31995R0097

Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

Amtsblatt Nr. L 016 vom 24/01/1995 S. 0003 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 97/95 DER KOMMISSION vom 17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1866/94 (2), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 des Rates vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der den Kartoffelstärkeerzeugern in den Wirtschaftsjahren 1993/94, 1994/95 und 1995/96 zu gewährenden Prämie (3), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (4), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wurde eine Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung eingeführt, für die eine Gemeinschaftsunterstützung gewährt werden kann. Diese Kontingente werden von Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Stärkeerzeugung während eines Bezugszeitraums zugeteilt, wobei sie auch den von den Kartoffelstärkeunternehmen vor dem 31. Januar 1994 getätigten Investitionen Rechnung tragen, die keine Erzeugung in dem Bezugszeitraum mit sich gebracht haben. Beide Kriterien sind von gleicher Bedeutung. Es ist vorzusehen, daß die Zuteilungen proportional angepaßt werden können, um zu gewährleisten, daß sie das Kontingent eines Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Es sind Bedingungen festzulegen, um zu gewährleisten, daß die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung des Kontingents nur wirkliche Investitionen berücksichtigen, die vor dem 31. Januar 1994 einen nicht nur minimalen Produktionsanstieg mit sich gebracht haben.

Es sind Bedingungen festzulegen, um zu gewährleisten, daß die Reserve von 110 000 Tonnen, die zur Deckung der deutschen Erzeugung im Wirtschaftsjahr 1996/97 geschaffen wurde, nur in den Fällen in Anspruch genommen wird, in denen sich die Erzeugung aus irreversibel vor dem 31. Januar 1994 eingeleiteten Investitionen ergibt, und auch nur nach Ausschöpfung aller Teile des Kontingents, die infolge der Einstellung der Tätigkeit von Stärkeunternehmen verfügbar wurden.

Es ist genau festzulegen, worauf sich ein Anbauvertrag zwischen einem Stärkeunternehmen und einem Erzeuger beziehen muß, so daß keine Verträge für Mengen abgeschlossen werden können, die über das Unterkontingent des Unternehmens hinausgehen. Stärkeunternehmen sollte es untersagt sein, Kartoffellieferungen anzunehmen, die nicht durch einen Anbauvertrag gebunden sind, da dies die Wirksamkeit der Kontingentierungsregelung gefährden würde und die Anforderung, daß der Mindestpreis gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für alle zur Stärkeerzeugung bestimmten Kartoffeln gezahlt werden muß, möglicherweise nicht eingehalten würde. Haben die Witterungsbedingungen jedoch zur Folge, daß auf den unter den Anbauvertrag fallenden Gebieten größere Kartoffelmengen oder Kartoffeln mit einem höheren Stärkegehalt erzeugt werden als ursprünglich vorgesehen, so sollte es trotzdem möglich sein, daß ein Stärkeunternehmen solche Kartoffeln annehmen kann, sofern es dafür den vorgenannten Mindestpreis zahlt.

Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % können nicht als zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gelten. Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % sollen auch nicht von den Stärkeunternehmen angenommen werden. Haben die Witterungsbedingungen jedoch einen geringeren Stärkegehalt zur Folge, so sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats die Annahme von Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von nicht weniger als 12,8 % zulassen können.

In dem Bemühen um Klarheit sind bestimmte Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1543/93, die mit der Anwendung der Kontingentierungsregelung vereinbar und dafür erforderlich sind, in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.

Es müssen annehmbare Methoden zur Feststellung des Unterwassergewichts der Kartoffeln festgelegt und es muß eine Tabelle erstellt werden, aus der der entsprechende Stärkegehalt und die zu zahlenden Beihilfen hervorgehen.

Es sind Kontrollmaßnahmen einzuführen, um sicherzustellen, daß die Ausgleichszahlungen und die Prämie nur für gemäß dieser Verordnung erzeugte Stärke gewährt werden.

Zum Schutz der Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln ist es unerläßlich, daß der Mindestpreis gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für alle Kartoffeln gezahlt wird. Deshalb müssen Sanktionen für die Fälle festgelegt werden, in denen der Mindestpreis nicht gezahlt wird und die Unternehmen Kartoffeln annehmen, die nicht durch einen Anbauvertrag gebunden sind.

Es müssen Vorschriften erlassen werden, um zu gewährleisten, daß die über das Unterkontingent eines Unternehmens hinaus erzeugte Kartoffelstärke ohne Ausfuhrerstattung ausgeführt wird, wie dies in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 vorgeschrieben ist. Im Fall eines Verstoßes sind Sanktionen anzuwenden.

