<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><ORDER xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.00-20081231.xd"><BIB.ORDER><REF.CASE FILE="ECRT12005DEA.0500190101.case.xml"><NO.CASE>T-125/05 R</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62005B0125</NO.CELEX><NO.SEQ>0015.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>1903</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>1915</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>13</PAGE.TOTAL><AUTHOR>T</AUTHOR></BIB.ORDER><CURR.TITLE><LEFT>BESCHLUSS VOM <DATE ISO="20050602">2.6.2005</DATE> — RECHTSSACHE T-125/05 R</LEFT><RIGHT>UMWELT- UND INGENIEURTECHNIK DRESDEN / KOMMISSION</RIGHT></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Beschluss des Präsidenten des Gerichts</HT></P><P><DATE ISO="20050602">2. Juni 2005</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Verfahrenssprache: Deutsch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><ORDER.INIT><P>In der Rechtssache T-125/05 R</P></ORDER.INIT><PARTIES><PLAINTIFS><P><HT TYPE="BOLD">Umwelt- und Ingenieurtechnik GmbH Dresden</HT> mit Sitz in Dresden (Deutschland), Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt H. Robl,</P><PARTY.STATUS>Antragstellerin,</PARTY.STATUS></PLAINTIFS><AGAINST>gegen</AGAINST><DEFENDANTS><P><HT TYPE="BOLD">Kommission der Europäischen Gemeinschaften,</HT> vertreten durch M. Wilderspin und S. Fries als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,</P><PARTY.STATUS>Antragsgegnerin,</PARTY.STATUS></DEFENDANTS></PARTIES><?PAGE NO="II-1904"?><SUBJECT><P>wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidungen der Kommission, das Los 2 des Auftrags EuropeAid/119151/D/S/UA <QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>Vorhaben zur Verbesserung des Kernkraftwerks Südukraine<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/> nicht an die Antragstellerin zu vergeben und den Vertrag an ein anderes Unternehmen zu vergeben, hilfsweise, wegen anderer einstweiliger Anordnungen</P><P>erlässt</P></SUBJECT><PREAMBLE.GEN><PREAMBLE.INIT><P>DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN</P></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL><P>folgenden</P></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.GEN><CONTENTS.ORDER><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Beschluss</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Vorgeschichte des Rechtsstreits</P></TI></TITLE><NP><NO.P>1</NO.P><TXT>Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom <DATE ISO="19991229">29. Dezember 1999</DATE> über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="012" DATE.PUB="2000" PAGE.FIRST="1">ABl. 2000, L 12, S. 1</REF.DOC.OJ>) sieht u. a. die Finanzierung von Programmen zur nuklearen Sicherheit in diesen Staaten vor.</TXT></NP><?PAGE NO="II-1905"?><NP><NO.P>2</NO.P><TXT>Im Rahmen der Verordnung Nr. 99/2000 wurde für das Jahr 2001 ein Aktionsprogramm im Bereich der nuklearen Sicherheit aufgestellt. In diesem Zusammenhang wurde ein öffentlicher Auftrag <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>Vorhaben zur Verbesserung des Kernkraftwerks Südukraine<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/> ausgeschrieben. Das zweite Los dieses Auftrags betraf die Lieferung eines Expertensystems für die Erfassung und Verarbeitung von Daten betreffend die Kontrolle der Wasserqualität in einem Kernkraftwerk in der Südukraine.</TXT></NP><NP><NO.P>3</NO.P><TXT>Auf diese Ausschreibung, die am <DATE ISO="20040619">19. Juni 2004</DATE> im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> (<REF.DOC.OJ COLL="S" NO.OJ="119" DATE.PUB="2004">ABI. S 119</REF.DOC.OJ>) veröffentlicht wurde, wurden innerhalb der festgesetzten Frist drei Angebote eingereicht, darunter das der Antragstellerin.</TXT></NP><NP><NO.P>4</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20041004">4. Oktober 2004</DATE> wurden die abgegebenen Angebote in Anwesenheit der Bieter bekannt gemacht.</TXT></NP><NP><NO.P>5</NO.P><TXT>Der mit der technischen Bewertung der Angebote betraute Ausschuss (im Folgenden: Bewertungsausschuss) nahm eine Prüfung der eingegangenen Angebote vor und untersuchte, ob sie den administrativen und technischen Vorgaben entsprachen.</TXT></NP><NP><NO.P>6</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall forcierte der Bewertungsausschuss die Antragstellerin mit Schreiben vom <DATE ISO="20041006">6.</DATE>, <DATE ISO="20041008">8.