<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><ORDER xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-04.cj-20080212.xd"><BIB.ORDER><REF.CASE FILE="ECRT11998DEB.0500226101.case.xml"><NO.CASE>T-116/95</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>61995B0116</NO.CELEX><NO.SEQ>0011.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>2262</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>2270</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>9</PAGE.TOTAL><AUTHOR>T</AUTHOR></BIB.ORDER><CURR.TITLE><LEFT>BESCHLUSS VOM <DATE ISO="19980610">10. 6. 1998</DATE> — RECHTSSACHE T-116/95</LEFT><RIGHT>CEMENTIR / KOMMISSION</RIGHT></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Beschluss des Gerichts</HT> (Vierte erweiterte Kammer)</P><P><DATE ISO="19980610">10.Juni 1998</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR"><P>Verfahrenssprache: Italienisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><ORDER.INIT><P>In der Rechtssache T-116/95</P></ORDER.INIT><PARTIES><PLAINTIFS><P><HT TYPE="BOLD">Cementir — Cementerie del Tirreno SpA,</HT> Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gian Michele Roberti und Antonio Tizzano, Neapel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Alain Lorang, 51, rue Albert 1<HT TYPE="SUP">er</HT>, Luxemburg,</P><PARTY.STATUS>Klägerin,</PARTY.STATUS></PLAINTIFS><AGAINST>gegen</AGAINST><DEFENDANTS><P><HT TYPE="BOLD">Kommission der Europäischen Gemeinschaften,</HT> vertreten durch Rechtsberater Giuliano Marenco als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,</P><PARTY.STATUS>Beklagte,</PARTY.STATUS></DEFENDANTS></PARTIES><SUBJECT><P>wegen Nichtigerklärung eines Schreibens der Kommission vom <DATE ISO="19950302">2. März 1995</DATE>, mit dem ein Antrag auf Herabsetzung der mit der Entscheidung 94/815/EG der<?PAGE NO="II-2263"?> Kommission vom <DATE ISO="19941130">30. November 1994</DATE> in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 — Zement) (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="343" DATE.PUB="1994" PAGE.FIRST="1">ABl. L 343, S. 1</REF.DOC.OJ>) gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße abgelehnt wurde,</P><P>erläßt</P></SUBJECT><PREAMBLE.GEN><PREAMBLE.INIT><P>DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)</P><P>unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. Garcia-Valdecasas, K. Lenaerts, J. Azizi und M. Jaeger,</P><P>Kanzler: H. Jung</P></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL><P>folgenden</P></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.GEN><CONTENTS.ORDER><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Beschluß</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Sachverhalt</P></TI></TITLE><NP><NO.P>1</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="19941130">30. November 1994</DATE> erließ die Kommission die Entscheidung 94/815/EG in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/33.126 und 33.322 — Zement) (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="343" DATE.PUB="1994" PAGE.FIRST="1">ABl. L 343, S. 1</REF.DOC.OJ>), mit der sie eine Anzahl europäischer Zementhersteller wegen Verstoßes gegen diese Bestimmung des Vertrages mit Sanktionen belegte und Geldbußen gegen sie festsetzte.</TXT></NP><?PAGE NO="II-2264"?><NP><NO.P>2</NO.P><TXT>Im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlaß dieser Entscheidung führte, hatte die Kommission die Klägerin am <DATE ISO="19940202">2. Februar 1994</DATE> aufgefordert, ihr ihren Umsatz bei Grauzement und Klinker für die Jahre 1992 und 1993 mitzuteilen.</TXT></NP><NP><NO.P>3</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="19940222">22. Februar 1994</DATE> hatte die Klägerin der Kommission diese Angaben übermittelt.</TXT></NP><NP><NO.P>4</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="19950222">22. Februar 1995</DATE> richtete sie ein Schreiben an die Kommission, in dem sie ausführte, daß infolge eines Buchhaltungsfehlers, der bei der Prüfung der Entscheidung 94/815 aufgedeckt worden sei, die im Schreiben vom <DATE ISO="19940222">22. Februar 1994</DATE> mitgeteilten Umsätze zu hoch angegeben worden seien, da sie auch Beträge enthielten, die sich auf Lieferungen und Dienstleistungen bezögen, die mit den Verkäufen von Grauzement und Klinker überhaupt nichts zu tun gehabt hätten. Sie fügte ihrem Schreiben eine Bescheinigung der Firma Arthur Andersen bei, in der die zu berücksichtigenden Beträge angegeben waren, und zwar <FT TYPE="NUMBER">288929</FT> Millionen LIT für 1992 statt <FT TYPE="NUMBER">323900</FT> Millionen LIT und <FT TYPE="NUMBER">222161</FT> Millionen LIT für 1993 statt <FT TYPE="NUMBER">253443</FT> Millionen LIT. Folglich stellte sie bei der Kommission den Antrag, die mit der Entscheidung 94/815 gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen.</TXT></NP><NP><NO.P>5</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="19950302">2. März 1995</DATE> lehnte die Kommission diesen Antrag ab und führte insbesondere aus:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>Es ist Sache der Unternehmen, sich für das System Preis ab Werk oder das System Preis frei Bestimmungsort zu entscheiden. Hat sich das Unternehmen einmal für das zweite System entschieden, so kann man wohl nicht mehr behaupten, daß der Transport nichts mit dem Zementverkauf zu tun hätte. Daß die Kosten dieser Dienstleistung auf der Rechnung getrennt aufgeführt sind, erklärt sich daraus, daß es in Italien zunächst ein System der Kontrolle und später der Überwachung des Zementpreises gab.</P><?PAGE NO="II-2265"?><P>Daß der Preis der Säcke bei in Säcken verkauftem Zement getrennt auf der Rechnung aufgeführt ist, erklärt sich ebenfalls aus dem System der Kontrolle und später der Überwachung des Zementpreises in Italien.<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/></P></QUOT.S></P></NP><NP><NO.P>6</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="19950314">14. März 1995</DATE> erhob die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/815 (Rechtssache T-87/95). Im Rahmen dieser noch anhängigen Klage beantragt sie beim Gericht insbesondere, festzustellen, daß die Kommission die Geldbuße auf der Grundlage unrichtiger Umsätze berechnet hat, und diese Geldbuße herabzusetzen.</TXT></NP><NP><NO.P>7</NO.P><TXT>Mit Schreiben vom <DATE ISO="19950413">13. April 1995</DATE> beantragte die Klägerin bei der Kommission erneut, die Entscheidung 94/815 durch Herabsetzung der gegen sie festgesetzen Geldbuße auf einen angemessenen Betrag zu ändern.</TXT></NP><NP><NO.P>8</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="19950425">25. April 1995</DATE> bestätigte die Kommission den Inhalt ihres Schreibens vom <DATE ISO="19950302">2. März 1995</DATE>.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Verfahren und Anträge der Parteien</P></TI></TITLE><NP><NO.P>9</NO.P><TXT>Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am <DATE ISO="19950510">10. Mai 1995</DATE> bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.</TXT></NP><NP><NO.P>10</NO.P><TXT>Sie beantragt,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die im Schreiben der Kommission vom <DATE ISO="19950302">2. März 1995</DATE> enthaltene ablehnende Entscheidung für nichtig zu erklären;</P></ITEM><ITEM><P>der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.</P></ITEM></LIST></P></NP><?PAGE NO="II-2266"?><NP><NO.P>11</NO.P><TXT>Die Kommission hat mit am <DATE ISO="19950615">15. Juni 1995</DATE> eingegangenem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrens Ordnung erhoben und beantragt,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Klage als unzulässig abzuweisen;</P></ITEM><ITEM><P>der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.</P></ITEM></LIST></P></NP><NP><NO.P>12</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="19950724">24. Juli 1995</DATE> hat die Klägerin ihre Erklärungen zu dieser Einrede der Unzulässigkeit eingereicht.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Entscheidungsgründe</P></TI></TITLE><NP><NO.P>13</NO.P><TXT>Gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über eine Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall kann aufgrund des Akteninhalts entschieden werden, ohne daß die mündliche Verhandlung eröffnet werden müßte.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P>Vorbringen der Parteien</P></TI></TITLE><NP><NO.P>14</NO.P><TXT>Die Kommission ist der Ansicht, daß ihr Schreiben vom <DATE ISO="19950302">2. März 1995</DATE> keine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages sei, da darin lediglich der in der Entscheidung 94/815 vertretene Standpunkt in einem bestimmten Punkt bestätigt werde. Nach der Rechtsprechung entfalte eine nur bestätigende Handlung keine eigenen rechtlichen Wirkungen, da sich ihre Wirkungen aus der bestätigten Handlung ergäben (Urteile des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19881215">15. Dezember 1988</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="166/86+220/86" YEAR="1988" PAGE.ECR="6473">166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Sig. 1988, 6473, Randnr. 16</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="19930525">25. Mai 1993</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-199/91" YEAR="1993" PAGE.ECR="I-2667">C-199/91,<?PAGE NO="II-2267"?> Foyer culturel du Sart-Tilman/Kommission, Sig. 1993, I-2667, Randnr. 