Es muß geregelt werden, was mit dem Unterkontingent derjenigen Unternehmen geschieht, die fusionieren, den Besitzer wechseln oder ihre Tätigkeit einstellen.

Damit die Mitgliedstaaten und die Kommission das Funktionieren der Kontingentierungsregelung überwachen können, muß genau festgelegt werden, welche Angaben die Stärkeunternehmen dem Mitgliedstaat und die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1995, an dem die Kontingentierungsregelung in Kraft tritt, aufgehoben worden. Es ist daher angebracht, die Verordnung (EWG) Nr. 1711/93 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1993/94 (6), aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Titel I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN - KONTINGENTIERUNGSREGELUNG

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung sind

a) Kontingent: das Kontingent je Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94;

b) Unterkontingent: der Teil des Kontingents, den der Mitgliedstaat einem Stärkeunternehmen zuteilt;

c) Stärkeunternehmen:

- jede natürliche oder juristische Person, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist und die Prämie gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 in den Wirtschaftsjahren 1990/91, 1991/92 und 1992/93 oder im Wirtschaftsjahr 1992/93 erhalten hat;

- abweichend vom ersten Gedankenstrich in dem Sonderfall der Investitionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 in Deutschland jede natürliche oder juristische Person, die die Erzeugung im Laufe des Wirtschaftsjahrs unter den Bedingungen von Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufnimmt;

d) Erzeuger: jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung dieser Personen, die selbst oder von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung im Rahmen eines von ihr oder in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Stärkeunternehmen liefert;

e) Anbauvertrag: jeder zwischen einem Erzeuger oder einer Erzeugervereinigung einerseits und dem Stärkeunternehmen andererseits geschlossene Vertrag;

f) Kartoffeln: zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 mit einem Stärkegehalt von mindestens 13 %;

g) unverarbeitete Stärke: erzeugte Stärke des KN-Codes 1108 13 00, die keiner Verarbeitung unterzogen wurde;

h) Fusion von Stärkeunternehmen: die Vereinigung von zwei oder mehr Stärkeunternehmen zu einem einzigen Stärkeunternehmen;

i) Veräußerung eines Stärkeunternehmens: die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem ein Unterkontingent zugeteilt wurde, auf bzw., durch ein oder mehrere Stärkeunternehmen;

j) Veräußerung einer Stärkefabrik: die Übertragung oder Übernahme des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Stärkeherstellung auf bzw. durch ein oder mehrere Stärkeunternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;

k) Verpachtung einer Fabrik: der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Stärkeherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat liegt, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Stärkeunternehmen, das die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pacht in bezug auf seine Erzeugung als ein einziges Stärkeunternehmen angesehen werden kann.

Artikel 2

(1) Für die Wirtschaftsjahre 1995/96, 1996/97 und 1997/98 erfolgt die Aufteilung der Kontingente gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 auf die Stärkeunternehmen, die im Hoheitsgebiet des Erzeugermitgliedstaats ansässig sind, vor dem 8. März 1995. Die Aufteilung erfolgt

- entweder nach Maßgabe der durchschnittlichen Stärkemenge, die die Unternehmen in den Wirtschaftsjahren 1990/91, 1991/92 und 1992/93 erzeugt und für die sie die Prämie gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1543/93 erhalten haben, oder

- nach Maßgabe der Stärkemenge, die die Unternehmen im Wirtschaftsjahr 1992/93 erzeugt und für die sie die Prämie erhalten haben.

Falls erforderlich, erfolgt die Aufteilung unter Berücksichtigung der neuen Kapazitäten, die sich aus den gemäß Artikel 3 festgestellten Investitionen ergeben.

(2) Die Summe der gemäß Absatz 1 festgestellten Mengen muß gegebenenfalls in Anbetracht des Kontingents proportional angepaßt werden.

(3) Bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 werden die zugeteilten Unterkontingente zu Beginn des auf die Überschreitung folgenden Wirtschaftsjahrs entsprechend angepaßt.