</DATE> und <DATE ISO="20041012">12. Oktober 2004</DATE> auf, mehrere Punkte ihres Angebots zu präzisieren; die Antragstellerin antwortete mit Schreiben vom <DATE ISO="20041007">7.</DATE>, <DATE ISO="20041012">12.</DATE> und <DATE ISO="20041014">14. Oktober 2004</DATE>.</TXT></NP><?PAGE NO="II-1906"?><NP><NO.P>7</NO.P><TXT>Da die Erläuterungen der Antragstellerin zu zwei technischen Aspekten (<QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>Clarification <HT TYPE="ITALIC">9<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/> und</HT><QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>Clarification 13<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/>) für unzureichend gehalten wurden, wurde ihr Angebot nicht weiter in Betracht gezogen. Die von der Antragstellerin angeführten Preise wurden daher nicht mit denen der anderen Bieter verglichen.</TXT></NP><NP><NO.P>8</NO.P><TXT>Der Auftrag wurde an die Firma All Trade vergeben, deren Angebot das günstigste der von den Bietern eingereichten Angebote war.</TXT></NP><NP><NO.P>9</NO.P><TXT>All Trade wurde die Erteilung des Zuschlags mitgeteilt, und es wurden die notwendigen Vorbereitungen für die Vertragsunterzeichnung getroffen. Der Vertrag wurde direkt zwischen Energoatom, dem Begünstigten des Vorhabens, und der Zuschlagsempfángerin geschlossen. Er wurde am <DATE ISO="20041220">20. Dezember 2004</DATE> unterzeichnet.</TXT></NP><NP><NO.P>10</NO.P><TXT>Mit Schreiben vom <DATE ISO="20041223">23. Dezember 2004</DATE>, bei der Antragstellerin eingegangen am <DATE ISO="20050110">10. Januar 2005</DATE>, teilte die Kommission dieser mit, dass sie den Zuschlag nicht erhalten habe, weil ihr Angebot nicht den technischen Vorgaben entsprochen habe (im Folgenden: erste Entscheidung). In diesem Schreiben wurde der Antragstellerin außerdem mitgeteilt, dass der Auftrag an All Trade vergeben worden sei (im Folgenden: zweite Entscheidung).</TXT></NP><NP><NO.P>11</NO.P><TXT>Mit Schreiben vom <DATE ISO="20050114">14. Januar 2005</DATE> an die Kommission beanstandete die Antragstellerin die Begründung dieser beiden Entscheidungen.</TXT></NP><NP><NO.P>12</NO.P><TXT>Mit Schreiben vom <DATE ISO="20050131">31. Januar 2005</DATE> antwortete die Kommission auf die Rügen der Antragstellerin.</TXT></NP></GR.SEQ><?PAGE NO="II-1907"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Verfahren und Anträge der Parteien</P></TI></TITLE><NP><NO.P>13</NO.P><TXT>Mit Klageschrift, die am <DATE ISO="20050318">18. März 2005</DATE> bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG eine Klage auf Nichtigerklärung der ersten und der zweiten Entscheidung (im Folgenden: streitige Entscheidungen) erhoben.</TXT></NP><NP><NO.P>14</NO.P><TXT>Mit gesondertem Schriftsatz, der am <DATE ISO="20050321">21. März 2005</DATE> bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Artikel 104 der Verfahrensordnung des Gerichts und den Artikeln 242 EG und 243 EG den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit dem sie beantragt,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die streitigen Entscheidungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen;</P></ITEM><ITEM><P>hilfsweise, erforderliche einstweilige Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, zu verhindern, dass durch die Durchführung der angefochtenen Entscheidungen vollendete Tatsachen zu Lasten der Antragstellerin geschaffen werden, insbesondere der Antragsgegnerin zu untersagen,</P><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>All Trade den streitigen Auftrag zu erteilen;</P></ITEM><ITEM><P>den in Ziffer 21 der Verdingungsunterlagen vorgesehenen Vertrag auszufertigen und ihn All Trade zur Gegenzeichnung vorzulegen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, der Auftragserteilung und/oder -abwicklung Vorschub zu leisten.</P></ITEM></LIST></P></ITEM></LIST></P></NP><?PAGE NO="II-1908"?><NP><NO.P>15</NO.P><TXT>In ihrer Stellungnahme, die am <DATE ISO="20050411">11. April 2005</DATE> bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission, den Antrag als unbegründet abzuweisen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Entscheidungsgründe</P></TI></TITLE><NP><NO.P>16</NO.P><TXT>Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 225 Absatz 1 EG kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für erforderlich hält, die Durchführung der angefochtenen Maßnahme aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.