Verordnung (EG) Nr. 1/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Einfuhrregelung für Schuhe mit Ursprung in Vietnam
Amtsblatt Nr. L 001 vom 04/01/2000 S. 0001 - 0006
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2000 DES RATES vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Einfuhrregelung für Schuhe mit Ursprung in Vietnam DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die gemeinsame Handelspolitik muß nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden. (2) Dem Betrugsbekämpfungsdienst der Kommission liegen Beweise dafür vor, daß von 1994 bis 1997 Lieferungen von Schuhen mit in betrügerischer Absicht gefälschten vietnamesischen Ursprungszeugnissen in die Gemeinschaft eingeführt worden waren. (3) Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung Vietnams haben eine Vereinbarung ausgehandelt über die Betrugsbekämpfung im Handel mit Schuhen (nachstehend "Vereinbarung" genannt), in der ein System der doppelten Kontrolle für Ausfuhren von Schuhen des Kapitels 4 des Harmonisierten Systems/der Kombinierten Nomenklatur in die Gemeinschaft festgelegt ist. (4) Zur Durchführung des Systems der doppelten Kontrolle in der Europäischen Gemeinschaft muß eine gemeinsame Einfuhrregelung festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Verordnung gilt für alle Waren des Kapitels 64 des Harmonisierten Systems/der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Vietnam, die in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung entsprechen die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" und die Verfahren zur Prüfung des Ursprungs dieser Waren denjenigen der geltenden einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen. Artikel 2 Voraussetzung für die Überführung der Waren gemäß Artikel 1 in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage einer Einfuhrbescheinigung, die von den in Artikel 11 genannten Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ausgestellt wurde. Artikel 3 (1) Die zuständigen vietnamesischen Behörden stellen eine Ausfuhrbescheinigung für die Waren gemäß Artikel 1 aus. (2) Die Ausfuhrbescheinigung entspricht dem Muster im Anhang. (3) Zur Ausstellung der in Artikel 6 genannten Einfuhrbescheinigung legt der Einführer das Original der Ausfuhrbescheinigung vor. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates verweigern die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung für Waren, für die keine gemäß dieser Verordnung ausgestellte Ausfuhrbescheinigung vorliegt. Artikel 4 Ausfuhren werden auf das Jahr angerechnet, in dem die Waren, die unter die Ausfuhrbescheinigung fallen, versandt wurden. Artikel 5 (1) Die Vordrucke, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Ausstellung der Einfuhrbescheinigungen verwenden, entsprechen dem Muster des Überwachungsdokuments in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung(1). (2) Die Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die bei ihnen gestellten Anträge auf Einfuhrbescheinigungen. (3) Die Kommission bestätigt den Behörden der Mitgliedstaaten, daß die Angaben in den Anträgen auf Einfuhrbescheinigungen den von den zuständigen vietnamesischen Behörden übermittelten Daten entsprechen. (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Notifizierungen werden elektronisch über das integrierte Netz für die Verwaltung der Lizenzen für Textilwaren (SIGL) übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe den vorübergehenden Einsatz anderer Kommunikationsmittel erfordern. Artikel 6 (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen eine Einfuhrbescheinigung innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach der Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrbescheinigung durch den Einführer aus. Die Ausfuhrbescheinigung muß spätestens am 30. Juni des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die unter die Bescheinigung fallenden Waren versandt wurden. Einfuhrbescheinigungen gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft. (2) Die Einfuhrbescheinigungen gelten für sechs Monate ab dem Datum ihrer Ausstellung mit der Möglichkeit einer Verlängerung um drei Monate durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates. (3) Der Antrag des Einführers bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ausstellung der Einfuhrbescheinigung enthält folgende Angaben: a) Namen und vollständige Anschrift des Einführers (einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie gegebenenfalls die bei den zuständigen nationalen Behörden verzeichnete Identifikationsnummer) und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen handelt; b) Name und vollständige Anschrift des Antragstellers; c) Name und vollständige Anschrift des Ausführers; d) Ursprungsland der Waren und Herkunftsland; e) eine Beschreibung der Waren entsprechend der Beschreibung auf der Ausfuhrbescheinigung; f) die Menge der einzelnen Sendungen; g) Datum und Ausstellungsnummer der Ausfuhrbescheinigung; h) Datum und Unterschrift des Einführers. Die zuständigen Behörden können zu den von ihnen festgelegten Bedingungen zulassen, daß Anträge elektronisch übermittelt oder gedruckt werden. Alle Dokumente und Nachweise müssen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedoch zur Verfügung stehen. (4) Die Einführer sind nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde, in einer Sendung einzuführen. Artikel 7 Die Geltungsdauer der von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellten Einfuhrbescheinigungen ist von der Geltungsdauer der von den zuständigen vietnamesischen Behörden ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen abhängig, auf deren Grundlage die Einfuhrbescheinigungen ausgestellt wurden. Artikel 8 Einfuhrbescheinigungen werden ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft ausgestellt. Artikel 9 (1) Einfuhrbescheinigungen und Teilbescheinigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung "Original für den Antragsteller" und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung "Exemplar für die zuständige Behörde" und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Bescheinigung ausstellt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen. (2) Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm x 297 mm. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6"); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Bescheinigung darstellt, sind mit einem gelben guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird. (3) Das Drucken der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht. (4) Bei der Ausstellung werden die Bescheinigungen und die Teilbescheinigungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit einer Ausstellungsnummer versehen. Die Nummer der Einfuhrbescheinigung wird der Kommission über das nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(2) eingerichtete integrierte Netz auf elektronischem Wege übermittelt. (5) Die Bescheinigungen und die Teilbescheinigungen werden in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats ausgefertigt. (6) Die Stempelabdrücke der ausstellenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der ausstellenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Bescheinigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der erteilenden Behörde fälschungssicher angegeben, so daß der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist (z. B. *1,000*EUR*). (7) Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Bescheinigung oder Teilbescheinigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Bescheinigung oder Teilbescheinigung, mit der Bescheinigung oder Teilbescheinigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, daß sich eine Hälfre auf der Bescheinigung oder Teilbescheinigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wurden mehrere Zusatzblätter angefügt, ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen. (8) Die erteilten Bescheinigungen und Teilbescheinigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen und Teilbescheinigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke. (9) Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Angaben auf den Bescheinigungen oder Teilbescheinigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen. (10) Die Einfuhrbescheinigung kann elektronisch ausgestellt werden, solange sie den betroffenen Zollstellen über ein Computernetz zugänglich sind. Artikel 10 Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrbescheinigung, einer Einfuhrbescheinigung oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, ein Duplikat anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere beantragen. Das Duplikat der Bescheinigung trägt den Vermerk "duplicata" oder "Duplikat" oder "duplicado". Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Bescheinigung. Artikel 11 Bei den in der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten handelt es sich um die Behörden, die in Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 520/94(3) und in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 738/94 der Kommission(4) genannt sind. Die Liste der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden wurde zuletzt in Anhang III der Verordnung Nr. 1369/1999 der Kommission veröffentlicht(5). Artikel 12 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar 2000 bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung(6). Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999. Im Namen des Rates Der Präsident K. HEMILÄ (1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 139/96 (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 7). (2) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/1999 der Kommission (ABl. L 134 vom 28.5.1999, S. 1). (3) Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/96 (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 6). (4) Verordnung (EG) Nr. 738/94 der Kommission vom 30. März 1994 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (ABl. L 87 vom 31.3.1994, S. 47). Zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission 983/96 (ABl. L 131 vom 1.6.1996, S. 47). (5) Verordnung (EG) Nr. 1369/1999 der Kommission vom 25. Juni 1999 über die Verwaltung der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2000 (ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 35). (6) Sollte die Geltungsdauer der Vereinbarung im Einklang mit deren Artikel 7 Absatz 2 verlängert werden, so veröffentlicht die Kommission eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie "C". ANHANG "" ANHANG I >PIC FILE= "L_2000001DE.000503.EPS"> Anlage A zu Anhang I >PIC FILE= "L_2000001DE.000602.EPS">