52003PC0588

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung gehörenden Protokolls über die Zusammenarbeit zur Verhütung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen /* KOM/2003/0588 endg. - CNS 2003/0228 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung gehörenden Protokolls über die Zusammenarbeit zur Verhütung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (Übereinkommen von Barcelona) [1]. Darüber hinaus hat sie folgende Protokolle abgeschlossen, die im Rahmen des Übereinkommens von Barcelona angenommen wurden: Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge [2], Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus [3], Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers [4] sowie das Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen [5].

[1] Beschluss 77/585/EWG, geändert durch den Beschluss 99/802/EG, ABl. L 322 vom 14.12.1999.

[2] Beschluss 77/585/EWG, geändert durch den Beschluss 99/802/EG, ABl. L 322 vom 14.12.1999.

[3] Beschluss 83/101/EWG, geändert durch den Beschluss 99/801/EG, ABl. L 322 vom 14.12.1999.

[4] Beschluss 99/800/EG, ABl. L 322 vom 14.12.1999.

[5] Beschluss 81/420/EWG, ABl. L 162 vom 19.6.1981.

Im Rahmen der Überarbeitung und Verbesserung der in dem Aktionsplan vorgesehenen Rechtsinstrumente verabschiedeten die Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona eine Entschließung über eine regionale Strategie zur Verhinderung der Meeresverschmutzung durch Schiffe. Die Entschließung enthielt unter anderem einen Beschluss zur Änderung des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen. Damit sollte erreicht werden, dass nicht nur Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit bei einem Verschmutzungsereignis Gegenstand der Vereinbarung sind, sondern auch eine Kooperation zur Verhütung, Verringerung und Beherrschung der Verschmutzung.

Im Anschluss an die Vorarbeiten einer Sachverständigengruppe und in Anbetracht der mit den vorgeschlagenen Änderungen verbundenen Fortschritte stimmte die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer 12. Tagung vom 14. - 17. November 2001 in Monaco einem neuen Protokoll zu. Die Konferenz der Vertragsparteien setzte die Verhandlungen über den Entwurf nicht weiter fort, sondern forderte das Sekretariat auf, einen endgültigen Text abzufassen und diesen unmittelbar vor der Bevollmächtigtenkonferenz erneut durch Sachverständige prüfen zu lassen. Vom 20. - 22. Januar 2002 fand auf Malta die Sitzung der Sachverständigen und am 24. und 25. Januar 2002 die Bevollmächtigtenkonferenz zur Unterzeichnung des Protokolls statt.

Am 15. Januar 2002 schlug die Kommission dem Rat vor [6], das neue Protokoll, sofern sein endgültiger Wortlaut mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, zu unterzeichnen. In dem Vorschlag war der zum damaligen Zeitpunkt vorliegende Textentwurf so abgedruckt, dass alle aktuellen Änderungen und die noch ausstehenden Punkte kenntlich gemacht waren. Da der endgültige Wortlaut noch nicht feststand, wies die Kommission darauf hin, dass sie bei den Abschlussverhandlungen weiter darauf hinwirken werde, neue Elemente in das Protokoll aufzunehmen, die von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs und der Verhütung der Meeresverschmutzung herrühren.

[6] KOM(2002) 11 endg.

Ausgestattet mit der am 21. Januar 2002 erteilten Vollmacht des Ratspräsidenten unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft auf der Bevollmächtigtenkonferenz am 25. Januar 2002 in Malta das Protokoll. Gleichzeitig wurde das Protokoll von 14 Mittelmeerländern unterzeichnet, darunter auch die vier EU-Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Später wurde es von einer weiteren Vertragspartei unterzeichnet sowie von Monaco (3. April 2002), Malta (18. Februar 2003), der Türkei (20. Mai 2003), Frankreich (2. Juli 2003) und Kroatien (9. Juli 2003) ratifiziert. Das Protokoll tritt in Kraft, sobald dem Verwahrer sechs Ratifizierungen notifiziert worden sind.

Wie vom Rat bei der Erörterung des Vorschlags zur Unterzeichnung des Protokolls gefordert, wiesen die Gemeinschaftsvertreter auf der Bevollmächtigtenkonferenz auf die institutionellen Schwierigkeiten hin, die sich für die EU ergeben, wenn über Rechtstexte des Übereinkommens von Barcelona erst unmittelbar vor ihrer Unterzeichnung verhandelt wird. Andere Delegationen pflichteten dem bei und das Sekretariat erklärte sich bereit, für die Zukunft andere Arbeitsweisen ins Auge zu fassen.