</TXT></NP><NP><NO.P>17</NO.P><TXT>Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen die Anträge auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen haben kumulativen Charakter, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19961014">14. Oktober 1996</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-268/96 P(R)" YEAR="1996" PAGE.ECR="I-4971">C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Sie. 1996, I-4971, Randnr. 30</REF.DOC.ECR>).</TXT></NP><NP><NO.P>18</NO.P><TXT>Angesichts des Akteninhalts verfügt der Richter der einstweiligen Anordnung über alle erforderlichen Angaben, um über den vorliegenden Antrag entscheiden zu können, ohne dass die Parteien mündlich gehört werden müssten.</TXT></NP><?PAGE NO="II-1909"?><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P>Vorbringen der Parteien</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Zum Fumus boni iuris</P></TI></TITLE><NP><NO.P>19</NO.P><TXT>Zur ersten Entscheidung trägt die Antragstellerin vor, die Kommission habe das Diskriminierungsverbot verletzt, das ein grundlegendes Prinzip auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens sei und Eingang in Artikel 89 Absatz 1 der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften gefunden habe.</TXT></NP><NP><NO.P>20</NO.P><TXT>Zunächst entspreche das Angebot, anders als in den Schreiben der Kommission vom <DATE ISO="20041223">23. Dezember 2004</DATE> und <DATE ISO="20050131">31. Januar 2005</DATE> ausgeführt, den technischen Spezifikationen der Ausschreibung, nämlich denen in Abschnitt 2.2.6 und denen in den Abschnitten 2.3.1 und 2.3.4 der Technischen Spezifikation. Außerdem seien die der Kommission vorgelegten detaillierten Erläuterungen und weiteren Informationen, anders als diese geltend mache, nicht unzureichend gewesen.</TXT></NP><NP><NO.P>21</NO.P><TXT>Die Antragstellerin weist ferner darauf hin, dass die in den Schreiben vom <DATE ISO="20041223">23. Dezember 2004</DATE> und <DATE ISO="20050131">31. Januar 2005</DATE> zum Ausdruck gebrachten technischen Vorbehalte nicht Gegenstand der vorhergehenden Aufklärungen der Kommission gewesen seien.</TXT></NP><NP><NO.P>22</NO.P><TXT>Zur zweiten Entscheidung trägt die Antragstellerin vor, dass die Feststellung der Kommission zu den finanziellen Erwägungen ersichtlich unzutreffend sei.</TXT></NP><?PAGE NO="II-1910"?><NP><NO.P>23</NO.P><TXT>In der Bekanntmachung über die Vergabe des Liefervertrags sei All Trade mit einem Vertragswert von <FT TYPE="NUMBER">3423658</FT> Euro aufgerührt, der dem Angebotspreis mit allen Extras und Service entspreche. Die Aussagen zu den Angebotspreisen im Schreiben der Kommission vom <DATE ISO="20050131">31. Januar 2005</DATE> seien daher falsch.</TXT></NP><NP><NO.P>24</NO.P><TXT>Die Verweisung der Kommission auf Ziffer 1.3 der Hinweise für die Bieter sei unzutreffend. Ziffer 1.3 sehe grundsätzlich vor, dass in die Bewertung der Angebote nur der Basisangebotspreis eingehe und weder der Einheitspreis noch der Gesamtpreis der Ersatzteile berücksichtigt würden, es sei denn, die beiden letztgenannten Preise wichen bei den Angeboten erheblich voneinander ab. Genau dies sei vorliegend der Fall.</TXT></NP><NP><NO.P>25</NO.P><TXT>All Trade habe wahrscheinlich eine weit größere Zahl von Ersatzteilen angeboten, was zu einem Preisaufschlag im Gesamtangebotspreis von über <FT TYPE="NUMBER">300000</FT> Euro geführt habe. Die Kommission habe gegen ihre Pflicht nach Ziffer 1.3 der Hinweise für die Bieter, diesen Umstand zu berücksichtigen, verstoßen.</TXT></NP><NP><NO.P>26</NO.P><TXT>Außerdem verfüge All Trade weder über ausreichende Eignung noch über die geforderten Referenzen. All Trade habe offensichtlich ein Produkt mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit angeboten. Die Zuschlagserteilung für das Los 2 an All Trade begegne daher aus technischer, wirtschaftlicher, personeller und finanzieller Sicht erheblichen Bedenken hinsichtlich der Garantie, dass die Leistung, die Vergabegegenstand sei, mit der erforderlichen Fachkunde und fristgemäß durchgeführt werden könne.</TXT></NP><NP><NO.P>27</NO.P><TXT>Erstens stehe das Stammkapital von All Trade in keinem Verhältnis zum Auftragswert, zweitens wolle All Trade den Auftrag offenbar als Einzelunternehmen mit drei Mitarbeitern abwickeln, und drittens bezögen sich die Referenzen von All<?PAGE NO="II-1911"?> Trade lediglich auf ein Projekt in Armenien mit einem Auftragswert von nicht mehr als 1 Million Euro, das vor etwa zwei Jahren abgewickelt worden sei.</TXT></NP><NP><NO.P>28</NO.P><TXT>Die Kommission entgegnet, dass die Nichtigkeitsklage der Antragstellerin im Hauptverfahren offensichtlich unbegründet sei.