22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 945/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2010

zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2011 zu verbuchen sind, sowie zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 807/2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 der Kommission vom 14. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union (3) beschließt die Kommission ein Verteilungsprogramm, das aus den für das Haushaltsjahr 2011 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm werden für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Höchstrahmen der zur Durchführung seines Teils des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisarten festgelegt.

(2)

Die an dem Verteilungsprogramm für das Haushaltsjahr 2011 interessierten Mitgliedstaaten haben der Kommission die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 mitgeteilt.

(3)

Zur Gewährleistung einer geeigneten Mittelaufteilung ist insbesondere der gewonnenen Erfahrung und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaten die ihnen in den vorherigen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben.

(4)

In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von denen vorübergehend keine Interventionsbestände zur Verfügung stehen. Da die derzeitigen Butterbestände der Interventionsstellen für die Zuteilungen nicht ausreichen, sind Beteiligungen festzusetzen, die Käufe auf dem Markt ermöglichen, die für die Durchführung des Programms für das Haushaltsjahr 2011 erforderlich sind.

(5)

Steht aus Interventionsbeständen kein Reis zur Verfügung, so kann die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 die Entnahme von Getreide aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafftem Reis bzw. beschafften Reiserzeugnissen genehmigen. Da derzeit kein Reis aus Interventionsbeständen zur Verfügung steht, sollte dementsprechend die Entnahme von Getreide aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafften Reiserzeugnissen genehmigt werden.

(6)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die in den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem diese Erzeugnisse für die Durchführung eines Jahresprogramms benötigt werden, nicht zur Verfügung stehen. Dementsprechend sollten die für die Durchführung des Programms 2011 erforderlichen innergemeinschaftlichen Transfers unter den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt werden.

(7)

Angesichts der Situation auf dem Getreidemarkt und im Hinblick auf eine wirksame und fristgerechte Verwaltung der Getreideinterventionsbestände durch die Kommission ist es im Fall von innergemeinschaftlichen Transfers angebracht, dass die Abgangsmitgliedstaaten der Kommission umgehend die von jeder Getreideart im Besitz der Interventionsstellen ihres jeweiligen Hoheitsgebiets befindlichen Mengen mitteilen, die sie für die Durchführung des Verteilungsprogramms 2011 vorsehen.

(8)

Angesichts der Komplexität der Durchführung des Verteilungsprogramms 2011, die innergemeinschaftliche Transfers in großem Umfang erfordert, sollte die in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 vorgesehene Marge von 5 % angehoben werden.

(9)

Damit die Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen nicht zu einem ungünstigen Zeitpunkt während des Jahres auf den Markt gelangen, sollte der Zeitraum gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010, in dem die Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen ausgelagert werden dürfen, verkürzt werden.

(10)

Angesichts der großen Erzeugnismengen, die aus den Interventionsbeständen zu entnehmen sind, und des großen Volumens der innergemeinschaftlichen Transfers ist es angebracht, von der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 auf 60 Tage festgesetzten Frist für die Auslagerung der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen abzuweichen.

(11)

Angesichts der derzeitigen Marktlage im Getreidesektor, die durch ein hohes Preisniveau gekennzeichnet ist, sollte die Sicherheit, die der Zuschlagsempfänger für die Getreidelieferung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 zu leisten hat, zur Sicherstellung der finanziellen Interessen der Union angehoben werden.

(12)

Es empfiehlt sich, bei der Durchführung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.

(13)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten Organisationen angehört, die mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft vertraut sind.

(14)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Jahr 2011 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I der vorliegenden Verordnung durchgeführt.

Die Verwendung von Getreide als Zahlung für die auf dem Markt beschafften Reiserzeugnisse wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt.

Artikel 2

Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf von Butter auf dem EU-Markt, die für das in Artikel 1 genannte Programm benötigt werden, sind in Anhang II festgesetzt.

Artikel 3

(1)   Der innergemeinschaftliche Transfer der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse wird unter den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt.

(2)   Im Fall des innergemeinschaftlichen Transfers von Getreide teilen die Abgangsmitgliedstaaten der Kommission innerhalb von fünfzehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die von jeder Getreideart im Besitz ihrer Interventionsstellen befindlichen Mengen mit, die für die Durchführung des Verteilungsprogramms 2011 bestimmt sind.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 müssen Butter und Magermilchpulver im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 zwischen dem 1. Juni und dem 30. September 2011 aus den Interventionsbeständen ausgelagert werden.

Absatz 1 gilt jedoch nicht für Beteiligungen von 500 Tonnen oder weniger.

Im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 findet die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 auf 60 Tage festgesetzte Frist für die Auslagerung der Erzeugnisse im Falle von Butter und Magermilchpulver keine Anwendung.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 müssen im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 70 % der Getreidebestände der Interventionsstellen vor dem 1. Juni 2011 ausgelagert werden.

Im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 findet die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 auf 60 Tage festgesetzte Frist für die Auslagerung der Erzeugnisse im Falle von Getreide keine Anwendung.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 5 und Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 stellt der Zuschlagsempfänger für die Lieferung im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 vor der Auslagerung des Getreides aus den Interventionsbeständen eine Sicherheit in Höhe von 150 EUR/t.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 wird der Verteilungsprogramm 2011 angepasst, wenn begründete Änderungen mindestens 10 % der im EU-Plan je Erzeugnis vorgesehenen Mengen bzw. Mittelansätze betreffen.