Ferner erzielte die Gemeinschaft bei den Abschlussverhandlungen wesentliche Fortschritte in Bezug auf die noch ausstehende Frage, in das Protokoll neue Elemente aufzunehmen, die von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs und der Verhütung der Meeresverschmutzung herrühren:

Eine Verschärfung des Wortlauts der beiden Artikel, die im Vorschlag der Kommission für einen Unterzeichnungsbeschluss durch Fettdruck hervorgehoben waren (Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 des unterzeichneten Texts). Die Vertragsparteien sind demnach in zwei Punkten verpflichtet, nicht nur die Kapitäne von Schiffen, die unter ihrer Flagge fahren, zur Ergreifung bestimmter Maßnahmen aufzufordern, sondern müssen auch geeignete Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Kapitäne aller Schiffe, die ihre Hoheitsgewässer befahren, diesen Verpflichtungen nachkommen.

Fortschritte wurden auch in Artikel 14 Absatz 1 erzielt, so dass nun in Bezug auf Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle dem Gemeinschaftsrecht besser Rechnung getragen wird.

Die Rolle der Gemeinschaft bei der Umsetzung internationaler Normen mit Bezug auf die Sicherheit im Seeverkehr wird in der Präambel zu dem Protokoll ausdrücklich gewürdigt.

Bei den Verhandlungen wurden auch eine Reihe weiterer Änderungen, die dem besseren Verständnis dienen, gegenüber der vom Rat erörterten Fassung vorgenommen. So wurde beispielsweise der etwas umständliche Titel kürzer gefasst.

Der abschließende Wortlaut lehnt sich zu großen Teilen an Rechtsvorschriften der Gemeinschaft an. Da das Protokoll jedoch das Ergebnis multilateraler Verhandlungen ist, finden sich zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung nicht alle gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen darin wieder. Darüber hinaus hat sich die Gemeinschaft nach Unterzeichnung des Protokolls und nach dem Unglück der ,Prestige" weiter bemüht, ihre Aktivitäten auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe zu verstärken und auszuweiten [7]. Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind deshalb heute strenger als die Anforderungen des Protokolls. Dies ist nach Artikel 20 des Protokolls ausdrücklich vorgesehen, wonach die Vertragsparteien berechtigt sind, in Bereichen, die unter den Anwendungsbereich des Protokolls fallen, strengere innerstaatliche Rechtsvorschriften zu verabschieden oder andere Maßnahmen im Einklang mit dem internationalen Recht zu ergreifen.

[7] Insbesondere sollte darauf hingewirkt werden, strengere Vorschriften für die Hafenstaatkontrolle zu erlassen, Maßnahmen in Bezug auf Notliegeplätze zu ergreifen und den Transport von Schwerölen mit Einhüllen-Öltankschiffen zu verbieten.

Daher steht das Protokoll mit den geltenden oder zur Verabschiedung anstehenden Gemeinschaftsvorschriften voll in Einklang. Um die kontinuierliche Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, wird die Kommission die Anwendung des Protokolls überwachen.

Aus den vorgenannten Gründen sollte die Gemeinschaft das Protokoll über die Zusammenarbeit zur Verhütung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeeres in Notfällen ratifizieren.

2003/0228 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung gehörenden Protokolls über die Zusammenarbeit zur Verhütung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz und Artikel 300 Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission [8],

[8] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [9],

[9] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 174 EG-Vertrag trägt die Umweltpolitik der Gemeinschaft unter anderem zu Erhaltung und Schutz der Umwelt, zur Verbesserung ihrer Qualität sowie zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme bei.

(2) Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (Übereinkommen von Barcelona); das Übereinkommen und seine Änderungen von 1995 wurden mit den Beschlüssen 77/585/EWG [10] beziehungsweise 1999/802/EG des Rates [11] gebilligt. Die Gemeinschaft hat darüber hinaus vier Protokolle zum Übereinkommen von Barcelona unterzeichnet, darunter das Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen angenommen mit dem Beschluss 1981/420/EG [12].

[10] ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

[11] ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32.

[12] AB1 L 162, 19.6.1981, S. 4.

(3) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft und auf der Grundlage der vom Rat am 25. Januar 2000 erteilten Verhandlungsdirektiven an den Verhandlungen über das Protokoll über die Zusammenarbeit zur Verhütung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen teilgenommen.

(4) Die Gemeinschaft hat dieses Protokoll am 25. Januar 2002 in Malta unterzeichnet.

(5) Das Protokoll stellt eine Aktualisierung der Rechtsinstrumente des Übereinkommens von Barcelona dar, indem es eine Zusammenarbeit bei der Verhütung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe vorsieht, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen effektiver gestaltet und die Anwendung des einschlägigen internationalen Regelwerks fördert.

(6) Das Protokoll enthält die erforderlichen Vorschriften, um in Bereichen, die unter das Protokoll fallen, Widersprüche zu geltenden oder künftigen Gemeinschaftsvorschriften zu vermeiden.

