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17.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 133/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 456/2013 DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2013
mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhrkontingente für Milch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sowie der Einfuhrkontingente für Rindfleisch gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 412/2008 und (EG) Nr. 431/2008 aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 41,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Blick auf den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 sind für bestimmte Einfuhrkontingente in den Sektoren Milch und Rindfleisch Übergangsmaßnahmen vorzusehen, damit Einführer aus Kroatien an diesen Kontingenten teilnehmen können. |
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(2) |
Gemäß Titel 2 Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (1) müssen Antragsteller einer Einfuhrlizenz zuvor von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zugelassen werden. Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer aus Kroatien ab dem 1. Januar 2014 Zugang zu den Einfuhrkontingenten gemäß Titel 2 Kapitel I und Titel 2 Kapitel III Abschnitt 2 der der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 haben, sollte es diesen Marktteilnehmern gestattet sein, den Zulassungsantrag und den notwendigen Nachweis vor dem 1. Oktober 2013 statt vor dem 1. April 2013 einzureichen. Die kroatischen Behörden sollten den Antragstellern das Ergebnis des Zulassungsverfahrens vor dem 1. November 2013 statt vor dem 1. Mai 2013 mitteilen und der Kommission die entsprechenden Listen der zugelassenen Einführer bis zum 15. November 2013 statt bis zum 20. Mai 2013 übermitteln. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch (2) wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 63 703 Tonnen (Schlachtkörperäquivalent) zur Verarbeitung in der Union bestimmtem gefrorenem Rindfleisch eröffnet. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 müssen Antragsteller auf Einfuhrrechte den Nachweis erbringen, dass sie gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3) als Verarbeitungsbetrieb zugelassen sind und in jedem der beiden Referenzzeiträume gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (4) Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch hergestellt haben. Was die erste Bedingung betrifft, so sollten Antragsteller auf Einfuhrrechte aus Kroatien, um in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 Einfuhren vornehmen zu können, den Nachweis erbringen, dass sie gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (5) als Verarbeitungsbetrieb für Ausfuhren in die Europäische Union zugelassen sind. Was den für die Beantragung von Einfuhrrechten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 zu erbringenden Nachweis der bisherigen Leistung anbelangt, so sollte die im Einklang mit den kroatischen Rechtsvorschriften in Kroatien erfolgte Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Rindfleisch in den Jahren 2011 und 2012 dieser Anforderung genügen. |
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(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (6) wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 53 000 Tonnen gefrorenem Rindfleisch eröffnet. Für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 ist zu präzisieren, dass der von den Marktteilnehmern aus Kroatien für die Beantragung von Einfuhrrechten zu erbringende Nachweis sich nicht auf Einfuhren aus Mitgliedstaaten beziehen darf. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 2535/2001
(1) Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erhält für Einfuhren in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 im Rahmen der Kontingente gemäß Titel 2 Kapitel I und Titel 2 Kapitel III Abschnitt 2 der genannten Verordnung die Zulassung jeder Teilnehmer, der vor dem 1. Oktober 2013 bei den zuständigen Behörden Kroatiens, wo er ansässig und mehrwertsteuerpflichtig ist, einen Antrag einreicht zusammen mit dem Beleg dafür, dass er in den Jahren 2011 und 2012 jeweils mindestens 25 Tonnen Milcherzeugnisse des Kapitels 04 der Kombinierten Nomenklatur nach Kroatien eingeführt bzw. aus Kroatien ausgeführt hat.
(2) Vorgänge im Rahmen der aktiven oder passiven Veredelung gelten nicht als Ein- oder Ausfuhren im Sinne von Absatz 1.
(3) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 teilt die zuständige kroatische Behörde den Antragstellern vor dem 1. November 2013 das Ergebnis des Zulassungsverfahrens und gegebenenfalls die Zulassungsnummer mit. Die Zulassung gilt bis zum 30. Juni 2014.
(4) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 übermittelt die zuständige kroatische Behörde der Kommission bis zum 15. November 2013 gemäß Absatz 3 des genannten Artikels die Listen der zugelassenen Marktteilnehmer, die diese an die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten weiterleitet.
Nur die in einer Liste aufgeführten Marktteilnehmer dürfen in der Zeit vom 20. bis zum 30. November 2013 für Einfuhren in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 Lizenzanträge gemäß den Artikeln 11 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 stellen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 412/2008
Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 412/2008 müssen für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 die Antragsteller auf Einfuhrrechte aus Kroatien den Nachweis erbringen, dass sie gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 als Verarbeitungsbetrieb für Ausfuhren in die Europäische Union zugelassen sind, und den zuständigen Behörden Kroatiens nachweisen, dass sie im Einklang mit den kroatischen Rechtsvorschriften in jedem der beiden Referenzzeiträume gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch hergestellt haben.
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 431/2008
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 müssen für den ab 1. Juli 2013 beginnenden Kontingentszeitraum die Antragsteller auf Einfuhrrechte aus Kroatien den zuständigen Behörden Kroatiens nachweisen, dass sie zwischen dem 1. Mai 2012 und dem 30. April 2013 im Rahmen der geltenden kroatischen Zollvorschriften eine Rindfleischmenge des KN-Codes 0201 , 0202 , 0206 10 95 oder 0206 29 91 selbst eingeführt haben oder haben einführen lassen, wobei Einfuhren aus Mitgliedstaaten jedoch ausgenommen sind. Diese Menge stellt die Referenzmenge dar.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Mai 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.
(2) ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 7.
(3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.
(4) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.