<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:fmx="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="2017R0821" CONSLEG.DATE="20201030" DATE.LAST.MOD="20201030" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20201119" END.DATE="99999999" END="NONE" LEG.VAL="REG"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20201030"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2017R0821DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20201119">20201119</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>20</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>20</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>130</NO.OJ><YEAR>2017</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20170519">20170519</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>20</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>20</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>821</NO.CURRENT><YEAR>2017</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32017R0821</NO.CELEX><DATE ISO="20170517">20170517</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2017/821 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20170517">17. Mai 2017</DATE></P><P>zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>360</NO.OJ><YEAR>2020</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20201030">20201030</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>3</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1588</NO.CURRENT><YEAR>2020</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32020R1588</NO.CELEX><DATE ISO="20200625">20200625</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) 2020/1588 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20200625">25. Juni 2020</DATE></P><P>zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festsetzung von Mengenschwellen für Tantalerze oder Nioberze und ihre Konzentrate, Golderze und ihre Konzentrate, Zinnoxide und -hydroxide, Tantalate und Tantalcarbide</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2017/821 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20170517">17. Mai 2017</DATE></P><P>zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT/><PREAMBLE.FINAL/></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand und Anwendungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Unionssystem<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>) geschaffen mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold einzuschränken. Diese Verordnung zielt darauf ab, für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien zu sorgen, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Mit dieser Verordnung werden die Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt, denen Unionseinführer der in Anhang I aufgeführten Minerale oder Metalle unterliegen, in denen Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten sind oder die daraus bestehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung gilt nicht für Unionseinführer von Mineralen oder Metallen, wenn deren jährliche Einfuhrmengen bei den einzelnen betroffenen Mineralen oder Metallen unterhalb der in Anhang I festgelegten Mengenschwellen liegen.</ALINEA><ALINEA>Sämtliche Mengenschwellen sind in einer Höhe festgesetzt, durch die sichergestellt wird, dass der überwiegende Teil, mindestens jedoch 95 % der gesamten in die Union eingeführten Mengen eines jeden Minerals und Metalls gemäß dem Code der Kombinierten Nomenklatur Gegenstand der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten der Unionseinführer ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erlässt nach Möglichkeit bis zum <DATE ISO="20200401">1. April 2020</DATE> und spätestens bis zum <DATE ISO="20200701">1. Juli 2020</DATE> einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 18 und 19 zur Änderung des Anhangs I durch Festlegung der Mengenschwellen für Tantal- und Nioberze und deren Konzentrate, Golderze und deren Konzentrate, Zinnoxide und -hydroxide, Tantalate und Tantalcarbide.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem <DATE ISO="20210101">1. Januar 2021</DATE> alle drei Jahre delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Schwellen gemäß Artikel 18 und 19 zu erlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 4 gilt diese Verordnung nicht für recycelte Metalle.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung findet auf Bestände keine Anwendung, wenn ein Unionseinführer nachweist, dass besagte Bestände in der jeweils aktuellen Form zu einem nachprüfbaren Datum vor dem <DATE ISO="20130201">1. Februar 2013</DATE> angelegt wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung gilt für in Anhang I aufgeführte Minerale und Metalle, die als Nebenprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe t gewonnen werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='3'?><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Minerale<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> die Folgenden wie in Anhang I Teil A aufgeführt:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Erze und Konzentrate, die Zinn, Tantal oder Wolfram enthalten, sowie</P></ITEM><ITEM><P>Gold;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Metalle<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> Metalle, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten oder daraus bestehen, wie in Anhang I Teil B aufgeführt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Lieferkette für Minerale<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> das System der Aktivitäten, Organisationen, Akteure, Technologien, Informationen, Ressourcen und Dienste, die an der Verbringung und Aufbereitung der Minerale von der Abbaustätte bis hin zu ihrer Verarbeitung im Endprodukt beteiligt sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Sorgfaltspflicht in der Lieferkette<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> die Pflichten von Unionseinführern von Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold in Bezug auf ihr Managementsystem, das Risikomanagement, von unabhängigen Dritten durchgeführte Prüfungen und die Offenlegung von Informationen mit dem Ziel, tatsächliche und potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Konflikt- und Hochrisikogebieten zu ermitteln und ihnen zu begegnen, um mit ihren Beschaffungstätigkeiten verbundene schädliche Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>System zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> eine Aufzeichnung der Abfolge von Wirtschaftsbeteiligten, in deren Gewahrsam (custody) sich die Minerale und Metalle auf ihrem Weg durch die Lieferkette befinden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Konflikt- und Hochrisikogebiete<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> in Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführte Gruppen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Hütte und Raffinerie<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> eine natürliche oder juristische Person, die aus Aufbereitungsschritten bestehende metallurgische Verfahren zur Gewinnung von Metallen aus Mineralen durchführt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>verantwortungsvolle Hütten und Raffinerien weltweit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> Hütten und Raffinerien innerhalb oder außerhalb der Union, die anerkanntermaßen die Anforderungen gemäß dieser Verordnung erfüllen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>vorgelagert<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> die Lieferkette für Minerale von den Abbaustätten bis einschließlich zu den Hütten und Raffinerien;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>k)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>nachgelagert<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> die Metalllieferkette, beginnend mit dem Stadium, das auf die Hütte und Raffinerie folgt, bis hin zum Endprodukt;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='4'?