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11.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/10 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 201/2010 DER KOMMISSION
vom 10. März 2010
mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (1), insbesondere auf Artikel 26,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Wegen der Nähe der Gewässer der Europäischen Union (EU) zu den Gewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit Norwegens und der Färöer empfiehlt es sich, für Fischereifahrzeuge der EU, die in den norwegischen Gewässern der Nordsee und in den Gewässern der Färöer fischen, besondere Genehmigungsbedingungen festzulegen. |
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(2) |
Der Drittlandschiffen gewährte Zugang sollte auf bestimmte geografische Gebiete beschränkt werden, um den Fischfang lokaler Fischereifahrzeuge zu schützen. |
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(3) |
Wegen der Nähe der EU-Gewässer zu den Gewässern unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit Norwegens und der Färöer empfiehlt es sich, für Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer, die in den EU-Gewässern fischen, besondere Genehmigungsbedingungen festzulegen. |
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(4) |
Der Inhalt der Anträge auf Genehmigung eines Drittlandschiffs ist so festzulegen, dass die Kommission Zugang zu zusätzlichen Daten erhält. |
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(5) |
Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in EU-Gewässern getätigte Fänge von Blauem Wittling und Makrele ordnungsgemäß erfasst werden, ist es erforderlich, die Kontrollvorschriften für solche Schiffe zu verschärfen. Diese Vorschriften sollten mit dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2214/80 des Rates (2) genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen und mit dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/80 des Rates (3) genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Färöern in Einklang stehen. |
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(6) |
Schiffe ohne eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sollten die Möglichkeit haben, EU-Gewässer zu durchfahren, sofern ihr Fanggerät so angebracht ist, dass es nicht ohne Weiteres für den Fischfang verwendet werden kann. |
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(7) |
Es sind entsprechende Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 zu erlassen. |
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(8) |
Diese Verordnung stellt die Kontinuität der Bestimmungen sicher, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (4) enthalten sind. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
FISCHFANG DURCH EU-SCHIFFE AUSSERHALB VON EU-GEWÄSSERN
Artikel 1
Fanggenehmigungen
Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sind EU-Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger von der Verpflichtung, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, befreit, wenn sie in den norwegischen Gewässern der Nordsee Fischereitätigkeiten ausüben.
Artikel 2
Geografische Einschränkungen
(1) EU-Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, in den norwegischen Gewässern der Nordsee zu fischen, üben im Skagerrak innerhalb von 12 Seemeilen von den Basislinien Norwegens keine Fischereitätigkeiten aus.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen jedoch Schiffe, die unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens fahren und dort registriert sind, im Skagerrak bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.
Artikel 3
Begleitende Fangbedingungen
EU-Schiffe mit einer Genehmigung für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.
Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen
EU-Schiffe, die Fischereitätigkeiten außerhalb der EU-Gewässer ausüben, beachten die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.
KAPITEL II
FISCHEREITÄTIGKEITEN VON DRITTLANDFISCHEREIFAHRZEUGEN IN EU-GEWÄSSERN
Artikel 5
Fanggenehmigungen
Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sind Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens mit einer Tonnage von weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, wenn sie in EU-Gewässern Fischereitätigkeiten ausüben.
Artikel 6
Übermittlung und Inhalt von Anträgen auf Fanggenehmigungen
Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthalten je nach der Flagge, die die betreffenden Schiffe führen dürfen, die in Anhang I aufgeführten Angaben.
Artikel 7
Geografische Einschränkungen
(1) Zum Fischfang in den EU-Gewässern berechtigte Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, üben innerhalb von 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV (5), im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43°00′N, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (6) genannten Gebiets, keine Fischereitätigkeiten aus.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen jedoch Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens im Skagerrak bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens Fischereitätigkeiten ausüben.
Artikel 8
Fischereilogbuch
Zusätzlich zu Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (7) führt der Kapitän eines zum Fischfang in EU-Gewässern berechtigten Fischereifahrzeugs ein Logbuch, in das er die Angaben gemäß Anhang II einträgt.
Artikel 9
Übermittlung von Daten zu Fischereitätigkeiten
(1) Anhang III enthält die Angaben, die der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 der Kommission übermitteln muss.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe unter der Flagge Norwegens, die im ICES-Gebiet IIIa Fischereitätigkeiten ausüben.
