUR erhöhen.</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='14'?><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Änderung der Richtlinie 2006/48/EG</STI.ART><ALINEA><P>Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Artikel 4 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Nummer 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><DLIST SEPARATOR=":"><DLIST.ITEM><PREFIX><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>1.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Kreditinstitut<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/></TERM><DEFINITION>ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/>.</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Nummer 5 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><DLIST SEPARATOR=":"><DLIST.ITEM><PREFIX><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>5.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201A" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Finanzinstitut<QUOT.END CODE="2018" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/></TERM><DEFINITION>ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 und 15 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/>.</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>In Anhang I wird folgende Nummer angefügt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>15.</NO.P><TXT>Ausgabe von E-Geld<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/>.</TXT></NP></ITEM></LIST></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><ALINEA>Die Richtlinie 2000/46/EG wird unbeschadet von Artikel 18 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Richtlinie mit Wirkung vom <DATE ISO="20110430">30. April 2011</DATE> aufgehoben.</ALINEA><ALINEA>Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Umsetzung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum <DATE ISO="20110430">30. April 2011</DATE> die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.</ALINEA><ALINEA>Sie wenden diese Vorschriften ab dem <DATE ISO="20110430">30. April 2011</DATE> an.</ALINEA><ALINEA>Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='15'?><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS></CONS.DOC></CONS.ACT>