(7) Die Gemeinschaft sollte das Protokoll deshalb ratifizieren -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung gehörende Protokoll über die Zusammenarbeit zur Verhütung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen, im Folgenden ,das Protokoll", wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, eine oder mehrere Personen zu benennen, die befugt ist/sind, das Ratifikationsinstrument für das Protokoll im Namen der Gemeinschaft bei der spanischen Regierung gemäß Artikel 23 des Protokolls zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

PROTOKOLL ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER VERMEIDUNG DER VERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE UND DER BEKÄMPFUNG DER VERSCHMUTZUNG DES MITTELMEERS IN NOTFÄLLEN

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

als Vertragsparteien des am 16. Februar 1976 in Barcelona abgeschlossenen und am 10. Juni 1995 geänderten Übereinkommens von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung,

in dem Wunsch, die Artikel 6 und 9 des Übereinkommens zur Anwendung zu bringen,

in der Erkenntnis, dass eine schwere Meeresverschmutzung durch Öl, Schadstoffe und potenzielle Gefahrenstoffe oder die Gefahr einer solchen Verschmutzung im Mittelmeerraum eine Gefährdung der Anrainerstaaten und der marinen Umwelt bewirken kann,

in der Erwägung, dass die Vermeidung der Umweltverschmutzung durch Schiffe und Interventionen gegen Verschmutzungsereignisse unabhängig von deren Ursprung die Zusammenarbeit aller Anrainerstaaten des Mittelmeeres erforderlich machen,

in Anerkennung der Rolle der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Bedeutung einer Zusammenarbeit im Rahmen dieser Organisation, insbesondere bei der Förderung der Annahme und Ausarbeitung internationaler Regeln und Normen zur Vermeidung, Verringerung und Beherrschung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe,

Unter Hervorhebung der Anstrengungen der Anrainerstaaten des Mittelmeers zur Anwendung der internationalen Regeln und Normen,

ferner in Anerkennung des Beitrags der Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung internationaler Normen für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe,

gleichfalls in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit im Mittelmeerraum zur Förderung der wirksamen Durchführung des internationalen Regelwerks zur Vermeidung, Verringerung und Beherrschung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe,

schließlich in Anerkennung der Wichtigkeit schnellen und wirksamen Handelns auf einzelstaatlicher, subregionaler und regionaler Ebene durch Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung einer Verschmutzung der Meeresumwelt oder der Bedrohung durch ein solches Ereignis,

in Anwendung des Vorsorgeprinzips, des Verursacherprinzips und der Methode der Umweltverträglichkeitsprüfung und unter Einsatz der besten verfügbaren Umwelttechniken und -praktiken gemäß Artikel 4 des Übereinkommens,

eingedenk der einschlägigen Bestimmungen des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay abgeschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das in Kraft getreten ist und bei dem zahlreiche Anrainerstaaten des Mittelmeers und die Europäische Gemeinschaft Vertragspartei sind,

unter Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen, insbesondere über die Sicherheit des Seeverkehrs, die Vermeidung der Umweltverschmutzung durch Schiffe, die Vorbereitung auf Verschmutzungsereignisse und deren Bekämpfung sowie die Haftung und Entschädigung für Verschmutzungsschäden,

in dem Wunsch, die gegenseitige Hilfe und die Zusammenarbeit bei der Vermeidung und Beherrschung der Umweltverschmutzung zu entwickeln,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Protokolls bedeuten:

a) ,Übereinkommen" das am 16. Februar 1976 in Barcelona abgeschlossene und am 10. Juni 1995 geänderte Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung;

b) ,Verschmutzungsereignis" ein Ereignis oder ein Zusammentreffen von Ereignissen desselben Ursprungs, das zu einer Einleitung von Öl und/oder Schadstoffen und potenziellen Gefahrenstoffen führt oder führen kann und eine Bedrohung der Meeresumwelt oder der Küstenzone oder der damit verbundenen Interessen eines oder mehrerer Staaten darstellt oder darstellen kann und einen Notfalleinsatz oder andere sofortige Bekämpfungsmaßnahmen erfordert;

c) ,Schadstoffe und potenzielle Gefahrenstoffe" alle Stoffe außer Öl, die bei Einbringung in die Meeresumwelt die menschliche Gesundheit gefährden, die biologischen Ressourcen und die Meeresflora und -fauna schädigen, den Reiz der Landschaft beeinträchtigen oder jede andere legitime Nutzung des Meeres stören können;

d) "damit verbundene Interessen" die Interessen eines direkt betroffenen oder bedrohten Anrainerstaats, die sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

i) die Tätigkeiten zu Wasser, an Küsten, in Häfen oder Flussmündungen, einschließlich der Fischerei;

ii) die historische und touristische Anziehungskraft des betreffenden Gebietes, einschließlich der Wassersportmöglichkeiten und sonstigen Freizeitbeschäftigungen;

iii) die Gesundheit der Küstenbevölkerung;

iv) den kulturellen, ästhetischen und wissenschaftlichen Wert sowie den Bildungswert des Gebiets;

v) die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen des Meeres und der Küsten;

e) ,internationales Regelwerk" das auf internationaler Ebene im Rahmen des internationalen Rechts von den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und insbesondere der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation geschaffene Regelwerk zur Vermeidung, Verringerung und Beherrschung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe;

f) ,regionales Zentrum" das durch die Entschließung Nr. 7 der Bevollmächtigtenkonferenz der Küstenstaaten der Mittelmeerregion über den Schutz des Mittelmeeres vom 9. Februar 1976 in Barcelona geschaffene ,regionale Interventionszentrum für Umweltkatastrophen im Mittelmeer" (REMPEC), das von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen verwaltet wird und dessen Ziele und Aufgaben von den Vertragsparteien des Übereinkommens festgelegt werden.