><ITEM><NP><NO.P>l)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Unionseinführer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> eine natürliche oder juristische Person, die Minerale oder Metalle zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20131009">9. Oktober 2013</DATE> zur Festlegung des Zollkodex der Union (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20131010" NO.OJ="269" PAGE.FIRST="1">ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> anmeldet, oder eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag eine solche Anmeldung abgegeben wird, wie in Anhang B Datenelemente 3/15 und 3/16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom <DATE ISO="20150728">28. Juli 2015</DATE> zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20151229" NO.OJ="343" PAGE.FIRST="1">ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> angegeben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>m)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/> eine Kombination von freiwilligen Verfahren, Instrumenten oder Mechanismen, einschließlich von unabhängigen Dritten durchgeführter Prüfungen, zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, die von Regierungen, Industrieverbänden oder anderen Gruppierungen interessierter Organisationen entwickelt wurden und überwacht werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>n)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>zuständige Mitgliedstaatsbehörden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 benannte Behörden mit Fachwissen über Rohstoffe, industrielle Verfahren und die Durchführung von Prüfungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>o)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/> die Leitsätze der OECD für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (zweite Ausgabe, OECD, 2013), einschließlich aller Anhänge und Ergänzungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>p)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Beschwerdemechanismus<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/> ein Frühwarnsystem zur Risikoerkennung, das es allen interessierten Parteien, einschließlich Informanten, ermöglicht, Bedenken hinsichtlich der Umstände des Mineralabbaus sowie des Handels und Umgangs mit diesen Mineralen in Konflikt- und Hochrisikogebieten und ihrer Ausfuhr aus Konflikt- und Hochrisikogebieten zu äußern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>q)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Musterstrategie für Lieferketten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/> eine Lieferkettenstrategie, die Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entspricht und in der die Risiken erheblicher schädlicher Auswirkungen dargelegt werden, die mit dem Mineralabbau sowie dem Handel und Umgang mit diesen Mineralen in Konflikt- und Hochrisikogebieten und ihrer Ausfuhr aus Konflikt- und Hochrisikogebieten verbunden sein können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>r)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Risikomanagementplan<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/> die schriftliche Reaktion eines Unionseinführers auf die ermittelten Lieferkettenrisiken nach Maßgabe des Anhangs III der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>s)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>recycelte Metalle<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/> Produkte, die beim Endnutzer oder nach dem Gebrauch durch Recycling gewonnen wurden, oder Metallschrotte, die bei der Produktherstellung entstanden sind; hierzu gehören überschüssige, nicht mehr genutzte, beschädigte Materialien und Metallschrottmaterialien, die veredelte oder verarbeitete Metalle enthalten, die für das Recycling bei der Gewinnung von Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold geeignet sind. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind teil- bzw. unverarbeitete Minerale oder Nebenprodukte anderer Erze keine recycelten Metalle;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='5'?><ITEM><NP><NO.P>t)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>Nebenprodukt<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/> ein Mineral oder Metall, das unter diese Verordnung fällt und das durch die Verarbeitung eines Minerals oder Metalls gewonnen wird, das nicht unter diese Verordnung fällt und das nicht ohne die Verarbeitung des Primärminerals oder -metalls, das nicht unter diese Verordnung fällt, gewonnen worden wäre;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>u)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>nachprüfbares Datum<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/> ein Datum, das durch die Überprüfung von materiellen Datumsstempeln auf Erzeugnissen oder von Bestandsverzeichnissen nachgeprüft werden kann.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Einhaltung der Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette durch Unionseinführer</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unionseinführer von Mineralen oder Metallen müssen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette einhalten und Unterlagen aufbewahren, durch die sie jeweils ihre Einhaltung dieser Pflichten nachweisen und die auch die Ergebnisse der von unabhängigen Dritten durchgeführten Prüfungen enthalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden obliegt die Durchführung geeigneter nachträglicher Kontrollen gemäß Artikel 11.