Artikel 3

(1) Der Mitgliedstaat muß den von den Stärkeunternehmen vor dem 31. Januar 1994 tatsächlich getätigten Investitionen, die keine Erzeugung in dem von diesem Mitgliedstaat gewählten Bezugszeitraum mit sich gebracht haben, unter folgenden Bedingungen Rechnung tragen:

a) Der Investitionsplan, der den zu erzielenden neuen Produktionskapazitäten zugrunde lag, muß der zuständigen Behörde vorgelegt werden;

b) dieser Plan muß eine Bewertung der neuen Produktionskapazitäten enthalten, die sich aus den geplanten Investitionen ergeben dürften;

c) nur Pläne, anhand derer die ursprüngliche Kapazität um mindestens 5 % erhöht werden soll, ausgedrückt entweder in Tageskapazität oder in zusätzlichen Arbeitstagen im Verhältnis zum üblichen Zeitraum der Stärkeherstellung im Unternehmen, werden berücksichtigt;

d) nur die tatsächlich vor dem 31. Januar 1994 im Rahmen des vorgelegten Plans getätigten Investitionen, die sich auf mindestens 10 % der im Plan vorgesehenen Gesamtkosten beziehen, werden in Höhe des tatsächlich erreichten Betrags berücksichtigt;

e) alle unter diesen Absatz fallenden Särkeunternehmen müssen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats spätestens am 8. Februar 1995 einen begründeten Antrag vorlegen, dem alle verfügbaren Belege beigefügt sind.

(2) Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 wird Deutschland ermächtigt, die Reserve mit einer Hoechstmenge von 110 000 Tonnen in Anspruch zu nehmen, sofern

a) sein ursprüngliches Kontingent spätestens am 8. März 1995 gemäß Artikel 2 vollständig zugeteilt wurde;

b) die nach dem 8. März 1995 aus der Einstellung der Tätigkeit von Kartoffelstärkeunternehmen verfügbar werdenden Unterkontingente spätestens am 31. März 1996 im Rahmen der Aufteilung gemäß Artikel 17 vollständig neu zugeteilt wurden;

c) sich die Inanspruchnahme der Reserve nur auf Investitionen erstreckt, die in irreversibler Weise vor dem 31. Januar 1994 eingeleitet wurden und den Bedingungen von Absatz 1 mit Ausnahme von Buchstabe d) entsprechen;

d) Deutschland die Maßnahmen zur Durchführung dieses Absatzes festlegt und sie unverzüglich vor Zuteilung der Reserve der Kommission übermittelt.

Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 verleiht nur die 1996/97 tatsächlich erfolgte Erzeugung bis zur Hoechstmenge von 110 000 Tonnen Anspruch auf ein zusätzliches Unterkontingent.

Titel II

PREIS- UND PRÄMIENREGELUNG

Artikel 4

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr wird ein Anbauvertrag geschlossen. Dieser Vertrag trägt eine Identifikationsnummer und enthält zumindest folgenden Angaben:

- Name und Anschrift des Erzeugers oder der Erzeugervereinigung,

- Name und Anschrift des Stärkeunternehmens,

- die Anbauflächen in Hektar und Ar,

- die Kartoffelmenge in Tonnen, die dort geerntet und an das Stärkeunternehmen geliefert werden dürfte,

- den Stärkegehalt der Kartoffeln auf der Grundlage des durchschnittlichen Stärkegehalts der von diesem Erzeuger in den letzten drei Wirtschaftsjahren an das Stärkeunternehmen gelieferten Kartoffeln bzw. in Ermangelung dessen auf der Grundlage des durchschnittlichen Stärkegehalts der Kartoffeln des Einzugsgebiets,

- die Verpflichtung des Stärkeunternehmens, dem Erzeuger den Mindestpreis gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/93 zu zahlen.

(2) Jedes Stärkeunternehmen muß der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, der dem betreffenden Wirtschaftsjahr vorausgeht, ein zusammenfassendes Verzeichnis der Verträge übermitteln, in dem für jeden Vertrag die Identifikationsnummer, der Name des Erzeugers und die Vertragsmenge in Tonnen, ausgedrückt in Stärkeäquivalent, genannt sind.

(3) Die in Stärkeäquivalent ausgedrückte Summe der in den Anbauverträgen vorgesehenen Mengen darf das für dieses Stärkeunternehmen festgesetzte Unterkontingent nicht überschreiten.

(4) Überschreitet die im Rahmen des Anbauvertrags tatsächlich erzeugte Menge, ausgedrückt in Stärkeäquivalent, die im Vertrag vorgesehene Menge, so kann sich das Stärkeunternehmen diese Menge liefern lassen, sofern dafür der Mindestpreis gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gezahlt wird.

(5) Es ist dem Stärkeunternehmen untersagt, Kartoffellieferungen anzunehmen, die nicht durch einen Anbauvertrag gebunden sind.

