52005PC0053

Vorschlag für eine empfehlung des Rates über vorrangige Aktionen zur Stärkung der Zusammenarbeit im europäischen Archivwesen /* KOM/2005/0053 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 31.1.2006

KOM(2005) 591 endgültig/2

2005/0229 (CNS)

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Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit diesem Vorschlag soll das derzeitige Protokoll im Anhang des Abkommens über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien geändert werden.

Aufgrund der Schlussfolgerungen der technischen Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der mauretanischen Verwaltung und der Europäischen Kommission zusammensetzt und vom 30. Juni bis zum 2. Juli sowie am 14. und 15. Juli 2004 in Nouakchott und vom 7. bis zum 10. September 2004 in Brüssel tagte, und im Lichte der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten sind die beiden Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses am 10. September 2004 in Brüssel zu dem Schluss gelangt, dass gewisse Maßnahmen zur Steuerung des Fischereiaufwands in der ausschließlichen Wirtschaftszone Mauretaniens zu treffen sind.

Das Abkommen über die Änderung des geltenden Protokolls wurde durch einen Briefwechsel förmlich bestätigt.

Mit den vorgenannten Maßnahmen soll einerseits durch eine Verringerung des Fischereiaufwands das Maß der Befischung von Kopffüßern verringert und andererseits die Zahl der Fanglizenzen in den Zweigen „Thunfisch“ und „pelagische Fischerei“ angehoben werden. Um die Integration der unter den Flaggen der neuen Mitgliedstaaten fahrenden Fangflotten zu erleichtern und die Kontinuität des Zugangs derjenigen gemeinschaftlichen Fischereifahrzeuge, die üblicherweise im Rahmen des vorgenannten Abkommens fischen, sicherzustellen, werden die Fanglizenzen im Fischereizweig „pelagische Fischerei“ aufgrund der von allen Mitgliedstaaten gestellten Lizenzanträge erteilt, wobei der traditionellen Fangtätigkeit im Rahmen dieses Abkommens Rechnung getragen wird. Soweit erforderlich legt die Kommission einen Vorschlag zur Verteilung der Fanglizenzen im Fischereizweig „pelagische Fischerei“ auf die Mitgliedstaaten vor.

Die Deaktivierung von fünf Kopffüßerlizenzen ist seit März 2004 Thema einer Konzertierung mit den Mitgliedstaaten und wurde nun im Rahmen dieser Umschichtung dadurch ausgeglichen, dass diese neuen Lizenzen für die pelagische Fischerei erteilt werden; dies gestattet ein effizientes Finanzmanagement, da es möglich wird, die Fangmöglichkeiten dem Bestand und der Nachfrage des Sektors entsprechend anzupassen. Das mit dieser Umschichtung erreichte neue Gleichgewicht stützt sich auf die Ergebnisse der 2001 geführten Verhandlungen über das derzeitige Protokoll und stellt für die EU unter dem Aspekt der Kosten-Nutzen-Analyse ein sehr befriedigendes Ergebnis dar.

Die Kommission schlägt deswegen dem Rat vor, dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls zu genehmigen.

Ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

2005/0229 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien ist am 1. August 2001 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Juli 2006[3].

2. Aufgrund der wissenschaftlichen Gutachten über den Zustand der Bestände in der ausschließlichen Wirtschaftszone Mauretaniens, vor allem der Ergebnisse der vierten und fünften Arbeitsgruppe des mauretanischen Instituts für ozeanografische Forschung und für Fischerei (IMROP) und der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe sowie angesichts der Schlussfolgerungen, die der gemischte Ausschuss am 10. September 2004 sowie am 15. und 16. Dezember 2004 gezogen hat, haben die beiden Vertragsparteien beschlossen, die derzeit geltenden Fangmöglichkeiten zu ändern.

3. Über dien Inhalt dieser Änderung wurde ein Briefwechsel geführt; diese Änderung beinhaltet eine vorübergehende Verringerung des Fischereiaufwands beim Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ (technischer Anhang Nr. 5), die Festsetzung einer zweiten einmonatigen Schonzeit für den Grundfischfang und die Anhebung der Zahl der Schiffe im Fischereizweig „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ (technischer Anhang Nr. 8) sowie im Fischereizweig „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ (technischer Anhang Nr. 9).

4. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, diesen Änderungen zuzustimmen.