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Interessierte Parteien können gemäß Artikel 8 Absatz 1 Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zur Anerkennung durch die Kommission einreichen, um den Unionseinführern zu erleichtern, die einschlägigen Anforderungen gemäß den Artikeln 4 bis 7 einzuhalten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Pflichten in Bezug auf das Managementsystem</STI.ART><ALINEA><P>Unionseinführer von Mineralen oder Metallen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>legen ihre Lieferkettenpolitik für die möglicherweise aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Minerale und Metalle fest und teilen aktuelle Informationen darüber in unmissverständlicher Weise ihren Lieferanten und der Öffentlichkeit mit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>nehmen in ihre Lieferkettenpolitik die für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette maßgeblichen Standards auf, die den Standards in der Musterstrategie für Lieferketten in Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entsprechen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>strukturieren ihre jeweiligen internen Managementsysteme so, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette unterstützt wird, indem Mitglieder des gehobenen Managements, soweit es sich beim dem Unionseinführer nicht um eine natürliche Person handelt, damit betraut werden, den Prozess der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu überwachen und mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen über diese Systeme zu führen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>stärken ihre Beziehungen zu den Lieferanten, indem sie ihre Lieferkettenpolitik im Einklang mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Verträge und Vereinbarungen mit den Lieferanten integrieren;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='6'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>führen einen Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung ein oder stellen einen solchen Mechanismus bereit, sei es mittels Kooperationsvereinbarungen mit anderen Wirtschaftsbeteiligten oder Organisationen oder indem die Inanspruchnahme eines externen Sachverständigen oder Gremiums wie beispielsweise eines Ombudsmanns erleichtert wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>stützen sich auf ein System zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette in Bezug auf Minerale, das folgende, durch entsprechende Unterlagen belegte Informationen enthält:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Beschreibung des Minerals einschließlich seines Handelsnamens und Typs,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Name und Anschrift des Lieferanten des Unionseinführers,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Ursprungsland der Minerale,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>Abbaumengen und -daten, sofern verfügbar, ausgedrückt in Volumen oder Gewicht,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>wenn Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen oder wenn der Unionseinführer andere in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführte Lieferkettenrisiken festgestellt hat, zusätzliche Informationen nach Maßgabe der spezifischen Empfehlungen für vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, zum Beispiel die Ursprungsmine des Minerals, die Orte, an denen die Minerale zusammengeführt, gehandelt und aufbereitet werden, und die gezahlten Steuern, Abgaben und Gebühren;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>stützen sich auf ein System zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette in Bezug auf Metalle, das folgende, durch entsprechende Unterlagen belegte Informationen enthält:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Beschreibung des Metalls einschließlich seines Handelsnamens und Typs,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Name und Anschrift des Lieferanten des Unionseinführers,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Name und Anschrift der Hütten und Raffinerien in der Lieferkette des Einführers,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>sofern verfügbar, Aufzeichnungen der Berichte der von Dritten durchgeführten Prüfungen der Hütten und Raffinerien oder Nachweis der Konformität mit einem von der Kommission gemäß Artikel 8 anerkannten System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>wenn die Aufzeichnungen nach Ziffer iv nicht zur Verfügung stehen,</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Ursprungsländer der Minerale in der Lieferkette der Hütten und Raffinerien,</P></ITEM><ITEM><P>wenn die Metalle aus Mineralen gewonnen wurden, die aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten stammen, oder wenn der Unionseinführer andere in den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführte Lieferkettenrisiken festgestellt hat, zusätzliche Informationen nach Maßgabe der spezifischen Empfehlungen für nachgelagerte Wirtschaftsbeteiligte in diesen Leitsätzen;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='7'?><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>stellen hinsichtlich Nebenprodukten durch Unterlagen belegte Informationen beginnend mit dem Ursprungsort dieser Nebenprodukte bereit, d. h. dem Ort, an dem das Nebenprodukt erstmalig von seinem Primärmineral bzw. Primärmetall, das nicht unter diese Verordnung fällt, getrennt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Risikomanagementpflichten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unionseinführer der Minerale</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ermitteln und bewerten die Risiken schädlicher Auswirkungen in ihrer Lieferkette für Minerale unter Zugrundelegung der nach Artikel 4 vorgelegten Informationen anhand der Standards ihrer im Einklang mit den Sorgfaltspflicht-Empfehlungen sowie mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht stehenden Lieferkettenpolitik,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>setzen zur Reaktion auf die ermittelten Risiken eine Strategie um, die konzipiert wurde, um negative Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern, und zwar durch</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Mitteilung der Ergebnisse der Lieferketten-Risikobewertung an die eigens dafür benannten Mitglieder des gehobenen Managements, soweit es sich bei dem Unionseinführer nicht um eine natürliche Person handelt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Risikomanagementmaßnahmen im Einklang mit den Sorgfaltspflicht-Empfehlungen sowie mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit, auf Lieferanten, die das ermittelte Risiko am wirksamsten unterbinden oder verringern können, einzuwirken oder erforderlichenfalls durch geeignete Schritte Druck auszuüben; dabei gibt es folgende Möglichkeiten:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Fortsetzung des Handels bei gleichzeitiger Durchführung messbarer Bemühungen um Risikominderung,</P></ITEM><ITEM><P>vorübergehende Aussetzung des Handels bei Weiterverfolgung der laufenden messbaren Bemühungen um Risikominderung oder</P></ITEM><ITEM><P>Beendigung der Beziehungen zu einem Lieferanten nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Umsetzung des Risikomanagementplans, Überwachung und Verfolgung der Ergebnisse der Bemühungen um Risikominderung, Berichterstattung an die eigens dafür benannten Mitglieder des gehobenen Managements, soweit es sich bei dem Unionseinführer nicht um eine natürliche Person handelt, und Erwägung der Aussetzung oder Beendigung der Beziehungen zu einem Lieferanten nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>zusätzliche Bewertungen des Sachverhalts und der Risiken bei Risiken, die verringert werden müssen, oder nach einer Veränderung der Umstände.