Artikel 10
Fischerei auf Blauen Wittling und Makrele
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Färöer, die in EU-Gewässern auf Blauen Wittling und Makrele fischen dürfen, beachten die Bestimmungen in Anhang IV.
Artikel 11
Durchfahrt durch EU-Gewässer
Auf Drittlandschiffen, die EU-Gewässer durchfahren und dort nicht fischen dürfen, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:
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a) |
Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und -seilen gelöst; |
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b) |
die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt. |
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.
(2) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 47.
(3) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 11.
(4) ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.
(5) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70.
ANHANG I
ANTRÄGE AUF FANGGENEHMIGUNGEN VON DRITTLANDSCHIFFEN
TEIL I
Schiffe unter der Flagge Norwegens
Die Anträge von Schiffen unter der Flagge Norwegens enthalten folgende Angaben:
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a) |
das internationale Rufzeichen; |
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b) |
den Gruppencode. |
TEIL II
Schiffe unter der Flagge der Färöer
Die Anträge von Schiffen unter der Flagge der Färöer enthalten folgende Angaben:
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a) |
den Namen des Schiffes; |
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b) |
die äußere Kennzeichnung; |
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c) |
das internationale Rufzeichen; |
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d) |
die Maschinenleistung; |
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e) |
die Bruttoraumzahl und Länge über alles; |
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f) |
die Arten, die gefangen werden sollen; |
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g) |
das vorgesehene Fanggebiet. |
ANHANG II
VOM KAPITÄN EINES DRITTLANDSCHIFFS, DAS IN EU-GEWÄSSERN FISCHT, ZU FÜHRENDES LOGBUCH
Vorgeschriebene Eintragungen in das Logbuch
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1. |
Nach jedem Hol:
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2. |
Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug:
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3. |
Nach jeder Anlandung in einem EU-Hafen:
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4. |
Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Europäische Kommission:
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ANHANG III
ANGABEN, DIE IN EU-GEWÄSSERN FISCHENDE DRITTLANDSCHIFFE AN DIE KOMMISSION ÜBERMITTELN MÜSSEN
1. Der Europäischen Kommission sind folgende Angaben nach folgendem Zeitplan zu übermitteln:
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1.1. |
Zu Beginn jeder Fangreise (1) in EU-Gewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den „Fang bei der Einfahrt“ mit folgenden Angaben:
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1.2. |
Am Ende jeder Fangreise (1) in EU-Gewässern übermittelt das Schiff eine Mitteilung über den „Fang bei der Ausfahrt“ mit folgenden Angaben:
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1.3. |
Bei der Fischerei auf Hering und Makrele wird alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering und Makrele wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannten Gebiete ein Fangbericht übermittelt, der folgende Angaben enthält:
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1.4. |
Ist zwischen der Meldung „Fang bei der Einfahrt“ und der Meldung „Fang bei der Ausfahrt“ eine Umladung geplant, so ist mindestens 24 Stunden vor der Umladung zusätzlich zu den Meldungen „Fangbericht“ eine Meldung „Umladung“ zu übermitteln, die folgende Angaben enthält:
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2. Form der Mitteilung
Außer wenn Nummer 3.3 anwendbar ist, werden bei der Übertragung der unter Nummer 1 genannten Angaben die vorstehenden Codes in der vorstehenden Reihenfolge verwendet, insbesondere
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— |
muss der Text „VRONT“ in der Betreffzeile der Meldung stehen; |
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— |
muss jede Angabe in einer neuen Zeile stehen; |
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— |
muss den eigentlichen Angaben der angegebene Code, getrennt durch eine Leerstelle, vorausgehen. |
Beispiel (mit fiktiven Angaben):
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SR |
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AD |
XEU |
|
SQ |
1 |
|
TM |
COE |
|
RC |
IRCS |
|
TN |
1 |
|
NA |
SCHIFFSNAME BEISPIEL |
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IR |
NOR |
|
XR |
PO 12345 |
|
LT |
+65 321 |
|
LG |
–21 123 |
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RA |
04A. |
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OB |
COD 100 HAD 300 |
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DA |
20051004 |
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MA |
NAME DES KAPITÄNS BEISPIEL |
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TI |