5. Der Schlüssel des ausgelaufenen Protokolls zur Aufteilung der neuen Fangmöglichkeiten, die sich aus diesen Änderungen ergeben, auf die Mitgliedstaaten ist zu bestätigen -

HATL FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Aufgrund der in dem Briefwechsel festgehaltenen Änderungen werden die neuen Fangmöglichkeiten in den Fischereizweigen „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ (technischer Anhang Nr. 8) und „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ (technischer Anhang Nr. 9) nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereizweig | Mitgliedstaat | Tonnage/Anzahl Schiffe |

Angelruten-Thunfischfänger Oberflächen-Langleinenfischer (Schiffe) | Spanien Portugal Frankreich | 20 + 3= 23 3 + 0= 3 8 + 1= 9 |

Pelagische Fischerei (Schiffe) | 15+10= 25 |

Die vorübergehende Verringerung der Anzahl der Fanglizenzen im Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ um fünf (5) ist seit 1. Januar 2005 wirksam. Über die künftige Reaktivierung dieser fünf (5) Fanglizenzen wird je nach Bestandslage einvernehmlich im Rahmen eines gemischten Ausschusses entschieden, in dem die Kommission und die mauretanischen Behörden vertreten sind.

Falls die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

über die Änderung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006.

A. Schreiben der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien

Herr. . .

Ich beehrte mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 31. Juli 2001 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 und auf die Schlussfolgerungen des gemischten Ausschusses vom 10. September 2004 sowie vom 15. und 16. Dezember 2004 mitzuteilen, dass die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien bereit ist, entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten eine vorübergehende Verringerung des Fischereiaufwandes im Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ gemäß dem technischen Anhang Nr. 5 dieses Protokolls vorzunehmen und zu diesem Zweck die Fangmöglichkeiten gegenüber dem im Protokoll vorgesehenen Möglichkeiten um fünf Fanglizenzen zu verringern. Die künftige Reaktivierung dieser fünf Lizenzen wird abhängig von der Bestandslage einvernehmlich beschlossen. Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien beschließt außerdem ohne Diskriminierung eine zweite einmonatige Schonzeit aus biologischen Gründen beim Grundfischfang. Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien verpflichtet sich darüber hinaus, die Änderung des Protokolls in Bezug auf die Bestimmungen über die im technischen Anhang Nr. 8 für den Fischereizweig „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“, indem sie die Zahl der Schiffe dieser Kategorie von 31 auf 35 erhöht, und im technischen Anhang Nr. 9 für den Fischereizweig „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ vorgesehenen Fangmöglichkeiten anzuwenden, indem sie bis zum Inkrafttreten die Zahl der in diesem Fischereizweig zugelassenen Schiffe vorläufig mit Wirkung ab 1. Januar 2005 von 15 auf 25 erhöht, sofern die europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien

B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Herr . . .

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Herr . . .

Ich beehrte mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 31. Juli 2001 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien im Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 und auf die Schlussfolgerungen des gemischten Ausschusses vom 10. September 2004 sowie vom 15. und 16. Dezember 2004 mitzuteilen, dass die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien bereit ist, entsprechend den wissenschaftlichen Gutachten eine vorübergehende Verringerung des Fischereiaufwandes im Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ gemäß dem technischen Anhang Nr. 5 dieses Protokolls vorzunehmen und zu diesem Zweck die Fangmöglichkeiten gegenüber dem im Protokoll vorgesehenen Möglichkeiten um fünf Fanglizenzen zu verringern. Die künftige Reaktivierung dieser fünf Lizenzen wird abhängig von der Bestandslage einvernehmlich beschlossen. Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien beschließt außerdem ohne Diskriminierung eine zweite einmonatige Schonzeit aus biologischen Gründen beim Grundfischfang. Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien verpflichtet sich darüber hinaus, die Änderung des Protokolls in Bezug auf die Bestimmungen über die im technischen Anhang Nr. 8 für den Fischereizweig „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“, indem sie die Zahl der Schiffe dieser Kategorie von 31 auf 35 erhöht, und im technischen Anhang Nr. 9 für den Fischereizweig „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ vorgesehenen Fangmöglichkeiten anzuwenden, indem sie bis zum Inkrafttreten die Zahl der in diesem Fischereizweig zugelassenen Schiffe vorläufig mit Wirkung ab 1. Januar 2005 von 15 auf 25 erhöht, sofern die europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Europäische Kommission dieser vorläufigen Anwendung zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