Artikel 5

Die Abnahme der den Stärkeunternehmen gelieferten Kartoffeln erfolgt in den Stärkeunternehmen selbst oder in ihren Abnahmestellen. Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 6 und 8 werden bei der Anlieferung unter Aufsicht eines vom Mitgliedstaat zugelassenen Kontrolleurs durchgeführt.

Artikel 6

(1) Sofern die Anwendung einer der Methoden in Anhang I dies erfordert, wird das Bruttogewicht der Kartoffeln für jede Ladung bei der Anlieferung durch einen Wiegevergleich zwischen beladenem und unbeladenem Transportmittel bestimmt.

(2) Liegt der Stärkegehalt der gelieferten Partien unter 13 %, so weist das Stärkeunternehmen die betreffenden Partien zurück. Auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats kann jedoch von dieser Vorschrift insbesondere aus witterungsbedingten Gründen bis zu einem Stärkegehalt von nicht weniger als 12,8 % abgewichen werden. In diesem Fall ist der zu zahlende Mindestpreis der für einen Stärkegehalt von 13 % geltende Preis. Die Kommission erläßt die Durchführungsbedingungen zu diesem Absatz nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92.

(3) Das Nettogewicht der Kartoffeln wird nach einer der in Anhang I beschriebenen Methoden bestimmt.

Artikel 7

(1) Die Prämie wird den Stärkeunternehmen im Rahmen der ihrem Unterkontingent entsprechenden Stärkemengen gemäß den in Anhang II aufgeführten Sätzen für Stärke gewährt, die aus gesunden und handelsüblichen Kartoffeln gewonnen worden ist. Sie entspricht der Menge und dem Stärkegehalt der verwendeten Kartoffeln.

Wird der Stärkegehalt mit Hilfe der Reimannschen oder der Parowschen Waage ermittelt und entspricht er einem Wert, der in zwei oder drei Zeilen der zweiten Spalte des Anhangs II gleichzeitig angegeben ist, so werden die der zweiten oder dritten Zeile entsprechenden Werte angewendet.

(2) Enthalten die Lieferpartien mindestens 25 % Kartoffeln, die durch ein Sieb mit quadratischen Maschen von 28 mm Seitenlänge fallen und nachstehend "Kleinstkartoffeln" genannt werden, so wird das Nettogewicht, das zur Errechnung des vom Stärkeunternehmen zu zahlenden Mindestpreises herangezogen wird, wie folgt vermindert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Enthalten die gelieferten Partien mehr als 50 % Kleinstkartoffeln, so werden sie frei gehandelt. Für sie wird keine Prämie gewährt.

Der Anteil an Kleinstkartoffeln wird bei der Bestimmung des Nettogewichts ermittelt.

(3) Die Nichtüberschreitung des Unterkontingentes durch die Stärkeunternehmen wird anhand der Menge und des Stärkegehalts der verwendeten Kartoffeln gemäß den in Anhang II aufgeführten Sätzen festgestellt.

Artikel 8

Der Stärkegehalt der Kartoffeln wird anhand des Unterwassergewichts von 5 050 Gramm gelieferten Kartoffeln bestimmt.

Das verwendete Wasser muß sauber sein und eine Temperatur von weniger als 18 °C aufweisen. Es darf keine Zusätze enthalten.

Artikel 9

(1) Unter gemeinsamer Verantwortung des Stärkeunternehmens, des zugelassenen Kontrolleurs und des Lieferanten wird ein Abnahmeschein erstellt. Das Stärkeunternehmen händigt dem Erzeuger ein Doppel aus und bewahrt das Original im Hinblick auf eine etwaige Vorlage bei der für die Kontrolle der Prämie zuständigen Stelle auf.

(2) Dieser Abnahmeschein enthält mindestens nachstehende Angaben, soweit sich diese aus den gemäß den Artikeln 5 bis 8 durchgeführten Maßnahmen ergeben:

- Datum der Lieferung;

- Nummer der Lieferung;

- Nummer des Anbauvertrags;

- Name und Anschrift des Erzeugers;

- Gewicht des Transportmittels beim Eintreffen im Stärkeunternehmen bzw. in dessen Abnahmestelle;

- Gewicht des Transportmittels nach Entladung und Ausleerung der Erde;

- Bruttogewicht der Lieferung;

- prozentualer Abzug des Fremdbesatzes und des während des Waschens absorbierten Wassers vom Bruttogewicht der Lieferung;

- prozentualer Abzug des Fremdbesatzes vom Bruttogewicht der Lieferung;

- prozentualer Anteil der Kleinstkartoffeln;

- Gesamtnettogewicht der Lieferung (Bruttogewicht minus Abzüge sowie Minderung für Kleinstkartoffeln);

- prozentualer Stärkegehalt oder ausgedrückt als Unterwassergewicht;

- zu zahlender Einheitspreis.

