02022R1288 — DE — 20.02.2023 — 001.001
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►C2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1288 DER KOMMISSION vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten ◄ (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 196 vom 25.7.2022, S. 1) |
Geändert durch:
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/363 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2022 |
L 50 |
3 |
17.2.2023 |
Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1288 DER KOMMISSION
vom 6. April 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Finanzunternehmen“ einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), eine gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die für ihre Verwaltung keine gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat, ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG oder ein Drittlandunternehmen, das ähnliche Tätigkeiten ausübt, den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegt und von einer Aufsichtsbehörde eines Drittlandes beaufsichtigt wird;
„Nicht-Finanzunternehmen“ ein Unternehmen, das kein Finanzunternehmen im Sinne von Nummer 1 ist;
„Risikoposition gegenüber Staaten“ eine Risikoposition gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten;
„ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;
„Übergangswirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht;
„ermöglichende Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht.
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze für die Darstellung von Informationen
Artikel 3
Indexkörbe als Referenzwert
Besteht ein als Referenzwert bestimmter Index aus einem Korb mit verschiedenen Indizes, stellen die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die auf diesen Index bezogenen Informationen für diesen Korb und für jeden Index in diesem Korb zur Verfügung.
KAPITEL II
TRANSPARENZ BEI NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN AUF NACHHALTIGKEITSFAKTOREN
ABSCHNITT 1
Finanzmarktteilnehmer
Artikel 4
Erklärung der Finanzmarktteilnehmer, dass sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen
Artikel 5
Abschnitt „Zusammenfassung“
Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Zusammenfassung“ in Anhang I Tabelle 1 alle folgenden Informationen an:
Name des Finanzmarktteilnehmers, auf den sich die Erklärung über nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen bezieht,
die Tatsache, dass die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt wurden,
den Bezugszeitraum der Erklärung,
eine Zusammenfassung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen.
Der Abschnitt „Zusammenfassung“ in Anhang I Tabelle 1 ist in allen folgenden Sprachen abzufassen:
in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des Finanzmarktteilnehmers und, falls abweichend, in einer weiteren in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache,
wenn ein Finanzprodukt des Finanzmarktteilnehmers in einem Aufnahmemitgliedstaat angeboten wird, in einer der Amtssprachen dieses Aufnahmemitgliedstaats.
Der Abschnitt „Zusammenfassung“ darf ausgedruckt maximal zwei Seiten Papier im Format A4 umfassen.
Artikel 6
Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Im Abschnitt „Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 füllen die Finanzmarktteilnehmer alle Felder aus, die sich auf die Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren beziehen, und machen dabei alle folgenden Angaben:
Informationen zu einem oder mehreren zusätzlichen Klima- und sonstigen Umweltindikator(en) gemäß Anhang I Tabelle 2,
Informationen zu einem oder mehreren zusätzlichen Indikator(en) in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung gemäß Anhang I Tabelle 3,
Informationen zu allen anderen Indikatoren, die zur Feststellung und Bewertung zusätzlicher wichtiger nachteiliger Auswirkungen auf einen Nachhaltigkeitsfaktor herangezogen wurden.
Artikel 7
Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Im Abschnitt „Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 beschreiben die Finanzmarktteilnehmer ihre Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie die Art und Weise, wie diese Strategien auf dem neuesten Stand gehalten und angewandt werden, einschließlich aller folgenden Punkte:
das Datum, an dem das Leitungsorgan des Finanzmarktteilnehmers diese Strategien genehmigt hat,
die Art und Weise, wie die Verantwortung für die Umsetzung dieser Strategien im Rahmen der organisatorischen Strategien und Verfahren zugewiesen wird,
die Methoden zur Auswahl der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Indikatoren und zur Feststellung und Bewertung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und insbesondere eine Erläuterung, wie bei diesen Methoden die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und die Schwere dieser wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, einschließlich ihres potenziell irreversiblen Charakters, berücksichtigt werden,
alle mit den Methoden gemäß Buchstabe c dieses Absatzes verbundenen Fehlermargen mit einer Erläuterung dieser Marge,
die verwendeten Datenquellen.
Artikel 8
Abschnitt „Mitwirkungspolitik“
Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ in Anhang I Tabelle 1 alle folgenden Informationen an:
gegebenenfalls kurze Zusammenfassungen ihrer Mitwirkungspolitik gemäß Artikel 3g der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ),
kurze Zusammenfassungen einer anderen Mitwirkungspolitik zur Verringerung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen.
die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen, die in der Mitwirkungspolitik gemäß Absatz 1 berücksichtigt werden,
eine Beschreibung, wie diese Mitwirkungspolitik angepasst wird, wenn bei den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen über mehrere Berichtszeiträume keine Verringerung festzustellen ist.
Artikel 9
Abschnitt „Bezugnahme auf international anerkannte Standards“
Die in Absatz 1 genannte Beschreibung muss alle folgenden Angaben umfassen:
die Indikatoren, die zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 6 Absatz 1 verwendet werden und mit denen die in Absatz 1 genannte Beachtung oder Ausrichtung gemessen wird,
die Methode und die Daten, die zur Messung der in Absatz 1 genannten Beachtung oder Ausrichtung verwendet werden, einschließlich einer Beschreibung des Erfassungsbereichs, der Datenquellen und der Art und Weise, wie die verwendete Methode die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der Unternehmen, in die investiert wird, prognostiziert,
ob ein zukunftsorientiertes Klimaszenario verwendet wird, und wenn ja, den Namen und den Anbieter dieses Szenarios und wann es entwickelt wurde,
wenn kein zukunftsorientiertes Klimaszenario verwendet wird, eine Erklärung, warum der Finanzmarktteilnehmer zukunftsorientierte Klimaszenarien nicht für relevant hält.
Artikel 10
Historischer Vergleich
Finanzmarktteilnehmer, die die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für einen Zeitraum beschrieben haben, der dem Zeitraum vorausgeht, für den die Informationen gemäß Artikel 6 offenzulegen sind, legen im Abschnitt „Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 einen historischen Vergleich des Berichtszeitraums mit dem vorangegangenen Berichtszeitraum und anschließend mit jedem vorangegangenen Berichtszeitraum bis zu den letzten fünf vorangegangenen Zeiträumen vor.
ABSCHNITT 2
Finanzberater
Artikel 11
Erklärung von Finanzberatern, dass sie in ihrer Versicherungs- oder Anlageberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen
Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Erklärung und genannten Informationen enthalten Einzelheiten zu dem Verfahren, das die Finanzberater bei der Auswahl der Finanzprodukte, zu denen sie beraten, anwenden, einschließlich aller folgenden Angaben:
wie die Finanzberater die von den Finanzmarktteilnehmern gemäß der vorliegenden Verordnung veröffentlichten Informationen verwenden,
ob die Finanzberater Finanzprodukte auf der Grundlage der in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren und etwaiger zusätzlicher Indikatoren einstufen und auswählen, sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der verwendeten Einstufungs- und Auswahlmethode,
etwaige Kriterien oder Schwellenwerte auf der Grundlage der in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, die bei der Auswahl von Finanzprodukten oder der Beratung zu diesen Produkten verwendet werden.
ABSCHNITT 3
Erklärung von Finanzmarktteilnehmern, dass sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen, und Erklärung von Finanzberatern, dass sie bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen
Artikel 12
Erklärung von Finanzmarktteilnehmern, dass sie nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen
Die Erklärung nach Absatz 1 muss alles Folgende enthalten:
eine deutlich sichtbare Erklärung, dass der Finanzmarktteilnehmer nachteilige Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt,
die Gründe, warum der Finanzmarktteilnehmer nachteilige Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt, und gegebenenfalls Informationen darüber, ob der Finanzmarktteilnehmer beabsichtigt, solche nachteiligen Auswirkungen unter Bezugnahme auf die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren zu berücksichtigen, und wenn ja, wann.
Artikel 13
Erklärung von Finanzberatern, dass sie in ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen
Die Erklärung und die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 müssen alles Folgende enthalten:
eine deutlich sichtbare Erklärung, dass der Finanzberater nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei seiner Anlage- oder Versicherungsberatung nicht berücksichtigt,
die Gründe, warum der Finanzberater nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei seiner Anlage- oder Versicherungsberatung nicht berücksichtigt, und gegebenenfalls Informationen darüber, ob der Finanzberater beabsichtigt, solche nachteiligen Auswirkungen unter Bezugnahme auf die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren zu berücksichtigen, und wenn ja, wann.
