Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - FÜNFTER TEIL: DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION - TITEL III: ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE - Kapitel 1: Entwicklungszusammenarbeit - Artikel 210 (ex-Artikel 180 EGV)
Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0142 - 0142
Artikel 210 (ex-Artikel 180 EGV) (1) Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme aufeinander ab, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, damit ihre Maßnahmen einander besser ergänzen und wirksamer sind. Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Union bei. (2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind. --------------------------------------------------