<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="2003R0001" CONSLEG.DATE="20160630" DATE.LAST.MOD="20090611" PROD.SEQ="003.001.0" START.DATE="20090701" END.DATE="99999999" END="NONE" LEG.VAL="REG"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20160630"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2003R0001DE0030010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20090701">20090701</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>23</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>23</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>001</NO.OJ><YEAR>2003</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20030104">20030104</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>25</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>25</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1</NO.CURRENT><YEAR>2003</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32003R0001</NO.CELEX><DATE ISO="20021216">20021216</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1/2003 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom 16. Dezember 2002</P><P>zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>068</NO.OJ><YEAR>2004</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20040306">20040306</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>2</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>411</NO.CURRENT><YEAR>2004</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32004R0411</NO.CELEX><DATE ISO="20040226">20040226</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 411/2004 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom 26. Februar 2004</P><P>zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hinsichtlich des Luftverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>269</NO.OJ><YEAR>2006</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20060928">20060928</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>3</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1419</NO.CURRENT><YEAR>2006</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32006R1419</NO.CELEX><DATE ISO="20060925">20060925</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1419/2006 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20060925">25. September 2006</DATE></P><P>zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrags auf den Seeverkehr und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf Kabotage und internationale Trampdienste</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>061</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20090305">20090305</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>5</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>5</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>169</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009R0169</NO.CELEX><DATE ISO="20090226">20090226</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 169/2009 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090226">26. Februar 2009</DATE></P><P>über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs</P><P>(kodifizierte Fassung)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>079</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20090325">20090325</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>4</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>246</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009R0246</NO.CELEX><DATE ISO="20090226">20090226</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 246/2009 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090226">26. Februar 2009</DATE></P><P>über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)</P><P>(kodifizierte Fassung)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT TYPE="MOD" LEG.VAL="REG" EXISTS="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>148</NO.OJ><YEAR>2009</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20090611">20090611</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>4</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>487</NO.CURRENT><YEAR>2009</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32009R0487</NO.CELEX><DATE ISO="20090525">20090525</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 487/2009 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20090525">25. Mai 2009</DATE></P><P>zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr</P><P>(kodifizierte Fassung)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1/2003 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom 16. Dezember 2002</P><P>zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT/><PREAMBLE.FINAL/></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P>GRUNDSÄTZE</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags, die nicht die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen, sind verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 des Vertrags ist verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Beweislast</STI.ART><ALINEA>In allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 oder Artikel 82 des Vertrags der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags vorliegen, obliegt den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die sich auf diese Bestimmung berufen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Verhältnis zwischen den Artikeln 81 und 82 des Vertrags und dem einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags an, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, so wenden sie auch Artikel 81 des Vertrags auf diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen an. Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder einzelstaatliche Gerichte das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf nach Artikel 82 des Vertrags verbotene Missbräuche an, so wenden sie auch Artikel 82 des Vertrags an.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='3'?><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts darf nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, aber den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags nicht einschränken oder die Bedingungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllen oder durch eine Verordnung zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags erfasst sind. Den Mitgliedstaaten wird durch diese Verordnung nicht verwehrt, in ihrem Hoheitsgebiet strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der allgemeinen Grundsätze und sonstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht, wenn die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten einzelstaatliche Gesetze über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwenden, und stehen auch nicht der Anwendung von Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts entgegen, die überwiegend ein von den Artikeln 81 und 82 des Vertrags abweichendes Ziel verfolgen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P>ZUSTÄNDIGKEIT</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Zuständigkeit der Kommission</STI.ART><ALINEA>Zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags verfügt die Kommission über die in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten</STI.ART><ALINEA><P>Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten sind für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags in Einzelfällen zuständig. Sie können hierzu von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit denen</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird,</P></ITEM><ITEM><P>einstweilige Maßnahmen angeordnet werden,</P></ITEM><ITEM><P>Verpflichtungszusagen angenommen werden oder</P></ITEM><ITEM><P>Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktionen verhängt werden.