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='8'?><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unternimmt ein Unionseinführer von Mineralen Bemühungen um Risikominderung und setzt dabei den Handel fort oder setzt ihn vorübergehend aus, konsultiert er die Lieferanten und betroffenen Interessenträger, einschließlich lokaler und zentraler Behörden, internationaler oder zivilgesellschaftlicher Organisationen und betroffener Dritter, und vereinbart mit ihnen eine Strategie zur messbaren Risikominderung im Risikomanagementplan.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unionseinführer von Mineralen stützen sich bei der Konzipierung von auf Konflikte und hohe Risiken ausgerichteten Strategien zur Risikominderung in dem Risikomanagementplan auf die in Anhang III der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufgeführten Maßnahmen und Indikatoren und messen die schrittweise Verbesserung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Unionseinführer von Metallen ermitteln und bewerten, im Einklang mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und den spezifischen Empfehlungen in diesen Leitsätzen, die Risiken in ihrer Lieferkette auf der Grundlage von Berichten der von Dritten durchgeführten Prüfungen der Hütten und Raffinerien in dieser Kette und durch die geeignete Bewertung der von den Hütten und Raffinerien angewandten Verfahren für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Diese Prüfungsberichte müssen mit Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung im Einklang stehen. Wenn solche Berichte der von Dritten durchgeführten Prüfungen der Hütten und Raffinerien in ihrer Lieferkette nicht zur Verfügung stehen, ermitteln und bewerten die Unionseinführer von Metallen die Risiken in ihrer Lieferkette im Rahmen ihres eigenen Risikomanagementsystems. In diesen Fällen führen Unionseinführer von Metallen mithilfe eines unabhängigen Dritten gemäß Artikel 6 dieser Verordnung Prüfungen der Erfüllung ihrer eigenen Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Soweit es sich bei ihnen nicht um natürliche Personen handelt, berichten die Unionseinführer von Metallen den eigens dafür benannten Mitgliedern ihres gehobenen Managements über die im Rahmen der Risikobewertung gemäß Absatz 4 gewonnenen Erkenntnisse und setzen zur Reaktion darauf eine Strategie um, die konzipiert wurde, um schädliche Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern, im Einklang mit Anhang II der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und den spezifischen Empfehlungen in diesen Leitsätzen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Verpflichtungen zur Durchführung von Prüfungen durch Dritte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unionseinführer von Mineralen oder Metallen lassen von einem unabhängigen Dritten Prüfungen durchführen (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>Prüfung durch Dritte<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/>).</ALINEA><ALINEA><P>Bei dieser Prüfung durch Dritte</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>sind in deren Umfang alle Tätigkeiten, Prozesse und Systeme des Unionseinführers eingeschlossen, die der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für die Minerale oder Metalle dienen, darunter auch das Managementsystem und das Risikomanagement des Unionseinführers sowie die von ihm vorgenommene Offenlegung von Informationen, jeweils gemäß Artikel 4, 5 bzw. 7,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>besteht das Ziel darin, zu ermitteln, ob die Verfahren des Unionseinführers zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette mit den Artikeln 4, 5 und 7 im Einklang stehen,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='9'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>werden Empfehlungen an den Unionseinführer zur Verbesserung seiner Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette abgegeben und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>werden die nach den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Audits vorgesehenen Grundsätze der Unabhängigkeit, Kompetenz und Rechenschaftspflicht eingehalten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unionseinführer von Metallen sind von der Verpflichtung in Bezug auf Prüfungen durch Dritte nach Absatz 1 ausgenommen, sofern sie substanzielle Nachweise einschließlich Berichten über von Dritten durchgeführte Prüfungen dafür vorlegen, dass alle Hütten und Raffinerien in ihrer Lieferkette die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.</ALINEA><ALINEA>Die Anforderung substanzieller Nachweise gilt als erfüllt, wenn die Unionseinführer von Metallen nachweisen, dass ihre Bezugsquellen ausschließlich von der Kommission gemäß Artikel 9 gelistete Hütten und Raffinerien sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Offenlegungspflicht</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unionseinführer von Mineralen oder Metallen stellen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die Berichte über gemäß Artikel 6 durchgeführte Prüfungen durch Dritte oder den Nachweis der Konformität mit einem von der Kommission gemäß Artikel 8 anerkannten System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zur Verfügung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unionseinführer von Mineralen oder Metallen stellen ihren unmittelbar nachgelagerten Abnehmern alle im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erlangten und auf aktuellem Stand gehaltenen Informationen zur Verfügung, wobei sie der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken gebührend Rechnung tragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unionseinführer von Mineralen oder Metallen berichten jährlich öffentlich und in möglichst breitem Rahmen, auch über das Internet, über ihre Strategien zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht in der Lieferkette und ihre Verfahren im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Beschaffung. Dieser Bericht enthält die von ihnen unternommenen Schritte zur Umsetzung der Pflichten in Bezug auf ihr Managementsystem gemäß Artikel 4 und ihr Risikomanagement gemäß Artikel 5 sowie einen zusammenfassenden Bericht der von Dritten durchgeführten Prüfungen mit Angabe des Namens der prüfenden Stelle, wobei der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken gebührend Rechnung getragen wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wenn ein Unionseinführer Anlass zu der Feststellung hat, dass Metalle nur aus dem Recycling stammen oder aus Schrott gewonnen wurden, unternimmt er unter gebührender Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken folgende Schritte:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Er macht seine Feststellung öffentlich und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>beschreibt hinreichend detailliert die Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, die er im Vorlauf zu dieser Feststellung ergriffen hat.