24</REF.DOC.ECR>). Anderenfalls würde es ausreichen, eine <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>Entscheidung<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/>, mit der eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung abgelehnt werde, zu provozieren und diese innerhalb von zwei Monaten anzufechten, um den Ablauf der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage zu verhindern.</TXT></NP><NP><NO.P>15</NO.P><TXT>Außerdem habe sich die Klägerin auf die im Rahmen der vorliegenden Klage vorgebrachten Klagegründe bereits im Rahmen der Klage gegen die Entscheidung 94/815 (Rechtssache T-87/95) berufen, so daß die vorliegende Klage auch wegen Rechtshängigkeit unzulässig sei.</TXT></NP><NP><NO.P>16</NO.P><TXT>Die Klägerin tritt den beiden Argumenten der Kommission entgegen.</TXT></NP><NP><NO.P>17</NO.P><TXT>Erstens sei die Entscheidung vom <DATE ISO="19950302">2. März 1995</DATE> keine nur bestätigende Handlung, da sie eine mit Gründen versehene Würdigung neuer tatsächlicher und rechtlicher Umstände enthalte (Urteile des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19730712">12. Juli 1973</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="28/72" YEAR="1973" PAGE.ECR="779">28/72, Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="19821006">6. Oktober 1982</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="9/81" YEAR="1982" PAGE.ECR="3301">9/81, Williams/Rechnungshof, Slg. 1982, 3301</REF.DOC.ECR>; Urteil des Gerichts vom <DATE ISO="19940303">3. März 1994</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="CST" NO.CASE="T-82/92" YEAR="1994" PAGE.ECR="II-237">T-82/92, Cortes Jimenez u. a./Kommission, Slg. OD 1994, II-237</REF.DOC.ECR>). Im übrigen sei die vorliegende Klage für zulässig zu erklären, selbst wenn die Entscheidung vom <DATE ISO="19950302">2. März 1995</DATE> eine nur bestätigende Handlung gewesen wäre. Die Klägerin verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19890511">11. Mai 1989</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="193/87+194/87" YEAR="1989" PAGE.ECR="1045">193/87 und 194/87 (Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof, Slg. 1989, 1045</REF.DOC.ECR>), wonach eine Klage gegen eine bestätigende Entscheidung nur unzulässig sei, wenn die bestätigte Entscheidung dem Betroffenen gegenüber unanfechtbar geworden sei, weil er keine Klage gegen sie erhoben habe. Anderenfalls sei die betroffene Person berechtigt, entweder die bestätigte oder die bestätigende Entscheidung oder aber beide Entscheidungen anzufechten. Die Klägerin habe aber im Rahmen der Rechtssache T-87/95 nicht nur die Entscheidung 94/815 fristgemäß angefochten, sondern auch die Frage der Unrichtigkeit des bei der Berechnung der Geldbuße zugrunde gelegten Umsatzes aufgeworfen.</TXT></NP><NP><NO.P>18</NO.P><TXT>Zweitens sei die vorliegende Klage nicht wegen Rechtshängigkeit der Rechtssache T-87/95 unzulässig, da beide Klagen nicht den gleichen Gegenstand hätten (Urteile<?PAGE NO="II-2268"?> des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19850919">19. September 1985</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="172/83+226/83" YEAR="1985" PAGE.ECR="2831">172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831</REF.DOC.ECR>, und vom <DATE ISO="19880922">22. September 1988</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="358/85+51/86" YEAR="1988" PAGE.ECR="4821">358/85 und 51/86, Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821</REF.DOC.ECR>). Solange nicht endgültig feststehe, ob die Gründe, aus denen die Kommission den Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße abgelehnt habe, vom Gericht im Rahmen der Klage T-87/95 nachgeprüft werden könnten, könne die Klage gegen die ablehnende Entscheidung vom <DATE ISO="19950302">2. März 1995</DATE> nicht für unzulässig erklärt werden (Beschluß des Gerichts vom <DATE ISO="19920206">6. Februar 1992</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-29/91" YEAR="1992" PAGE.ECR="II-77">T-29/91, Castelletti u. a./Kommission, Slg. 1992, II-77</REF.DOC.ECR>).</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><P>Würdigung durch das Gericht</P></TI></TITLE><NP><NO.P>19</NO.P><TXT>Nicht jedes Schreiben eines Gemeinschaftsorgans, mit dem ein Antrag seines Adressaten beantwortet wird, ist eine Entscheidung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages, gegen die der Adressat Nichtigkeitsklage erheben kann (Beschluß des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19930127">27. Januar 1993</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-25/92" YEAR="1993" PAGE.ECR="I-473">C-25/92, Miethke/Parlament, Slg. 1993, I-473, Randnr. 