KAPITEL III
VORVERTRAGLICHE PRODUKTINFORMATIONEN
ABSCHNITT 1
Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale
Artikel 14
Darstellung der gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden vorvertraglichen Informationen durch Finanzmarktteilnehmer
Die Finanzmarktteilnehmer geben zu Beginn des Anhangs der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen alle folgenden Informationen an:
ob mit dem Finanzprodukt nachhaltige Investitionen angestrebt werden,
ob mit dem Finanzprodukt ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt werden.
Artikel 15
Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden
Für die in Artikel 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „In welchem Mindestmaß sind nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel mit der EU-Taxonomie konform?“ in der in Anhang II enthaltenen Vorlage alles Folgende an:
eine grafische Darstellung in Form eines Kreisdiagramms,
in welchem Umfang es sich bei den aggregierten Investitionen um Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, berechnet gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung,
in welchem Umfang es sich bei den aggregierten Investitionen ohne die Risikopositionen gegenüber Staaten um Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, berechnet gemäß Artikel 17 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung.
eine Beschreibung der den Finanzprodukten zugrunde liegenden Investitionen, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, einschließlich der Frage, ob die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen durch diese Investitionen von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern bestätigt oder durch einen oder mehrere Dritte überprüft wird, und, falls ja, deren Namen,
eine klare Erläuterung der Gründe, im Fall dass durch die Finanzprodukte in andere Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investiert wird,
in Fällen, in denen die Finanzprodukte Risikopositionen gegenüber Staaten enthalten und der Finanzmarktteilnehmer nicht beurteilen kann, inwieweit diese Risikopositionen zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten beitragen, eine erläuternde Beschreibung des Anteils der aus diesen Risikopositionen bestehenden Investitionen an den Gesamtinvestitionen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt alles Folgende:
Die Finanzmarktteilnehmer verwenden:
denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen in Nicht-Finanzunternehmen,
denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen bei derselben Art von Finanzunternehmen;
bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, kann der wichtigste Leistungsindikator aus einer Kombination der wichtigsten Leistungsindikatoren der Investition und Versicherungstätigkeit gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 bestehen;
wird mit den Finanzprodukten in die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten oder in die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investiert, so beinhalten die grafischen Darstellungen eine separate Veranschaulichung der aggregierten Investitionen in:
die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten;
die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b umfasst die Beschreibung Folgendes:
in Bezug auf Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, eine Angabe, ob der Umfang der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten an den Umsatzerlösen gemessen wird oder ob der Finanzmarktteilnehmer aufgrund der Merkmale des Finanzprodukts beschlossen hat, eine repräsentativere Berechnung vorzunehmen und den Umfang an den Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben zu messen, sowie eine Begründung dafür und eine Erläuterung, warum diese Entscheidung für die Anleger des Finanzprodukts angemessen ist,
wenn aus der Offenlegung der Unternehmen, in die investiert wird, nicht ohne Weiteres hervorgeht, in welchem Umfang die Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, ist anzugeben, ob der Finanzmarktteilnehmer direkt von den Unternehmen, in die investiert wird, oder von Dritten gleichwertige Informationen erhalten hat,
eine Aufschlüsselung der Mindestanteile der Investitionen an Übergangswirtschaftstätigkeiten und an ermöglichenden Wirtschaftstätigkeiten, jeweils ausgedrückt als Prozentsatz aller Investitionen des Finanzprodukts.
Artikel 16
Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen soziale Merkmale beworben werden
Bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden und die eine Verpflichtung zu Investitionen mit einem sozialen Ziel enthalten, geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant?“ in der in Anhang II enthaltenen Vorlage den Mindestanteil dieser nachhaltigen Investitionen an.
Artikel 17
Berechnung des Umfangs der Investitionen, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen
Der Umfang der Investitionen, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, wird nach folgender Formel berechnet:
wobei „Investitionen des Finanzprodukts in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten“ die Summe der Marktwerte der folgenden Investitionen des Finanzprodukts ist:
bei Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten der Unternehmen, in die investiert wird, wenn ein Teil der Tätigkeiten dieser Unternehmen mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, der Marktwert des Anteils dieser Schuldverschreibungen oder Eigenkapitalinstrumente,
bei Schuldverschreibungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, wenn ein Teil der Erträge nach den Bedingungen dieser Schuldverschreibungen ausschließlich für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden muss, der Marktwert dieses Anteils,
bei Anleihen, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen begeben werden, der Marktwert dieser Anleihen,
bei Investitionen in Immobilien, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind, der Marktwert dieser Investitionen,
bei Investitionen in Infrastrukturanlagen, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind, der Marktwert dieser Investitionen,
bei Investitionen in Verbriefungspositionen im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) mit zugrunde liegenden Risikopositionen aus ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten, der Marktwert des Anteils dieser Risikopositionen,
bei Investitionen in Finanzprodukte gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852, der Marktwert des Anteils dieser Finanzprodukte, der dem gemäß diesem Artikel berechneten Umfang der Investitionen entspricht, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen.
Der Umfang der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten wird anhand der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) festgelegten Methodik zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen berechnet.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird der Anteil der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbundenen Tätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, auf der Grundlage der am besten geeigneten wichtigsten Leistungsindikatoren für die Investitionen des Finanzprodukts anhand folgender Informationen berechnet:
für die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Unternehmen, in die investiert wird, die von diesen Unternehmen gemäß dem Artikel gemachten Angaben,
für die übrigen Unternehmen, in die investiert wird, die gleichwertigen Informationen, die der Finanzmarktteilnehmer direkt von diesen Unternehmen oder von Dritten erhält.
ABSCHNITT 2
Nachhaltige Investition als Ziel
Artikel 18
Darstellung der gemäß Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden vorvertraglichen Informationen zu Finanzprodukten durch die Finanzmarktteilnehmer
Artikel 19
Informationen über nachhaltige Investitionen bei Finanzprodukten mit dem Ziel nachhaltiger Investitionen
Für die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?“ in der in Anhang III enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:
eine grafische Darstellung in Form eines Kreisdiagramms:
gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, Ziffer i dieser Verordnung
gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, Ziffer ii dieser Verordnung
eine Beschreibung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung,
wenn durch die Finanzprodukte in Wirtschaftstätigkeiten investiert wird, die zu einem Umweltziel beitragen, und es sich bei den Wirtschaftstätigkeiten nicht um ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, eine klare Erläuterung der Gründe hierfür,
in Fällen, in denen die Finanzprodukte Risikopositionen gegenüber Staaten enthalten und der Finanzmarktteilnehmer nicht beurteilen kann, inwieweit diese Risikopositionen zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten beitragen, eine erläuternde Beschreibung des Anteils der aus diesen Risikopositionen bestehenden Investitionen an den Gesamtinvestitionen.
ABSCHNITT 3
Finanzprodukte mit Anlageoptionen
Artikel 20
Finanzprodukte mit einer oder mehreren zugrunde liegenden Anlageoptionen, die zu einer Einstufung als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen führen
Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger Anlageoptionen und führt mindestens eine dieser Anlageoptionen dazu, dass das Finanzprodukt als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen eingestuft wird, nehmen die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von den Artikeln 14 bis 17 — in den Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, mit der Folgendes bestätigt wird:
Mit dem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben.
Diese ökologischen oder sozialen Merkmale sind nur erfüllt, wenn durch das Finanzprodukt in mindestens eine der Anlageoptionen investiert wird, die in der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Liste aufgeführt sind, und mindestens eine dieser Optionen während der Haltedauer des Finanzprodukts gehalten wird.
Weitere Informationen über diese Merkmale können den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anhängen oder gegebenenfalls anhand der in Absatz 5 angegebenen Verweise entnommen werden.
Die in Absatz 1 genannte deutlich sichtbare Erklärung wird durch folgende Angaben ergänzt:
eine Auflistung der in Absatz 3 genannten Anlageoptionen, geordnet nach den in den Buchstaben a, b und c des Absatzes genannten Kategorien von Anlageoptionen,
die Anteile der Anlageoptionen innerhalb der einzelnen in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien im Verhältnis zu den insgesamt mit dem Finanzprodukt angebotenen Anlageoptionen.
Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen für die folgenden Kategorien von Anlageoptionen alle folgenden Informationen an:
für jede Anlageoption, die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in den Artikeln 14 und 17 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,
für jede Anlageoption, die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,
für jede Anlageoption, mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.