VEREINFACHTER FINANZBOGEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en): 11 Fischerei Tätigkeit(en): 1103 Internationale Fischereiabkommen |

BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS ÜBER DIE ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS ZUR FESTLEGUNG DER FANGMÖGLICHKEITEN UND DER FINANZIELLEN GEGENLEISTUNG NACH DEM ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN DER SEEFISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN FÜR DIE ZEIT VOM 1. AUGUST 2001 BIS ZUM 31. JULI 2006 |

1. HAUSHALTSLINIE(N) + BEZEICHNUNG(EN)

110301 : „Internationale Fischereiabkommen“

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 86 000 000 EUR in Verpflichtungsermächtigungen für das geltende Abkommen EG/Mauretanien. Diese Änderung des Protokolls hat keine zusätzliche Auswirkung auf den Haushalt.

2.2 Dauer der Maßnahme : 1. August 2001 bis 31. Juli 2006

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) ( vgl. Ziffer 6.1.1 )

in Mio. € ( bis zur 3. Dezimalstelle )

Jahr 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | Insg. |

Verpflichtungsermächtigungen | 86 | 86 | 86 | 86 | 86 | 430 |

Zahlungsermächtigungen | 86 | 86 | 86 | 86 | 86 | 430 |

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben ( vgl. Ziffer 6.1.2 )

VE | - | - | - | - | - | - |

ZE | - | - | - | - | - | - |

a+b Insgesamt |

VE | 86 | 86 | 86 | 86 | 86 | 430 |

ZE | 86 | 86 | 86 | 86 | 86 | 430 |

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der finanziellen Vorausschau erforderlich.

( Der Vorschlag macht möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

( Art der Ausgabe: Es gilt, eine wirtschaftliche Klassifizierung der Ausgaben vorzunehmen und dabei zwischen laufenden Ausgaben und Kapitalausgaben zu unterscheiden. Diese Klassifizierung ermöglicht eine bessere Verknüpfung der Haushaltsbuchführung mit der allgemeinen Buchführung.

( Laufende Ausgaben: Sie stehen in Verbindung mit den Aufwendungen des Haushaltsjahrs.

( Kapitalausgaben: Sie stehen in Verbindung mit den Posten der Vermögensübersicht. Welche Art von Aktivitäten soll damit finanziert werden?

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

Art der Ausgabe | Neu | EFTA-Beteiligung | Beteiligung von Beitrittsländern | Rubrik der FV |

OA | GM | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 04 |

4. RECHTSGRUNDLAGE

- Artikel 37 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1;

- Fischereiabkommen EG/Mauretanien (Verordnung (EG) Nr. 2528/2001 des Rates vom 17.12.2001)

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [4]

5.1.1 Zielsetzungen

Aufgrund der Schlussfolgerungen der technischen Arbeitsgruppe, die vom 30. Juni bis zum 2. Juli sowie am 14. und 15. Juli 2004 in Nouakchott und vom 7. bis zum 10. September 2004 in Brüssel tagte, und im Lichte der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten sind die beiden Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses am 10. September 2004 in Brüssel zu dem Schluss gelangt, dass neue Fangmöglichkeiten festzulegen sind. Die Änderungen betreffen insbesondere Folgendes:

- Eine vorübergehende Verringerung des Fischereiaufwands beim Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ (technischer Anhang Nr. 5), indem die Fangmöglichkeiten gegenüber den im Protokoll vorgesehenen Möglichkeiten vorübergehend um 5 Lizenzen reduziert werden. Die künftige Reaktivierung dieser fünf Lizenzen wird abhängig von der Bestandslage einvernehmlich beschlossen.

- Den Beschluss der mauretanischen Regierung, eine zweite einmonatige Schonzeit beim Grundfischfang festzulegen.

- Die Anhebung der Zahl der Schiffe im Fischereizweig „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ (technischer Anhang Nr. 8) von 31 auf 35.

- Die Anhebung der Zahl der Schiffe im Fischereizweig „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ (technischer Anhang Nr. 9) von 15 auf 25.

Die beiden Vertragsparteien haben durch einen Briefwechsel das geltende Protokoll in diesem Sinne geändert.