</P></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten</STI.ART><ALINEA>Die einzelstaatlichen Gerichte sind für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zuständig.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='4'?><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL III</P></TI><STI><P>ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre. Soweit die Kommission ein berechtigtes Interesse hat, kann sie auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Zur Einreichung einer Beschwerde im Sinne von Absatz 1 befugt sind natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, sowie die Mitgliedstaaten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Einstweilige Maßnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung durch Entscheidung einstweilige Maßnahmen anordnen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Entscheidung gemäß Absatz 1 hat eine befristete Geltungsdauer und ist — sofern erforderlich und angemessen — verlängerbar.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Verpflichtungszusagen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Beabsichtigt die Kommission, eine Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission nach ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission kann auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren wieder aufnehmen,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='5'?><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Feststellung der Nichtanwendbarkeit</STI.ART><ALINEA>Ist es aus Gründen des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft im Bereich der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags erforderlich, so kann die Kommission von Amts wegen durch Entscheidung feststellen, dass Artikel 81 des Vertrags auf eine Vereinbarung, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise keine Anwendung findet, weil die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags nicht vorliegen oder weil die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags erfüllt sind.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission kann eine solche Feststellung auch in Bezug auf Artikel 82 des Vertrags treffen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL IV</P></TI><STI><P>ZUSAMMENARBEIT</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eng zusammen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission übermittelt den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten eine Kopie der wichtigsten Schriftstücke, die sie zur Anwendung der Artikel 7, 8, 9, 10 und 29 Absatz 1 zusammengetragen hat. Die Kommission übermittelt der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaates auf Ersuchen eine Kopie anderer bestehender Unterlagen, die für die Beurteilung des Falls erforderlich sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Werden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags tätig, so unterrichten sie hierüber schriftlich die Kommission vor Beginn oder unverzüglich nach Einleitung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung. Diese Unterrichtung kann auch den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Spätestens 30 Tage vor Erlass einer Entscheidung, mit der die Abstellung einer Zuwiderhandlung angeordnet wird, Verpflichtungszusagen angenommen werden oder der Rechtsvorteil einer Gruppenfreistellungsverordnung entzogen wird, unterrichten die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Kommission. Zu diesem Zweck übermitteln sie der Kommission eine zusammenfassende Darstellung des Falls, die in Aussicht genommene Entscheidung oder, soweit diese Unterlage noch nicht vorliegt, jede sonstige Unterlage, der die geplante Vorgehensweise zu entnehmen ist. Diese Informationen können auch den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden. Auf Ersuchen der Kommission stellt die handelnde Wettbewerbsbehörde der Kommission sonstige ihr vorliegende Unterlagen zur Verfügung, die für die Beurteilung des Falls erforderlich sind. Die der Kommission übermittelten Informationen können den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden. Die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden können zudem Informationen untereinander austauschen, die zur Beurteilung eines von ihnen nach Artikel 81 und 82 des Vertrags behandelten Falls erforderlich sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten können die Kommission zu jedem Fall, in dem es um die Anwendung des Gemeinschaftsrechts geht, konsultieren.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='6'?><PARAG IDENTIFIER="011.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III ein, so entfällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig, so leitet die Kommission ein Verfahren erst ein, nachdem sie diese Wettbewerbsbehörde konsultiert hat.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Informationsaustausch</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags sind die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten befugt, einander tatsächliche oder rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die ausgetauschten Informationen werden nur zum Zweck der Anwendung von Artikel 81 oder 82 des Vertrags sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie von der übermittelnden Behörde erhoben wurden. Wird das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht jedoch im gleichen Fall und parallel zum gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht angewandt und führt es nicht zu anderen Ergebnissen, so können nach diesem Artikel ausgetauschte Informationen auch für die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts verwendet werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Nach Absatz 1 ausgetauschte Informationen können nur als Beweismittel verwendet werden, um Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhängen, wenn</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>das Recht der übermittelnden Behörde ähnlich geartete Sanktionen in Bezug auf Verstöße gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags vorsieht oder, falls dies nicht der Fall ist, wenn</P></ITEM><ITEM><P>die Informationen in einer Weise erhoben worden sind, die hinsichtlich der Wahrung der Verteidigungsrechte natürlicher Personen das gleiche Schutzniveau wie nach dem für die empfangende Behörde geltenden innerstaatlichen Recht gewährleistet. Jedoch dürfen in diesem Falle die ausgetauschten Informationen von der empfangenden Behörde nicht verwendet werden, um Haftstrafen zu verhängen.</P></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Aussetzung und Einstellung des Verfahrens</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sind die Wettbewerbsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren gemäß Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise befasst, so stellt der Umstand, dass eine Behörde den Fall bereits bearbeitet, für die übrigen Behörden einen hinreichenden Grund dar, ihr Verfahren auszusetzen oder die Beschwerde zurückzuweisen. Auch die Kommission kann eine Beschwerde mit der Begründung zurückweisen, dass sich bereits eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats mit dieser Beschwerde befasst.