Artikel 21
Finanzprodukte mit zugrunde liegenden Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die in Absatz 1 genannte deutlich sichtbare Erklärung wird durch folgende Angaben ergänzt:
eine Auflistung der in Absatz 3 genannten Anlageoptionen, geordnet nach den in den Buchstaben a und b des Absatzes genannten Kategorien von Anlageoptionen,
die Anteile jeder der in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Kategorien von Anlageoptionen innerhalb jeder dieser Kategorien im Verhältnis zu den insgesamt mit dem Finanzprodukt angebotenen Anlageoptionen.
Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen für die folgenden Kategorien von Anlageoptionen alle folgenden Informationen an:
für jede Anlageoption, die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,
für jede Anlageoption, mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.
Artikel 22
Informationen über zugrunde liegende Anlageoptionen, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch selbst keine Finanzprodukte darstellen
Die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b genannten Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investitionen müssen alle folgenden Angaben enthalten:
eine Beschreibung des nachhaltigen Investitionsziels,
eine Liste der Indikatoren, mit denen das Erreichen dieses nachhaltigen Investitionsziels gemessen wird,
eine Erläuterung, inwiefern die Investitionen keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigen, einschließlich aller folgenden Angaben:
wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden,
ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.
KAPITEL IV
OFFENLEGUNG VON PRODUKTINFORMATIONEN AUF INTERNETSEITEN
Artikel 23
Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen über Finanzprodukte in einem gesonderten Abschnitt der Internetseite
Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für jedes Finanzprodukt die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen“, der auf demselben Teil ihrer Internetseite wie die anderen Informationen über das Finanzprodukt, darunter auch die Marketingmitteilungen, veröffentlicht wird. Die Finanzmarktteilnehmer müssen das Finanzprodukt, auf das sich die Informationen unter „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen“ beziehen, eindeutig identifizieren und die ökologischen oder sozialen Merkmale oder das nachhaltige Investitionsziel dieses Finanzprodukts an deutlich sichtbarer Stelle angeben.
ABSCHNITT 1
Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, auf der Internetseite
Artikel 24
Abschnitte für die Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, auf der Internetseite
Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 25 bis 36 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen in der folgenden Reihenfolge und bestehend aus allen wie folgt betitelten Abschnitten:
„Zusammenfassung“,
„Kein nachhaltiges Investitionsziel“,
„Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts“,
„Anlagestrategie“,
„Aufteilung der Investitionen“,
„Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale“,
„Methoden“,
„Datenquellen und -verarbeitung“,
„Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“,
„Sorgfaltspflicht“,
„Mitwirkungspolitik“,
„Bestimmter Referenzwert“, soweit ein Index als Referenzwert für die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale bestimmt wurde.
Artikel 25
Abschnitt „Zusammenfassung“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Der in Artikel 24 Buchstabe a genannte Abschnitt „Zusammenfassung“ der Internetseite muss mindestens in den folgenden Sprachen zur Verfügung gestellt werden:
in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des Finanzmarktteilnehmers und, falls abweichend und wenn das Finanzprodukt in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, in einer weiteren in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache,
wenn das Finanzprodukt in einem Aufnahmemitgliedstaat angeboten wird, in einer der Amtssprachen dieses Aufnahmemitgliedstaats.
Artikel 26
Abschnitt „Kein nachhaltiges Investitionsziel“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Bei Finanzprodukten, für die eine Verpflichtung zu mindestens einer nachhaltigen Investition besteht, erläutern die Finanzmarktteilnehmer in dem in Artikel 24 Buchstabe b genannten Abschnitt „Kein nachhaltiges Investitionsziel“ der Internetseite, inwiefern die nachhaltige Investition keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigt, einschließlich aller folgenden Angaben:
wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden,
ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.
Artikel 27
Abschnitt „Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe c genannten Abschnitt „Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts“ der Internetseite die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale.
Artikel 28
Abschnitt „Anlagestrategie“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
In dem in Artikel 24 Buchstabe d genannten Abschnitt „Anlagestrategie“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes:
die zur Erfüllung der mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale verwendete Anlagestrategie,
die Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, u. a. im Hinblick auf solide Managementstrukturen, die Beziehungen zu den Arbeitnehmern, die Vergütung von Mitarbeitern sowie die Einhaltung der Steuervorschriften.
Artikel 29
Abschnitt „Aufteilung der Investitionen“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
In dem in Artikel 24 Buchstabe e genannten Abschnitt „Aufteilung der Investitionen“ der Internetseite machen die Finanzmarktteilnehmer die in Artikel 14 genannten Angaben und unterscheiden dabei zwischen direkten Risikopositionen in Unternehmen, in die investiert wird, und allen anderen Arten von Risikopositionen gegenüber diesen Unternehmen.
Artikel 30
Abschnitt „Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe f genannten Abschnitt „Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale“ der Internetseite, wie die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale und die Nachhaltigkeitsindikatoren, anhand deren die Erfüllung dieser ökologischen oder sozialen Merkmale gemessen wird, während des gesamten Lebenszyklus des Finanzprodukts überwacht werden, sowie die damit verbundenen internen oder externen Kontrollmechanismen.
Artikel 31
Abschnitt „Methoden für ökologische oder soziale Merkmale“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe g genannten Abschnitt „Methoden für ökologische oder soziale Merkmale“ der Internetseite die Methoden, mit denen gemessen wird, inwieweit die mit dem Finanzprodukt beworbenen sozialen oder ökologischen Merkmale erfüllt werden.
Artikel 32
Abschnitt „Datenquellen und -verarbeitung“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
In dem in Artikel 24 Buchstabe h genannten Abschnitt „Datenquellen und -verarbeitung“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes:
die Datenquellen, die verwendet werden, um die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen,
die zur Sicherung der Datenqualität getroffenen Maßnahmen,
die Art und Weise der Datenverarbeitung,
den Anteil der Daten, der geschätzt wird.
Artikel 33
Abschnitt „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe i genannten Abschnitt „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“ der Internetseite Folgendes:
etwaige Beschränkungen hinsichtlich der in Artikel 24 Buchstabe g genannten Methoden und der in Artikel 24 Buchstabe h genannten Datenquellen,
inwieweit diese Beschränkungen keinen Einfluss darauf haben, wie die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale erfüllt werden.
Artikel 34
Abschnitt „Sorgfaltspflicht“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe j genannten Abschnitt „Sorgfaltspflicht“ der Internetseite die Verfahren, die sie zur Wahrung der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten anwenden, einschließlich der internen und externen Kontrollen dieser Sorgfaltspflicht.
Artikel 35
Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
In dem in Artikel 24 Buchstabe k genannten Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer die angewandte Mitwirkungspolitik, soweit diese Teil der ökologischen oder sozialen Anlagestrategie ist, einschließlich etwaiger Managementverfahren im Hinblick auf nachhaltigkeitsbezogene Kontroversen in den Unternehmen, in die investiert wird.
Artikel 36
Abschnitt „Bestimmter Referenzwert“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
ABSCHNITT 2
Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, auf der Internetseite
Artikel 37
Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, auf der Internetseite
Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 38 bis 49 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen in der folgenden Reihenfolge und bestehend aus allen wie folgt betitelten Abschnitten:
„Zusammenfassung“,
„Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels“
„Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts“
„Anlagestrategie“,
„Aufteilung der Investitionen“,
„Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“
„Methoden“,
„Datenquellen und -verarbeitung“,
„Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“,
„Sorgfaltspflicht“,
„Mitwirkungspolitik“,
„Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“.
Artikel 38
Abschnitt „Zusammenfassung“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Der in Artikel 37 Buchstabe a genannte Abschnitt „Zusammenfassung“ der Internetseite muss mindestens in den folgenden Sprachen zur Verfügung gestellt werden:
in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des Finanzmarktteilnehmers und, falls abweichend und wenn das Finanzprodukt in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, in einer weiteren in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache,
wenn das Finanzprodukt in einem Aufnahmemitgliedstaat angeboten wird, in einer der Amtssprachen dieses Aufnahmemitgliedstaats.
Artikel 39
Abschnitt „Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
In dem in Artikel 37 Buchstabe b genannten Abschnitt „Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer, ob und weshalb die Investitionen des Finanzprodukts keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigen, und machen dabei alle nachstehenden Angaben:
wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden,
ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.
Artikel 40
Abschnitt „Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
In dem in Artikel 37 Buchstabe c genannten Abschnitt „Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer das nachhaltige Investitionsziel des Finanzprodukts.