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='10'?><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Regierungen, Industrieverbände und Gruppierungen interessierter Organisationen, die über Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht verfügen (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>Systembetreiber<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/>), können bei der Kommission beantragen, dass die von ihnen entwickelten und beaufsichtigten Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette von der Kommission anerkannt werden. Dem Antrag sind geeignete Nachweise und Informationen beizufügen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erlässt ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19, in denen die Methoden und Kriterien festgelegt werden, anhand deren die Kommission bewerten kann, ob Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung seitens der Wirtschaftsbeteiligten erleichtern, und die sie in die Lage versetzen, solche Systeme anzuerkennen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Stellt die Kommission anhand der gemäß Absatz 1 übermittelten Nachweise und Informationen und der gemäß Absatz 2 festgelegten Methoden und Kriterien zur Anerkennung fest, dass ein System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette einem Unionseinführer von Mineralen oder Metallen, der dieses System wirksam anwendet, die Einhaltung dieser Verordnung ermöglicht, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, mit dem dem System die Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährt wird. Das OECD-Sekretariat wird gegebenenfalls vor der Annahme solcher Durchführungsrechtsakte konsultiert.</ALINEA><ALINEA>Wenn die Kommission eine Entscheidung bezüglich der Anerkennung eines Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht trifft, berücksichtigt sie die verschiedenen branchenspezifischen Verfahren, auf die sich das System erstreckt, sowie den risikobasierten Ansatz und die risikobasierte Methode, die im Rahmen des Systems zur Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten angewandt werden, und deren aufgeführte Ergebnisse. Diese aufgeführten Ergebnisse werden vom Systembetreiber offengelegt.</ALINEA><ALINEA>Die Durchführungsrechtsakte im Sinne des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission überprüft außerdem je nach Bedarf in regelmäßigen Abständen, dass die anerkannten Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach wie vor die Kriterien erfüllen, die die Grundlage einer gemäß Absatz 3 getroffenen Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gebildet haben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der Betreiber eines Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, dessen Gleichwertigkeit nach Maßgabe des Absatzes 3 anerkannt wurde, informiert die Kommission unverzüglich über Änderungen oder Aktualisierungen dieses Systems.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Bei nachweislichem Vorliegen wiederkehrender oder erheblicher Fälle, in denen Wirtschaftsbeteiligte, die ein nach Maßgabe des Absatzes 3 anerkanntes System anwenden, die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt haben, überprüft die Kommission in Abstimmung mit dem Betreiber des anerkannten Systems, ob diese Fälle auf Mängel in dem System hindeuten.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='11'?><PARAG IDENTIFIER="008.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Kommission Verstöße gegen diese Verordnung oder Mängel in einem anerkannten System zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette feststellt, kann sie dem Systembetreiber eine angemessene Frist für Abhilfemaßnahmen einräumen.</ALINEA><ALINEA>Wenn der Systembetreiber die notwendigen Abhilfemaßnahmen nicht ergreift oder sich weigert, diese Maßnahmen zu ergreifen, und wenn die Kommission feststellt, dass der Unionseinführer, der das System anwendet, aufgrund der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Verstöße oder Mängel nicht mehr in der Lage ist, diese Verordnung einzuhalten, oder wenn wiederkehrende oder erhebliche Fälle von Verstößen durch Wirtschaftsbeteiligte, die das System anwenden, auf Schwachstellen in dem System zurückzuführen sind, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Anerkennung des Systems widerrufen wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erstellt und aktualisiert ein Register der anerkannten Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette. Das Register wird über das Internet öffentlich zugänglich gemacht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Weltweite Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Aufstellung oder Änderung einer weltweiten Liste der Namen und Anschriften verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien.</ALINEA><ALINEA>Bei der Erstellung dieser Liste werden verantwortungsvolle Hütten und Raffinerien weltweit, die von den von der Kommission gemäß Artikel 8 anerkannten Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erfasst werden, sowie die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission bemüht sich nach besten Kräften, diejenigen Hütten und Raffinerien auf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Liste zu kennzeichnen, deren Beschaffungsquellen — zumindest zum Teil — in Konflikt- und Hochrisikogebieten liegen, wobei sie sich insbesondere auf Informationen stützt, die von den Betreibern von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, welche gemäß Artikel 8 anerkannt wurden, bereitgestellt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission erlässt die Liste bzw. ändert sie unter Verwendung des Musters in Anhang II nach dem Beratungsverfahren des Artikels 15 Absatz 2. Das OECD-Sekretariat wird gegebenenfalls vor der Aufstellung oder Änderung der Liste konsultiert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission streicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Namen und Anschriften der Hütten und Raffinerien von der Liste, die aufgrund der gemäß Artikel 8 und Artikel 17 Absatz 1 erhaltenen Informationen nicht mehr als verantwortungsvoll anerkannt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission nimmt zeitnah eine Aktualisierung der in der weltweiten Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien enthaltenen Informationen vor und macht diese öffentlich zugänglich, unter anderem über das Internet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='12'?