</TXT></NP><NP><NO.P>29</NO.P><TXT>Sie weist darauf hin, dass sie bei der Beurteilung der Gesichtspunkte, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags zu berücksichtigen seien, nach ständiger Rechtsprechung über einen weiten Spielraum verfüge. Die Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter beschränke sich daher auf die Prüfung der Frage, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden seien, der Sachverhalt richtig ermittelt worden sei und kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliege (Urteil des Gerichts vom <DATE ISO="20020927">27. September 2002</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-211/02" YEAR="2002" PAGE.ECR="II-3781">T-211/02, Tideland Signal/Kommission, Slg. 2002, II-3781, Randnr. 33</REF.DOC.ECR>).</TXT></NP><NP><NO.P>30</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall sei das Ausschreibungsverfahren gemäß den einschlägigen Vorschriften durchgeführt worden. Die Entscheidung, das Angebot der Antragstellerin abzulehnen, sei begründet. Die hierfür angeführten Gründe seien technischer Natur. Bei ihrer Beurteilung habe sich die Kommission auf die Stellungnahme von Experten, d. h. des Bewertungsausschusses, gestützt. Die Kommission schließt daraus, dass ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch weder vorgetragen worden noch ersichtlich sei.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="4"><TITLE><TI><P>Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung</P></TI></TITLE><NP><NO.P>31</NO.P><TXT>Die Antragstellerin trägt vor, dass die streitigen Entscheidungen wirksam würden, wenn dem Antrag auf einstweilige Anordnung nicht stattgegeben würde. Diese <QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>vollendeten Tatsachen<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/> beeinträchtigten die Rechtsposition der Antragstellerin und vereitelten ihre Rechte unwiederbringlich.</TXT></NP><?PAGE NO="II-1912"?><NP><NO.P>32</NO.P><TXT>Die Kommission ist der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht nachgewiesen habe, dass sie die Entscheidung im Hauptverfahren nicht abwarten könne, ohne einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu erleiden.</TXT></NP><NP><NO.P>33</NO.P><TXT>Ferner könne ein finanzieller Schaden nach ständiger Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könne (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom <DATE ISO="20000720">20. Juli 2000</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-169/00 R" YEAR="2000" PAGE.ECR="II-2951">T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 45</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="20021203">3. Dezember 2002</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-181/02 R" YEAR="2002" PAGE.ECR="II-5081">T-181/02 R, Neue Erba Lautex/Kommission, Slg. 2002, II-5081, Randnr. 84</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="20040727">27. Juli 2004</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-148/04 R" YEAR="2004" PAGE.ECR="II-3027">T-148/04 R, TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Slg. 2004, II-3027, Randnr. 46</REF.DOC.ECR>).</TXT></NP><NP><NO.P>34</NO.P><TXT>Jedenfalls könnten die Interessen der Antragstellerin nicht denen des Bieters, mit dem der Vertrag unterzeichnet worden sei, und dem Interesse an der Sicherheit der Nuklearanlagen vorgehen.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P>Beurteilung durch den Richter der einstweiligen Anordnung</P></TI></TITLE><NP><NO.P>35</NO.P><TXT>Mit ihrem Antrag ersucht die Antragstellerin den Richter der einstweiligen Anordnung im Wesentlichen, der Antragsgegnerin zu untersagen, den streitigen Auftrag an All Trade zu vergeben sowie den in Ziffer 21 der Verdingungsunterlagen vorgesehenen Vertrag auszufertigen und All Trade zur Unterzeichnung vorzulegen. Sie beantragt außerdem die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, das Los 2 des streitigen Auftrags nicht an sie zu vergeben, sowie die Aussetzung der Durchführung des eventuell von All Trade unterzeichneten Vertrages.</TXT></NP><?PAGE NO="II-1913"?><NP><NO.P>36</NO.P><TXT>Die Kommission hat angegeben, ohne dass ihr die Antragstellerin widersprochen hätte oder aus den Akten etwas anderes hervorginge, dass der Vertrag zwischen All Trade und Energoatom am <DATE ISO="20041223">23. Dezember 2004</DATE> geschlossen worden sei. Folglich war der Antrag auf einstweilige Anordnung, soweit er darauf gerichtet ist, die Vergabe des Auftrags an All Trade und die Unterzeichnung des Vertrages zu verhindern, schon bei seiner Einreichung gegenstandslos. Der Antrag ist daher insoweit unzulässig.