Artikel 10

Das Stärkeunternehmen erstellt für jeden Erzeuger ein Zahlungsverzeichnis mit folgenden Angaben:

- Firmenbezeichnung des Stärkeunternehmens;

- Name und Anschrift des Erzeugers;

- Nummer des Anbauvertrags;

- Datum und Nummer der Abnahmescheine;

- Nettogewicht der einzelnen Lieferungen nach möglichen Abzügen gemäß Artikel 9 Absatz 2;

- Einheitspreis je Lieferpartie;

- dem Erzeuger zu zahlender Gesamtbetrag;

- dem Erzeuger gezahlte Beträge, mit Datumsangaben;

- Unterschrift und Stempel des Stärkeherstellers.

Titel III

ZAHLUNGEN - SANKTIONEN

Artikel 11

(1) Für die nachstehenden Zahlungen gelten folgende Voraussetzungen:

a) Im Fall der Ausgleichszahlung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 muß nachgewiesen werden, daß für die Menge, für die diese Ausgleichszahlung beantragt wurde, ein Preis gezahlt wurde, der mindestens dem in Artikel 8 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Preis frei Fabrik gemäß den in Anhang II aufgeführten Sätzen entspricht;

b) im Fall der Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 muß das Stärkeunternehmen

- nachweisen, daß es die Kartoffelstärke in dem betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat und

- nachweisen, daß es einen Preis gezahlt hat, der mindestens dem in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Preis frei Fabrik für die gesamte in der Gemeinschaft erzeugte Kartoffelmenge entspricht, die zur Herstellung von Stärke verwendet wurde und durch einen Anbauvertrag gemäß Artikel 4 gebunden war.

(2) Als Nachweis gemäß Absatz 1 gilt die Vorlage des Zahlungsverzeichnisses nach Artikel 10 in Verbindung mit einer Quittung des Erzeugers oder einem die Zahlung bescheinigenden Beleg des Kreditinstituts, das die Zahlung im Auftrag des Stärkeunternehmens abgewickelt hat.

Artikel 12

Die Prämie und die Ausgleichszahlung werden von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Kartoffelstärke hergestellt worden ist, innerhalb von vier Monaten nach dem Tag gezahlt, an dem die Nachweise gemäß Artikel 11 erbracht wurden.

Innerhalb eines Monats nach diesen Zahlungen teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Kartoffelstärkemengen mit, für die die Prämie und die Ausgleichszahlung gewährt worden sind.

Artikel 13

(1) Jeder Mitgliedstaat führt eine Kontrollregelung vor Ort ein, anhand derer die tatsächliche Durchführung der Maßnahmen, aus denen sich ein Anspruch auf die Prämie und die Ausgleichszahlung ergibt, und die Nichtüberschreitung des jedem Stärkeunternehmen zugeteilten Unterkontingents überwacht wird. Diese Kontrollregelung gewährleistet den Zugang der Kontrolleure zur Bestands- und Finanzbuchhaltung der Stärkeunternehmen sowie zu den Orten der Erzeugung und Lagerung.

Die Kontrollen erstrecken sich in jedem Verarbeitungszeitraum auf alle Maßnahmen des Verarbeitungsvorgangs, die mindestens 10 % der dem Stärkeunternehmen gelieferten Kartoffeln betreffen.

(2) Der Mitgliedstaat teilt dem Stärkeunternehmen gegebenenfalls mit, um welche Mengen es sein Unterkontingent überschritten hat.

(3) Stellt die zuständige Stelle fest, daß das Stärkeunternehmen die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannten Verpflichtungen nicht eingehalten hat, so wird dieses, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, mit folgender Maßnahme ganz oder teilweise von der Gewährung der Prämie ausgeschlossen:

- Betrifft die Nichteinhaltung weniger als 20 % der gesamten von diesem Unternehmen erzeugten Stärkemenge, so wird die zu gewährende Prämie um das Fünffache des festgestellten Prozentsatzes gekürzt;

- liegt der betreffende Prozentsatz bei oder über 20 %, so wird keine Prämie gewährt.

