31997R1117

Verordnung(EG) Nr. 1117/97 der Kommission vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Europa-Abkommen

Amtsblatt Nr. L 163 vom 20/06/1997 S. 0009 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 1117/97 DER KOMMISSION vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Europa-Abkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3383/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3382/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die Gewährung bestimmter Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur autonomen und vorübergehenden Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse im Bereich Landwirtschaft zur Berücksichtigung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2490/96 (4), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 579/97 (6), dürfen die Lizenzen nur in den ersten zehn Tagen des jeweiligen Vierteljahres beantragt werden.

Damit ab 1. Juli 1997 die die Landwirtschaft betreffenden Ergebnisse der Verhandlungen über die Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen angewendet werden können, ohne daß diese Protokolle bereits in Kraft gesetzt sind, ist die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 zu ändern. Der Rat wird zu dem Änderungsvorschlag jedoch nicht vor dem 1. Juli 1997 beschließen. Da außergewöhnliche Umstände vorliegen, sollte zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Anwendung der Regelung die Frist um fünfzehn Tage verschoben werden, die der Beantragung der Lizenzen für das dritte Vierteljahr 1997 gesetzt ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1588/94 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

"Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1997 muß der Lizenzantrag jedoch in den ersten zehn Tagen, vom 15. Juli 1997 an gerechnet, gestellt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 5.

(2) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(4) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 167 vom 1. 7. 1994, S. 8.

(6) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 8.