11.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 201/2010 DER KOMMISSION

vom 10. März 2010

mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (1), insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wegen der Nähe der Gewässer der Europäischen Union (EU) zu den Gewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit Norwegens und der Färöer empfiehlt es sich, für Fischereifahrzeuge der EU, die in den norwegischen Gewässern der Nordsee und in den Gewässern der Färöer fischen, besondere Genehmigungsbedingungen festzulegen.

(2)

Der Drittlandschiffen gewährte Zugang sollte auf bestimmte geografische Gebiete beschränkt werden, um den Fischfang lokaler Fischereifahrzeuge zu schützen.

(3)

Wegen der Nähe der EU-Gewässer zu den Gewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit Norwegens und der Färöer empfiehlt es sich, für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer, die in den EU-Gewässern fischen, besondere Genehmigungsbedingungen festzulegen.

(4)

Der Inhalt der Anträge auf Genehmigung eines Drittlandschiffs ist so festzulegen, dass die Kommission Zugang zu zusätzlichen Daten erhält.

(5)

Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in EU-Gewässern getätigte Fänge von Blauem Wittling und Makrele ordnungsgemäß erfasst werden, ist es erforderlich, die Kontrollvorschriften für solche Schiffe zu verschärfen. Diese Vorschriften sollten mit dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2214/80 des Rates (2) genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen und mit dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/80 des Rates (3) genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Färöern in Einklang stehen.

(6)

Schiffe ohne eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sollten die Möglichkeit haben, EU-Gewässer zu durchfahren, sofern ihr Fanggerät so angebracht ist, dass es nicht ohne Weiteres für den Fischfang verwendet werden kann.

(7)

Es sind entsprechende Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 zu erlassen.

(8)

Diese Verordnung stellt die Kontinuität der Bestimmungen sicher, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (4) enthalten sind.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

FISCHFANG DURCH EU-SCHIFFE AUSSERHALB VON EU-GEWÄSSERN

Artikel 1

Fanggenehmigungen

Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sind EU-Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger von der Verpflichtung, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, befreit, wenn sie in den norwegischen Gewässern der Nordsee Fischereitätigkeiten ausüben.

Artikel 2

Geografische Einschränkungen

(1)   EU-Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, in den norwegischen Gewässern der Nordsee zu fischen, üben im Skagerrak innerhalb von 12 Seemeilen von den Basislinien Norwegens keine Fischereitätigkeiten aus.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen jedoch Schiffe, die unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens fahren und dort registriert sind, im Skagerrak bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

Artikel 3

Begleitende Fangbedingungen

EU-Schiffe mit einer Genehmigung für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

EU-Schiffe, die Fischereitätigkeiten außerhalb der EU-Gewässer ausüben, beachten die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.

KAPITEL II

FISCHEREITÄTIGKEITEN VON DRITTLANDFISCHEREIFAHRZEUGEN IN EU-GEWÄSSERN

Artikel 5

Fanggenehmigungen

Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sind Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens mit einer Tonnage von weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, wenn sie in EU-Gewässern Fischereitätigkeiten ausüben.

Artikel 6

Übermittlung und Inhalt von Anträgen auf Fanggenehmigungen

Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthalten je nach der Flagge, die die betreffenden Schiffe führen dürfen, die in Anhang I aufgeführten Angaben.

Artikel 7

Geografische Einschränkungen

(1)   Zum Fischfang in den EU-Gewässern berechtigte Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, üben innerhalb von 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV (5), im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43°00′N, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (6) genannten Gebiets, keine Fischereitätigkeiten aus.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen jedoch Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens im Skagerrak bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens Fischereitätigkeiten ausüben.

Artikel 8

Fischereilogbuch

Zusätzlich zu Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (7) führt der Kapitän eines zum Fischfang in EU-Gewässern berechtigten Fischereifahrzeugs ein Logbuch, in das er die Angaben gemäß Anhang II einträgt.