Artikel 2

ANWENDUNGSGEBIET DES PROTOKOLLS

Das Anwendungsgebiet dieses Protokolls ist der Mittelmeerraum gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 des Übereinkommens.

Artikel 3

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen

a) bei der Durchführung des internationalen Regelwerks zur Vermeidung, Verringerung und Beherrschung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe sowie

b) bei allen erforderlichen Maßnahmen im Falle von Verschmutzungsereignissen.

2. Die Vertragsparteien sollten bei ihrer Zusammenarbeit gegebenenfalls auch lokale Behörden, Nichtregierungsorganisationen und sozioökonomische Akteure einbeziehen.

3. Jede Vertragspartei wendet dieses Protokoll an, ohne dadurch die Souveränität oder die gerichtliche Zuständigkeit anderer Vertragsparteien oder anderer Staaten zu beeinträchtigen. Jede Handlung einer Vertragspartei zur Anwendung dieses Protokolls muss mit dem internationalen Recht vereinbar sein.

Artikel 4

NOTFALLPLÄNE UND ANDERE MITTEL ZUR VERMEIDUNG UND BEKÄMPFUNG VON VERSCHMUTZUNGSEREIGNISSEN

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, einzeln oder in bilateraler oder multilateraler Zusammenarbeit Notfallpläne und andere Mittel zur Vermeidung und Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen beizubehalten und zu erweitern. Diese Mittel umfassen insbesondere die für Einsätze in Notfällen erforderlichen Ausrüstungen, Schiffe, Luftfahrzeuge und das entsprechende Personal sowie gegebenenfalls die Schaffung geeigneter Rechtsvorschriften, die Entwicklung oder Verstärkung der Fähigkeit zur Intervention bei einem Verschmutzungsereignis sowie die Benennung der mit der Durchführung dieses Protokolls betrauten einzelstaatlichen Behörde bzw. Behörden.

2. Die Vertragsparteien treffen ferner im Einklang mit dem internationalen Recht Vorkehrungen, um eine Verschmutzung des Mittelmeerraumes durch Schiffe zu vermeiden und die wirksame Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkommen in ihrer Eigenschaft als Flaggenstaat, Hafenstaat und Küstenstaat sowie ihrer eigenen diesbezüglichen Regelungen sicherzustellen. Sie entwickeln ihre einzelstaatlichen Kapazitäten zur Durchführung dieser internationalen Übereinkommen fort und können zu deren wirksamer Durchführung mittels bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zusammenarbeiten.

3. Die Vertragsparteien informieren das regionale Zentrum alle zwei Jahre über die in Anwendung dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen. Das regionale Zentrum legt den Vertragsparteien auf Grundlage der eingegangenen Informationen einen Bericht vor.

Artikel 5

ÜBERWACHUNG

Die Vertragsparteien entwickeln und verwirklichen einzeln oder in bilateraler oder multilateraler Zusammenarbeit eine aktive Überwachung des Mittelmeergebiets, um Verschmutzungen zu vermeiden, aufzuspüren und zu bekämpfen und die Einhaltung der einschlägigen internationalen Regeln durchzusetzen.

Artikel 6

ZUSAMMENARBEIT BEI BERGUNGSOPERATIONEN

Für den Fall, dass Schadstoffe und potenzielle Gefahrenstoffe in Behältnissen, Frachtcontainern, beweglichen Tanks oder in Tankfahrzeugen (Strasse oder Schiene) oder in Schiffsleichtern absichtlich oder unabsichtlich ins Meer gelangen, verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Bergung dieser Behältnisse und der Wiedererlangung der genannten Stoffe soweit wie möglich zusammenzuarbeiten, um die Gefahr der Verschmutzung der Meeresumwelt und der Umweltverschmutzung an der Küste zu vermeiden oder zu verringern.

