52000PC0632

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Bereitstellung von Mitteln an Griechenland, um die Zinsbelastung aufgrund von EIB-Darlehen zu verringern, die für den Wiederaufbau der durch das Erdbeben im September 1999 zerstörten Region bestimmt sind /* KOM/2000/0632 endg. - CNS 2000/0255 */

Amtsblatt Nr. 062 E vom 27/02/2001 S. 0112 - 0112


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Bereitstellung von Mitteln an Griechenland, um die Zinsbelastung aufgrund von EIB-Darlehen zu verringern, die für den Wiederaufbau der durch das Erdbeben im September 1999 zerstörten Region bestimmt sind

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 7. September 1999 wurde die gesamte Region Attika, insbesondere die westlichen und nordwestlichen Vororte von Athen, von einem Erdbeben der Stärke 5,9 (auf der Richter-Skala) erschüttert. Die Folge waren zahlreiche Tote und Verletzte sowie schwere Schäden an Gebäuden und Industrieanlagen. Tausende von Wohnungen und Häusern wurden vollständig zerstört oder müssen abgerissen werden, an mehr als 138 000 sind Reparaturen erforderlich.

Unmittelbar nach dem Erdbeben bat der griechische Premierminister die EU und die EIB um ihre größtmögliche Unterstützung. Die EIB erklärte sich daraufhin bereit, dem griechischen Staat ein Darlehen zu gewähren, das inzwischen bereits teilweise ausgezahlt wurde.

Die bereits bestehende Haushaltslinie B5-202 ("Jährliche Zinsvergünstigungen für die Sonderdarlehen an Griechenland aufgrund der Erdbeben von Februar und März 1981 und September 1986") wurde dahingehend abgeändert, dass "und 1999" in ihre Bezeichnung aufgenommen und für den gleichen Zweck im Jahr 2000 Reserven von 2 Mio. EUR vorgesehen wurden.

Für den Fall, dass das Europäische Parlament weitere Mittel für diese Haushaltslinie vorsieht, ist in dem vorgeschlagenen Beschluss eine entsprechende Verlängerung dieser Unterstützung vorgesehen.

Die Kommission bittet den Rat, über den beiliegenden Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu entscheiden.

2000/0255 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Bereitstellung von Mitteln an Griechenland, um die Zinsbelastung aufgrund von EIB-Darlehen zu verringern, die für den Wiederaufbau der durch das Erdbeben im September 1999 zerstörten Region bestimmt sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C , , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C , , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein Teil der griechischen Bevölkerung wurde durch das Erdbeben im September 1999 erheblich geschädigt; die Auswirkungen dieser Katastrophe auf die wirtschaftliche und soziale Lage dieser Menschen müssen gemildert werden.

(2) Von dem Erdbeben war die gesamte Region Attika betroffen und vor allem die ärmsten Vororte westlich und nordwestlich von Athen.

(3) Es handelt sich um eine Ausnahmesituation, die rasche und wirkungsvolle Maßnahmen erfordert.

(4) Die Europäische Investitionsbank kann zu diesem Zweck Darlehen aus ihren eigenen Mitteln vergeben.

(5) Zur Verringerung der Zinsbelastung aufgrund dieser Darlehen sollte dem griechischen Staat ein Zuschuss gewährt werden.

(6) Dieser Zuschuss sollte zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften gewährt werden.

(7) Der Vertrag sieht außer in Artikel 308 die für diese Maßnahme erforderlichen Befugnisse nicht vor -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ziel

Die Gemeinschaft stellt dem griechischen Staat 2 Mio. EUR zur Verfügung, um die Zinsbelastung aufgrund von Darlehen der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden bezeichnet als ,EIB") zu verringern, die für den Wiederaufbau der Region Attika nach dem Erdbeben im September 1999 bestimmt sind.

Artikel 2

Bedingungen

1. Die Kommission wird hiermit ermächtigt, diese Mittel im Jahr 2000 in einer Tranche, deren Bedingungen sie festlegt, auszuzahlen. Im Fall einer weiteren Aufstockung der entsprechenden Haushaltslinie kann die Kommission diese Maßnahmen fortsetzen, um die Zinsbelastung aufgrund von EIB-Darlehen zu verringern, die für die in Absatz 2 genannten Zwecke bestimmt sind.

2. Die dem griechischen Staat aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellten Mittel werden ausschließlich dazu verwendet, die Zinsbelastung aufgrund von EIB-Darlehen zu verringern, die für die Erneuerung und Instandsetzung oder den Wiederaufbau von Gebäuden oder Infrastruktur- und Industrieanlagen (einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen) in der von dem Erdbeben im September 1999 betroffenen Region Attika bestimmt sind.

Brüssel, den [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

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