1315 |
|
ER |
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3. Schema der Mitteilung
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3.1. |
Die Angaben nach Nummer 1 sind der Europäischen Kommission in Brüssel per Fernschreiber: SAT COM C 420599543 FISH, E-Mail: FISHERIES-telecom@ec.europa.eu oder über eine der unter Nummer 4 aufgeführten Funkstationen in der unter Nummer 2 angegebenen Form zu übermitteln. |
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3.2. |
Kann das Schiff die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht selbst übermitteln, so kann diese im Namen des Schiffes von einem anderen Schiff durchgegeben werden. |
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3.3. |
Ist der Flaggenstaat technisch in der Lage, die vorgenannten Meldungen und Inhalte im Namen seiner Fischereifahrzeuge im so genannten NAF-Format (Nordatlantik-Format) zu übermitteln, so kann der Flaggenstaat diese Angaben — nach entsprechender bilateraler Absprache zwischen dem Flaggenstaat und der Kommission — über ein gesichertes Transmissions-Protokoll der Europäischen Kommission in Brüssel übermitteln. In diesem Fall sind als eine Art „Umschlag“ zusätzlich weitere Angaben zu übermitteln (nach der AD-Angabe)
Beispiel (mit den bereits benutzten fiktiven Angaben): //SR//AD/XEU//FR/NOR//RN/5//RD/20051004//RT/1320//SQ/1//TM/COE//RC/IRCS//TN/1//NA/SCHIFFSNAME BEISPIEL//IR/NOR//XR/PO 12345//LT/+65 321//LG/-21 123//RA/04A.//OB/COD 100 HAD 300//DA/20051004//TI/1315//MA/NAME DES KAPITÄNS BEISPIEL//ER// Der Flaggenmitgliedstaat erhält eine Antwortmeldung mit folgenden Angaben:
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4. Name der Funkstation
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Name der Funkstation |
Rufzeichen der Funkstation |
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Lyngby |
OXZ |
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Land’s End |
GLD |
|
Valentia |
EJK |
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Malin Head |
EJM |
|
Torshavn |
OXJ |
|
Bergen |
LGN |
|
Farsund |
LGZ |
|
Florø |
LGL |
|
Rogaland |
LGQ |
|
Tjøme |
LGT |
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Ålesund |
LGA |
|
Ørlandet |
LFO |
|
Bodø |
LPG |
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Svalbard |
LGS |
|
Stockholm Radio |
STOCKHOLM RADIO |
|
Turku |
OFK |
5. Für die Angabe der Arten zu verwendender Code
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Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) |
WHB |
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Blauleng (Molva dypterygia) |
BLI |
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Brachsenmakrele (Brama brama) |
POA |
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Butte (Lepidorhombus spp.) |
LEZ |
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Dornhai (Squalus acanthias) |
DGS |
|
Gabeldorsche (Phycis spp.) |
FOR |
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Garnele (Crangon crangon) |
CSH |
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Geißelgarnele (Penaeidae) |
PEZ |
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Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea) |
YEL |
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Glatthorn-Garnele (Xiphopenaeus kroyeri) |
BOB |
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Goldlachs (Argentina silus) |
ARU |
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Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) |
ORY |
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Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) |
RNG |
|
Haie (Selachii, Pleurotremata) |
SKH |
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Heilbutt (Hippoglossus hippoglussus) |
HAL |
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Hering (Clupea harengus) |
HER |
|
Heringshai (Lamma nasus) |
POR |
|
Kabeljau (Gadus morhua) |
COD |
|
Kaiserbarsch (Beryx spp.) |
ALF |
|
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) |
NEP |
|
Kalmar (Loligo spp.) |
SQC |
|
Kurzflossen-Kalmar (Illex spp.) |
SQX |
|
Lachs (Salmo salar) |
SAL |
|
Leng (Molva Molva) |
LIN |
|
Lumb (Brosme brosme) |
USK |
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Makrele (Scomber Scombrus) |
MAC |
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Pollack (Pollachius pollachius) |
POL |
|
Raue Scharbe (Hippoglossoides platessoides) |
PLA |
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Riesenhai (Cetorinhus maximus) |
BSK |
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Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.) |
RED |
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Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) |
SBR |
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Sandaale (Ammodytes spp.) |
SAN |
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Sardellen (Engraulis encrasicolus) |
ANE |
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Sardine (Sardina pilchardus) |
PIL |
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Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
HAD |
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Scholle (Pleuronectes platessa) |
PLE |