Artikel 41
Abschnitt „Anlagestrategie“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
In dem in Artikel 37 Buchstabe d genannten Abschnitt „Anlagestrategie“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes:
die Anlagestrategie, die zur Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels eingesetzt wird,
die Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, u. a. im Hinblick auf solide Managementstrukturen, die Beziehungen zu den Arbeitnehmern, die Vergütung von Mitarbeitern sowie die Einhaltung der Steuervorschriften.
Artikel 42
Abschnitt „Aufteilung der Investitionen“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
In dem in Artikel 37 Buchstabe e genannten Abschnitt „Aufteilung der Investitionen“ der Internetseite fügen die Finanzmarktteilnehmer die im Abschnitt „Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?“ genannten Informationen in das Muster der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage ein und unterscheiden dabei zwischen direkten Risikopositionen in Unternehmen, in die investiert wird, und allen anderen Arten von Risikopositionen gegenüber diesen Unternehmen.
Artikel 43
Abschnitt „Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe f genannten Abschnitt „Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite, wie das nachhaltige Investitionsziel und die Nachhaltigkeitsindikatoren, mit denen die Erreichung dieses nachhaltigen Investitionsziels gemessen wird, während des gesamten Lebenszyklus des Finanzprodukts überwacht werden, sowie die entsprechenden internen oder externen Kontrollmechanismen.
Artikel 44
Abschnitt „Methoden“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe g genannten Abschnitt „Methoden“ der Internetseite, welche Methoden verwendet werden, um das Erreichen des nachhaltigen Investitionsziels zu messen, und wie die Nachhaltigkeitsindikatoren für diese Messung verwendet werden.
Artikel 45
Abschnitt „Datenquellen und -verarbeitung“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
In dem in Artikel 37 Buchstabe h genannten Abschnitt „Datenquellen und -verarbeitung“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes:
die Datenquellen, die zur Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels des Finanzprodukts verwendet werden,
die zur Sicherung der Datenqualität getroffenen Maßnahmen,
die Art und Weise der Datenverarbeitung,
den Anteil der Daten, der geschätzt wird.
Artikel 46
Abschnitt „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe i genannten Abschnitt „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“ der Internetseite Folgendes:
etwaige Beschränkungen hinsichtlich der in Artikel 37 Buchstabe g genannten Methoden und der in Artikel 37 Buchstabe h genannten Datenquellen,
warum diese Beschränkungen keine Auswirkungen auf das Erreichen des nachhaltigen Investitionsziels haben.
Artikel 47
Abschnitt „Sorgfaltspflicht“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe j genannten Abschnitt „Sorgfaltspflicht“ der Internetseite die Verfahren, die sie zur Wahrung der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten anwenden, einschließlich der internen und externen Kontrollen dieser Sorgfaltspflicht.
Artikel 48
Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe k genannten Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ der Internetseite die angewandte Mitwirkungspolitik, soweit diese Bestandteil des nachhaltigen Investitionsziels ist, sowie etwaige Managementverfahren im Hinblick auf nachhaltigkeitsbezogene Kontroversen in den Unternehmen, in die investiert wird.
Artikel 49
Abschnitt „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe l genannten Abschnitt „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite Folgendes:
bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden und für die ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, wie dieser Index auf das nachhaltige Investitionsziel des Finanzprodukts ausgerichtet ist, unter Angabe der Eingabedaten, der Methoden für die Auswahl dieser Daten, der Methoden für die Neugewichtung und der Methode für die Berechnung des Index,
bei Finanzprodukten, mit denen eine Reduzierung der CO2-Emissionen angestrebt wird, geben sie eine Erklärung ab, dass der Referenzwert als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmter EU-Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Nummern 23a und 23b der Verordnung (EU) 2016/1011 anzusehen ist, und geben einen Link zu der Stelle an, an der die für die Berechnung dieser Referenzwerte verwendete Methode zu finden ist.
KAPITEL V
PRODUKTINFORMATIONEN IN REGELMÄẞIGEN BERICHTEN
ABSCHNITT 1
Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale
Artikel 50
Anforderungen an die Darstellung und den Inhalt von regelmäßigen Berichten für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Artikel 51
Erreichung der mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale
Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Inwieweit wurden die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale erfüllt?“ der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:
inwieweit die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale während des Berichtszeitraums erfüllt wurden, einschließlich der Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, mit denen die Erfüllung der einzelnen ökologischen oder sozialen Merkmale gemessen wird, und welche Derivate gegebenenfalls zur Erfüllung dieser ökologischen oder sozialen Merkmale eingesetzt wurden,
für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte eine Nennung der in Artikel 9 der Verordnung genannten Umweltziele, zu denen die dem Finanzprodukt zugrunde liegende nachhaltige Anlage beigetragen hat,
wenn der Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt hat, einen historischen Vergleich zwischen dem von dem regelmäßigen Bericht abgedeckten Zeitraum und den von früheren regelmäßigen Berichten abgedeckten Zeiträumen,
bei Finanzprodukten, die eine Verpflichtung zu nachhaltigen Investitionen beinhalteten, eine Erläuterung, wie diese Investitionen zu den in Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten nachhaltigen Investitionszielen beigetragen und keines dieser Ziele während des Berichtszeitraums erheblich beeinträchtigt haben, einschließlich aller folgenden Informationen:
wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 jenes Anhangs berücksichtigt wurden,
ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht,
Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß dem Abschnitt „Werden bei diesem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt?“ in der in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Vorlage.
Artikel 52
Hauptinvestitionen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Artikel 53
Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden
Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Wie sah die Vermögensallokation aus?“ der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage eine Beschreibung der Investitionen des Finanzprodukts, einschließlich aller folgenden Informationen an:
den Anteil der Investitionen des Finanzprodukts, mit denen die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale während des Berichtszeitraums erreicht wurden,
den Anlagezweck der übrigen Investitionen während des Berichtszeitraums, einschließlich einer Beschreibung etwaiger ökologischer oder sozialer Mindestschutzmaßnahmen und der Angabe, ob diese Investitionen der Absicherung dienen oder sich auf Barmittel beziehen, die als zusätzliche Liquidität gehalten werden, oder ob es sich um Investitionen handelt, für die keine ausreichenden Daten vorliegen.
Artikel 54
Anteil der Investitionen in verschiedenen Sektoren und Teilsektoren der Wirtschaft
In dem Abschnitt „In welchen Wirtschaftssektoren wurden die Investitionen getätigt?“ in der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage machen die Finanzmarktteilnehmer Angaben zum Anteil der Investitionen während des Berichtszeitraums in verschiedenen Sektoren und Teilsektoren, darunter auch Sektoren und Teilsektoren der Wirtschaft, die Einkünfte aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination oder dem Vertrieb, einschließlich Transport, Lagerung und Handel von fossilen Brennstoffen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) erzielen.
Artikel 55
Informationen über Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten für Finanzprodukte, die ökologische Merkmale bewerben
►M1 Bei Finanzprodukten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 führen die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang IV enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen auf: ◄
eine Aufschlüsselung des Anteils der Investitionen für jedes der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele, zu dem diese Investitionen beigetragen haben,
eine Beschreibung der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, einschließlich:
der Frage, ob die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen durch diese Investitionen von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern bestätigt oder durch einen oder mehrere Dritte überprüft wurde, und, falls ja, deren Namen,
einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms der aggregierten Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, berechnet gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4,
einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms des Umfangs, in dem die aggregierten Investitionen während des Berichtszeitraums in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, aber ausgenommen Risikoposition gegenüber Staaten und berechnet gemäß Artikel 17 Absatz 5,
der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b genannten Angaben,
einer Aufschlüsselung der Anteile der Investitionen in Übergangswirtschaftstätigkeiten und in ermöglichende Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, jeweils ausgedrückt als Prozentsatz aller Investitionen des Finanzprodukts,
wenn das Finanzprodukt in nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel investiert wurde, bei denen es sich jedoch nicht um ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, einer klaren Erläuterung der Gründe hierfür,
wenn der Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt hat, einem historischen Vergleich des Umfangs der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums und in früheren Zeiträumen,
wenn der Finanzmarktteilnehmer nicht beurteilen konnte, inwieweit Risikopositionen gegenüber Staaten während des Berichtszeitraums zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten beigetragen haben, einer ausführlichen Erläuterung der Gründe hierfür und des Anteils dieser Risikopositionen an den Gesamtinvestitionen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii gilt Folgendes:
bei der Aggregation der Investitionen in Nicht-Finanzunternehmen werden die Umsatzerlöse, die Investitionsausgaben und die Betriebsausgaben berechnet und in die grafische Darstellung aufgenommen,
bei der Aggregation der Investitionen in Finanzunternehmen werden gegebenenfalls die Umsatzerlöse und Investitionsausgaben berechnet und in die grafische Darstellung aufgenommen,
bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, kann der wichtigste Leistungsindikator eine Kombination der wichtigsten investitionsbezogenen und versicherungstechnischen Leistungsindikatoren gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 sein,
Wurde mit den Finanzprodukten im Bezugszeitraum des regelmäßigen Berichts in die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten oder in die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten investiert, so beinhaltet eine grafische Darstellung eine separate Veranschaulichung
der aggregierten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Abschnitte 4.26, 4.27 und 4.28 jener Anhänge;
der aggregierten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Abschnitte 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge.