(4) Wird festgestellt, daß das Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 5 nicht eingehalten wurde, so wird die für das Unterkontingent gewährte Prämie folgendermaßen gekürzt:

- Ergibt sich aus der Kontrolle, daß die vom Stärkeunternehmen angenommene Menge 10 % ihres Unterkontingents nicht überschreitet, so wird der Gesamtbetrag der dem Stärkeunternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr zu zahlenden Prämien um das Zehnfache des Überschreitungsprozentsatzes gekürzt;

- überschreitet die nicht durch Anbauverträge gebundene Menge den im ersten Gedankenstrich genannten Grenzwert, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Prämie gewährt. Außerdem wird das Stärkeunternehmen im folgenden Wirtschaftsjahr von der Prämienzahlung ausgeschlossen.

(5) Die Prüfungen gemäß diesem Artikel erfolgen unbeschadet weiterer Prüfungen durch die zuständigen Behörden.

Artikel 14

(1) Die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 genannte Ausfuhr wird als erfolgt betrachtet, wenn

a) der in Artikel 15 Absatz 2 genannte Nachweis sich im Besitz der zuständigen Stelle des Erzeugungsmitgliedstaats befindet, unabhängig davon, aus welchem Mitgliedstaat die Stärke ausgeführt wird;

b) die Ausfuhranmeldung vor dem 1. Januar nach dem Wirtschaftsjahr, in dem die Stärke erzeugt wurde, vom Ausfuhrmitgliedstaat angenommen wird;

c) die betreffende Stärke das Zollgebiet der Gemeinschaft spätestens innerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab dem unter Buchstabe b) genannten 1. Januar verlassen hat;

d) das Erzeugnis ohne Erstattung ausgeführt worden ist.

Außer im Falle höherer Gewalt gilt die betreffende, das Unterkontingent überschreitende Stärkemenge als auf dem Binnenmarkt abgesetzt, wenn nicht alle in Unterabsatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind.

(2) Im Falle höherer Gewalt ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Stärke erzeugt worden ist, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Marktteilnehmer geltend gemachten Umstände notwendig sind.

Wenn Stärke aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie erzeugt wurde, ausgeführt wird, werden diese Maßnahmen gegebenenfalls nach Stellungnahme der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats ergriffen.

(3) Für die Anwendung dieser Verordnung können die Vorschriften von Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (7) nicht geltend gemacht werden.

Artikel 15

(1) Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 der Kommission (8) beläuft sich die Lizenzsicherheit auf 23 ECU/Tonne.

(2) Der Nachweis, daß die in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen durch das betreffende Stärkeunternehmen erfuellt worden sind, ist der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Stärke erzeugt worden ist, vor dem 1. April zu erbringen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahrs folgt, in dem sie erzeugt worden ist.

(3) Der Nachweis wird erbracht durch Vorlage

a) einer Ausfuhrlizenz, die dem betreffenden Stärkeunternehmen von der zuständigen Stelle des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats erteilt wurde und abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1620/93 der Kommission (9) einen der nachstehenden Vermerke enthält:

- « Para exportación sin restitución, de conformidad con el artículo 6 del Reglamento (CE) n° 1868/94 »,

- »Skal eksporteres uden restitution, jf. artikel 6 i forordning (EF) nr. 1868/94«,

- "Ausfuhr ohne Erstattung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94",

- «Ðñïò åîáãùãÞ ÷ùñßò åðéóôñïöÞ óýìöùíá ìå ôï Üñèñï 6 ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÊ) áñéè. 1868/94»,

- 'For export without refund under Article 6 of Regulation No (EC) 1868/94`,

- « À exporter sans restitution conformément à l'article 6 du règlement (CE) n° 1868/94 »,

- « Da esportare senza restituzione a norma dell'articolo 6 del regolamento (CE) n. 1868/94 »,

- "Overeenkomstig artikel 6 van Verordening (EG) nr. 1868/94 zonder restitutie uit te voeren",

- « A exportar sem restituição em conformidade com o artigo 6º do Regulamento (CE) nº 1868/94 »,

- "Viedään tuetta asetuksen (EY) N:o 1868/94 6 artiklan mukaisesti",

- "För export utan exportbidrag enligt artikel 6 i förordning (EG) nr 1868/94" ;

b) der in den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (10) genannten Unterlagen zur Freigabe der Sicherheit;

c) einer Erklärung des Stärkeunternehmens, mit der es bescheinigt, daß die Stärke von ihm hergestellt worden ist;

d) und in dem in Absatz 4 genannten Fall bei der Auslagerung

- vor der Annahme der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausfuhranmeldung durch einen zusätzlichen Nachweis, der durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Lagerung stattfand,

oder

- nach der Annahme der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausfuhranmeldung durch einen zusätzlichen Nachweis im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, der durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Lagerung stattfand.

