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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/845

14.3.2024

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/845 DER KOMMISSION

vom 12. März 2024

über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/655

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (2) reichen die Mitgliedstaaten, die am Programm der Union für die Abgabe von Schulobst und -gemüse sowie von Schulmilch in Bildungseinrichtungen (im Folgenden „Schulprogramm“) teilnehmen wollen, bei der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das kommende Schuljahr ein und aktualisieren gegebenenfalls ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das laufende Schuljahr.

(2)

Zur reibungslosen Umsetzung des Schulprogramms sollte die Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Basis der Beträge festgesetzt werden, die diese Mitgliedstaaten in ihren Anträgen auf Unionsbeihilfe angegeben haben, wobei die Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu berücksichtigen sind.

(3)

Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 übermittelt und den gewünschten Beihilfebetrag für Schulobst und -gemüse oder für Schulmilch oder für beide Teile des Programms angegeben. Im Falle von Belgien, Malta, den Niederlanden und Schweden waren beim gewünschten Betrag die Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen berücksichtigt worden.

(4)

Um das volle Potenzial der vorhandenen Mittel optimal auszuschöpfen, sollte die nicht in Anspruch genommene Unionsbeihilfe denjenigen am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten neu zugewiesen werden, die in ihrem Antrag auf Unionsbeihilfe ihre Bereitschaft bekunden, mehr Mittel als in der vorläufigen Mittelzuweisung vorgesehen zu verwenden, sofern zusätzliche Mittel verfügbar werden.

(5)

Schweden hat in seinem Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 weniger Mittel beantragt als in der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen. Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Slowenien und die Slowakei haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden als in ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen. Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Slowenien, die Slowakei und Schweden haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden als in ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen. Kein Mitgliedstaat hat weniger Mittel beantragt, als in der vorläufigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen ist.

(6)

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch für den Zeitraum 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 festgesetzt werden.

(7)

Die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/655 der Kommission (4) festgesetzt.

(8)

In den Anmeldungen, die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 bis zum 31. Januar 2024 übermittelt wurden, haben einige Mitgliedstaaten ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das Schuljahr 2023/2024 aktualisiert. Deutschland, Ungarn und Malta haben Übertragungen zwischen der endgültigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und der für Schulmilch gemeldet. Spanien beantragte weniger Mittel als in seiner endgültigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen. Tschechien, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich und die Slowakei haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden als in ihrer endgültigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse vorgesehen. Spanien und die Niederlande beantragten weniger Mittel als in ihrer endgültigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen. Tschechien, Deutschland, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Rumänien, die Slowakei und Schweden haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden als in ihrer endgültigen Mittelzuweisung für Schulmilch vorgesehen.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/655 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 ist in Anhang I festgesetzt.

Artikel 2

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/655 wird durch den Wortlaut in Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. März 2024

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1370/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/39/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/655 der Kommission vom 10. März 2023 über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfen für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 (ABl. L 81 vom 21.3.2023, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/655/oj).


ANHANG I

Schuljahr 2024/2025

Mitgliedstaat

Endgültige Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse

in EUR

Endgültige Mittelzuweisung für Schulmilch

in EUR

Belgien

3 866 136

1 383 066

Bulgarien

2 185 083

1 800 090

Tschechien

3 471 298

3 048 057

Dänemark

1 738 084

1 632 431

Deutschland

21 214 288

8 910 720

Estland

412 171

754 955

Irland

1 964 838

826 537

Griechenland

3 149 503

1 464 086

Spanien

13 917 417

6 023 462

Frankreich

22 720 501

9 979 209

Kroatien

1 319 431

610 533

Italien

15 293 816

6 910 347

Zypern

300 835

252 652

Lettland

672 013

868 581

Litauen

923 640

1 236 781

Luxemburg

297 664

193 000

Ungarn

2 995 664

2 970 122

Malta

312 950

170 050

Niederlande

5 721 331

1 632 699

Österreich

2 415 705

1 015 027

Polen

12 559 346

12 791 591

Portugal

2 804 412

1 301 261

Rumänien

6 178 236

11 303 390

Slowenien

689 465

305 638

Slowakei

1 915 441

1 659 402

Finnland

1 672 943

2 731 455

Schweden

0

8 316 782

Insgesamt

130 712 211

90 091 924


ANHANG II

„ANHANG I

Schuljahr 2023/2024

Mitgliedstaat

Endgültige Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse

in EUR

Endgültige Mittelzuweisung für Schulmilch

in EUR

Belgien

3 815 785

1 433 417

Bulgarien

2 185 256

1 800 090

Tschechien

3 507 158

3 124 223

Dänemark

1 739 147

1 632 431

Deutschland

20 984 737

9 628 111

Estland

416 641

764 787

Irland

1 986 571

873 414

Griechenland

3 149 503

1 464 086

Spanien

13 751 007

5 736 134

Frankreich

18 176 401

14 523 309

Kroatien

1 322 043

610 533

Italien

15 293 816

6 910 347

Zypern

300 828

252 652

Lettland

677 025

882 003

Litauen

932 083

1 256 256

Luxemburg

299 593

197 646

Ungarn

3 588 755

2 376 098

Malta

314 320

170 050

Niederlande

5 776 465

932 699

Österreich

2 439 606

1 072 595

Polen

12 565 488

12 791 591

Portugal

2 804 412

1 301 261

Rumänien

6 178 236

11 433 734

Slowenien

689 729

305 638

Slowakei

1 932 221

1 698 579

Finnland

1 672 943

2 731 455

Schweden

0

8 401 227

Insgesamt

126 499 769

94 304 366

“

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/845/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)