Artikel 56
Informationen zu Finanzprodukten, mit denen soziale Merkmale beworben werden
Bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden und die eine Verpflichtung zu nachhaltigen Investitionen mit einem sozialen Ziel enthalten, wird im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang IV enthaltenen Vorlage der Anteil dieser nachhaltigen Investitionen angegeben.
Artikel 57
Nachhaltigkeitsleistung des Index, der als Referenzwert für ökologische oder soziale Merkmale bestimmt ist
Die Finanzmarktteilnehmer geben bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, im Abschnitt „Wie hat dieses Finanzprodukt im Vergleich zum bestimmten Referenzwert abgeschnitten?“ in der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:
bezogen auf den Berichtszeitraum eine Erläuterung, wie sich der als Referenzwert bestimmte Index von einem relevanten breiten Marktindex unterscheidet, sowie Angaben zur Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, die vom Finanzmarktteilnehmer als relevant erachtet werden, um die Ausrichtung des Index auf die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale und auf die ESG-Faktoren zu bestimmen, auf die in der vom Referenzwert-Administrator gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 veröffentlichten Referenzwert-Erklärung Bezug genommen wird,
einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und den Indikatoren zur Messung der Nachhaltigkeitsfaktoren des unter Buchstabe a genannten Index während des Berichtszeitraums,
einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und einem relevanten breiten Marktindex während des Berichtszeitraums.
ABSCHNITT 2
Nachhaltige Investition als Ziel
Artikel 58
Anforderungen an die Darstellung und den Inhalt von regelmäßigen Berichten für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die Finanzmarktteilnehmer stellen bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen in einem Anhang der in Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten Dokumente oder Informationen nach dem Muster der in Anhang V der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorlage zur Verfügung. Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in den Hauptteil der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, dass jener Anhang Informationen über nachhaltige Investitionen enthält.
Artikel 59
Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels des Finanzprodukts
Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Inwieweit wurde das nachhaltige Investitionsziel dieses Finanzprodukts erreicht?“ der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:
inwieweit das nachhaltige Investitionsziel während des Berichtszeitraums erreicht wurde, einschließlich der Leistung
der im Unterabschnitt „Welche Nachhaltigkeitsindikatoren werden zur Messung der Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels dieses Finanzprodukts herangezogen?“ genannten Nachhaltigkeitsindikatoren des Abschnitts „Welches nachhaltige Investitionsziel wird mit diesem Finanzprodukt angestrebt?“ in der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage,
aller im Unterabschnitt „Wie wird durch den Einsatz von Derivaten das nachhaltige Investitionsziel erreicht?“ des Abschnitts „Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?“ genannten Derivate zur Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels in der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage,
für die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte eine Nennung der in Artikel 9 der Verordnung genannten Umweltziele, zu denen die dem Finanzprodukt zugrunde liegende nachhaltige Anlage beigetragen hat,
für die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzprodukte Informationen darüber, wie das Ziel einer Reduzierung der CO2-Emissionen auf das Übereinkommen von Paris abgestimmt wurde, mit einer Beschreibung, wie das Finanzprodukt während des Berichtszeitraums zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris beigetragen hat, einschließlich — in Bezug auf EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder auf Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte — der ESG-Faktoren und Kriterien, die der Referenzwert-Administrator gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 berücksichtigt,
wenn die Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt haben, einen historischen Vergleich zwischen dem von dem regelmäßigen Bericht abgedeckten aktuellen Zeitraum und den von früheren regelmäßigen Berichten abgedeckten Zeiträumen,
eine Erläuterung, wie die nachhaltigen Investitionen während des Berichtszeitraums zu einem nachhaltigen Investitionsziel beigetragen und keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigt haben, einschließlich aller folgenden Punkte:
wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt wurden,
ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht,
Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß dem Abschnitt „Werden bei diesem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt?“ in der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage.
Artikel 60
Hauptinvestitionen bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Artikel 61
Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:
den Anteil der Investitionen des Finanzprodukts, die zum nachhaltigen Investitionsziel beigetragen haben,
den Zweck der übrigen Investitionen während des Berichtszeitraums, einschließlich einer Beschreibung etwaiger ökologischer oder sozialer Mindestschutzmaßnahmen, und ob diese Investitionen der Absicherung dienen oder sich auf Barmittel beziehen, die als zusätzliche Liquidität gehalten werden,
den Anteil der Investitionen während des Berichtszeitraums in verschiedenen Sektoren und Teilsektoren.
Artikel 62
Informationen über nachhaltige Investitionen in Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Für die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte werden im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen aufgeführt:
eine Aufschlüsselung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a,
eine Beschreibung der nachhaltigen Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, einschließlich:
den Informationen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,
einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii,
der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b genannten Angaben,
einer Aufschlüsselung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v,
wenn das Finanzprodukt in nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel investiert wurde, bei denen es sich jedoch nicht um ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, einer klaren Erläuterung der Gründe hierfür,
wenn der Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt hat, einem historischen Vergleich des Umfangs der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums und in früheren Zeiträumen,
eine erläuternde Beschreibung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii,
bei Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen mit einem sozialen Ziel enthalten, wird im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der sozial nachhaltigen Investitionen während des Berichtszeitraums?“ in der in Anhang V enthaltenen Vorlage auch der Anteil dieser nachhaltigen Investitionen angegeben.
Artikel 63
Nachhaltigkeitsleistung des Index, der als Referenzwert für das nachhaltige Investitionsziel bestimmt wurde
Die Finanzmarktteilnehmer geben bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden und für die ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, im Abschnitt „Wie hat dieses Finanzprodukt im Vergleich zum Nachhaltigkeitsreferenzwert abgeschnitten?“ der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an:
bezogen auf den Berichtszeitraum eine Erläuterung, wie sich der als Referenzwert bestimmte Index von einem relevanten breiten Marktindex unterscheidet, sowie zumindest Angaben zur Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, die vom Finanzmarktteilnehmer als relevant erachtet werden, um die Ausrichtung des Index auf das nachhaltige Investitionsziel, einschließlich der ESG-Faktoren, zu bestimmen, auf die in der vom Referenzwert-Administrator gemäß Artikel 27 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1011 veröffentlichten Referenzwert-Erklärung Bezug genommen wird,
einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und den Indikatoren zur Messung der Nachhaltigkeitsfaktoren des unter Buchstabe a genannten Index während des Berichtszeitraums,
einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und einem relevanten breiten Marktindex während des Berichtszeitraums.
ABSCHNITT 3
Historische Vergleiche für regelmäßige Berichte
Artikel 64
Historische Vergleiche für regelmäßige Berichte
Für die Zwecke der in Artikel 51 Buchstabe c und Artikel 59 Buchstabe d genannten historischen Vergleiche geben die Finanzmarktteilnehmer durchgehend über die verschiedenen Zeiträume die Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren mit folgenden Informationen an:
bei quantitativen Informationen Kennzahlen mit einer relativen Bezugsgröße, wie beispielsweise Auswirkungen pro investiertem Euro,
welche Indikatoren von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt oder von einem unabhängigen Dritten überprüft wurden,
den Anteil der zugrunde liegenden Vermögenswerte des Finanzprodukts im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage und im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang V dieser Verordnung enthaltenen Vorlage.