</TXT></NP><NP><NO.P>37</NO.P><TXT>Was den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, den Vertrag nicht an die Antragstellerin zu vergeben, und der Durchführung des mit All Trade geschlossenen Vertrages betrifft, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, ohne dass entschieden werden müsste, ob die Antragsschrift der Vorschrift des Artikels 104 § 2 der Verfahrensordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom <DATE ISO="20020507">7. Mai 2002</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-306/01 R" YEAR="2002" PAGE.ECR="II-2387">T-306/01 R, Aden u. a./Rat und Kommission, Sig. II-2387, Randnr. 52</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="20041110">10. November 2004</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-303/04 R" YEAR="2004" PAGE.ECR="II-3889">T-303/04 R, European Dynamics/Kommission, Slg. 2004, II-3889, Randnrn. 63 und 64</REF.DOC.ECR>) entspricht.</TXT></NP><NP><NO.P>38</NO.P><TXT>Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19860206">6. Februar 1986</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="310/85 R" YEAR="1986" PAGE.ECR="537">310/85 R, Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 15</REF.DOC.ECR>, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom <DATE ISO="19990630">30. Juni 1999</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-13/99 R" YEAR="1999" PAGE.ECR="II-1961">T-13/99 R, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, II-1961, Randnr. 134</REF.DOC.ECR>).</TXT></NP><NP><NO.P>39</NO.P><TXT>Die Partei, die die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt, hat zu beweisen, dass sie die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19910508">8. Mai 1991</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-356/90 R" YEAR="1991" PAGE.ECR="I-2423">C-356/90 R, Belgien/Kommission, Slg. 1991, I-2423, Randnr. 23</REF.DOC.ECR>, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom <DATE ISO="20011115">15. November 2001</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-151/01 R" YEAR="2001" PAGE.ECR="II-3295">T-151/01 R, Duales System Deutschland/Kommission, Slg. 2001, II-3295, Randnr. 187</REF.DOC.ECR>).</TXT></NP><?PAGE NO="II-1914"?><NP><NO.P>40</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Antragstellerin darauf, ohne nähere Erklärung festzustellen, dass die <QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>Klage keine aufschiebende Wirkung hat und daher zu besorgen ist, dass im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren der hier angefochtene Zuschlag zugunsten der ... All Trade ... wirksam wird<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/>, und dass dies <QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>vollendete Tatsachen schaffen und die Rechtsposition der Klägerin unwiederbringlich vereiteln<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/> würde.</TXT></NP><NP><NO.P>41</NO.P><TXT>Die Antragstellerin gibt nicht an, aus welchen Gründen sie nicht abwarten kann, bis über ihren Nichtigkeitsantrag entschieden wird, und erbringt keinen Beweis für irgendeinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden.</TXT></NP><NP><NO.P>42</NO.P><TXT>Soweit das Vorbringen der Antragstellerin dahin ausgelegt werden könnte, dass der behauptete Schaden darin liege, dass ihr Ausschluss einen finanziellen Schaden verursache, genügt der Hinweis darauf, dass ein solcher Schaden nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden kann, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschlüsse Esedra/Kommission, Randnr. 45, Neue Erba Lautex/Kommission, Randnr. 84, und TQ3 Travel Solutions Belgium/Kommission, Randnr. 46).</TXT></NP><NP><NO.P>43</NO.P><TXT>Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt ist und der vorliegende Antrag daher zurückzuweisen ist, ohne dass zu prüfen wäre, ob die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen erfüllt sind.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="II-1915"?><JURISDICTION><INTRO><P>Aus diesen Gründen</P><P>hat</P><P>DER PRÄSIDENT DES GERICHTS</P><P>beschlossen:</P></INTRO><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.</TXT></NP></ITEM></LIST></JURISDICTION></CONTENTS.ORDER><SIGNATURE.CASE><P>Luxemburg, den <DATE ISO="20050602">2. Juni 2005</DATE></P><SIGNATORY><P>Der Kanzler</P><P>H. Jung</P></SIGNATORY><SIGNATORY><P>Der Präsident</P><P>B. Vesterdorf</P></SIGNATORY></SIGNATURE.CASE></ORDER>