Artikel 7

VERBREITUNG UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN

1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die anderen Vertragsparteien über Folgendes zu unterrichten:

a) die für die Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Öl und Schadstoffe sowie potenzielle Gefahrenstoffe zuständige Organisation oder zuständigen nationalen Behörden;

b) die zuständigen nationalen Behörden, die Mitteilungen über Meeresverschmutzung durch Öl und andere Schadstoffe sowie potenzielle Gefahrenstoffe empfangen und Fragen im Zusammenhang mit Hilfsmaßnahmen unter den Vertragsparteien behandeln;

c) die nationalen Behörden, die ermächtigt sind, bei Maßnahmen der gegenseitigen Hilfeleistung und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Namen des Staates zu handeln;

d) die mit der Durchführung von Artikel 4 Absatz 2 betraute Organisation oder die dafür zuständigen nationalen Behörden, insbesondere diejenigen, die mit der Umsetzung einschlägiger internationaler Übereinkommen sowie anderer einschlägiger Reglungen, mit der Schaffung der Hafenauffangeinrichtungen und der Überwachung illegaler Einleitungen gemäß dem MARPOL-73/78-Übereinkommen beauftragt sind;

e) ihre Regelungen und andere Bestimmungen mit direkter Wirkung auf die Vorbereitung gegen die Verschmutzung des Meeres durch Öl, Schadstoffe und potenzielle Gefahrenstoffe sowie auf deren Bekämpfung;

f) neue Verfahren auf dem Gebiet der Vermeidung der Meeresverschmutzung durch Öl und Schadstoffe sowie potenzielle Gefahrenstoffe, neue Verfahren zur Bekämpfung der Verschmutzung und neue Überwachungstechniken sowie die Entwicklung einschlägiger Forschungsprogramme.

2. Vertragsparteien, die vereinbart haben, diese Informationen direkt auszutauschen, sind gehalten, diese auch dem regionalen Zentrum mitzuteilen. Diese Stelle sorgt für die Benachrichtigung der übrigen Vertragsparteien und, vorbehaltlich Gegenseitigkeit, der Anrainerstaaten des Mittelmeergebiets, die nicht Vertragspartei dieses Protokolls sind.

3. Vertragsparteien, die im Rahmen dieses Protokolls bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen getroffen haben, unterrichten darüber das regionale Zentrum, das allen anderen Vertragsparteien davon Mitteilung macht.

Artikel 8

ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN UND BERICHTEN ÜBER VERSCHMUTZUNGSEREIGNISSE

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel zu koordinieren, um den Eingang, die Übermittlung und die Verbreitung aller Berichte und dringenden Informationen über Verschmutzungsereignisse mit der erforderlichen Zuverlässigkeit und Schnelligkeit zu gewährleisten. Das regionale Zentrum wird mit den erforderlichen Kommunikationsmitteln ausgestattet, um sich an diesen koordinierten Bemühungen beteiligen und insbesondere seine Aufgaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 erfuellen zu können.

Artikel 9

MITTEILUNGSVERFAHREN

1. Jede Vertragspartei weist die Kapitäne und anderen Verantwortlichen für die Führung von Schiffen, die unter ihrer Flagge fahren, und die Piloten von auf ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen Luftfahrzeugen an, ihr selbst sowie dem nächstgelegenen Küstenstaat auf dem angesichts der Umstände schnellsten und angemessensten Wege und gemäß dem durch die geltenden Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen vorgeschriebenen Mitteilungsverfahren Folgendes zu melden:

a) alle Ereignisse, die eine Einleitung von Öl oder anderen Schadstoffen und potenziellen Gefahrenstoffen verursachen oder verursachen können;

b) Auftreten, Merkmale und Umfang von Ölteppichen oder treibenden Schadstoffen und potenziellen Gefahrenstoffen, einschließlich Stoffen in Behältnissen, die auf dem Meer entdeckt werden und die eine Bedrohung der Meeresumwelt, der Küsten oder der damit verbundenen Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien darstellen oder darstellen können.

2. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 des Protokolls ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Kapitän jedes Schiffs, das auf ihren Hoheitsgewässern fährt, die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erfuellt und zu diesem Zweck die Hilfe des regionalen Zentrums anfordern kann. Die Vertragsparteien informieren die Internationale Seeschifffahrtsorganisation über die von ihnen erlassenen Bestimmungen.

3. Jede Vertragspartei weist ferner die Verantwortlichen für Seehäfen oder Umschlaganlagen im Bereich ihrer gerichtlichen Zuständigkeit an, ihr gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über alle Ereignisse, die eine Einleitung von Öl oder anderen Schadstoffen und potenziellen Gefahrenstoffen verursachen oder verursachen können, Bericht zu erstatten.

4. Im Einklang mit dem Protokoll zum Schutz des Mittelmeeres vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes lässt jede Vertragspartei die Verantwortlichen für Offshore-Anlagen im Bereich ihrer gerichtlichen Zuständigkeit anweisen, ihr auf dem angesichts der Umstände schnellsten und angemessensten Wege und gemäß den von ihr festgelegten Mitteilungsverfahren über alle Ereignisse, die eine Einleitung von Öl oder anderen Schadstoffen und potenziellen Gefahrenstoffen verursachen oder verursachen können, Bericht zu erstatten.

5. Der in den Absätzen 1, 3 und 4 verwendete Begriff ,Ereignis" bezeichnet jedes Ereignis gemäß den in diesen Absätzen beschriebenen Bedingungen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Verschmutzungsereignis handelt.

6. Im Falle eines Verschmutzungsereignisses werden die gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 erhaltenen Informationen dem regionalen Zentrum mitgeteilt.