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist eine einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde oder die Kommission mit einer Beschwerde gegen eine Vereinbarung, einen Beschluss oder eine Verhaltensweise befasst, die bereits von einer anderen Wettbewerbsbehörde behandelt worden ist, so kann die Beschwerde abgewiesen werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='7'?><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Beratender Ausschuss</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Vor jeder Entscheidung, die nach Maßgabe der Artikel 7, 8, 9, 10 und 23, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 1 ergeht, hört die Kommission einen Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Erörterung von Einzelfällen setzt der Beratende Ausschuss sich aus Vertretern der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zusammen. Für Sitzungen, in denen andere Fragen als Einzelfälle zur Erörterung stehen, kann ein weiterer für Wettbewerbsfragen zuständiger Vertreter des jeweiligen Mitgliedstaats bestimmt werden. Die Vertreter können im Falle der Verhinderung durch andere Vertreter ersetzt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anhörung kann in einer von der Kommission einberufenen Sitzung, in der die Kommission den Vorsitz führt, frühestens 14 Tage nach Absendung der Einberufung, der eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein vorläufiger Entscheidungsvorschlag beigefügt wird, erfolgen. Bei Entscheidungen nach Artikel 8 kann die Sitzung sieben Tage nach Absendung des verfügenden Teils eines Entscheidungsentwurfs abgehalten werden. Enthält eine von der Kommission abgesendete Einberufung zu einer Sitzung eine kürzere Ladungsfrist als die vorerwähnten Fristen, so kann die Sitzung zum vorgeschlagenen Zeitpunkt stattfinden, wenn kein Mitgliedstaat einen Einwand erhebt. Der Beratende Ausschuss nimmt zu dem vorläufigen Entscheidungsvorschlag der Kommission schriftlich Stellung. Er kann seine Stellungnahme auch dann abgeben, wenn einzelne Mitglieder des Ausschusses nicht anwesend und nicht vertreten sind. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder werden die in der Stellungnahme aufgeführten Standpunkte mit einer Begründung versehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anhörung kann auch im Wege des schriftlichen Verfahrens erfolgen. Die Kommission muss jedoch eine Sitzung einberufen, wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt. Im Fall eines schriftlichen Verfahrens setzt die Kommission den Mitgliedstaaten eine Frist von mindestens 14 Tagen für die Übermittlung ihrer Bemerkungen, die an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden. In Bezug auf Entscheidungen nach Artikel 8 gilt eine Frist von sieben anstatt von 14 Tagen. Legt die Kommission für das schriftliche Verfahren eine kürzere Frist als die vorerwähnten Fristen fest, so gilt die vorgeschlagene Frist, sofern kein Einwand seitens der Mitgliedstaaten erhoben wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Gibt der Beratende Ausschuss eine schriftliche Stellungnahme ab, so wird diese Stellungnahme dem Entscheidungsentwurf beigefügt. Empfiehlt der Beratende Ausschuss die Veröffentlichung seiner Stellungnahme, so trägt die Kommission bei der Veröffentlichung dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission setzt auf Antrag der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats Fälle, die nach Artikel 81 und 82 des Vertrags von einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats behandelt werden, auf die Tagesordnung des Beratenden Ausschusses. Die Kommission kann dies auch aus eigener Initiative tun. In beiden Fällen wird die betreffende Wettbewerbsbehörde von ihr vorab unterrichtet.</ALINEA><?PAGE NO='8'?><ALINEA>Ein entsprechender Antrag kann insbesondere von der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats gestellt werden, wenn es sich um einen Fall handelt, bei dem die Kommission die Einleitung eines Verfahrens mit den Wirkungen des Artikels 11 Absatz 6 beabsichtigt.</ALINEA><ALINEA>Zu den Fällen, die von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten behandelt werden, gibt der Beratende Ausschuss keine Stellungnahme ab. Der Beratende Ausschuss kann auch allgemeine Fragen des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts erörtern.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Zusammenarbeit mit Gerichten der Mitgliedstaaten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen von Verfahren, in denen Artikel 81 oder 82 des Vertrags zur Anwendung kommt, können die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um die Übermittlung von Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden, oder um Stellungnahmen zu Fragen bitten, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft betreffen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jedes schriftlichen Urteils eines einzelstaatlichen Gerichts über die Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrags. Die betreffende Kopie wird unverzüglich übermittelt, nachdem das vollständige schriftliche Urteil den Parteien zugestellt wurde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden können von sich aus den Gerichten ihres Mitgliedstaats schriftliche Stellungnahmen zur Anwendung des Artikels 81 oder 82 des Vertrags übermitteln. Mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts können sie vor den Gerichten ihres Mitgliedstaats auch mündlich Stellung nehmen. Sofern es die kohärente Anwendung der Artikel 81 oder 82 des Vertrags erfordert, kann die Kommission aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen.</ALINEA><ALINEA>Zum ausschließlichen Zweck der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen können die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission das betreffende Gericht des Mitgliedstaats ersuchen, ihnen alle zur Beurteilung des Falls notwendigen Schriftstücke zu übermitteln oder für deren Übermittlung zu sorgen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Umfassendere Befugnisse zur Abgabe von Stellungnahmen vor einem Gericht, die den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach ihrem einzelstaatlichen Recht zustehen, werden durch diesen Artikel nicht berührt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 oder 82 des Vertrags über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel 234 des Vertrags.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='9'?><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 81 oder 82 des Vertrags über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen treffen, die der von der Kommission erlassenen Entscheidung zuwiderlaufen würden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL V</P></TI><STI><P>ERMITTLUNGSBEFUGNISSE</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Lassen die Entwicklung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, Preisstarrheiten oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, so kann die Kommission die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder — Sektor übergreifend — einer bestimmten Art von Vereinbarungen durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Kommission von den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Auskünfte verlangen, die zur Durchsetzung von Artikel 81 und 82 des Vertrags notwendig sind, und die dazu notwendigen Nachprüfungen vornehmen.