31997D0600

97/600/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. August 1997 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Roggen (Secale cereale L.) vorübergehend zum Verkehr zuzulassen

Amtsblatt Nr. L 241 vom 03/08/1997 S. 0005 - 0006


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. August 1997 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Roggen (Secale cereale L.) vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (97/600/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/72/EG (2), insbesondere auf Artikel 17,

auf Antrag Finnlands,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Finnland verfügbare Menge an Winterroggensaatgut (Secale cereale L.), das hinsichtlich der Keimfähigkeit den Anforderungen der obengenannten Richtlinie entspricht, reicht nicht aus, um den Saatgutbedarf dieses Landes zu decken.

Aus den anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten konnte dieser Bedarf an Saatgut, das alle Anforderungen der vorgenannten Richtlinie erfuellt, ebenfalls nicht gedeckt werden.

Finnland sollte daher ermächtigt werden, bis zum 30. Oktober 1997 Saatgut der vorgenannten Art, das minderen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen.

Ferner sollten andere Mitgliedstaaten, die Finnland mit solchem Saatgut, das die Anforderungen der genannten Richtlinie nicht erfuellt, versorgen können, ermächtigt werden, solches Saatgut in Verkehr zu bringen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finnland wird ermächtigt, bis zum 30. Oktober 1997 in seinem Hoheitsgebiet bis zu 420 Tonnen zertifiziertes Winterroggensaatgut (Secale cereale L.) der Sorten Kartano, Akusti, Anna, Ensi und Ponsi, das hinsichtlich der Mindestkeimfähigkeit nicht den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG genügt, zum Verkehr zuzulassen, sofern die Keimfähigkeit

a) mindestens 65 % der reinen Körner beträgt,

b) das amtliche Etikett "Mindestkeimfähigkeit 65 %" trägt.

Artikel 2

Die anderen Mitgliedstaaten werden ebenfalls ermächtigt, unter den Bedingungen des Artikels 1 und für die von dem antragstellenden Mitgliedstaat vorgesehenen Zwecke in ihrem Hoheitsgebiet das gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassene Saatgut in den Verkehr zu bringen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wieviel Saatgut aufgrund dieser Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet etikettiert und zum Verkehr zugelassen worden ist.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. August 1997

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

(2) ABl. L 304 vom 27. 11. 1996, S. 10.