Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Umsetzung der Gemeinsamen Maßnahme zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (SCH/Com-ex (97) 34 rev.)
Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0187 - 0187
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Umsetzung der Gemeinsamen Maßnahme zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (SCH/Com-ex (97) 34 rev.) DER EXEKUTIVAUSSCHUSS - gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, unterzeichnet am 19. Juni 1990 in Schengen (nachfolgend "das Schengener Durchführungsübereinkommen" genannt), gestützt auf Artikel 134 des oben genannten Übereinkommens, unter Berücksichtigung des Beschlusses der Zentralen Gruppe vom 14. Mai 1997, eingedenk der Ergebnisse der Sitzung der Zentralen Gruppe am 28. Oktober 1997 - BESCHLIESST: Die Schengen Staaten bemühen sich, die Gemeinsame Maßnahme vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (Dok. 97/11/JI, veröffentlicht im ABl. L 7 vom 10. Januar 1997, Seite 1) möglichst umgehend, gegebenenfalls schrittweise, noch vor dem Ablauf der in der Gemeinsamen Maßnahme genannten Übergangsfristen anzuwenden. Wien, den 15. Dezember 1997 Der Vorsitzende K. Schlögl