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission kann insbesondere von den betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen, sie von sämtlichen Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu unterrichten.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission kann einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung bestimmter Wirtschaftszweige oder — Sektor übergreifend — bestimmter Arten von Vereinbarungen veröffentlichen und interessierte Parteien um Stellungnahme bitten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Artikel 14, 18, 19, 20, 22, 23 und 24 gelten entsprechend.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Auskunftsverlangen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Versendung eines einfachen Auskunftsverlangens an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung gibt die Kommission die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die benötigten Auskünfte an, legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest und weist auf die in Artikel 23 für den Fall der Erteilung einer unrichtigen oder irreführenden Auskunft vorgesehenen Sanktionen hin.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Kommission durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt sie die Rechtsgrundlage, den Zweck des Auskunftsverlangens und die geforderten Auskünfte an und legt die Frist für die Erteilung der Auskünfte fest. Die betreffende Entscheidung enthält ferner einen Hinweis auf die in Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen und weist entweder auf die in Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen hin oder erlegt diese auf. Außerdem weist sie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='10'?><PARAG IDENTIFIER="018.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter oder — im Fall von juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit — die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen erteilen die verlangten Auskünfte im Namen des betreffenden Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission übermittelt der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens bzw. der Unternehmensvereinigung befindet, sowie der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist, unverzüglich eine Kopie des einfachen Auskunftsverlangens oder der Entscheidung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Regierungen und Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten erteilen der Kommission auf Verlangen alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Befugnis zur Befragung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle natürlichen und juristischen Personen befragen, die der Befragung zum Zweck der Einholung von Information, die sich auf den Gegenstand einer Untersuchung bezieht, zustimmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Findet eine Befragung nach Absatz 1 in den Räumen eines Unternehmens statt, so informiert die Kommission die Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Befragung erfolgt. Auf Verlangen der Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats können deren Bedienstete die Bediensteten der Kommission und die anderen von der Kommission ermächtigten Begleitpersonen bei der Durchführung der Befragung unterstützen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Nachprüfungsbefugnisse der Kommission</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="020.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen oder zu erlangen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Nachprüfung erforderlich ist;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='11'?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>von allen Vertretern oder Mitgliedern der Belegschaft des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Tatsachen oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die mit Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Auftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und auf die in Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen für den Fall hingewiesen wird, dass die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden oder die Antworten auf die nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gestellten Fragen unrichtig oder irreführend sind. Die Kommission unterrichtet die Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, über die Nachprüfung rechtzeitig vor deren Beginn.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, die die Kommission durch Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 23 und Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof Klage gegen die Entscheidung zu erheben. Die Kommission erlässt diese Entscheidungen nach Anhörung der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bediensteten der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, oder von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder benannte Personen unterstützen auf Ersuchen dieser Behörde oder der Kommission die Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Stellen die beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen fest, dass sich ein Unternehmen einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Nachprüfung widersetzt, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Bediensteten der Kommission ihren Nachprüfungsauftrag erfüllen können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Setzt die Unterstützung nach Absatz 6 nach einzelstaatlichem Recht eine Genehmigung eines Gerichts voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="020.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Wird die in Absatz 7 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das einzelstaatliche Gericht die Echtheit der Entscheidung der Kommission sowie, ob die beantragten Zwangsmaßnahmen nicht willkürlich und, gemessen am Gegenstand der Nachprüfung, nicht unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht von der Kommission unmittelbar oder über die Wettbewerbsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Erläuterungen anfordern, und zwar insbesondere zu den Gründen, die die Kommission veranlasst haben, das Unternehmen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags zu verdächtigen, sowie zur Schwere der behaupteten Zuwiderhandlung und zur Art der Beteiligung des betreffenden Unternehmens. Das einzelstaatliche Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch die Übermittlung der in den Akten der Kommission enthaltenen Informationen verlangen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung ist dem Gerichtshof vorbehalten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='12'?><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="021.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Besteht ein begründeter Verdacht, dass Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen und die als Beweismittel für einen schweren Verstoß gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags von Bedeutung sein könnten, in anderen Räumlichkeiten, auf anderen Grundstücken oder in anderen Transportmitteln — darunter auch die Wohnungen von Unternehmensleitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern der betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen — aufbewahrt werden, so kann die Kommission durch Entscheidung eine Nachprüfung in diesen anderen Räumlichkeiten, auf diesen anderen Grundstücken oder in diesen anderen Transportmitteln anordnen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt ihres Beginns und weist auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben. Insbesondere werden die Gründe genannt, die die Kommission zu der Annahme veranlasst haben, dass ein Verdacht im Sinne von Absatz 1 besteht. Die Kommission trifft die Entscheidungen nach Anhörung der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung durchgeführt werden soll.