Die neuen Fangmöglichkeiten werden proportional zum Aufteilungsschlüssel des ursprünglichen Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante Bewertung

Das sich die Änderung des Protokolls weder auf die Finanzmittel noch auf die Zielsetzung auswirkt, ist eine Ex-ante-Bewertung der Änderungen nicht erforderlich.

Im Rahmen der Neuverhandlung des Protokolls in den Jahren 2005 und 2006 werden eine Ex-ante-Bewertung und eine Folgenabschätzung vorgenommen.

5.1.3 Im Anschluss an die Ex-post- Bewertung getroffene Maßnahmen

Vor Beginn der in Ziffer 5.1.2 genannten Verhandlungen wird eine Ex-post-Bewertung durchgeführt, die die gesamte Laufzeit des Protokolls betrifft.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zulasten des Gemeinschaftshaushalts

Mit dem Vorschlag werden folgende Ziele verfolgt:

- Eine vorübergehende Verringerung des Fischereiaufwands beim Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ (technischer Anhang Nr. 5), indem die Fangmöglichkeiten gegenüber den im Protokoll vorgesehenen Möglichkeiten vorübergehend um 5 Lizenzen reduziert werden. Die künftige Reaktivierung dieser fünf Lizenzen wird abhängig von der Bestandslage und den wissenschaftlichen Gutachten der mit dem Protokoll eingesetzten wissenschaftlichen Arbeitsgruppe einvernehmlich beschlossen. Mauretanien und die Europäische Gemeinschaft beschließen einvernehmlich die praktischen Modalitäten zur Umsetzung dieser vorübergehenden Verringerung.

- Der Beschluss der mauretanischen Regierung, eine zweite einmonatige Schonzeit beim Grundfischfang festzulegen.

- Die Anhebung der Zahl der Schiffe im Fischereizweig „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ (technischer Anhang Nr. 8) von 31 auf 35.

- Die Anhebung der Zahl der Schiffe im Fischereizweig „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ (technischer Anhang Nr. 9) von 15 auf 25.

Diese Änderungen des Protokolls gestatten es,

- beim Fang von Kopffüßern den Fischereiaufwand besser auf die Bestandslage abzustimmen,

- angesichts der gestiegenen Nachfrage und der Gebietswechsel der in der Region tätigen Angelruten-Thunfischfänger die Anzahl der Lizenzen zu erhöhen,

- zu gewährleisten, dass alle in der AWZ Mauretaniens tätigen Gemeinschaftsschiffe (NL, D, LT, LV), die nach dem Protokoll fangberechtigt sind, gleich behandelt und betreut werden.

5.3 Durchführungsmodalitäten

Die Umsetzung des Protokolls obliegt ausschließlich der Kommission, die diese Aufgabe mit Hilfe ihrer Bediensteten in Brüssel und ihrer Delegation in Mauretanien wahrnehmen wird.

Die für Industriefischerei zuständige Direktion des Ministeriums für Fischerei und Seewirtschaft ist für die Erteilung der Fanglizenzen zuständig.

Im Jahr 2004 hat der gemischte Ausschuss EG/Mauretanien auf Wunsch der Kommission dreimal getagt (14. – 15. Februar, 6. – 11. September und 15. – 16. Dezember 2004). Im gleichen Kontext fanden außerdem vom 30. Juni bis zum 2. Juli und am 14. und 15. Juli in Nouakchott zwei Sitzungen einer technischen Arbeitsgruppe EG/Mauretanien statt.

Auf der Februartagung des gemischten Ausschusses wurde beschlossen, eine gemischte technische Arbeitsgruppe einzusetzen, die Folgendes prüfen soll:

- die Lage aller unter das Fischereiabkommen fallenden Bestände,

- die Vorschriften für den Fang von Jungfischen und die Vermarktung von nicht geschlechtsreifen Tintenfischen,

- die Abgrenzung und die Interaktionen der einzelnen Fischereien,

- Schonzeiten,

- die technischen Vorschriften für Fanggeräte.

Auf der Tagung des gemischten Ausschusses am 15. und 16. Dezember 2004 wurde ein Sitzungsbericht unterzeichnet, mit dem bei allen vorstehenden Punkten eine Einigung erzielt werden konnte. Diese Einigung wurde mit dem Briefwechsel zur Änderung des Protokolls förmlich bestätigt.

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. L 341 vom 22.12.2001.

[4] Weitere Informationen sind den beigefügten Erläuterungen zu entnehmen.