7. Die gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 erhaltenen Informationen werden den übrigen Vertragsparteien, die ebenfalls von dem Verschmutzungsereignis betroffen werden können, unverzüglich mitgeteilt, und zwar:

a) durch die Vertragspartei, die diese Informationen erhalten hat und sie vorzugsweise direkt oder über das regionale Zentrum weiterleitet;

b) durch das regionale Zentrum.

Im Falle einer direkten Informationsübermittlung zwischen den Vertragsparteien wird das regionale Zentrum über die von diesen Vertragsparteien ergriffenen Maßnahmen unterrichtet und macht den anderen Vertragsparteien davon Mitteilung.

8. Die Vertragsparteien verwenden für die Meldung von Verschmutzungsereignissen gemäß den Absätzen 6 und 7 dieses Artikels ein auf Vorschlag des regionalen Zentrums untereinander vereinbartes Standardformat.

9. Bei Anwendung von Absatz 7 ist die in Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehene Verpflichtung für die Vertragsparteien nicht bindend.

Artikel 10

OPERATIONELLE MASSNAHMEN

1. Jede Vertragspartei, die sich einem Verschmutzungsereignis gegenübersieht, verfährt wie folgt:

a) Sie führt die erforderlichen Bewertungen der Art, des Umfangs und der möglichen Folgen des Verschmutzungsereignisses durch, oder gegebenenfalls der Art und der ungefähren Menge des Öls oder der anderen Schadstoffe und potenziellen Gefahrenstoffe sowie der Richtung und der Geschwindigkeit von abdriftenden Schichten;

b) sie ergreift alle Maßnahmen, durch die Auswirkungen des Verschmutzungsereignisses vermieden, verringert und soweit möglich beseitigt werden können;

c) sie unterrichtet unverzüglich die anderen möglicherweise durch das Verschmutzungsereignis betroffenen Vertragsparteien von diesen Bewertungen und von allen zur Bekämpfung der Verschmutzung eingeleiteten oder vorgesehenen Maßnahmen und übermittelt diese Informationen dem regionalen Zentrum, das diese an die anderen Vertragsparteien weiterleitet;

d) sie beobachtet die Situation so lange wie möglich weiter und erstattet gemäß Artikel 9 Bericht.

2. Bei der Bekämpfung einer von einem Schiff ausgehenden Verschmutzung müssen alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden, um

a) Menschenleben zu schützen;

b) das Schiff selbst zu retten, wobei darauf zu achten ist, dass jede Schädigung der Umwelt verhütet oder auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

Jede Vertragspartei, die eine solche Maßnahme ergreift, unterrichtet die internationale Seeschifffahrtsorganisation entweder direkt oder über das regionale Zentrum darüber.

Artikel 11

NOTFALLMASSNAHMEN AN BORD VON SCHIFFEN ODER OFFSHORE-ANLAGEN UND IN HÄFEN

1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass Schiffe, die unter ihrer Flagge fahren, einen Notfallplan entsprechend den Vorschriften des internationalen Regelwerks und in Übereinstimmung mit diesen Regeln an Bord mitführen.

2. Jede Vertragspartei weist die Kapitäne von Schiffen, die unter ihrer Flagge fahren, an, im Falle eines Verschmutzungsereignisses die Verfahren des Notfallplans einzuhalten und insbesondere den zuständigen Behörden auf Verlangen detaillierte Informationen über das Schiff und seine Ladung im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 9 zu liefern sowie mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten.

3. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 des Protokolls ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Kapitän jedes Schiffes, das auf ihren Hoheitsgewässern fährt, die Verpflichtungen gemäß Absatz 2 erfuellt und diesbezüglich die Hilfe des regionalen Zentrums anfordern kann. Die Vertragsparteien informieren die Internationale Seeschifffahrtsorganisation über die von ihnen erlassenen Bestimmungen.

4. Jede Vertragspartei schreibt vor, dass die Behörden oder die verantwortlichen Betreiber von Seehäfen und Umschlaganlagen im Bereich ihrer gerichtlichen Zuständigkeit, sofern sie es für angemessen hält, Notfallpläne gegen Umweltverschmutzung festlegen oder gleichwertige Vorkehrungen treffen, die mit dem nationalen System gemäß Artikel 4 abgestimmt und entsprechend den Verfahren der zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden sind.

5. Jede Vertragspartei verpflichtet die verantwortlichen Betreiber von Offshore-Anlagen im Bereich ihrer gerichtlichen Zuständigkeit, einen Notfallinterventionsplan zur Bekämpfung aller Verschmutzungsereignisse festzulegen, der mit dem nationalen System gemäß Artikel 4 abgestimmt und entsprechend den Verfahren der zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden ist.