><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Zuständige Mitgliedstaatsbehörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis <DATE ISO="20171209">9. Dezember 2017</DATE> die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission veröffentlicht — auch im Internet — eine unter Verwendung des Musters in Anhang III erstellte Liste der zuständigen Behörden. Sie aktualisiert diese Liste regelmäßig.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die wirksame und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union verantwortlich.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Nachträgliche Kontrollen der Unionseinführer</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Durchführung geeigneter nachträglicher Kontrollen verantwortlich, mit denen sie sicherstellen, dass Unionseinführer von Mineralen oder Metallen die Plichten nach den Artikeln 4 bis 7 einhalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt; sie werden auch in Fällen durchgeführt, in denen einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen Unionseinführer vorliegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen umfassen unter anderem Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Überprüfung, ob der Unionseinführer seine Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gemäß dieser Verordnung, einschließlich seiner Verpflichtungen in Bezug auf das Managementsystem, das Risikomanagement, von unabhängigen Dritten durchgeführte Prüfungen und die Offenlegung erfüllt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Überprüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen die ordnungsgemäße Einhaltung der unter Buchstabe a genannten Pflichten belegt werden soll;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Überprüfung der Erfüllung der Prüfpflichten gemäß dem Umfang, dem Ziel und den Grundsätzen des Artikels 6.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen sollten Kontrollen vor Ort einschließen, auch in den Räumlichkeiten des Unionseinführers.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Unionseinführer leisten jede zur Erleichterung der Durchführung der in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen erforderliche Hilfestellung, insbesondere indem sie Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren und Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='13'?><PARAG IDENTIFIER="011.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Um die Klarheit der Aufgaben und die Kohärenz der Tätigkeiten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen, arbeitet die Kommission unverbindliche Leitlinien in Form eines Handbuchs aus, in dem die Schritte ausführlich aufgeschlüsselt sind, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen unternehmen müssen. Die Leitlinien enthalten gegebenenfalls Muster für Dokumente, durch die die Durchführung dieser Verordnung erleichtert wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Aufzeichnungen über die nachträglichen Kontrollen der Unionseinführer</STI.ART><ALINEA>Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die in Artikel 11 Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse dieser Kontrollen festgehalten werden, sowie über etwaige Mitteilungen über zu ergreifende Abhilfemaßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3.</ALINEA><ALINEA>Die Aufzeichnungen über die in Artikel 11 Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Zusammenarbeit und Austausch von Informationen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen — auch mit ihren jeweiligen Zollbehörden — Informationen über Angelegenheiten aus, die die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette und die nachträglich durchgeführten Kontrollen betreffen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission Informationen über Mängel, die durch die in Artikel 11 Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen festgestellt wurden, sowie über die nach Artikel 16 geltenden Regeln über Verstöße aus.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgt unter uneingeschränkter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19951024">24. Oktober 1995</DATE> zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19951123" NO.OJ="281" PAGE.FIRST="31">ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20001218">18. Dezember 2000</DATE> zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010112" NO.OJ="008" PAGE.FIRST="1">ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> über den Datenschutz sowie der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 über die Offenlegung vertraulicher Informationen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Leitlinien</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>In Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der OECD arbeitet die Kommission unverbindliche Leitlinien in Form eines Handbuchs für Wirtschaftsbeteiligte aus, um diesen, und insbesondere KMU, Klarheit und Sicherheit zu verschaffen und für Kohärenz zwischen den Verfahren der Wirtschaftsbeteiligten zu sorgen, wobei sie in dem Handbuch erläutert, wie die Kriterien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten am besten angewendet werden. In<?PAGE NO='14'?> diesem Handbuch wird auf die Definition des Begriffs <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>Konflikt- und Hochrisikogebiete<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0026" REF.START="QS0026"/> in Artikel 2 Buchstabe f dieser Verordnung abgestellt und den einschlägigen OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf diesem Gebiet, einschließlich anderer Risiken in der Lieferkette, die zur Auslösung von Warnungen führen, und in den einschlägigen Anhängen dieser Leitsätze aufgeführt sind, Rechnung getragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission greift auf externes Fachwissen zurück, um eine zur Orientierung dienende, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende und regelmäßig aktualisierte Liste von Konflikt- und Hochrisikogebieten zu erstellen. Diese Liste baut auf Analysen des in Absatz 1 genannten Handbuchs seitens der externen Sachverständigen und auf vorhandenen Informationen unter anderem aus der Wissenschaft und aus Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette auf. Auch Unionseinführer, deren Beschaffungsquellen in Gebieten liegen, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, sind weiterhin dafür verantwortlich, die Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß dieser Verordnung einzuhalten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.</ALINEA><ALINEA>Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme vom Vorsitz beschlossen oder von einer einfachen Mehrheit der Ausschussmitglieder verlangt wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Regeln über Verstöße</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten legen die Regeln über Verstöße gegen diese Verordnung fest.