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Eine gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung kann nur mit der vorherigen Genehmigung des einzelstaatlichen Gerichts des betreffenden Mitgliedstaats vollzogen werden. Das einzelstaatliche Gericht prüft die Echtheit der Entscheidung der Kommission und dass die beabsichtigten Zwangsmaßnahmen weder willkürlich noch unverhältnismäßig sind — insbesondere gemessen an der Schwere der zur Last gelegten Zuwiderhandlung, der Wichtigkeit des gesuchten Beweismaterials, der Beteiligung des betreffenden Unternehmens und der begründeten Wahrscheinlichkeit, dass Bücher und Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen, in den Räumlichkeiten aufbewahrt werden, für die die Genehmigung beantragt wird. Das einzelstaatliche Gericht kann die Kommission unmittelbar oder über die Wettbewerbsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats um ausführliche Erläuterungen zu den Punkten ersuchen, deren Kenntnis zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Zwangsmaßnahmen erforderlich ist.</ALINEA><ALINEA>Das einzelstaatliche Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Nachprüfung in Frage stellen noch die Übermittlung der in den Akten der Kommission enthaltenen Informationen verlangen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung ist dem Gerichtshof vorbehalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die von der Kommission mit der Durchführung einer gemäß Absatz 1 angeordneten Nachprüfung beauftragten Bediensteten und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen haben die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Befugnisse. Artikel 20 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Ermittlungen durch Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats darf im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Namen und für Rechnung der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats alle Nachprüfungen und sonstigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung durchführen, um festzustellen, ob eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags vorliegt. Der Austausch und die Verwendung der erhobenen Informationen erfolgen gemäß Artikel 12.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='13'?><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Ersuchen der Kommission nehmen die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die Nachprüfungen vor, die die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 1 für erforderlich hält oder die sie durch Entscheidung gemäß Artikel 20 Absatz 4 angeordnet hat. Die für die Durchführung dieser Nachprüfungen verantwortlichen Bediensteten der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden sowie die von ihnen ermächtigten oder benannten Personen üben ihre Befugnisse nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften aus.</ALINEA><ALINEA>Die Bediensteten der Kommission und andere von ihr ermächtigte Begleitpersonen können auf Verlangen der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde unterstützen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL VI</P></TI><STI><P>SANKTIONEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Geldbußen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>bei der Erteilung einer nach Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 2 verlangten Auskunft unrichtige oder irreführende Angaben machen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bei der Erteilung einer durch Entscheidung gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 3 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist machen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>bei Nachprüfungen nach Artikel 20 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder in einer Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 4 angeordnete Nachprüfungen nicht dulden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>in Beantwortung einer nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e) gestellten Frage</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>eine unrichtige oder irreführende Antwort erteilen oder</P></ITEM><ITEM><P>eine von einem Mitglied der Belegschaft erteilte unrichtige, unvollständige oder irreführende Antwort nicht innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist berichtigen oder</P></ITEM><ITEM><P>in Bezug auf Tatsachen, die mit dem Gegenstand und dem Zweck einer durch Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 4 angeordneten Nachprüfung in Zusammenhang stehen, keine vollständige Antwort erteilen oder eine vollständige Antwort verweigern;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die von Bediensteten der Kommission oder anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d) angebrachten Siegel erbrochen haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='14'?><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags verstoßen oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einer nach Artikel 8 erlassenen Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zuwiderhandeln oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>durch Entscheidung gemäß Artikel 9 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhalten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.</ALINEA><ALINEA>Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang, so darf die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wird gegen eine Unternehmensvereinigung eine Geldbuße unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt und ist die Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so ist sie verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags dieser Geldbuße zu fordern.</ALINEA><ALINEA>Werden diese Beiträge innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Kommission die Zahlung der Geldbuße unmittelbar von jedem Unternehmen verlangen, dessen Vertreter Mitglieder in den betreffenden Entscheidungsgremien der Vereinigung waren.</ALINEA><ALINEA>Nachdem die Kommission die Zahlung gemäß Unterabsatz 2 verlangt hat, kann sie, soweit es zur vollständigen Zahlung der Geldbuße erforderlich ist, die Zahlung des Restbetrags von jedem Mitglied der Vereinigung verlangen, das auf dem Markt tätig war, auf dem die Zuwiderhandlung erfolgte.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission darf jedoch Zahlungen gemäß Unterabsatz 2 oder 3 nicht von Unternehmen verlangen, die nachweisen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Vereinigung nicht umgesetzt haben und entweder von dessen Existenz keine Kenntnis hatten oder sich aktiv davon distanziert haben, noch ehe die Kommission mit der Untersuchung des Falls begonnen hat.</ALINEA><ALINEA>Die finanzielle Haftung eines Unternehmens für die Zahlung der Geldbuße darf 10 % seines im letzten Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen haben keinen strafrechtlichen Charakter.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='15'?