Artikel 12

HILFELEISTUNG

1. Jede Vertragspartei, die bei der Bekämpfung eines Verschmutzungsereignisses Unterstützung benötigt, kann andere Vertragsparteien entweder direkt oder über das regionale Zentrum um Hilfe ersuchen, und zwar zunächst diejenigen Vertragsparteien, die ebenfalls von der Verschmutzung betroffen sein können. Diese Unterstützung kann insbesondere die Beratung durch Fachleute und die Bereitstellung des nötigen Fachpersonals sowie die Lieferung von Erzeugnissen, Ausrüstung und nautischen Hilfsmitteln durch die betreffende Vertragspartei umfassen. Die um Hilfe ersuchten Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Unterstützung zu gewähren.

2. Sofern die tätig gewordenen Vertragsparteien sich nicht über das Vorgehen zur Bekämpfung der Verschmutzung verständigen können, kann das regionale Zentrum mit Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien die von diesen eingesetzten Mittel koordinieren.

3. Jede Vertragspartei ergreift im Einklang mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen die erforderlichen rechtlichen oder administrativen Maßnahmen zur Erleichterung

a) der Ankunft und des Einsatzes auf ihrem Hoheitsgebiet sowie des Verlassens desselben von Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln, die sich an der Bekämpfung des Verschmutzungsereignisses beteiligen oder die Personal, Ladung, Erzeugnisse und Materialien befördern, die beim Einsatz gegen ein solches Ereignis erforderlich sind, und

b) der raschen Verbringung von Personal, Ladungen, Erzeugnissen und Material gemäß Unterabsatz a) in ihr Hoheitsgebiet sowie innerhalb desselben und aus diesem heraus.

Artikel 13

KOSTENERSTATTUNG FÜR DIE HILFELEISTUNG

1. Falls keine bilaterale oder multilaterale Vereinbarung über die finanzielle Regelung der Maßnahmen der Vertragsparteien zur Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen getroffen wurde, trägt jede Vertragspartei die Kosten der von ihr ergriffenen Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz 2.

2. a) Ergreift eine Vertragspartei Maßnahmen auf ausdrückliches Ersuchen einer anderen Vertragspartei, so erstattet die ersuchende Partei der Hilfe leistenden Partei die Kosten dieser Maßnahmen. Wird dieses Ersuchen widerrufen, so übernimmt die ersuchende Partei die der Hilfe leistenden Partei bereits entstandenen Kosten oder eingegangenen Verpflichtungen.

b) Werden die Maßnahmen von einer Vertragspartei in Eigeninitiative ergriffen, so trägt diese die Kosten.

c) Die unter den Buchstaben a und b festgelegten Grundsätze gelten, sofern die betreffenden Vertragsparteien im jeweiligen Einzelfall nicht anders entscheiden.

3. Sofern nicht anders entschieden worden ist, werden die Kosten der von einer Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei getroffenen Maßnahmen in angemessener Weise entsprechend dem geltendem Recht und der üblichen Praxis für die Erstattung dieser Kosten im Lande der Hilfe leistenden Vertragspartei abgerechnet.

4. Die um Hilfe ersuchende und die Hilfe leistende Vertragspartei arbeiten bei Bedarf zusammen, um alle Entschädigungsforderungen zu regeln. Dabei berücksichtigen sie gebührend die bestehenden Rechtsvorschriften. Sollten diese Entschädigungsverfahren keine vollständige Entschädigung für die entstandenen Kosten ermöglichen, kann die um Hilfe ersuchende Vertragspartei die Hilfe leistende Vertragspartei ersuchen, auf die Erstattung der Kosten zu verzichten, die über die bereits geleisteten Beträge hinausgehen, oder die gemäß Absatz 3 berechneten Kosten zu kürzen. Sie kann ferner eine Stundung der Rückerstattung dieser Kosten beantragen. Die Hilfe leistenden Vertragsparteien berücksichtigen bei der Prüfung solchen Anträge gebührend die Bedürfnisse der Entwicklungsländer.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie in irgendeiner Weise das Recht der Vertragsparteien schmälern, die Kosten von Maßnahmen zur Bekämpfung eines Verschmutzungsereignisses kraft anderer für eine der Vertragsparteien geltender Bestimmungen und Regeln des nationalen und internationalen Rechts bei Dritten einzutreiben.

Artikel 14

HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN

1. Die Vertragsparteien treffen entweder einzeln oder in bilateraler oder multilateraler Zusammenarbeit alle erforderlichen Vorkehrungen, damit in ihren Häfen und an ihren Umschlaganlagen den Bedürfnissen der Schiffe entsprechende Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung stehen. Sie sorgen ferner dafür, dass diese Einrichtungen effizient genutzt werden und den Schiffen keine ungerechtfertigte Verspätungen entstehen.

Die Vertragsparteien werden aufgefordert, angemessene Kosten für die Nutzung dieser Einrichtungen festzulegen.

2. Die Vertragsparteien stellen ferner angemessene Auffangeinrichtungen für Sportboote zur Verfügung.

3. Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Anlagen zu gewährleisten, um jegliche Auswirkungen von Einleitungen auf die Meeresumwelt zu begrenzen.

4. Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Schiffen, die ihre Häfen nutzen, aktuelle Informationen über die Verpflichtungen aufgrund des MARPOL-73/78-Übereinkommens sowie ihrer eigenen Gesetzgebung in diesem Bereich zu liefern.

Artikel 15

UMWELTRISIKEN DES SEEVERKEHRS

Die Vertragsparteien treffen unter Berücksichtigung der allgemein akzeptierten internationalen Regeln und Normen und im Einklang mit dem Auftrag der internationalen Seeschifffahrtsorganisation einzeln oder auf bilateraler oder multilateraler Ebene die nötigen Vorkehrungen, um die Umweltrisiken der vom Seeverkehr genutzten Routen zu bewerten, und ergreifen geeignete Initiativen zur Minderung von Unfallrisiken und von deren Folgen für die Umwelt.

Artikel 16

AUFNAHME VON SCHIFFEN IN SEENOT IN HÄFEN UND ZUFLUCHTSORTEN

Die Vertragsparteien legen nationale, subregionale oder regionale Strategien über die Aufnahme von in Seenot befindlichen Schiffen, die eine Gefährdung der Meeresumwelt darstellen, in Zufluchtsorten, einschließlich Häfen, fest. Sie arbeiten zu diesem Zweck untereinander zusammen und unterrichten das regionale Zentrum über die getroffenen Maßnahmen.

Artikel 17

SUBREGIONALE VEREINBARUNGEN

Die Vertragsparteien können bilaterale oder multilaterale subregionale Vereinbarungen verhandeln, treffen und beibehalten, um die Durchführung von Teilen oder der Gesamtheit dieses Protokolls zu vereinfachen. Das regionale Zentrum unterstützt die interessierten Vertragsparteien auf deren Ersuchen im Rahmen seiner Aufgaben bei der Ausarbeitung und Durchführung der besagten subregionalen Vereinbarungen.

Artikel 18

SITZUNGEN

1. Die Vertragsparteien dieses Protokolls halten ihre ordentliche Sitzungen gleichzeitig mit den ordentlichen Sitzungen der Vertragsparteien des Übereinkommens nach dessen Artikel 18 ab. Die Vertragsparteien dieses Protokolls können auch außerordentliche Sitzungen nach Artikel 18 des Übereinkommens abhalten.

2. Zweck der Sitzungen der Vertragsparteien dieses Protokolls ist es insbesondere,

a) die Berichte des regionalen Zentrums über die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere seiner Artikel 4, 7 und 16 zu prüfen und zu erörtern;

b) Strategien, Aktionspläne und Programme zur Durchführung dieses Protokolls zu erstellen und anzunehmen;

c) die Anwendung dieser Strategien, Aktionspläne und Programme zu begleiten, ihre Wirksamkeit zu bewerten und nötigenfalls neue Strategien, Aktionspläne und Programme anzunehmen und dahingehende Maßnahmen zu erarbeiten;

d) alle sonstigen zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Aufgaben wahrzunehmen.

Artikel 19

BEZUG ZUM ÜBEREINKOMMEN

1. Die Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf Protokolle beziehen, finden auf das vorliegende Protokoll Anwendung.

2. Die Geschäftsordnung und die Finanzvorschriften, die nach Artikel 24 des Übereinkommens angenommen worden sind, finden auf das vorliegende Protokoll Anwendung, sofern die Vertragsparteien dieses Protokolls nichts Anderes vereinbaren.

VERORDNUNG DES RATES

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

AUSWIRKUNGEN DES PROTOKOLLS AUF INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN

Die Bestimmungen dieses Protokolls berühren nicht das Recht der Vertragsparteien, in Bereichen, die unter den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen, strengere innerstaatliche Rechtsvorschriften zu verabschieden oder andere Maßnahmen im Einklang mit dem internationalen Recht zu ergreifen.

Artikel 21

VERHÄLTNIS ZU DRITTEN

Die Vertragsparteien fordern Staaten, die keine Vertragspartei sind, und die internationalen Organisationen auf, bei Bedarf an der Durchführung dieses Protokolls mitzuwirken.

Artikel 22

UNTERZEICHNUNG

Dieses Protokoll liegt am 25. Januar 2002 in Valletta, Malta, und vom 26. Januar 2002 bis zum 25. Januar 2003 in Madrid zur Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien des Übereinkommens auf.

Artikel 23

RATIFIKATION, ANNAHME ODER GENEHMIGUNG

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung Spaniens, die die Aufgabe des Verwahrers übernimmt, hinterlegt.

Artikel 24

BEITRITT

Das Protokoll liegt vom 26. Januar 2003 an für alle Vertragsparteien des Übereinkommens zum Beitritt auf.

Artikel 25

INKRAFTTRETEN

1. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Vom Tage seines Inkrafttretens an ersetzt dieses Protokoll das Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien der beiden Rechtsinstrumente.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Valletta am 25. Januar 2002 in einer Urschrift in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.