ABSCHNITT 4
Finanzprodukte mit Anlageoptionen
Artikel 65
Finanzprodukte mit einer oder mehreren zugrunde liegenden Anlageoptionen, die zu einer Einstufung als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen führen
Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger Anlageoptionen und führt mindestens eine dieser Anlageoptionen dazu, dass das Finanzprodukt als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen eingestuft wird, nehmen die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von den Artikeln 50 bis 57 — in den Hauptteil der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, mit der Folgendes bestätigt wird:
Mit dem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben.
Die Erfüllung dieser Merkmale setzt voraus, dass in mindestens eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Anlageoptionen investiert wird und dass mindestens eine dieser Optionen während der Haltedauer des Finanzprodukts gehalten wird.
Weitere Informationen über diese ökologischen oder sozialen Merkmale können den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anhängen entnommen werden.
Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen alle folgenden Informationen an:
für jede Anlageoption, in die investiert wird und die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in den Artikeln 50 bis 57 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,
für jede Anlageoption, in die investiert wird und die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 58 bis 63 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen,
für jede Anlageoption, in die investiert wird und mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.
Artikel 66
Finanzprodukte mit zugrunde liegenden Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden
Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen alle folgenden Informationen an:
für jede Anlageoption, in die investiert wird und die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 58 bis 63 genannten Informationen,
für jede Anlageoption, in die investiert wird und mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.
Artikel 67
Informationen über zugrunde liegende Anlageoptionen, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch selbst keine Finanzprodukte darstellen
Die in Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition müssen alle folgenden Angaben enthalten:
eine Beschreibung des nachhaltigen Investitionsziels,
eine Erläuterung, inwieweit das nachhaltige Investitionsziel während des Berichtszeitraums erreicht wurde, einschließlich der Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, die zur Messung der Gesamtnachhaltigkeitsauswirkungen der Optionen mit einem nachhaltigen Investitionsziel herangezogen werden,
eine Erläuterung, inwiefern die Investitionen keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigen, einschließlich aller folgenden Angaben:
wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden,
ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 68
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Vorlage — Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Scope-1-, 2- und 3-Treibhausgasemissionen“ bezeichnet die Kategorie („Scope“) der Treibhausgasemissionen gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe e Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ).
„Treibhausgasemissionen“ oder „THG-Emissionen“ bezeichnet Emissionen von Treibhausgas im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ).
„Gewichteter Durchschnitt“ bezeichnet das Verhältnis zwischen der Gewichtung der Investition des Finanzmarktteilnehmers in ein Unternehmen, in das er investiert, und dem Unternehmenswert des Unternehmens, in das investiert wird.
„Unternehmenswert“ ist die Summe der Marktkapitalisierung der Stammaktien, der Marktkapitalisierung der Vorzugsaktien und des Buchwerts der Gesamtverschuldung und des Anteils ohne beherrschenden Einfluss am Ende des Geschäftsjahres, ohne Abzug der Barmittel oder der Barmitteln gleichgestellten Mittel.
„Unternehmen, die im Sektor der fossilen Brennstoffe tätig sind“ bezeichnet Unternehmen, die Einkünfte aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination oder dem Vertrieb, einschließlich Transport, Lagerung und Handel von fossilen Brennstoffen gemäß Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) erzielen.
„Erneuerbare Energiequellen“ bezeichnet erneuerbare, nicht fossile Energiequellen, insbesondere Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
„Nicht erneuerbare Energiequellen“ bezeichnet andere als die in Nummer 6 genannten Energiequellen.
„Intensität des Energieverbrauchs“ bezeichnet das Verhältnis des Energieverbrauchs pro Einheit der Tätigkeit, des Outputs oder einer anderen Messgröße des Unternehmens, in das investiert wird, zum Gesamtenergieverbrauch dieses Unternehmens.
„Klimaintensive Sektoren“ bezeichnet die in Anhang I Abschnitte A bis H und Abschnitt L der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) aufgeführten Sektoren.
„Schutzgebiete“ bezeichnet die in der Gemeinsamen Datenbank für ausgewiesene Gebiete (CDDA) der Europäischen Umweltagentur ausgewiesenen Gebiete.
„Gebiete mit hohem Biodiversitätswert außerhalb von Schutzgebieten“ bezeichnet Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt im Sinne des Artikels 7b Absatz 3 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ).
„Emissionen in Wasser“ bezeichnet direkte Emissionen von prioritären Stoffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 30 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) sowie direkte Emissionen von Nitraten, Phosphaten und Pestiziden.
„Gebiete mit hohem Wasserstress“ bezeichnet Regionen, in denen der Prozentsatz der gesamten Wasserentnahme hoch (40–80 %) oder extrem hoch (mehr als 80 %) ist, wie im Wasserrisiko-Atlas „Aqueduct“ des World Resources Institute (WRI) angegeben.
„Gefährliche Abfälle und radioaktive Abfälle“ bezeichnet gefährliche Abfälle und radioaktive Abfälle.
„Gefährliche Abfälle“ bezeichnet gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ).
„Radioaktive Abfälle“ bezeichnet radioaktive Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates ( 16 ).
„Nicht recycelte Abfälle“ bezeichnet alle Abfälle, die nicht im Sinne des Begriffs „Recycling“ in Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG recycelt werden.
„Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken“ bezeichnet Tätigkeiten, die durch alle folgenden Merkmale gekennzeichnet sind:
Die Tätigkeiten führen zu einer Verschlechterung natürlicher Lebensräume und der Habitate von Arten sowie zu Störungen der Arten, für die das Schutzgebiet ausgewiesen wurde.
Für diese Tätigkeiten wurde keine der Schlussfolgerungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Umweltverträglichkeitsprüfungen umgesetzt, die gemäß einer der folgenden Richtlinien oder gemäß einzelstaatlichen Vorschriften oder internationalen Standards, die diesen Richtlinien gleichwertig sind, angenommen wurden:
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 )
Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 18 )
eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 )
bei Tätigkeiten in Drittländern Schlussfolgerungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Umweltverträglichkeitsprüfungen, welche gemäß einzelstaatlichen Vorschriften oder internationalen Standards angenommen wurden, die den unter den Ziffern i, ii und iii aufgeführten Richtlinien und Umweltverträglichkeitsprüfungen gleichwertig sind
„Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität“ bezeichnet das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete gemäß Anhang II Anlage D der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission ( 20 ).
„Bedrohte Arten“ bezeichnet gefährdete Arten, einschließlich Flora und Fauna, die in der Roten Liste der Europäischen Union oder der Roten Liste der IUCN aufgeführt sind, wie in Anhang II Abschnitt 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannt.
„Entwaldung“ bezeichnet die vorübergehende oder dauerhafte vom Menschen verursachte Umwandlung von bewaldeten in nicht bewaldete Flächen.
„UNGC-Grundsätze“ bezeichnet die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen.
„Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle“ bezeichnet die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst männlicher und weiblicher Beschäftigter, ausgedrückt in Prozent des durchschnittlichen Bruttostundenverdiensts der männlichen Beschäftigten.
„Leitungs- oder Kontrollorgan“ bezeichnet Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens.
„Menschenrechtspolitik“ bezeichnet eine auf der Ebene der Leitungs- oder Kontrollorgane beschlossene Grundsatzverpflichtung zu den Menschenrechten, wonach die Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens, in das investiert wird, im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte stehen sollen.
„Hinweisgeber“ bezeichnet eine „meldende Person“ im Sinne des Artikels 5 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ).
„Anorganische Schadstoffe“ bezeichnet Emissionen, die innerhalb oder unterhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte (BVT-assoziierte Emissionswerte) gemäß Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) für die „Herstellung anorganischer Grundchemikalien: Feststoffe und andere“ liegen.
„Luftschadstoffe“ bezeichnet direkte Emissionen von Schwefeldioxiden (SO2), Stickstoffoxiden (NOX), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC) und Feinstaub (PM2,5) im Sinne des Artikels 3 Nummern 5 bis 8 der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ), von Ammoniak (NH3) im Sinne der genannten Richtlinie und von Schwermetallen (HM) im Sinne von Anhang I der genannten Richtlinie.
„Ozonabbauende Stoffe“ bezeichnet Stoffe, die im Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, aufgeführt sind.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Formeln:
„THG-Emissionen“ wird nach folgender Formel berechnet:
„CO2-Fußabdruck“ wird nach folgender Formel berechnet:
„THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird“ wird nach folgender Formel berechnet:
„THG-Emissionsintensität von Staaten“ wird nach folgender Formel berechnet:
„Immobilien mit schlechter Energieeffizienz“ wird nach folgender Formel berechnet:
Für die Zwecke der Formeln gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Gegenwärtiger Wert der Investition“ bezeichnet den Wert der Investition des Finanzmarktteilnehmers in das Unternehmen, in das investiert wird, in EUR.