Artikel 8

Für die Durchführung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Verteilungsprogramms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand der 1. Oktober 2010.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)   ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 9.


ANHANG I

VERTEILUNGSPROGRAMM FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2011

a)

Zur Durchführung des Programms im Jahr 2011 in jedem Mitgliedstaat verfügbare Finanzmittel

(in Euro)

Mitgliedstaat

Finanzmittel

Belgique/België

10 935 075

България

11 042 840

Česká republika

120 462

Eesti

782 938

Éire/Ireland

1 196 457

Elláda

20 045 000

España

74 731 353

France

72 741 972

Italia

100 649 380

Latvija

6 723 467

Lietuva

7 781 341

Luxembourg

107 483

Magyarország

14 146 729

Malta

640 243

Polska

75 320 186

Portugal

20 513 026

România

49 578 143

Slovenija

2 409 038

Slovakia

4 809 692

Suomi/Finland

5 725 175

Insgesamt

480 000 000

b)

Menge jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Union zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat im Rahmen der unter Buchstabe a dieses Anhangs aufgeführten Höchstbeträge entnommen werden darf

(in Tonnen)

Mitgliedstaat

Getreide

Butter

Magermilchpulver

Zucker

Belgique/België

74 030

—

1 687

 

България

103 318

—

—

 

Česká Republika (*1)

401

—

—

9

Eesti (*2)

7 068

—

—

 

Eire/Ireland

250

109

—

 

Elláda

88 836

976

—

 

España

305 207

—

23 507

 

France

491 108

—

11 305

 

Italia

467 683

—

28 281

 

Latvija

50 663

—

730

 

Lietuva

61 000

—

704

 

Luxembourg (*3)

—

—

—

 

Magyarország

132 358

—

—

 

Malta

5 990

—

—

 

Polska

441 800

—

15 686

 

Portugal

61 906

458

5 000

 

România

370 000

—

5 600

 

Slovenija

14 159

—

500

 

Slovakia

45 000

—

—

 

Suomi/Finland

38 500

—

899

 

Insgesamt

2 759 277

1 543

93 899

9


(*1)  Der Tschechischen Republik gewährte Beteiligung für den Kauf von Magermilchpulver und Butter auf dem EU-Markt: 37 356 EUR bzw. 33 263 EUR

(*2)  Estland gewährte Beteiligung für den Kauf von Magermilchpulver und Butter auf dem EU-Markt: 7 471 EUR bzw. 18 627 EUR

(*3)  Luxemburg gewährte Beteiligung für den Kauf von Magermilchpulver auf dem EU-Markt: 101 880 EUR


ANHANG II

Den Mitgliedstaaten gewährte Beteiligungen für den Kauf von Butter auf dem EU-Markt:

(in Euro)

Mitgliedstaat

Butter

Éire/Ireland

867 046

Elláda

7 835 710

Portugal

3 666 327

Insgesamt

12 369 083


ANHANG III

a)   

Im Rahmen des Programms für das Haushaltsjahr 2011 genehmigte innergemeinschaftliche Transfers von Getreide

 

Menge

(in Tonnen)

Besitzer

Empfänger

1.

39 080

BLE, Deutschland

BIRB, Belgique

2.

57 631

Pôdohospodárska platobná agentúra, Slovenská Republika

Държавен фонд „Земеделие“ — Разплащателна агенция, България

3.

250

FranceAgriMer, France

OFI, Ireland

4.

88 836

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal, Magyarország

OPEKEPE, Elláda

5.

305 207

FranceAgriMer, France

FEGA, España

6.

467 683

BLE, Deutschland

AGEA, Italia

7.

27 670

PRIA, Eesti

Rural Support Service, Latvia

8.

5 990

AMA, Austria

Ministry for Resources and Rural Affairs Paying Agency, Malta

9.

75 912

BLE, Deutschland

ARR, Polska

10.

61 906

FranceAgriMer, France

IFAP I.P., Portugal

11.

146 070

SZIF, Česká republika

Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură, România

12.

162 497

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal, Magyarország

Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură, România

13.

14 159

AMA, Austria

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja, Slovenija

b)   

Im Rahmen des Programms für das Haushaltsjahr 2011 genehmigte innergemeinschaftliche Transfers von Magermilchpulver

 

Menge

(in Tonnen)

Besitzer

Empfänger

1.

23 507

OFI, Ireland

FEGA, España

2.

28 281

BLE, Deutschland

AGEA, Italia

3.

730

PRIA, Eesti

Rural Support Service, Latvia

4.

13 090

BLE, Deutschland

ARR, Polska

5.

4 393

FranceAgriMer, France

IFAP I.P., Portugal

6.

5 600

BLE, Deutschland

Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură, România

7.

500

SZIF, Česká republika

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja, Slovenija

c)   

Im Rahmen des Programms für das Haushaltsjahr 2011 genehmigte innergemeinschaftliche Transfers von Butter

 

Menge

(in Tonnen)

Besitzer

Empfänger

1.

109

Lietuvos žemės ūkio ir maisto produktų rinkos reguliavimo agentūra, Lietuva

OFI, Ireland

2.

181

PRIA, Eesti

OPEKEPE, Elláda

3.

795

Lietuvos žemės ūkio ir maisto produktų rinkos reguliavimo agentūra, Lietuva

OPEKEPE, Elláda

4.

458

Lietuvos žemės ūkio ir maisto produktų rinkos reguliavimo agentūra, Lietuva

IFAP I.P., Portugal