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln nach Absatz 1 mit und melden ihr diesbezügliche spätere Änderungen unverzüglich.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei einem Verstoß gegen diese Verordnung teilen die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden dem Unionseinführer die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen mit.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung und Überprüfung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bis zum 30. Juni jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über Mitteilungen bezüglich Abhilfemaßnahmen, die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absatz 3 herausgegeben werden, sowie über die Berichte über Prüfungen durch Dritte, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 zur Verfügung gestellt wurden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='15'?><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bis zum <DATE ISO="20230101">1. Januar 2023</DATE> und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung. Diese Überprüfung erstreckt sich unter anderem auf die Auswirkungen dieser Verordnung vor Ort, auch in Bezug auf die Förderung und die Kosten der verantwortungsvollen Beschaffung von in ihren Geltungsbereich fallenden Mineralen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, auf die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wirtschaftsbeteiligten der Union, einschließlich KMU, sowie auf die in der Gemeinsamen Mitteilung vom <DATE ISO="20140305">5. März 2014</DATE> dargelegten begleitenden Maßnahmen. Die Kommission erörtert den Überprüfungsbericht mit dem Europäischen Parlament und mit dem Rat. Der Bericht schließt eine unabhängige Bewertung des Anteils der gesamten nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten der Union ein, in deren Lieferkette sich Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold finden und die Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht eingeführt haben. In dem Bericht werden die Angemessenheit und die Umsetzung dieser Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, die Auswirkungen des Unionssystems vor Ort und der Bedarf an zusätzlichen verbindlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer hinreichenden Hebelwirkung des gesamten Marktes der Union auf die verantwortungsvolle weltweite Lieferkette für Minerale bewertet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung gemäß Absatz 2 bewertet die Kommission, ob die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Befugnis erhalten sollten, Strafen gegen Unionseinführer wegen anhaltender Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu verhängen. Gegebenenfalls kann sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen diesbezüglichen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Methoden zur Berechnung der Schwellen</STI.ART><ALINEA>Falls in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wählt die Kommission auf der Grundlage der Zollinformationen zu den jährlichen Einfuhrmengen, die der Kommission auf Ersuchen von den Mitgliedstaaten, aufgeschlüsselt nach Unionseinführern und nach den in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur, für ihre jeweiligen Hoheitsgebiete zur Verfügung gestellt werden, die größte jährliche Einfuhrmenge pro Unionseinführer und pro Code der Kombinierten Nomenklatur, die mindestens 95 % der gesamten jährlichen Menge der Einfuhren in die Union für den jeweiligen Code der Kombinierten Nomenklatur entspricht, als neue, in Anhang I aufzunehmende Schwelle. Dabei stützt sich die Kommission auf die von den Mitgliedstaaten für die zwei vorhergegangenen Jahre zur Verfügung gestellten Informationen über die Einfuhren pro Unionseinführer.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 und Artikel 8 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem <DATE ISO="20170608">8. Juni 2017</DATE> übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 2 verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='16'?><PARAG IDENTIFIER="019.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 und Artikel 8 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom <DATE ISO="20160413">13. April 2016</DATE> über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 und Artikel 8 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und an den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Geltungsbeginn</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="020.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bestimmungen gilt diese Verordnung ab dem <DATE ISO="20170709">9. Juli 2017</DATE>.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 1 Absatz 5, Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 4 bis 7, Artikel 8 Absätze 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 1 bis 4, Artikel 12 und 13, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 gelten ab dem <DATE ISO="20210101">1. Januar 2021</DATE>.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='17'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Liste der unter Verordnung (EU) 2017/821 fallenden Minerale und Metalle nach ihrer Einreihung in der Kombinierten Nomenklatur</P></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Teil A: Minerale</P></TI></TITLE><TBL COLS="4" NO.SEQ="0001"><GR.NOTES><NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="STAR" TYPE="TABLE"><P>Zur Änderung dieser Schwelle wird die eingeführte Menge, die man durch die Anwendung der Methode und der Kriterien gemäß Artikel 18 erhält, als Schwelle für beide <FT TYPE="CN">ex7108</FT> Zolllinien in Anhang I festgesetzt.</P></NOTE></GR.NOTES><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Bezeichnung</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">KN-Code</CELL><CELL COL="3" TYPE="HEADER">TARIC-Unterteilung</CELL><CELL COL="4" TYPE="HEADER">Mengenschwelle (kg)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Zinnerze und ihre Konzentrate</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">26090000</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><FT TYPE="NUMBER">5000</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Wolframerze und ihre Konzentrate</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">26110000</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><FT TYPE="NUMBER">250000</FT></CELL></ROW><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R1588" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ROW><CELL COL="1">Tantalerze oder Nioberze und ihre Konzentrate</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">ex26159000</FT></CELL><CELL COL="3">10</CELL><CELL COL="4"><FT TYPE="NUMBER">100000</FT></CELL></ROW><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R1588" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ROW><CELL COL="1">Golderze und ihre Konzentrate</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">ex26169000</FT></CELL><CELL COL="3">10</CELL><CELL COL="4"><FT TYPE="NUMBER">4000000</FT></CELL></ROW><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?