><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Zwangsgelder</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem in ihrer Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie zu zwingen,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags gemäß einer nach Artikel 7 getroffenen Entscheidung abzustellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einer gemäß Artikel 8 erlassenen Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nachzukommen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>durch Entscheidung gemäß Artikel 9 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen einzuhalten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>eine Auskunft vollständig und genau zu erteilen, die die Kommission durch Entscheidung gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 Absatz 3 angefordert hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>eine Nachprüfung zu dulden, die die Kommission in einer Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 4 angeordnet hat.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde. Artikel 23 Absatz 4 gilt entsprechend.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL VII</P></TI><STI><P>VERJÄHRUNG</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Verfolgungsverjährung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Befugnis der Kommission nach den Artikeln 23 und 24 verjährt</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen oder Zwangsgeldern wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird. Die Verjährung wird unter anderem durch folgende Handlungen unterbrochen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>schriftliche Auskunftsverlangen der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats,</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='16'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>schriftliche Nachprüfungsaufträge, die die Kommission oder die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats ihren Bediensteten erteilen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission oder durch die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Mitteilung der von der Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 6 ruht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Vollstreckungsverjährung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="026.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 23 und 24 erlassenen Entscheidungen verjährt in fünf Jahren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung bestandskräftig geworden ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Vollstreckungsverjährung ruht,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='17'?><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL VIII</P></TI><STI><P>ANHÖRUNGEN UND BERUFSGEHEIMNIS</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Anhörung der Parteien, der Beschwerdeführer und sonstiger Dritter</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="027.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Vor einer Entscheidung gemäß den Artikeln 7, 8, 23 oder 24 Absatz 2 gibt die Kommission den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich das von ihr betriebene Verfahren richtet, Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat. Die Kommission stützt ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Die Beschwerdeführer werden eng in das Verfahren einbezogen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verteidigungsrechte der Parteien müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Parteien haben Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere ist die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder zwischen den Letztgenannten, einschließlich der gemäß Artikel 11 und Artikel 14 erstellten Schriftstücke, von der Akteneinsicht ausgenommen. Die Regelung dieses Absatzes steht der Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Soweit die Kommission es für erforderlich hält, kann sie auch andere natürliche oder juristische Personen anhören. Dem Antrag natürlicher oder juristischer Personen, angehört zu werden, ist stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse nachweisen. Außerdem können die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Kommission die Anhörung anderer natürlicher oder juristischer Personen beantragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Beabsichtigt die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 9 oder 10 zu erlassen, so veröffentlicht sie zuvor eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen oder der geplanten Vorgehensweise. Interessierte Dritte können ihre Bemerkungen hierzu binnen einer Frist abgeben, die von der Kommission in ihrer Veröffentlichung festgelegt wird und die mindestens einen Monat betragen muss. Bei der Veröffentlichung ist dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Berufsgeheimnis</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="028.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Artikel 12 und 15 dürfen die gemäß den Artikeln 17 bis 22 erlangten Informationen nur zu dem Zweck verwertet werden, zu dem sie eingeholt wurden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='18'?><PARAG IDENTIFIER="028.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Austauschs und der Verwendung der Informationen gemäß den Artikeln 11, 12, 14, 15 und 27 sind die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und ihre Beamten, ihre Bediensteten und andere unter ihrer Aufsicht tätigen Personen sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten anderer Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, keine Informationen preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt oder ausgetauscht haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter und Experten der Mitgliedstaaten, die an Sitzungen des Beratenden Ausschusses nach Artikel 14 teilnehmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL IX</P></TI><STI><P>FREISTELLUNGSVERORDNUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="029.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Hat die Kommission aufgrund der ihr durch eine Verordnung des Rates wie z. B. den Verordnungen Nr. 19/65/EWG, (EWG) Nr. 2821/71, (EWG) Nr. 3976/87, (EWG) Nr. 1534/91 oder (EWG) Nr. 479/92 eingeräumten Befugnis, Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags durch Verordnung anzuwenden, Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags für nicht anwendbar auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erklärt, so kann sie von Amts wegen oder auf eine Beschwerde hin den Rechtsvorteil einer entsprechenden Gruppenfreistellungsverordnung entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine abgestimmte Verhaltensweise, für die die Gruppenfreistellungsverordnung gilt, Wirkungen hat, die mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter eine Verordnung der Kommission im Sinne des Absatzes 1 fallen, in einem bestimmten Fall Wirkungen haben, die mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind und im Gebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, auftreten, so kann die Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellungsverordnung in diesem Gebiet entziehen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL X</P></TI><STI><P>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Veröffentlichung von Entscheidungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach den Artikeln 7 bis 10 sowie den Artikeln 23 und 24 erlässt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie muss dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='19'?><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Nachprüfung durch den Gerichtshof</STI.ART><ALINEA>Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32006R1419" ACTIVE.LOC="AR:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Ausnahmen vom Anwendungsbereich</STI.ART><ALINEA><P>Die vorliegende Verordnung gilt nicht für</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>internationale Trampdienste nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Seeverkehrsdienstleistungen, die — wie in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 vorgesehen — ausschließlich zwischen den Häfen ein und desselben Mitgliedstaats erbracht werden<?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0411" ACTIVE.LOC="AR:3" MOD.LEVEL="1"?>.<?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?></TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32004R0411" ACTIVE.LOC="AR:3" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>den Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft und Drittländern.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Erlass von Durchführungsvorschriften</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="033.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Kommission ist befugt, alle sachdienlichen Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen. Diese können unter anderem Folgendes zum Gegenstand haben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Form, Inhalt und sonstige Modalitäten der Beschwerden gemäß Artikel 7 sowie das Verfahren zur Abweisung einer Beschwerde,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die praktische Durchführung des Informationsaustauschs und der Konsultation nach Artikel 11,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die praktische Durchführung der Anhörungen gemäß Artikel 27.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Vor dem Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 veröffentlicht die Kommission einen Entwurf dieser Maßnahmen und fordert alle Beteiligten auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Vor der Veröffentlichung des Entwurfs einer Maßnahme und vor ihrem Erlass hört die Kommission den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL XI</P></TI><STI><P>ÜBERGANGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="034.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Kommission nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 gestellte Anträge, Anmeldungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 17 sowie entsprechende Anträge und Anmeldungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 werden mit Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung unwirksam.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Wirksamkeit von nach Maßgabe der Verordnung Nr. 17 und der Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/87 und (EWG) Nr. 3975/87 vorgenommenen Verfahrensschritten bleibt für die Anwendung der vorliegenden Verordnung unberührt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='20'?><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Bestimmung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="035.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zuständige(n) Wettbewerbsbehörde(n) so, dass die Bestimmungen dieser Verordnung wirksam angewandt werden. Sie ergreifen vor dem 1. Mai 2004 die notwendigen Maßnahmen, um diesen Behörden die Befugnis zur Anwendung der genannten Artikel zu übertragen. Zu den bestimmten Behörden können auch Gerichte gehören.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Werden einzelstaatliche Verwaltungsbehörden und Gerichte mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft betraut, so können die Mitgliedstaaten diesen unterschiedliche Befugnisse und Aufgaben zuweisen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 erstreckt sich auf die von den Mitgliedstaaten bestimmten Wettbewerbsbehörden, einschließlich der Gerichte, die Aufgaben in Bezug auf die Vorbereitung und den Erlass der in Artikel 5 vorgesehenen Arten von Entscheidungen wahrnehmen. Die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 erstreckt sich nicht auf Gerichte, insoweit diese als Rechtsmittelinstanzen in Bezug auf die in Artikel 5 vorgesehenen Arten von Entscheidungen tätig werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Absatzes 3 ist in den Mitgliedstaaten, in denen im Hinblick auf den Erlass bestimmter Arten von Entscheidungen nach Artikel 5 eine Behörde Fälle vor ein separates und von der verfolgenden Behörde verschiedenes Gericht bringt, bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes die Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 auf die mit der Verfolgung des betreffenden Falls betraute Behörde begrenzt, die ihren Antrag bei dem Gericht zurückzieht, wenn die Kommission ein Verfahren eröffnet; mit der Zurücknahme des Antrags wird das nationale Verfahren vollständig beendet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O003001M001000" IDREF="C003001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0169" ACTIVE.LOC="AR:4;AL:1 .AND. AX:I;PR:A" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68</STI.ART><ALINEA><P>Die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Artikel 2 wird aufgehoben.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Das in Artikel 2 ausgesprochene Verbot<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> durch die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> ersetzt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Artikel 4 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>In Absatz 1 werden die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 2 bezeichneten Art<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> durch die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nach Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> ersetzt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="036.002"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Hat die Durchführung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Absatz 1 bezeichneten Art im Einzelfall Wirkungen, die mit den in Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind, so können die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet werden, diese Wirkungen abzustellen.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Die Artikel 5 bis 29 werden mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhingilt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>In Artikel 30 werden die Absätze 2, 3 und 4 gestrichen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C003001M001000" IDREF="O003001M001000"?><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74</STI.ART><ALINEA><P>Folgender Artikel 7a wird in die Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 eingefügt:</P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="007A"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Artikel 7a</TI.ART><STI.ART>Ausnahme vom Anwendungsbereich</STI.ART><ALINEA>Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Maßnahmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="STAR" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030104" NO.OJ="001" PAGE.FIRST="1">ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/></P></NOTE> getroffen werden.</ALINEA></ARTICLE></QUOT.S></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86</STI.ART><ALINEA><P>Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Artikel 7 wird wie folgt geändert:</TXT><?PAGE NO='21'?><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="038.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>1.</NO.PARAG><ALINEA><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>Nichtbeachtung einer Auflage</P></TI></TITLE><P>Wenn die Beteiligten einer Auflage, die nach Artikel 5 mit der nach Artikel 3 vorgesehenen Freistellung verbunden ist, nicht nachkommen, kann die Kommission zur Abstellung dieser Zuwiderhandlung nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="STAR" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030104" NO.OJ="001" PAGE.FIRST="1">ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/></P></NOTE> festgelegten Bedingungen beschließen, dass sie bestimmte Handlungen zu unterlassen oder vorzunehmen haben, oder ihnen den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung entziehen.</P></GR.SEQ></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Absatz 2 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Unter Buchstabe a) wird der Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>nach Maßgabe des Abschnitts II<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> durch den Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1/2003<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> ersetzt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Unter Buchstabe c) Ziffer i) Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Gleichzeitig entscheidet die Kommission, ob sie die angebotenen Verpflichtungszusagen der betreffenden Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 annimmt, um unter anderem zu erreichen, dass der Konferenz nicht angehörende Reedereien Zugang zum Markt erhalten.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/></P></QUOT.S></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Artikel 8 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Absatz 1 wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>In Absatz 2 werden die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>gemäß Artikel 10<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> durch die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> ersetzt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Absatz 3 wird gestrichen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Artikel 9 wird wie folgt geändert:</TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>In Absatz 1 wird der Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>den in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> durch den Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/> ersetzt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>In Absatz 2 wird der Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>in Artikel 15 genannten Beratenden Ausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/> durch den Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> ersetzt.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Die Artikel 10 bis 25 werden mit Ausnahme von Artikel 13 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhingilt.</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='22'?><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>In Artikel 26 werden die Worte <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 sowie über die Anhörung nach Artikel 23 Absätze 1 und 2<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/> gestrichen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87</STI.ART><ALINEA>Die Artikel 3 bis 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 werden mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhingilt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="040"><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Änderung der Verordnungen 19/65/EWG, (EWG) Nr. 2821/71 und (EWG) Nr. 1534/91</STI.ART><ALINEA>Artikel 7 der Verordnung 19/65/EWG, Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 werden aufgehoben.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O003001M003000" IDREF="C003001M003000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0487" ACTIVE.LOC="AR:8;AL:1 .AND. AX:I" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="041"><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87</STI.ART><ALINEA><P>Die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Artikel 6 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Artikel 6</TI.ART><ALINEA>Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung konsultiert die Kommission den durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="STAR" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030104" NO.OJ="001" PAGE.FIRST="1">ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/></P></NOTE> eingesetzten Beratenden Ausschuss.</ALINEA></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Artikel 7 wird aufgehoben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C003001M003000" IDREF="O003001M003000"?><?CLG.MDFO ID="O003001M002000" IDREF="C003001M002000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32009R0246" ACTIVE.LOC="AR:7;AL:1 .AND. AX:I" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="042"><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 479/92</STI.ART><ALINEA><P>Die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 wird wie folgt geändert:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Artikel 5 erhält folgende Fassung:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Artikel 5</TI.ART><ALINEA>Vor Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs und vor dem Erlass der Verordnung konsultiert die Kommission den durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="STAR" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030104" NO.OJ="001" PAGE.FIRST="1">ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1</REF.DOC.OJ>.<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/></P></NOTE> eingesetzten Beratenden Ausschuss.</ALINEA></ARTICLE></QUOT.S></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Artikel 6 wird aufgehoben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C003001M002000" IDREF="O003001M002000"?><ARTICLE IDENTIFIER="043"><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Aufhebung der Verordnungen Nrn. 17 und 141</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="043.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verordnung Nr. 17 wird mit Ausnahme von Artikel 8 Absatz 3 aufgehoben, der für Entscheidungen, die nach Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags vor dem Beginn der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung angenommen wurden, bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Entscheidungen weiterhingilt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verordnung Nr. 141 wird aufgehoben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="044"><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung über die Anwendung der vorliegenden Verordnung</STI.ART><ALINEA>Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über das Funktionieren der Verordnung, insbesondere über die Anwendung von Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 17.</ALINEA><ALINEA>Auf der Grundlage dieses Berichts schätzt die Kommission ein, ob es zweckmäßig ist, dem Rat eine Überarbeitung dieser Verordnung vorzuschlagen.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='23'?><ARTICLE IDENTIFIER="045"><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL></CONS.DOC></CONS.ACT>