Artikel 9

Übermittlung von Daten zu Fischereitätigkeiten

(1)   Anhang III enthält die Angaben, die der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 der Kommission übermitteln muss.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Schiffe unter der Flagge Norwegens, die im ICES-Gebiet IIIa Fischereitätigkeiten ausüben.

Artikel 10

Fischerei auf Blauen Wittling und Makrele

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Färöer, die in EU-Gewässern auf Blauen Wittling und Makrele fischen dürfen, beachten die Bestimmungen in Anhang IV.

Artikel 11

Durchfahrt durch EU-Gewässer

Auf Drittlandschiffen, die EU-Gewässer durchfahren und dort nicht fischen dürfen, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

a)

Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und -seilen gelöst;

b)

die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

(2)   ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 47.

(3)   ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 11.

(4)   ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

(5)   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70.

(6)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(7)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


ANHANG I

ANTRÄGE AUF FANGGENEHMIGUNGEN VON DRITTLANDSCHIFFEN

TEIL I

Schiffe unter der Flagge Norwegens

Die Anträge von Schiffen unter der Flagge Norwegens enthalten folgende Angaben:

a)

das internationale Rufzeichen;

b)

den Gruppencode.

TEIL II

Schiffe unter der Flagge der Färöer

Die Anträge von Schiffen unter der Flagge der Färöer enthalten folgende Angaben:

a)

den Namen des Schiffes;

b)

die äußere Kennzeichnung;

c)

das internationale Rufzeichen;

d)

die Maschinenleistung;

e)

die Bruttoraumzahl und Länge über alles;

f)

die Arten, die gefangen werden sollen;

g)

das vorgesehene Fanggebiet.


ANHANG II

VOM KAPITÄN EINES DRITTLANDSCHIFFS, DAS IN EU-GEWÄSSERN FISCHT, ZU FÜHRENDES LOGBUCH

Vorgeschriebene Eintragungen in das Logbuch

1.

Nach jedem Hol:

1.1.

die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

1.2.

Datum und Uhrzeit des Hols;

1.3.

die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols;

1.4.

die verwendete Fangmethode.

2.

Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:

2.1.

der Hinweis „übernommen von“ oder „umgeladen auf“;

2.2.

die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht);

2.3.

Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist;

2.4.

Kabeljau darf nicht umgeladen werden.

3.

Nach jeder Anlandung in einem EU-Hafen:

3.1.

der Name des Hafens;

3.2.

die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht).

4.

Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Europäische Kommission:

4.1.

das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung;

4.2.

die Art der Meldung: „Fang bei der Einfahrt“, „Fang bei der Ausfahrt“, „Fang“, „Umladung“;

4.3.

bei Funkmeldungen: der Name der Funkstation.


ANHANG III

ANGABEN, DIE IN EU-GEWÄSSERN FISCHENDE DRITTLANDSCHIFFE AN DIE KOMMISSION ÜBERMITTELN MÜSSEN

1.   Der Europäischen Kommission sind folgende Angaben nach folgendem Zeitplan zu übermitteln:

1.1.

Zu Beginn jeder Fangreise (1) in EU-Gewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den „Fang bei der Einfahrt“ mit folgenden Angaben:

SR

o (2)

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

o

XEU (= an die Europäische Kommission)

SQ

o

(Seriennummer der Meldung im laufenden Jahr)

TM

o

COE (= Fang bei der Einfahrt)

RC

o

(internationales Rufzeichen)

TN

f (3)

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

f

(Name des Schiffes)

IR

o

(Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

o

(externe Kennbuchstaben; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

LT (4)

f (5)

(Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LG (4)

f (5)

(Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LI

f

(geschätzter Breitengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt)

LN

f

(geschätzter Längengrad, an dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, in Graden oder mit Dezimalstellen ausgedrückt)

RA

o

(betreffendes ICES-Gebiet)

OB

o

(in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

DA

o

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

TI

o

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

o

(Name des Kapitäns des Schiffes)

ER

o

(= Aufzeichnungsende)

1.2.