Der zusätzliche Nachweis muß in beiden Fällen die Auslagerung des betreffenden Erzeugnisses oder der im Sinne von Absatz 4 entsprechenden Austauschmenge bestätigen.

(4) Wenn die von einem Stärkeunternehmen erzeugte unverarbeitete Stärke für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft in einem Silo, Lagerhaus oder Behälter an einem außerhalb des Betriebs des Herstellers befindlichen Ort gelagert wird, sei es im Erzeugermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat, und wenn darin auch andere unverarbeitete Stärke von anderen oder von diesem Unternehmen selbst gelagert ist, ohne dabei die körperliche Identität unterscheiden zu können, dann muß die Gesamtheit der so gelagerten Erzeugnisse bis zur Annahme der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Ausfuhranmeldung unter eine dieselben Garantien wie die Zollkontrolle aufweisende Verwaltungskontrolle gestellt werden und sich nach dieser Annahme unter Zollkontrolle befinden.

Artikel 16

(1) Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 als auf dem Binnenmarkt abgesetzt gelten, erhebt der betreffende Mitgliedstaat einen Betrag in folgender Höhe:

- Bei unverarbeiteter Stärke und jedem Nebenerzeugnis gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1620/93 in Höhe des festen Zollteilbetrags, der in dem Wirtschaftsjahr, während dem die Stärke oder das Nebenerzeugnis erzeugt worden ist, je Tonne Stärke oder Nebenerzeugnis galt;

- bei verarbeiteter Stärke und jedem Nebenerzeugnis, das nicht in Anhang II des Vertrags aufgeführt ist und unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission (11) fällt, in Höhe des pauschalen Zollteilbetrags in Höhe von 277 ECU/Tonne, gegebenenfalls erhöht um den für das betreffende Erzeugnis geltenden Wertzollsatz.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat teilt den betreffenden Stärkeunternehmen vor dem 1. Mai, der auf den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) genannten 1. Januar folgt, den zu zahlenden Gesamtbetrag mit.

Dieser Gesamtbetrag ist von den betreffenden Stärkeunternehmen spätestens am 20. Mai desselben Jahres zu zahlen.

Artikel 17

(1) Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Stärkeunternehmen und im Falle der Veräußerung von Stärkefabriken werdne die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 genannten Kontingente wie folgt geändert:

a) Bei einer Fusion von Stärkeunternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen ein Kontingent zu, das jeweils der Summe der Kontingente entspricht, die den zusammmengeschlossenen Stärkeunternehmen vor der Fusion zugeteilt waren;

b) bei der Veräußerung eines Stärkeunternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen das Unterkontingent des veräußerten Unternehmens für die Stärkeerzeugung zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Stärkeerzeugungsmengen;

c) bei der Veräußerung einer Fabrik senkt der Mitgliedstaat das Kontingent des Stärkeunternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht das Kontingent des Stärkeunternehmens bzw. der Stärkeunternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Stärkeerzeugungsmengen.

(2) Stellen

a) ein Stärkeunternehmen,

b) eine oder mehrere Fabriken eines Stärkeunternehmens ihre Tätigkeit unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen ein, so kann der Mitgliedstaat die von dieser Einstellung betroffenen Unterkontingente einem oder mehreren Stärkeunternehmen zuteilen.

(3) Im Fall der Verpachtung einer zu einem Stärkeunternehmen gehörenden Fabrik muß der Mitgliedstaat das Unterkontingent des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Unterkontingentteil dem Unternehmen zuteilen, das die Fabrik zum Zweck der Stärkeerzeugung pachtet.

Bei Auflösung des Pachtvertrags vor Ablauf der in Artikel 1 Buchstabe k) genannten Frist wird die nach Unterabsatz 1 vorgenommene Anpassung des Unterkontingents von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufgehoben.

Artikel 18

Die in Artikel 17 vorgesehenen Maßnahmen werden wirksam bei Einstellung der Tätigkeit des Stärkeunternehmens oder der Fabrik, bei Fusion oder bei Veräußerung

a) zwischen dem 1. Juli und dem 31. März des folgenden Jahres: für das zu diesem Zeitpunkt laufende Wirtschaftsjahr;

b) zwischen dem 1. April und dem 30. Juni eines selben Jahres: für das auf diesen Zeitpunkt folgende Wirtschaftsjahr.