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Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) |
BSF |
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Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) |
GHL |
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Seehecht (Merluccius merluccius) |
HKE |
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Seelachs (Pollachius virens) |
POK |
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Seeteufel (Lophius spp.) |
ANF |
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Sprotte (Sprattus sprattus) |
SPR |
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Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) |
NOP |
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Stöcker (Trachurus trachurus) |
HOM |
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Thun (Thunnidae) |
TUN |
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Tiefseegarnele (Pandalus borealis) |
PRA |
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Wittling (Merlangus merlangus) |
WHG |
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Sonstige |
OTH |
6. Für die Angabe der betreffenden Gebiete zu verwendender Code
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02A. |
ICES-Division IIa — Norwegische See |
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02B. |
ICES-Division IIb — Spitzbergen und Bäreninsel |
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03A. |
ICES-Division IIIa — Skagerrak und Kattegat |
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03B. |
ICES-Division IIIb — die Sunde |
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03C. |
ICES-Division IIIc — die Belte |
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03D. |
ICES-Division IIId — Ostsee |
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04A. |
ICES-Division IVa — nördliche Nordsee |
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04B. |
ICES-Division IVb — mittlere Nordsee |
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04C. |
ICES-Division IVc — südliche Nordsee |
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05A. |
ICES-Division Va — Isländische Fanggründe |
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05B. |
ICES-Division Vb1, Vb2 — Färöische Fanggründe |
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06A. |
ICES-Division VIa — Nordwestküste Schottlands und Nordirland |
|
06B. |
ICES-Division VIb — Rockall |
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07A. |
ICES-Division VIIa — Irische See |
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07B. |
ICES-Division VIIb — westlich von Irland |
|
07C. |
ICES-Division VIIc — Porcupine Bank |
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07D. |
ICES-Division VIId — östlicher Ärmelkanal |
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07E. |
ICES-Division VIIe — westlicher Ärmelkanal |
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07F. |
ICES-Division VIIf — Kanal von Bristol |
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07G. |
ICES-Division VIIg — Keltische See Nord |
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07H. |
ICES-Division VIIh — Keltische See Süd |
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07J. |
ICES-Division VIIj — südwestlich von Irland — Ost |
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07K. |
ICES-Division VIIk — südwestlich von Irland — West |
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08A. |
ICES-Division VIIIa — Golf von Biskaya — Nord |
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08B. |
ICES-Division VIIIb — Golf von Biskaya — Mitte |
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08C. |
ICES-Division VIIIc — Golf von Biskaya — Süd |
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08D. |
ICES-Division VIIId — Golf von Biskaya — Äußere Biskaya |
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08E. |
ICES-Division VIIIe — Golf von Biskaya — West |
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09A. |
ICES-Division IXa — Portugiesische Gewässer — Ost |
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09B. |
ICES-Division IXb — Portugiesische Gewässer — West |
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14A. |
ICES-Division XIVa — Nordostgrönland |
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14B. |
ICES-Division XIVb — Südostgrönland |
(1) Als Fangreise gilt eine Fahrt, die beginnt, wenn das Schiff mit der Absicht, Fischfang zu betreiben, in die 200-Seemeilenzone vor der Küste der Mitgliedstaaten einfährt, in der die gemeinschaftlichen Fischereivorschriften gelten, und endet, wenn das Schiff dieses Gebiet verlässt.
(2) o = obligatorisch
(3) f = fakultativ
(4) LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
(5) Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
(6) LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
(7) Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
(8) LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
(9) Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
(10) LT, LG: als Dezimalzahl mit 3 Stellen hinter dem Komma anzugeben.
(11) Fakultativ bei Schiffen mit Satellitenüberwachungsanlage.
(12) Fakultativ für das übernehmende Schiff.