1</REF.DOC.ECR>0). Nur solche Handlungen oder Entscheidungen können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 173 des Vertrages sein, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, daß sie seine Rechtsstellung erheblich ändern (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom <DATE ISO="19921218">18. Dezember 1992</DATE> in den verbundenen Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="T-10/92+T-11/92+T-12/92+T-15/92" YEAR="1992" PAGE.ECR="II-2667">T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28</REF.DOC.ECR>). Dagegen ist eine Entscheidung, die eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt, keine anfechtbare Handlung (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom <DATE ISO="19960111">11. Januar 1996</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-480/93 P" YEAR="1996" PAGE.ECR="I-1">C-480/93 P, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnr. 14</REF.DOC.ECR>), so daß eine Klage gegen eine solche Entscheidung unzulässig ist.</TXT></NP><NP><NO.P>20</NO.P><TXT>Im vorliegenden Fall ändert das Schreiben vom <DATE ISO="19950302">2. März 1995</DATE>, soweit darin die Herabsetzung der in der Entscheidung 94/815 festgesetzten Geldbuße abgelehnt wird, nicht die sich aus dem Erlaß dieser Entscheidung ergebende Rechtsstellung der Klägerin. Das Schreiben bestätigt die Entscheidung lediglich in einem bestimmten Punkt, nämlich bezüglich der Höhe der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße.</TXT></NP><NP><NO.P>21</NO.P><TXT>Dem Argument der Klägerin, daß das angefochtene Schreiben eine mit Gründen versehene Entscheidung enthalte, die nach erneuter Prüfung eines konkreten Punktes der Entscheidung 94/815 im Licht neuer tatsächlicher und rechtlicher Umstände erlassen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Tatsächlich wurden in dem<?PAGE NO="II-2269"?> Schreiben nur die Gründe erläutert, die einem bestimmten Punkt der betreffenden Entscheidung zugrunde lagen. Außerdem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, weshalb der Abzug bestimmter Teilbeträge von dem Umsatz einen neuen tatsächlichen und rechtlichen Umstand darstellen soll, obwohl sie bereits vor dem Erlaß der Entscheidung 94/815 wußte, aus welchen Teilbeträgen sich ihr Umsatz zusammensetzte.</TXT></NP><NP><NO.P>22</NO.P><TXT>Daraus folgt, daß das Schreiben vom <DATE ISO="19950302">2. März 1995</DATE> lediglich die Entscheidung 94/815 bestätigt.</TXT></NP><NP><NO.P>23</NO.P><TXT>Zu dem Argument der Klägerin, sie könne entweder die bestätigte oder die bestätigende Entscheidung oder aber beide Entscheidungen anfechten, ist festzustellen, daß in der Rechtssache, in der das erwähnte Urteil Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof ergangen ist, der Kläger gegen die bestätigende Entscheidung vor Ablauf der Frist für eine Klage gegen die bestätigte Entscheidung vorgegangen war, während die vorliegende Klage nach Ablauf dieser Frist erhoben worden ist. Hinzu kommt, daß der Gerichtshof es in diesem Urteil zugelassen hat, daß der Kläger die Rechtmäßigkeit der bestätigten Entscheidung und der bestätigenden Entscheidung bestreitet, wenn die Frist für eine Klage gegen die erste Entscheidung noch nicht abgelaufen ist und der Kläger beide Entscheidungen im Rahmen derselben Klage anficht. Im vorliegenden Fall ist die bestätigte Entscheidung jedoch Gegenstand einer anderen Klage. Die Klägerin kann sich daher nicht auf das Urteil Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof berufen, um die Zulässigkeit der vorliegenden Klage zu begründen.</TXT></NP><NP><NO.P>24</NO.P><TXT>Daher ist die Klage für unzulässig zu erklären.</TXT></NP><NP><NO.P>25</NO.P><TXT>Nur der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß der Klagegrund des Fehlers, den die Kommission bei der Berechnung der Höhe der mit der Entscheidung 94/815 gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße angeblich begangen hat, im Rahmen der Rechtssache T-87/95 geprüft werden wird. Die Klägerin vertritt in ihrer Klageschrift (S. 4) aber selbst die Ansicht, daß in einem solchen Fall <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>die vorliegende Klage gegenstandslos würde<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/>.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="II-2270"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Kosten</P></TI></TITLE><NP><NO.P>26</NO.P><TXT>Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr auf den entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><JURISDICTION><INTRO><P>Aus diesen Gründen</P><P>hat</P><P>DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)</P><P>beschlossen:</P></INTRO><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.</TXT></NP></ITEM></LIST></JURISDICTION></CONTENTS.ORDER><SIGNATURE.CASE><P>Luxemburg, den <DATE ISO="19980610">10. Juni 1998</DATE></P><P>Der Kanzler</P><P>H. Jung</P><SIGNATORY><P>Die Präsidentin</P><P>P. Lindh</P></SIGNATORY></SIGNATURE.CASE></ORDER>