Titel IV

MITTEILUNGEN

Artikel 19

(1) Der Mitgliedstaat teilt den betreffenden Stärkeunternehmen spätestens am 31. Januar 1995 die Aufteilung des in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 genannten Kontingents mit und gibt diese Information unverzüglich an die Kommission weiter.

(2) Die Stärkeunternehmen teilen den zuständigen Behörden spätestens am 31. März jedes Wirtschaftsjahrs folgendes mit:

- die Mengen Stärkekartoffeln, auf die die Bestimmungen von Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 angewendet wurden;

- die Stärkemengen, für die die Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 gezahlt wurde.

(3) Wird Artikel 3 oder Artikel 17 angewendet, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 30. Juni jedes Wirtschaftsjahrs alle diesbezüglichen detaillierten Angaben zusammen mit den Belegen, aus denen hervorgeht, daß die in den genannten Artikeln vorgeschriebenen Voraussetzungen erfuellt sind.

Artikel 20

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens am 30. Juni jedes Wirtschaftsjahrs folgendes mit:

- die Mengen Stärkekartoffeln, auf die die Bestimmungen von Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 angewendet wurden;

- die Stärkemengen, für die die Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 gezahlt wurde;

- die Mengen und Unterkontingente für die Stärkeunternehmen, die unter die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 fallen;

- die in Artikel 13 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung genannten Mengen;

- die in Artikel 16 dieser Verordnung genannten Mengen.

Titel V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Der Umrechnungskurs, der zur Umrechnung der jeweiligen Beträge des Mindestpreises, der Prämie und der Ausgleichszahlung in Landeswährung anzuwenden ist, ist der am Tag der Abnahme der Kartoffeln durch das Stärkeunternehmen geltende Kurs.

Artikel 22

Die Verordnung (EWG) Nr. 1711/93 wird ab 1. Juli 1995 aufgehoben.

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1995, außer den Artikeln 1, 2 und 3, die unverzüglich gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 1995

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 4.

(5) ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 84.

(6) ABl. Nr. L 200 vom 3. 8. 1994, S. 13.

(7) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 94 vom 7. 4. 1989, S. 13.

(9) ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 29.

(10) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994, S. 5.

ANHANG I

Methode A

Das Nettogewicht der Kartoffeln wird anhand von Stichproben bestimmt. Dabei werden an mehreren Stellen des Transportmittels aus drei verschiedenen Lagen Proben entnommen, und zwar von oben, aus der Mitte und von unten.

Vor dem Wiegen des unbeladenen Transportmittels wird die Erde entfernt.

Das Mindestgewicht einer Probe beträgt 20 kg.

Die Knollen werden gewaschen, vom Fremdbesatz befreit und erneut gewogen.

Von dem so ermittelten Gewicht werden für die beim Waschen absorbierte Wassermenge 2 % abgezogen. Dies ergibt den bei 1 000 kg Kartoffeln vorzunehmenden Gesamtabzug.

Methode B

Kartoffeln von ein und demselben Erzeuger werden in Silos gesammelt.

Die Kartoffeln werden gewaschen, der Fremdbesatz wird entfernt und das tatsächliche Gesamtgewicht der in den Silos gesammelten Kartoffeln nach Abzug von 2 % für das absorbierte Wasser ermittelt.

Methode C

1. Diese Methode zur Ermittlung des tatsächlichen Gewichts der Kartoffeln wird angewandt, wenn Kartoffeln verschiedener Erzeuger in ein und demselben Silo gesammelt werden, sofern sich die Erzeuger zuvor auf die Anwendung dieser Methode geeinigt haben.

Vor der Ermittlung des tatsächlichen Gesamtgewichts der Partien wird das Nettogewicht der einzelnen Partien nach Methode A bestimmt.

2. Die in dem Silo gesammelten Kartoffeln werden anschließend gewaschen, der Fremdbesatz entfernt und ihr tatsächliches Gesamtgewicht nach Abzug von 2 % für das absorbierte Wasser ermittelt.

3. Weicht das für die Gesamtmenge der gewaschenen Kartoffeln ermittelte Gewicht von der Summe der Ergebnisse nach Methode A ab, so wird folgendermaßen verfahren: das Gesamtgewicht nach Ziffer 2 wird jeweils mit dem nach Methode A ermittelten Nettogewicht der einzelnen Partien multipliziert.

Die Ergebnisse werden jeweils durch die Summe der nach Methode A bestimmten Nettogewichte der einzelnen Partien dividiert.

ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II - LIITE II - BILAGA II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>