„Unternehmenswert“ ist die Summe der Marktkapitalisierung der Stammaktien, der Marktkapitalisierung der Vorzugsaktien und des Buchwerts der Gesamtverschuldung und des Anteils ohne beherrschenden Einfluss am Ende des Geschäftsjahres, ohne Abzug der Barmittel oder der Barmitteln gleichgestellten Mittel.
„Gegenwärtiger Wert aller Investitionen“ bezeichnet den Wert aller Investitionen des Finanzmarktteilnehmers in EUR.
Die Begriffe „Niedrigstenergiegebäude“ (NZEB), „Primärenergiebedarf“ (PED) und „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ (EPC) haben die Bedeutung gemäß Artikel 2 Nummern 2, 5 und 12 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ).
Tabelle 1:
Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Finanzmarktteilnehmer [Name und ggf. LEI] |
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Zusammenfassung [Name und ggf. LEI] berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Bei der vorliegenden Erklärung handelt es sich um die konsolidierte Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren von [Name des Finanzmarktteilnehmers][ggf. einfügen: „und seinen Tochtergesellschaften, d. h. [Auflistung der einbezogenen Tochtergesellschaften]“]. Diese Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren bezieht sich auf den Bezugszeitraum vom [entweder „1. Januar“ oder das Datum, zu dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen erstmals berücksichtigt wurden] bis zum 31. Dezember [Jahr n]. [Zusammenfassung nach Artikel 5 in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sprachen] |
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Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren [Informationen nach Artikel 7 im nachstehenden Format] |
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Indikatoren für Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird |
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Nachhaltigkeitsindikator für nachteilige Auswirkungen |
Messgröße |
Auswirkungen [Jahr n] |
Auswirkungen [Jahr n-1] |
Erläuterung |
Ergriffene und geplante Maßnahmen und Ziele für den nächsten Bezugszeitraum |
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KLIMAINDIKATOREN UND ANDERE UMWELTBEZOGENE INDIKATOREN |
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Treibhausgas-emissionen |
1. THG-Emissionen |
Scope-1-Treibhaus-gasemissionen |
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Scope-2-Treibhaus-gasemissionen |
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Scope-3-Treibhaus-gasemissionen |
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THG-Emissionen insgesamt |
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2. CO2-Fußabdruck |
CO2-Fußabdruck |
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3. THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird |
THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird |
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4. Engagement in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, die im Bereich der fossilen Brennstoffe tätig sind |
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5. Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen |
Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung der Unternehmen, in die investiert wird, aus nicht erneuerbaren Energiequellen im Vergleich zu erneuerbaren Energiequellen, ausgedrückt in Prozent der gesamten Energiequellen |
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6. Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren |
Energieverbrauch in GWh pro einer Million EUR Umsatz der Unternehmen, in die investiert wird, aufgeschlüsselt nach klimaintensiven Sektoren |
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Biodiversität |
7. Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, mit Standorten/Betrieben in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität, sofern sich die Tätigkeiten dieser Unternehmen nachteilig auf diese Gebiete auswirken |
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Wasser |
8. Emissionen in Wasser |
Tonnen Emissionen in Wasser, die von den Unternehmen, in die investiert wird, pro investierter Million EUR verursacht werden, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
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Abfall |
9. Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle |
Tonnen gefährlicher und radioaktiver Abfälle, die von den Unternehmen, in die investiert wird, pro investierter Million EUR erzeugt werden, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
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INDIKATOREN IN DEN BEREICHEN SOZIALES UND BESCHÄFTIGUNG, ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE UND BEKÄMPFUNG VON KORRUPTION UND BESTECHUNG |
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Soziales und Beschäftigung |
10. Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die an Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze oder gegen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen beteiligt waren |
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11. Fehlende Prozesse und Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Richtlinien zur Überwachung der Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder keine Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden wegen Verstößen gegen die UNGC-Grundsätze und OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen eingerichtet haben |
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12. Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle |
Durchschnittliches unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle bei den Unternehmen, in die investiert wird |
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13. Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen |
Durchschnittliches Verhältnis von Frauen zu Männern in den Leitungs- und Kontrollorganen der Unternehmen, in die investiert wird, ausgedrückt als Prozentsatz aller Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane |
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14. Engagement in umstrittenen Waffen (Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen) |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die an der Herstellung oder am Verkauf von umstrittenen Waffen beteiligt sind |
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Indikatoren für Investitionen in Staaten und supranationale Organisationen |
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Nachhaltigkeitsindikator für nachteilige Auswirkungen |
Messgröße |
Auswirkungen [Jahr n] |
Auswirkungen [Jahr n-1] |
Erläuterung |
Ergriffene und geplante Maßnahmen und Ziele für den nächsten Bezugszeitraum |
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Umwelt |
15. THG-Emissionsintensität |
THG-Emissionsintensität der Länder, in die investiert wird |
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Soziales |
16. Länder, in die investiert wird, die gegen soziale Bestimmungen verstoßen |
Anzahl der Länder, in die investiert wird, die nach Maßgabe internationaler Verträge und Übereinkommen, der Grundsätze der Vereinten Nationen oder, falls anwendbar, nationaler Rechtsvorschriften gegen soziale Bestimmungen verstoßen (absolute Zahl und relative Zahl, geteilt durch alle Länder, in die investiert wird) |
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Indikatoren für Investitionen in Immobilien |
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Nachhaltigkeitsindikator für nachteilige Auswirkungen |
Messgröße |
Auswirkungen [Jahr n] |
Auswirkungen [Jahr n-1] |
Erläuterung |
Ergriffene und geplante Maßnahmen und Ziele für den nächsten Bezugszeitraum |
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Fossile Brennstoffe |
17. Engagement in fossilen Brennstoffen durch die Investition in Immobilien |
Anteil der Investitionen in Immobilien, die im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Lagerung, dem Transport oder der Herstellung von fossilen Brennstoffen stehen |
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Energieeffizienz |
18. Engagement in Immobilien mit schlechter Energieeffizienz |
Anteil der Investitionen in Immobilien mit schlechter Energieeffizienz |
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Weitere Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren |
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[Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nach dem Muster der Tabelle 2] |
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[Informationen zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nach dem Muster der Tabelle 3] |
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[Informationen zu sonstigen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, die zur Ermittlung und Bewertung zusätzlicher wichtiger nachteiliger Auswirkungen auf einen Nachhaltigkeitsfaktor gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c herangezogen werden, nach dem Muster der Tabelle 2 oder Tabelle 3] |
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Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren [Informationen gemäß Artikel 7] |
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Mitwirkungspolitik [Informationen gemäß Artikel 8] |
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Bezugnahme auf international anerkannte Standards [Informationen gemäß Artikel 9] |
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Historischer Vergleich [Informationen gemäß Artikel 10] |
Tabelle 2:
Zusätzliche Klimaindikatoren und andere umweltbezogene Indikatoren
Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen |
Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (qualitativ oder quantitativ) |
Messgröße |
Indikatoren für Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird |
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KLIMAINDIKATOREN UND ANDERE UMWELTBEZOGENE INDIKATOREN |
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Emissionen |
1. Emissionen von anorganischen Schadstoffen |
Tonnen Äquivalent anorganischer Schadstoffe pro investierter Million EUR, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
2. Emissionen von Luftschadstoffen |
Tonnen Äquivalent Luftschadstoffe pro investierter Million EUR, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
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3. Emissionen ozonabbauender Stoffe |
Tonnen Äquivalent ozonabbauender Stoffe pro investierter Million EUR, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
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4. Investitionen in Unternehmen ohne Initiativen zur Verringerung der CO2-Emissionen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Initiativen zur Verringerung der CO2-Emissionen im Sinne des Übereinkommens von Paris umsetzen |
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Energieeffizienz |
5. Aufschlüsselung des Energieverbrauchs nach Art der nicht erneuerbaren Energiequellen |