><ROW><CELL COL="1">Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver mit einer Goldkonzentration von unter 99,5 %, das die Veredelungsstufe nicht durchlaufen hat</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">ex7108</FT><NOTE NOTE.REF="E0005"/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">100</CELL></ROW></CORPUS></TBL></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><P>Teil B: Metalle</P></TI></TITLE><TBL COLS="4" NO.SEQ="0002"><GR.NOTES><NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="STAR" TYPE="FOOTNOTE"><P>Zur Änderung dieser Schwelle wird die eingeführte Menge, die man durch die Anwendung der Methode und der Kriterien gemäß Artikel 18 erhält, als Schwelle für beide <FT TYPE="CN">ex7108</FT> Zolllinien in Anhang I festgesetzt.</P></NOTE></GR.NOTES><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Bezeichnung</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">KN-Code</CELL><CELL COL="3" TYPE="HEADER">TARIC-Unterteilung</CELL><CELL COL="4" TYPE="HEADER">Mengenschwelle (kg)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Wolframoxide und -hydroxide</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">28259040</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><FT TYPE="NUMBER">100000</FT></CELL></ROW><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R1588" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><ROW><CELL COL="1">Zinnoxide und -hydroxide</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">ex28259085</FT></CELL><CELL COL="3">10</CELL><CELL COL="4"><FT TYPE="NUMBER">3600</FT></CELL></ROW><?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?><ROW><CELL COL="1">Zinnchloride</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">28273910</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><FT TYPE="NUMBER">10000</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Wolframate</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">28418000</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><FT TYPE="NUMBER">100000</FT></CELL></ROW><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R1588" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ROW><CELL COL="1">Tantalate</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">ex28419085</FT></CELL><CELL COL="3">30</CELL><CELL COL="4">30</CELL></ROW><?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?><ROW><CELL COL="1">Carbide des Wolframs</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">28499030</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><FT TYPE="NUMBER">10000</FT></CELL></ROW><?CLG.MDFO ID="O001001M005000" IDREF="C001001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32020R1588" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:2;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><ROW><CELL COL="1">Tantalcarbide</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">ex28499050</FT></CELL><CELL COL="3">10</CELL><CELL COL="4">770</CELL></ROW><?CLG.MDFC ID="C001001M005000" IDREF="O001001M005000"?><ROW><CELL COL="1">Gold, unbearbeitet, als Halbzeug oder in Pulverform mit einer Goldkonzentration von 99,5 % oder höher, das die Veredelungsstufe durchlaufen hat</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">ex7108</FT><NOTE NOTE.REF="E0006"/></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">100</CELL></ROW><?PAGE NO='18'?><ROW><CELL COL="1">Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">72028000</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><FT TYPE="NUMBER">25000</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Zinn, in Rohform</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">8001</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><FT TYPE="NUMBER">100000</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">80030000</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><FT TYPE="NUMBER">1400</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Andere Waren aus Zinn</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">800700</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><FT TYPE="NUMBER">2100</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Pulver aus Wolfram</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">81011000</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><FT TYPE="NUMBER">2500</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">81019400</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">500</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Draht aus Wolfram</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">81019600</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">250</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien sowie andere aus Wolfram</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">810199</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">350</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">81032000</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4"><FT TYPE="NUMBER">2500</FT></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien sowie andere aus Tantal</CELL><CELL COL="2"><FT TYPE="CN">810390</FT></CELL><CELL COL="3"><IE/></CELL><CELL COL="4">150</CELL></ROW></CORPUS></TBL></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='19'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Muster nach Artikel 9 für die weltweite Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien</P></TI></TITLE><TBL COLS="2" NO.SEQ="0003"><CORPUS><ROW><CELL COL="1">Spalte A:</CELL><CELL COL="2">Name der Hütten und Raffinerien in alphabetischer Reihenfolge</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Spalte B:</CELL><CELL COL="2">Anschrift der Hütte oder Raffinerie</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Spalte C:</CELL><CELL COL="2">* zur Angabe, ob die Hütte oder Raffinerie Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beschafft</CELL></ROW></CORPUS></TBL><TBL COLS="3" NO.SEQ="0004"><CORPUS><ROW><CELL COL="1">A</CELL><CELL COL="2">B</CELL><CELL COL="3">C</CELL></ROW></CORPUS></TBL></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='20'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG III</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Muster nach Artikel 10 für die Liste zuständiger Mitgliedstaatsbehörden</P></TI></TITLE><TBL COLS="2" NO.SEQ="0005"><CORPUS><ROW><CELL COL="1">Spalte A:</CELL><CELL COL="2">Name der Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Spalte B:</CELL><CELL COL="2">Name der zuständigen Behörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Spalte C:</CELL><CELL COL="2">Anschrift der zuständigen Behörde</CELL></ROW></CORPUS></TBL><TBL COLS="3" NO.SEQ="0006"><CORPUS><ROW><CELL COL="1">A</CELL><CELL COL="2">B</CELL><CELL COL="3">C</CELL></ROW></CORPUS></TBL></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>