ANHANG IV
BESTIMMUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE, DIE IN EU-GEWÄSSERN AUF BLAUEN WITTLING ODER MAKRELE FISCHEN WOLLEN
TEIL I
Bestimmungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern auf Blauen Wittling fischen wollen
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a) |
Schiffe, die bereits Fänge an Bord haben, dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Mindestens vier Stunden vor Einfahrt in die EU-Gewässer unterrichtet der Kapitän des Schiffs je nach Zweckmäßigkeit eines der folgenden Fischereiüberwachungszentren:
Die Mitteilung umfasst den Namen des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und die Position des Schiffs (geografische Länge/Breite), an der das Schiff nach Schätzung des Kapitäns in die EU-Gewässer einfahren wird, sowie das Gebiet, in dem er zu fischen beabsichtigt. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt. Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen zur Kontrolle vorzuführen. |
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b) |
Schiffe, die ohne Fang an Bord in die EU-Gewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit. |
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c) |
Die Fangreise gilt als beendet, wenn das Schiff die EU-Gewässer verlässt oder in einen EU-Hafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden. Die Schiffe dürfen die EU-Gewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete verlassen:
Der Schiffskapitän macht dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder telefonisch die Mitteilung gemäß Buchstabe a Punkt i. In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben. Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän des Schiffs das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän aufbewahrt, bis das Schiff die EU-Gewässer verlässt. Ungeachtet etwaiger auf See durchgeführter Kontrollen können die zuständigen Behörden unter hinreichend begründeten Umständen von einem Kapitän verlangen, das Schiff im Hafen von Lerwick oder von Scrabster zur Kontrolle vorzuführen. |
TEIL II
Bestimmungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern auf Makrele fischen wollen
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a) |
Die Schiffe dürfen ihre Fangreise erst nach Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Küstenmitgliedstaats beginnen. Solche Schiffe dürfen in die EU-Gewässer erst nach Durchfahrt durch eines der folgenden Kontrollgebiete einfahren:
Bei der Einfahrt in EU-Gewässer unterrichtet der Kapitän mindestens vier Stunden vor Einfahrt in eines der Kontrollgebiete das Fischereiüberwachungszentrum des Vereinigten Königreichs (Edinburgh) per E-Mail: ukfcc@scotland.gsi.gov.uk oder telefonisch (Tel. + 44 1312719700). In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das Kontrollgebiet, durch das das Schiff in die EU-Gewässer einlaufen will, anzugeben. Das Schiff darf mit dem Fischfang erst dann beginnen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung muss eine einheitliche Genehmigungsnummer aufweisen, die der Kapitän bis zum Ende der Fangreise aufbewahrt. |
|
b) |
Schiffe, die ohne Fang an Bord in die EU-Gewässer einfahren, sind von den Anforderungen nach Buchstabe a befreit. |
|
c) |
Die Fangreise gilt als beendet, wenn das Schiff die EU-Gewässer verlässt oder in einen EU-Hafen einläuft, in dem seine Fänge vollständig gelöscht werden. Die Schiffe dürfen die EU-Gewässer erst nach Durchfahrt durch eines der Kontrollgebiete verlassen. Bei Verlassen der EU-Gewässer erstattet der Schiffskapitän dem Fischereiüberwachungszentrum in Edinburgh mindestens zwei Stunden vor Einfahrt in eines der genannten Kontrollgebiete per E-Mail oder Telefon Mitteilung gemäß Buchstabe a. In der Mitteilung sind der Name des Schiffs, das internationale Rufzeichen des Schiffs, die Hafenkennbuchstaben und -ziffern (PLN) des Schiffs, die Gesamtmenge der an Bord mitgeführten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten, und das von dem Schiff angelaufene Kontrollgebiet anzugeben. Das Schiff darf das Kontrollgebiet erst dann verlassen, wenn eine Bestätigung der Mitteilung eingegangen ist und mitgeteilt worden ist, ob der Kapitän das Schiff zur Kontrolle vorführen muss oder nicht. Jede Bestätigung weist eine einmalige Genehmigungsnummer auf, die der Kapitän aufbewahrt, bis das Schiff die EU-Gewässer verlässt. |