Am Ende jeder Fangreise (1) in EU-Gewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den „Fang bei der Ausfahrt“ mit folgenden Angaben:

SR

o

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

o

XEU (= an die Europäische Kommission)

SQ

o

(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

TM

o

COX (= „Fang bei der Ausfahrt“)

RC

o

(internationales Rufzeichen)

TN

f

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

f

(Name des Schiffes)

IR

f

(Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

o

(externe Kennbuchstaben; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

LT (6)

f (7)

(Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LG (6)

f (7)

(Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

RA

o

(ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden)

CA

o

(Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

OB

o

(in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

DF

f

(Fangtage seit letztem Bericht)

DA

o

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

TI

o

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

o

(Name des Kapitäns des Schiffes)

ER

o

(= Aufzeichnungsende)

1.3.

Bei der Fischerei auf Hering und Makrele wird alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete ein Fangbericht übermittelt, der folgende Angaben enthält:

SR

o

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

o

XEU (= an die Europäische Kommission)

SQ

o

(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

TM

o

CAT (= „Fangbericht“)

RC

o

(internationales Rufzeichen)

TN

f

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

f

(Name des Schiffes)

IR

o

(Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

o

(externe Kennbuchstaben; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

LT (8)

f (9)

(Breitengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

LG (8)

f (9)

(Längengrad zum Zeitpunkt der Übertragung)

RA

o

(ICES-Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden)

CA

o

(Fangmenge nach Arten seit der letzten Meldung, erforderlichenfalls kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

OB

f

(in den Laderäumen befindliche Menge an Bord nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

DF

f

(Fangtage seit letztem Bericht)

DA

o

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

TI

o

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

o

(Name des Kapitäns des Schiffes)

ER

o

(= Aufzeichnungsende)

1.4.

Ist zwischen der Meldung „Fang bei der Einfahrt“ und der Meldung „Fang bei der Ausfahrt“ eine Umladung geplant, so ist mindestens 24 Stunden vor der Umladung zusätzlich zu den Meldungen „Fangbericht“ eine Meldung „Umladung“ zu übermitteln, die folgende Angaben enthält:

SR

o

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

o

XEU (= an die Europäische Kommission)

SQ

o

(Seriennummer der Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

TM

o

TRA (= „Umladung“)

RC

o

(internationales Rufzeichen)

TN

f

(Seriennummer der Fangreise im laufenden Jahr)

NA

f

(Name des Schiffes)

IR

o

(Flaggenstaat als ISO-3-Ländercode, gegebenenfalls gefolgt von einer im Flaggenstaat verwendeten einmaligen Referenznummer)

XR

o

(externe Kennbuchstaben; äußere Kennziffern an der Schiffsseite)

KG

o

(angenommene oder abgegebene Menge nach Arten, erforderlichenfalls wie folgt kombiniert: FAO-Code + Lebendgewicht in Kilogramm, auf die nächsten 100 kg auf- oder abgerundet)

TT

o

(Internationales Rufzeichen des übernehmenden Schiffes)

TF

o

(Internationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes)

LT (10)

o/f (11)  (12)

(voraussichtliche Breitengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll)

LG (10)

o/f (11)  (12)

(voraussichtliche Längengrad-Position des Schiffes, an der die Umladung stattfinden soll)

PD

o

(voraussichtliches Datum, an dem die Umladung stattfinden soll)

PT

o

(voraussichtliche Uhrzeit, an der die Umladung stattfinden soll)

DA

o

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

TI

o

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

MA

o

(Name des Kapitäns des Schiffes)

ER

o

(= Aufzeichnungsende)

2.   Form der Mitteilung

Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten Angaben die vorstehenden Codes in der vorstehenden Reihenfolge verwendet, insbesondere

—

muss der Text „VRONT“ in der Betreffzeile der Meldung stehen;

—

muss jede Angabe in einer neuen Zeile stehen;

—

muss den eigentlichen Angaben der angegebene Code, getrennt durch eine Leerstelle, vorausgehen.

Beispiel (mit fiktiven Angaben):

SR

 

AD

XEU

SQ

1

TM

COE

RC

IRCS

TN

1

NA

SCHIFFSNAME BEISPIEL

IR

NOR

XR

PO 12345

LT

+65 321

LG

–21 123

RA

04A.

OB

COD 100 HAD 300

DA

20051004

MA

NAME DES KAPITÄNS BEISPIEL

TI

1315

ER

 

3.   Schema der Mitteilung

3.1.

Die Angaben nach Nummer 1 sind der Europäischen Kommission in Brüssel per Fernschreiber: SAT COM C 420599543 FISH, E-Mail: FISHERIES-telecom@ec.europa.eu oder über eine der unter Nummer 4 aufgeführten Funkstationen in der unter Nummer 2 angegebenen Form zu übermitteln.

3.2.

Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden.

3.3.

Ist der Flaggenstaat technisch in der Lage, die vorgenannten Meldungen und Inhalte im Namen seiner Fischereifahrzeuge im so genannten NAF-Format (Nordatlantik-Format) zu übermitteln, so kann der Flaggenstaat diese Angaben — nach entsprechender bilateraler Absprache zwischen dem Flaggenstaat und der Kommission — über ein gesichertes Transmissions-Protokoll der Europäischen Kommission in Brüssel übermitteln. In diesem Fall sind als eine Art „Umschlag“ zusätzlich weitere Angaben zu übermitteln (nach der AD-Angabe)

FR

o

(von; Alpha-3-ISO-Ländercode der Partei)

RN

o

(Laufende Nummer der Aufzeichnung im betreffenden Jahr)

RD

o

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

RT

o

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

Beispiel (mit den bereits benutzten fiktiven Angaben):

//SR//AD/XEU//FR/NOR//RN/5//RD/20051004//RT/1320//SQ/1//TM/COE//RC/IRCS//TN/1//NA/SCHIFFSNAME BEISPIEL//IR/NOR//XR/PO 12345//LT/+65 321//LG/-21 123//RA/04A.//OB/COD 100 HAD 300//DA/20051004//TI/1315//MA/NAME DES KAPITÄNS BEISPIEL//ER//

Der Flaggenmitgliedstaat erhält eine Antwortmeldung mit folgenden Angaben:

SR

o

(= Aufzeichnungsbeginn)

AD

o

(ISO-3 Ländercode des Flaggenstaats)

FR

o

XEU (= an die Europäische Kommission)

RN

o

(Seriennummer derjenigen Meldung im laufenden Jahr, für die eine Antwortmeldung übermittelt wird)

TM

o

RET (= „Antwortmeldung“)

SQ

o

(Seriennummer der ursprünglichen Meldung dieses Schiffs im laufenden Jahr)

RC

o

(in der ursprünglichen Meldung genanntes internationales Rufzeichen)

RS

o

(Rückmeldung — ACK oder NAK)

RE

o

(Fehlerrückmeldung)

DA

o

(Datum der Übertragung im Format JJJJMMTT)

TI

o

(Uhrzeit der Übertragung im Format SSMM)

ER

o

(= Aufzeichnungsende)

4.   Name der Funkstation

Name der Funkstation

Rufzeichen der Funkstation

Lyngby

OXZ

Land’s End

GLD

Valentia

EJK

Malin Head

EJM

Torshavn

OXJ

Bergen

LGN

Farsund

LGZ

Florø

LGL

Rogaland

LGQ

Tjøme

LGT

Ålesund

LGA

Ørlandet

LFO

Bodø

LPG

Svalbard

LGS

Stockholm Radio

STOCKHOLM RADIO

Turku

OFK

5.   Für die Angabe der Arten zu verwendender Code

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

WHB

Blauleng (Molva dypterygia)

BLI

Brachsenmakrele (Brama brama)

POA

Butte (Lepidorhombus spp.)

LEZ

Dornhai (Squalus acanthias)

DGS

Gabeldorsche (Phycis spp.)

FOR

Garnele (Crangon crangon)

CSH

Geißelgarnele (Penaeidae)

PEZ

Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea)

YEL

Glatthorn-Garnele (Xiphopenaeus kroyeri)

BOB

Goldlachs (Argentina silus)

ARU

Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus)

ORY

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)

RNG

Haie (Selachii, Pleurotremata)

SKH

Heilbutt (Hippoglossus hippoglussus)

HAL

Hering (Clupea harengus)

HER

Heringshai (Lamma nasus)

POR

Kabeljau (Gadus morhua)

COD

Kaiserbarsch (Beryx spp.)

ALF

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

NEP

Kalmar (Loligo spp.)

SQC

Kurzflossen-Kalmar (Illex spp.)

SQX

Lachs (Salmo salar)

SAL

Leng (Molva Molva)

LIN

Lumb (Brosme brosme)

USK

Makrele (Scomber Scombrus)

MAC

Pollack (Pollachius pollachius)

POL

Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides)

PLA

Riesenhai (Cetorinhus maximus)

BSK

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.)

RED

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

SBR

Sandaale (Ammodytes spp.)

SAN

Sardellen (Engraulis encrasicolus)

ANE

Sardine (Sardina pilchardus)

PIL

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

HAD

Scholle (Pleuronectes platessa)

PLE

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

BSF

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

GHL

Seehecht (Merluccius merluccius)

HKE

Seelachs (Pollachius virens)

POK

Seeteufel (Lophius spp.)

ANF

Sprotte (Sprattus sprattus)

SPR

Stintdorsch (Trisopterus esmarkii)

NOP

Stöcker (Trachurus trachurus)

HOM

Thun (Thunnidae)

TUN

Tiefseegarnele (Pandalus borealis)

PRA

Wittling (Merlangus merlangus)

WHG

Sonstige

OTH

6.   Für die Angabe der betreffenden Gebiete zu verwendender Code

02A.

ICES-Division IIa — Norwegische See

02B.

ICES-Division IIb — Spitzbergen und Bäreninsel

03A.

ICES-Division IIIa — Skagerrak und Kattegat

03B.

ICES-Division IIIb — die Sunde

03C.

ICES-Division IIIc — die Belte

03D.

ICES-Division IIId — Ostsee

04A.

ICES-Division IVa — nördliche Nordsee

04B.

ICES-Division IVb — mittlere Nordsee

04C.

ICES-Division IVc — südliche Nordsee

05A.

ICES-Division Va — Isländische Fanggründe

05B.

ICES-Division Vb1, Vb2 — Färöische Fanggründe

06A.

ICES-Division VIa — Nordwestküste Schottlands und Nordirland

06B.

ICES-Division VIb — Rockall

07A.

ICES-Division VIIa — Irische See

07B.

ICES-Division VIIb — westlich von Irland

07C.

ICES-Division VIIc — Porcupine Bank

07D.

ICES-Division VIId — östlicher Ärmelkanal

07E.

ICES-Division VIIe — westlicher Ärmelkanal

07F.

ICES-Division VIIf — Kanal von Bristol

07G.

ICES-Division VIIg — Keltische See Nord

07H.

ICES-Division VIIh — Keltische See Süd

07J.

ICES-Division VIIj — südwestlich von Irland — Ost

07K.

ICES-Division VIIk — südwestlich von Irland — West

08A.

ICES-Division VIIIa — Golf von Biskaya — Nord

08B.

ICES-Division VIIIb — Golf von Biskaya — Mitte

08C.

ICES-Division VIIIc — Golf von Biskaya — Süd

08D.

ICES-Division VIIId — Golf von Biskaya — Äußere Biskaya

08E.

ICES-Division VIIIe — Golf von Biskaya — West

09A.

ICES-Division IXa — Portugiesische Gewässer — Ost

09B.

ICES-Division IXb — Portugiesische Gewässer — West

14A.

ICES-Division XIVa — Nordostgrönland

14B.

ICES-Division XIVb — Südostgrönland


(1)  Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.

(2)  o = obligatorisch

(3)  f = fakultativ

(4)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

(5)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(6)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

(7)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(8)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

(9)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(10)  LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.

(11)  Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.

(12)  Fakultativ für das übernehmende Schiff.


ANHANG IV

BESTIMMUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE, DIE IN EU-GEWÄSSERN AUF BLAUEN WITTLING ODER MAKRELE FISCHEN WOLLEN

TEIL I

Bestimmungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern auf Blauen Wittling fischen wollen

a)

Schiffe, die bereits Fänge an Bord haben, dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Mindestens vier Stunden vor Einfahrt in die EU-Gewässer unterrichtet der Kapitän des Schiffs je nach Zweckmäßigkeit eines der folgenden Fischereiüberwachungszentren:

i)

UK (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder telefonisch (Tel. + 44 1312719700) oder

ii)

Irland (Haulbowline) per E-Mail: nscstaff@eircom.net oder telefonisch (Tel. + 353 872365998).

Die Mitteilung umfasst den Namen des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und die Position des Schiffs (geografische Länge/Breite), an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns in die EU-Gewässer einfahren wird, sowie das Gebiet, in dem er zu fischen beabsichtigt. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.

Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen zur Kontrolle vorzuführen.

b)

Schiffe, die ohne Fang an Bord in die EU-Gewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit.

c)

Die Fangreise gilt als beendet, wenn das Schiff die EU-Gewässer verlässt oder in einen EU-Hafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.

Die Schiffe dürfen die EU-Gewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete verlassen:

A.

ICES-Rechteck 48 E2 im Gebiet VIa

B.

ICES-Rechteck 46 E6 im Gebiet IVa

C.

ICES-Rechtecke 48 E8, 49 E8 oder 50 E8 im Gebiet IVa.

Der Schiffskapitän macht dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder telefonisch die Mitteilung gemäß Buchstabe a Punkt i. In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben.

Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän des Schiffs das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän aufbewahrt, bis das Schiff die EU-Gewässer verlässt.

Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen von Lerwick oder von Scrabster zur Kontrolle vorzuführen.

TEIL II

Bestimmungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern auf Makrele fischen wollen

a)

Die Schiffe dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Solche Schiffe dürfen in die EU-Gewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete einfahren:

 

ICES-Rechteck 48 E2 im Gebiet VIa

 

ICES-Rechteck 50 F1 im Gebiet IVa

 

ICES-Rechteck 46 F1 im Gebiet IVa.

Bei der Einfahrt in EU-Gewässer unterrichtet der Kapitän mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der Kontrollgebiete das Fischereiüberwachungszentrum des Vereinigten Königreichs (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder telefonisch (Tel. + 44 1312719700).

In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das Kontrollgebiet, durch das das Schiff in die EU-Gewässer einlaufen will, anzugeben. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt.

b)

Schiffe, die ohne Fang an Bord in die EU-Gewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit.

c)

Die Fangreise gilt als beendet, wenn das Schiff die EU-Gewässer verlässt oder in einen EU-Hafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden.

Die Schiffe dürfen die EU-Gewässer erst nach Durchfahrt durch eines der Kontrollgebiete verlassen.

Bei Verlassen der EU-Gewässer erstattet der Schiffskapitän dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens zwei Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder Telefon Mitteilung gemäß Buchstabe a.

In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben. Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän aufbewahrt, bis das Schiff die EU-Gewässer verlässt.