Anteil der von den Unternehmen, in die investiert wird, genutzten Energie aus nicht erneuerbaren Quellen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen nicht erneuerbaren Energiequellen |
Wasser, Abfall und Materialemissionen |
6. Wasserverbrauch und Recycling |
1. Durchschnittlicher Wasserverbrauch (in Kubikmetern) der Unternehmen, in die investiert wird, pro einer Million EUR Umsatz 2. Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz des von den Unternehmen, in die investiert wird, zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers |
7. Investitionen in Unternehmen ohne Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen |
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8. Engagement in Gebieten mit hohem Wasserstress |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Standorte in Gebieten mit hohem Wasserstress liegen und die keine Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen umsetzen |
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9. Investitionen in Unternehmen, die Chemikalien herstellen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Tätigkeiten unter die Abteilung 20.2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 fallen |
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10. Bodendegradation, Wüstenbildung, Bodenversiegelung |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Tätigkeiten zu Bodendegradation, Wüstenbildung oder Bodenversiegelung führen |
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11. Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne nachhaltige Landnutzungs-/Landwirtschaftsverfahren |
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12. Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere |
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13. Anteil nicht verwerteter Abfälle |
Tonnen nicht verwerteter Abfälle, die von den Unternehmen, in die investiert wird, pro investierter Million EUR erzeugt werden, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
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14. Natürlich vorkommende Arten und Schutzgebiete |
1. Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, deren Geschäftstätigkeit sich auf bedrohte Arten auswirkt 2. Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, ohne Strategien zum Schutz der biologischen Vielfalt für Betriebsstätten in oder in der Nähe von Schutzgebieten oder Gebieten mit hohem Biodiversitätswert außerhalb von Schutzgebieten, die sich im Besitz des Unternehmens befinden oder von ihm gemietet oder verwaltet werden |
|
15. Entwaldung |
Anteil der Investitionen in Unternehmen ohne Strategien zur Bekämpfung der Entwaldung |
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Grüne Wertpapiere |
16. Anteil von Wertpapieren, die nicht nach den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben werden |
Anteil von Wertpapieren in Anlagen, die nicht nach den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben werden |
Indikatoren für Investitionen in Staaten und supranationale Organisationen |
||
Grüne Wertpapiere |
17. Anteil von Anleihen, die nicht nach den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben werden |
Anteil von Anleihen, die nicht nach den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen ausgegeben werden |
Indikatoren für Investitionen in Immobilien |
||
Treibhausgasemissionen |
18. THG-Emissionen |
Scope-1-Treibhausgasemissionen, die durch Immobilien verursacht werden |
Scope-2-Treibhausgasemissionen, die durch Immobilien verursacht werden |
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Scope-3-Treibhausgasemissionen, die durch Immobilien verursacht werden |
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Gesamte Treibhausgasemissionen, die durch Immobilien verursacht werden |
||
Energieverbrauch |
19. Intensität des Energieverbrauchs |
Energieverbrauch der Immobilien in GWh pro Quadratmeter |
Abfall |
20. Abfallerzeugung im Betrieb |
Anteil der Immobilien, die nicht mit Einrichtungen zur Abfallsortierung ausgestattet sind und für die kein Abfallverwertungs- oder Recyclingvertrag geschlossen wurde |
Ressourcenverbrauch |
21. Rohstoffverbrauch für Neubauten und größere Renovierungen |
Anteil der Baurohstoffe (ohne zurückgewonnene, recycelte und biologisch gewonnene) im Vergleich zur Gesamtmenge der bei Neubauten und größeren Renovierungen verwendeten Baustoffe |
Biodiversität |
22. Verbauung |
Anteil der nicht begrünten Fläche (nicht begrünte Flächen am Boden sowie auf Dächern, Terrassen und Wänden) im Vergleich zur Gesamtfläche aller Anlagen |
Tabelle 3:
Zusätzliche Indikatoren für die Bereiche Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung
INDIKATOREN IN DEN BEREICHEN SOZIALES UND BESCHÄFTIGUNG, ACHTUNG DER MENSCHENRECHTE UND BEKÄMPFUNG VON KORRUPTION UND BESTECHUNG |
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Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen |
Nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (qualitativ oder quantitativ) |
Messgröße |
Indikatoren für Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird |
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Soziales und Beschäftigung |
1. Investitionen in Unternehmen ohne Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen eingerichtet haben |
2. Unfallquote |
Unfallquote in Unternehmen, in die investiert wird, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
|
3. Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage |
Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage in den Unternehmen, in die investiert wird, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
|
4. Kein Verhaltenskodex für Lieferanten |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die nicht über einen Verhaltenskodex für Lieferanten verfügen (zur Bekämpfung von unsicheren Arbeitsbedingungen, prekärer Beschäftigung, Kinderarbeit und Zwangsarbeit) |
|
5. Kein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit Arbeitnehmerbelangen eingerichtet haben |
|
6. Unzureichender Schutz von Hinweisgebern |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in denen es keine Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern gibt |
|
7. Fälle von Diskriminierung |
1. Anzahl der gemeldeten Diskriminierungsfälle in den Unternehmen, in die investiert wird, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt 2. Anzahl der Diskriminierungsfälle, die in den Unternehmen, in die investiert wird, zu Sanktionen führten, ausgedrückt als gewichteter Durchschnitt |
|
8. Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane |
Durchschnittliches Verhältnis zwischen der jährlichen Gesamtvergütung des höchstbezahlten Mitarbeiters und dem Median der jährlichen Gesamtvergütung aller Mitarbeiter (ohne den höchstbezahlten Mitarbeiter) in den Unternehmen, in die investiert wird |
|
Menschenrechte |
9. Fehlende Menschenrechtspolitik |
Anteil der Investitionen in Unternehmen ohne Menschenrechtspolitik |
10. Fehlende Sorgfaltspflicht |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, die keine Sorgfaltsprüfung zur Ermittlung, Verhinderung, Begrenzung und Bewältigung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen |
|
11. Fehlende Verfahren und Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, die keine Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet haben |
|
12. Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Kinderarbeit besteht |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, bei denen ein erhebliches Risiko besteht, dass bei ihren Tätigkeiten oder den Tätigkeiten ihrer Lieferanten Kinder zur Arbeit herangezogen werden, aufgeschlüsselt nach geografischen Gebieten oder Art der Tätigkeit |
|
13. Geschäftstätigkeiten und Lieferanten, bei denen ein erhebliches Risiko von Zwangsarbeit besteht |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, bei denen ein erhebliches Risiko besteht, dass bei ihren Tätigkeiten oder den Tätigkeiten ihrer Lieferanten Zwangsarbeit eingesetzt wird, aufgeschlüsselt nach geografischen Gebieten und/oder Art der Tätigkeit |
|
14. Anzahl der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen |
Gewichteter Durchschnitt der Fälle von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und sonstigen Vorfällen im Zusammenhang mit Unternehmen, in die investiert wird |
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Bekämpfung von Korruption und Bestechung |
15. Fehlende Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, die keine Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingerichtet haben |
16. Unzureichende Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung |
Anteil der Investitionen in Unternehmen, in die investiert wird, bei denen Unzulänglichkeiten bei der Ahndung von Verstößen gegen Verfahren und Standards zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung festgestellt wurden |
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17. Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften |
Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften bei den Unternehmen, in die investiert wird |
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Indikatoren für Investitionen in Staaten und supranationale Organisationen |
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Soziales |
18. Durchschnittlicher Score für Einkommensungleichheit |
Einkommensverteilung und wirtschaftliche Ungleichheit in einer Volkswirtschaft, gemessen anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird |
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19. Durchschnittlicher Score für Meinungsfreiheit |
Bewertung des Ausmaßes, in dem politische und zivilgesellschaftliche Organisationen frei agieren können, anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird |
Menschenrechte |
20. Durchschnittliche Leistung im Bereich Menschenrechte |
Bewertung der durchschnittlichen Leistung der Länder, in die investiert wird, im Bereich Menschenrechte anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird |
Staatsführung |
21. Durchschnittlicher Score für Korruption |
Bewertung des wahrgenommenen Ausmaßes der Korruption im öffentlichen Sektor anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird |
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22. Nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke |
Investitionen in Ländern, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke stehen |
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23. Durchschnittlicher Score für politische Stabilität |
Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass das derzeitige politische System durch Gewaltanwendung gestürzt wird, anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird |
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24. Durchschnittlicher Score für Rechtsstaatlichkeit |
Bewertung des Ausmaßes der Korruption, des Fehlens von Grundrechten und der Mängel in der Zivil- und Strafjustiz anhand eines quantitativen Indikators, der in der Spalte „Erläuterung“ erläutert wird |
ANHANG II
Vorlage – Vorvertragliche Informationen zu den in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukten