<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.51-20130501.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20140618" CONSLEG.REF="2007R0617" DATE.LAST.MOD="20140527" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20140530"/><INFO.PROD PROD.DATE="20140618" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2007R0617DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20140530">20140530</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>25</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>25</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>152</NO.OJ><YEAR>2007</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20070613">20070613</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>13</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>13</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>617</NO.CURRENT><YEAR>2007</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32007R0617</NO.CELEX><DATE ISO="20070514">20070514</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung (EG) N</HT>r. 617/2007 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20070514">14. Mai 2007</DATE></P><P>über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>157</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>35</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20140527">20140527</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>35</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>51</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>17</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>566</NO.CURRENT><YEAR>2014</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014R0566</NO.CELEX><DATE ISO="20140526">20140526</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 566/2014 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140526">26. Mai 2014</DATE></P><P>zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 im Hinblick auf die Anwendung des Übergangszeitraums zwischen dem 10. EEF und dem 11. EEF bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung (EG) N</HT>r. 617/2007 <HT TYPE="UC">des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20070514">14. Mai 2007</DATE></P><P>über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,</VISA><VISA>gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, am <DATE ISO="20000623">23. Juni 2000</DATE> in Cotonou unterzeichnet<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20001215" NO.OJ="317" PAGE.FIRST="3">ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, in der am <DATE ISO="20050625">25. Juni 2005</DATE> in Luxemburg geänderten Fassung<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20050811" NO.OJ="209" PAGE.FIRST="27">ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>AKP-EG-Partnerschaftsabkommen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> genannt),</VISA><VISA>gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Zuweisung von Finanzhilfe an die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060909" NO.OJ="247" PAGE.FIRST="32">ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Internes Abkommen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> genannt), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,</VISA><VISA>auf Vorschlag der Kommission,</VISA><VISA>nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>Mit Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrats<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060909" NO.OJ="247" PAGE.FIRST="22">ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> wird der mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 festgelegt und ein neuer Anhang Ib in das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen eingefügt.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Durch das Interne Abkommen werden die einzelnen Finanzrahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>EEF<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> genannt), der Beitragsschlüssel und die Beiträge zum 10. EEF festgelegt, der EEF-Ausschuss und der Ausschuss für die Verwaltung der aus dem EEF finanzierten Investitionsfazilität (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>IF-Ausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> genannt) eingerichtet sowie die Gewichtung der Stimmen und das Prinzip der qualifizierten Mehrheit für diese Ausschüsse festgelegt.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>In dem Internen Abkommen wird der Gesamtbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachfolgend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>AKP-Staaten<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/>genannt) (außer für die Republik Südafrika) und die überseeischen Länder und Gebiete (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>ÜLG<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> genannt) für den Sechsjahreszeitraum 2008-2013 auf <FT TYPE="NUMBER">22682</FT> Mio. EUR aus dem durch<?PAGE NO='3'?> Beiträge der Mitgliedstaaten finanzierten 10. EEF festgesetzt. Von dem durch das Interne Abkommen festgesetzten Betrag für den 10. EEF sollten — wie in dem mehrjährigen Finanzrahmen 2008-2013 in Anhang Ib des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgesehen — <FT TYPE="NUMBER">21966</FT> Mio. EUR den AKP-Staaten zugewiesen werden, 286 Mio. EUR sollten für die ÜLG bereitgestellt werden, und 430 Mio. EUR sollten der Kommission für Unterstützungsausgaben zugewiesen werden, die mit der Programmierung und Durchführung des EEF durch die Kommission verbunden sind.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>Die Zuweisung aus dem 10. EEF an die ÜLG wird durch den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom <DATE ISO="20011127">27. November 2001</DATE> über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20011130" NO.OJ="314" PAGE.FIRST="1">ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>. Geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20070426" NO.OJ="109" PAGE.FIRST="33">ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und deren Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20021221" NO.OJ="348" PAGE.FIRST="82">ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 82</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> sowie deren spätere aktualisierte Fassungen geregelt.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom <DATE ISO="19960620">20. Juni 1996</DATE> über die humanitäre Hilfe<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19960702" NO.OJ="163" PAGE.FIRST="1">ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1</REF.DOC.OJ>. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20031031" NO.OJ="284" PAGE.FIRST="1">ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> fallen und für eine Finanzierung in deren Rahmen in Betracht kommen, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen aus dem 10. EEF finanziert werden, wenn nämlich eine solche Unterstützung erforderlich ist, um die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung zu gewährleisten, und diese Unterstützung nicht aus dem Gemeinschaftshaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden kann.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20060411">11. April 2006</DATE> einigte sich der Rat auf den Grundsatz, die Friedensfazilität für Afrika im Anfangszeitraum 2008-2010 mit bis zu 300 Mio. EUR aus dem 10. EEF zu finanzieren, und legte die künftigen Modalitäten und die Gestalt der Fazilität fest.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(7)</NO.P><TXT>Die Staaten des in Protokoll 3 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen genannten Zuckerprotokolls, die von der Zuckerreform der Gemeinschaft betroffen sind, sollten die begleitenden Maßnahmen nutzen können, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20061218">18. Dezember 2006</DATE> zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061227" NO.OJ="378" PAGE.FIRST="41">ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> finanziert werden. Die AKP-Staaten erhalten darüber hinaus Zugang zu Gemeinschaftshilfe im Rahmen thematischer Programme, die mit dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20061220">20. Dezember 2006</DATE> zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20061229" NO.OJ="386" PAGE.FIRST="1">ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> finanziert werden. Diese thematischen Programme sollten gegenüber den aus dem EEF finanzierten geografischen Programmen einen Mehrwert erbringen, mit ihnen im Einklang stehen und nachgeordneten und zusätzlichen Charakter haben.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(8)</NO.P><TXT>Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen betont die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit der AKP-Staaten, der ÜLG und der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='4'?><CONSID><NP><NO.P>(9)</NO.P><TXT>Gemäß dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20050618" NO.OJ="156" PAGE.FIRST="19">ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> wird für die Bindung der von der Kommission verwalteten Mittel des 9. EEF, der von der Europäischen Investitionsbank (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>EIB<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> genannt) verwalteten Zinszuschüsse und der Einnahmen aus den Zinsen auf diese Mittel eine Frist bis zum <DATE ISO="20071231">31. Dezember 2007</DATE> festgesetzt. Diese Frist könnte erforderlichenfalls überprüft werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(10)</NO.P><TXT>Zur Durchführung des EEF sollte über das Verfahren für die Programmierung, Prüfung und Genehmigung der Hilfe entschieden sowie detaillierte Bestimmungen für die Kontrolle ihrer Verwendung festgelegt werden. Am <DATE ISO="20060717">17. Juli 2006</DATE> genehmigten die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Zweck der Annahme der Durchführungsbestimmungen und der Finanzregelung sowie unter anderem zum Zweck der Einsetzung des EEF-Ausschusses und des IF-Ausschusses den Beschluss 2006/610/EG über die vorläufige Anwendung des Internen Abkommens<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060909" NO.OJ="247" PAGE.FIRST="30">ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 30</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(11)</NO.P><TXT>Der Rat nahm am <DATE ISO="20041124">24. November 2004</DATE> Schlussfolgerungen über die Wirksamkeit des außenpolitischen Handelns der EU an, u. a. hinsichtlich der weiteren Stärkung der Komplementarität und Koordinierung der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten. Am <DATE ISO="20050524">24. Mai 2005</DATE> verpflichtete sich der Rat zu einer rechtzeitigen Umsetzung und Überwachung der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und zu den von der EU auf dem hochrangigen Forum vom <DATE ISO="20050228">28. Februar</DATE> bis <DATE ISO="20050302">2. März 2005</DATE> in Paris eingegangenen spezifischen Verpflichtungen. Der Rat nahm am <DATE ISO="20060411">11. April 2006</DATE> Schlussfolgerungen zu dem Gemeinsamen Rahmen für Länderstrategiepapiere an und sorgte so dafür, dass eine gemeinsame Mehrjahresprogrammierung der EU und anderer beteiligter Geber erfolgen kann. Er nahm am <DATE ISO="20061016">16. Oktober 2006</DATE> Schlussfolgerungen über die Bedeutung der Komplementarität und der Arbeitsteilung als zentrale Faktoren für die Wirksamkeit der Hilfe an.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(12)</NO.P><TXT>Der Rat, die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission nahmen am <DATE ISO="20051222">22. Dezember 2005</DATE> eine gemeinsame Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20060224" NO.OJ="046" PAGE.FIRST="1">ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> an. Im Anschluss daran nahm der Europäische Rat im Dezember 2005 eine Strategie für Afrika an; der Rat nahm Schlussfolgerungen zu einer Strategie für die Karibik (<DATE ISO="20060410">10. April 2006</DATE>) und für den pazifischen Raum (<DATE ISO="20060717">17. Juli 2006</DATE>) an.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(13)</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20061016">16. Oktober 2006</DATE> nahm der Rat Schlussfolgerungen zur Governance im Rahmen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik — Schritte für ein harmonisiertes Konzept in der Europäischen Union an, in denen er darauf hinwies, dass die Zuweisung von Anreiz-Tranchen der Governance-Initiative von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingehend erörtert werden sollte, und betonte, dass die Kommission die zuständigen Ratsgremien hinzuziehen muss —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID><?PAGE NO='5'?><PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0566" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0" MOD.LEVEL="1" ?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL I</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Ziele und Förderkriterien</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten und -Regionen im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) stützt sich auf die Ziele, Grundprinzipien und Werte der allgemeinen Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in der neuesten Fassung<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20001215" NO.OJ="317" PAGE.FIRST="3">ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>AKP-EU-Partnerschaftsabkommen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/>).</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union, des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik und der Agenda für den Wandel sowie diesbezüglicher Änderungen und Ergänzungen gilt insbesondere Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Das wichtigste Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ist die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung wird auch dazu beitragen,</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>eine nachhaltige und integrative wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen sowie</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>einen auf Rechten beruhenden, sämtliche Menschenrechte einschließenden Ansatz umzusetzen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Zur Messung der Verwirklichung dieser Ziele werden geeignete Indikatoren herangezogen, einschließlich der Indikatoren für die menschliche Entwicklung, insbesondere Millenniumsentwicklungsziel (MDG) 1 für Buchstabe a und MDG 1 bis 8 für Buchstabe b, sowie — nach 2015 — weitere von der Union und ihren Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene vereinbarte Indikatoren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Programmierung wird so gestaltet, dass sie, soweit irgend möglich, die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) des Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) erfüllt; dabei wird dem Ziel der Union, dass im Zeitraum 2014-2020 mindestens 90 % ihrer gesamten externen Hilfe als ODA gewertet werden, Rechnung getragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom <DATE ISO="19960620">20. Juni 1996</DATE> über die humanitäre Hilfe (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19960702" NO.OJ="163" PAGE.FIRST="1">ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> fallen und danach finanziell gefördert werden können, werden grundsätzlich nicht im Rahmen dieser Verordnung finanziert, es sei denn, es gilt die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von<?PAGE NO='6'?> einer Krisensituation zu stabilen Entwicklungsbedingungen sicherzustellen. In solchen Fällen wird besonders darauf geachtet, dass humanitäre Hilfe, Wiederaufbauhilfe und Entwicklungshilfe wirksam miteinander verknüpft werden und zur Katastrophenvorsorge und Widerstandsfähigkeit beitragen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Grundsätze</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Umsetzung dieser Verordnung werden die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union sowie die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gemäß Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleistet. Zu diesem Zweck beruhen die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen einschließlich der von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwalteten Maßnahmen auf Kooperationsstrategien, die in Dokumenten wie Vereinbarungen, Erklärungen und Aktionsplänen der Union und der betreffenden Drittstaaten und -regionen niedergelegt sind, sowie auf den Entscheidungen, spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten auf eine gemeinsame mehrjährige Programmierung auf der Grundlage der Armutsbekämpfungsstrategien der Partnerländer oder vergleichbarer Entwicklungsstrategien hin. Sie können gemeinsame Maßnahmen durchführen, darunter gemeinsame Analysen und Folgemaßnahmen zu diesen Strategien, die auf die Ermittlung prioritärer Interventionsbereiche und eine Arbeitsteilung auf Länderebene abzielen, indem gemeinsame Gebermissionen durchgeführt und Kofinanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über delegierte Zusammenarbeit getroffen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Union fördert einen multilateralen Ansatz zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und arbeitet in dieser Hinsicht mit den Mitgliedstaaten und den Partnerländern zusammen. Gegebenenfalls unterstützt sie die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie mit anderen bilateralen Gebern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und den Partnerländern gründen sich auf gemeinsame Werte in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Grundsätze der Eigenverantwortung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und werden diesen Werten und Grundsätzen Geltung verschaffen. Die Unterstützung der Partner wird an ihren jeweiligen Entwicklungsstand sowie an ihr Engagement und ihre Fortschritte in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung angepasst.</ALINEA><ALINEA>Ferner wird bei den Beziehungen zu den Partnerländern deren Engagement und Erfolgsbilanz bei der Durchführung internationaler Übereinkünfte und der Umsetzung ihrer vertraglichen Beziehungen zur EU, auch im Bereich der Migration gemäß dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Union fördert eine wirksame Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen auf der Grundlage international bewährter Verfahren. Sie richtet nach Möglichkeit ihre Unterstützung an den nationalen oder regionalen Entwicklungsstrategien, der Reformpolitik und den Verfahren ihrer Partner aus und fördert demokratische Eigenverantwortung sowie landesinterne und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Zu diesem Zweck fördert sie</P><?PAGE NO='7'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einen Entwicklungsprozess, der transparent ist, vom Partnerland bzw. der Partnerregion selbst gesteuert wird und für den dieses bzw. diese die Verantwortung übernimmt, einschließlich der Förderung von Fachwissen vor Ort;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einen rechtebasierten Ansatz, der sämtliche Menschenrechte — ob bürgerliche und politische oder wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte — einschließt, damit Menschenrechtsgrundsätze bei der Durchführung dieser Verordnung berücksichtigt werden, die Partnerländer ihre internationalen Menschenrechtsverpflichtungen leichter erfüllen können und die berechtigten Personen, insbesondere arme und gefährdete Gruppen, ihre Rechte besser einfordern können;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Stärkung der Rolle der Bevölkerung der Partnerländer, inklusive und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen und regionalen Dialog, einschließlich des politischen Dialogs. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Rolle der Parlamente, der lokalen Behörden und der Zivilgesellschaft, unter anderem in Bezug auf Partizipation, Kontrolle und Rechenschaftspflicht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>wirksame Kooperationsmodalitäten und -instrumente im Einklang mit den bewährten Verfahren des OECD/DAC, einschließlich des Einsatzes innovativer Instrumente wie der Kombination von Darlehen und Zuschüssen sowie anderer Risikoteilungsmechanismen in ausgewählten Sektoren und Ländern und Einbeziehung der Privatwirtschaft, unter gebührender Berücksichtigung der Schuldentragfähigkeit, der Zahl dieser Mechanismen und der Tatsache, dass ihre Wirkung, gemessen an den Zielen dieser Verordnung, insbesondere der Armutsbekämpfung, systematisch bewertet werden muss, sowie spezifischer Budgethilfemechanismen, wie Staatsentwicklungsvereinbarungen. Alle Programme, Interventionen sowie Modalitäten und Instrumente der Zusammenarbeit werden auf die besonderen Umstände jedes Partnerlands und jeder Partnerregion abgestimmt; der Schwerpunkt liegt dabei auf programmgestützten Ansätzen, der zuverlässigen Bereitstellung der Hilfsgelder, der Mobilisierung privater Mittel, einschließlich aus lokalen privatwirtschaftlichen Quellen, einem universalen und diskriminierungsfreien Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und der Entwicklung und Nutzung von Ländersystemen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Mobilisierung inländischer Einnahmen und die Stärkung der Finanzpolitik der Partnerländer mit dem Ziel, die Armut und die Abhängigkeit von Hilfe zu verringern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>eine erhöhte Wirkung der politischen Strategien und der Programmierung, indem die Anstrengungen der Geber koordiniert, kohärent gestaltet und harmonisiert werden, um so Synergien zu schaffen und Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die Komplementarität zu erhöhen und Initiativen aller Geber zu unterstützen, und indem in den Partnerländern und -regionen eine Koordinierung erfolgt, bei der vereinbarte Leitlinien und Grundsätze bewährter Verfahren für die Koordinierung und Wirksamkeit der Hilfe angewendet werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>ergebnisorientierte Entwicklungsansätze, einschließlich transparenter und von den Ländern selbst bestimmter Ergebnismatrizes, die sich für die Bewertung und die Information über die Ergebnisse — einschließlich Outputs, direkter und längerfristiger Wirkungen der Entwicklungshilfe — gegebenenfalls auf international vereinbarte Ziele und vergleichbare und kumulierbare Indikatoren, etwa im Rahmen der MDG, stützen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='8'?><PARAG IDENTIFIER="002.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Union unterstützt gegebenenfalls die Durchführung bilateraler, regionaler und multilateraler Maßnahmen für Zusammenarbeit und Dialog, die Entwicklungsdimension von Partnerschaftsvereinbarungen und die dreiseitige Zusammenarbeit. Die Union fördert die Süd-Süd-Zusammenarbeit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Union stützt sich bei ihren Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit gegebenenfalls auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Reform und Übergang und die dabei gewonnenen Erkenntnisse und gibt diese weiter.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die Union sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit den Akteuren der Partnerschaft im Einklang mit Artikel 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens von Cotonou.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL II</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">PROGRAMMIERUNG UND ZUWEISUNG DER MITTEL</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Allgemeiner Rahmen für die Zuweisung der Mittel</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission setzt die Mehrjahresrichtbeträge der den einzelnen AKP-Staaten und -Regionen und für die Intra-AKP-Zusammenarbeit zugewiesenen Mittel anhand der in den Artikeln 3, 9 und 12c des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens von Cotonou festgelegten Kriterien innerhalb der in Artikel 2 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Zuweisung von Finanzhilfe an die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20060909" NO.OJ="247" PAGE.FIRST="32">ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Internes Abkommen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/>), vorgegebenen finanziellen Grenzen fest.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei der Festsetzung der nationalen Richtbeträge wird ein differenzierter Ansatz verfolgt, damit gewährleistet ist, dass den Partnerländern eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit angeboten wird, die ausgeht von</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ihren Bedürfnissen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ihren Fähigkeiten, finanzielle Ressourcen zu mobilisieren und auf diese zuzugreifen, und ihren Absorptionskapazitäten,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>ihren Verpflichtungen und Leistungen und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der potenziellen Wirkung der Hilfe der Union.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Länder mit dem größten Hilfebedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, die Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen oder kritischen Situationen befinden, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt.</ALINEA><ALINEA>Die Union wird ihre Hilfe durch dynamische, ergebnisorientierte und länderspezifische Maßnahmen, wie in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehen, entsprechend der Lage des jeweiligen Landes, seinem Engagement und<?PAGE NO='9'?> seinen Fortschritten in Bezug auf Fragen wie verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie seiner Fähigkeit, Reformen durchzuführen und den Forderungen und Bedürfnissen seiner Bevölkerung gerecht zu werden, anpassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der durch Artikel 8 des Internen Abkommens eingerichtete Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>EEF-Ausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/>) führt einen Gedankenaustausch über die Methode zur Festsetzung der Mehrjahresrichtbeträge nach Absatz 1 dieses Artikels.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Allgemeiner Rahmen für die Programmierung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Programmierung der Hilfe für die AKP-Staaten und -Regionen im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens erfolgt im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Artikel 1 bis 14 des Anhangs IV dieses Abkommens und im Einklang mit den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Außer in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen erfolgt die Programmierung gemeinsam mit den betreffenden Partnerländern oder -regionen und wird zunehmend an die Strategien des Partnerlandes oder der Partnerregion zur Verringerung der Armut oder ähnliche Strategien angepasst.</ALINEA><ALINEA>Die Union und die Mitgliedstaaten konsultieren einander in einer frühen Phase und während des gesamten Programmierungsprozesses, um die Kohärenz, Komplementarität und Kompatibilität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern. Diese Konsultation kann zu einer gemeinsamen Programmierung mit den lokal vertretenen Mitgliedstaaten führen. Die gemeinsame Programmierung sollte auf den komparativen Vorteilen der Unionsgeber aufbauen. Andere Mitgliedstaaten sind gehalten, im Hinblick auf die Stärkung des gemeinsamen auswärtigen Handelns der Union Beiträge zu leisten.</ALINEA><ALINEA>Die Finanzierungsmaßnahmen der EIB sind den allgemeinen Grundsätzen der Union, insbesondere den in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Grundsätzen, und den Zielen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens förderlich, beispielsweise der Verringerung der Armut durch inklusives und nachhaltiges Wachstum und der Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. Die EIB und die Kommission sollten bei der Programmierung des EEF, wo dies angebracht ist, eine Maximierung der Synergien anstreben. Die EIB wird in Fragen, die ihre Fachgebiete und Tätigkeiten betreffen, im Interesse einer größeren Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union frühzeitig konsultiert.</ALINEA><ALINEA>Weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure, einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und regionale und lokale Behörden, werden ebenfalls konsultiert.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unter Umständen, wie sie in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannt sind, kann die Kommission besondere Bestimmungen für die Programmierung und Durchführung der Entwicklungshilfe festlegen, indem sie selbst im Einklang mit der einschlägigen Unionspolitik die dem betreffenden Staat zugewiesenen Mittel verwaltet.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='10'?><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Union wird ihre bilaterale Hilfe grundsätzlich auf höchstens drei Sektoren konzentrieren, die im Einvernehmen mit den Partnerländern festzulegen sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Programmierungsdokumente</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Einklang mit den allgemeinen Aufgaben und Befugnissen, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und im Einklang mit den Grundsätzen der Artikel 2, 8 und 12a des Anhangs IV dieses Abkommens bilden die von der Union und den betreffenden Partnerländern oder -regionen ausgearbeiteten Strategiepapiere einen kohärenten Politikrahmen für die Entwicklungszusammenarbeit.</ALINEA><ALINEA>Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Strategiepapiere werden die folgenden Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe beachtet: nationale Eigenverantwortung, Partnerschaft, Koordinierung, Harmonisierung, Ausrichtung an den Systemen der Empfängerländer oder -regionen, Transparenz, gegenseitige Rechenschaftspflicht und Ergebnisorientierung nach Artikel 2 dieser Verordnung. Der Programmierungszeitraum muss grundsätzlich mit den Strategiezyklen der Partnerländer übereinstimmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für folgende Partnerländer und -regionen ist mit ihrer Zustimmung kein Strategiepapier erforderlich:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Länder und Regionen, die über eine Entwicklungsstrategie in Form eines Entwicklungsplans oder eines ähnlichen Entwicklungsdokuments verfügen, den bzw. das die Kommission bei der Annahme des entsprechenden Mehrjahresrichtprogramms als Grundlage für dieses Mehrjahresrichtprogramm anerkannt hat,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Länder und Regionen, für die die Union und die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Mehrjahresplanungsdokument vereinbart haben,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Länder und Regionen, für die bereits ein gemeinsames Rahmendokument mit einem umfassenden Unionskonzept für die Beziehungen zu diesem Partnerland bzw. dieser Partnerregion, einschließlich der Entwicklungspolitik der Union, besteht,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Regionen, die über eine gemeinsam mit der Union vereinbarte Strategie verfügen,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Länder, bei denen die Union ihre Strategie mit einem neuen nationalen Zyklus abstimmen möchte, der vor dem <DATE ISO="20170101">1. Januar 2017</DATE> beginnt; in diesen Fällen enthält das Mehrjahresrichtprogramm für den Zwischenzeitraum zwischen 2014 und dem Beginn des neuen nationalen Zyklus die Maßnahmen der Union für dieses Land.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Strategiepapiere sind nicht erforderlich für Länder und Regionen, bei denen die Mittelzuweisung der Union auf der Grundlage dieser Verordnung höchstens 50 Mio. EUR für den Zeitraum 2014-2020 beträgt. In diesen Fällen enthält das Mehrjahresrichtprogramm die Maßnahmen der Union für diese Länder.</ALINEA><ALINEA>Sind die in den Absätzen 2 und 3 genannten Optionen für das Partnerland bzw. die Partnerregion nicht akzeptabel, so wird ein Strategiepapier ausgearbeitet.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='11'?><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Außer unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Umständen stützen sich die Mehrjahresrichtprogramme auf einen Dialog mit dem Partnerland bzw. der Partnerregion und werden auf der Grundlage der in diesem Artikel genannten Strategiepapiere oder ähnlichen Dokumente erstellt; sie sind Gegenstand einer Vereinbarung mit dem betreffenden Land bzw. der betreffenden Region.</ALINEA><ALINEA>Für die Zwecke dieser Verordnung kann das in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannte gemeinsame Mehrjahresprogrammierungsdokument, sofern es den in diesem Absatz festgelegten Grundsätzen und Bedingungen einschließlich der Festlegung eines Richtbetrags für die Mittelzuweisung entspricht, im Einvernehmen mit dem Partnerland bzw. der Partnerregion gemäß dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren als Mehrjahresrichtprogramm betrachtet werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die für eine Finanzierung durch die Union ausgewählten prioritären Sektoren, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Leistungsindikatoren und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen genannt, sowohl insgesamt als auch nach prioritären Bereichen. In diesen Programmen wird auch erläutert, inwiefern die vorgeschlagenen Programme zu der in diesem Artikel genannten allgemeinen Länderstrategie und zur Umsetzung der Agenda für den Wandel beitragen werden.</ALINEA><ALINEA>Im Einklang mit den Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe vermeidet die Intra-AKP-Strategie Fragmentierung und sorgt für Komplementarität und einen tatsächlichen Mehrwert zu den Länder- und Regionalprogrammen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Neben den Programmierungsdokumenten für die Länder und Regionen arbeiten die Kommission und für die AKP-Seite das AKP-Sekretariat gemeinsam nach den Grundsätzen der Artikel 12 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ein Intra-AKP-Strategiepapier und ein zugehöriges Mehrjahresrichtprogramm aus.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Artikel 4 Absatz 3 genannten besonderen Vorkehrungen können unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten besonderen Umstände als besondere Unterstützungsprogramme konzipiert werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Programmierung für Länder und Regionen in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Ausarbeitung der Programmierungsdokumente für Länder und Regionen, die sich in einer Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situation befinden oder häufig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, werden die Anfälligkeit, die besonderen Bedürfnisse und die jeweilige Situation der betreffenden Bevölkerungen, Länder und Regionen berücksichtigt.</ALINEA><ALINEA>Die Union bleibt der Umsetzung des <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>New Deal<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> für das Engagement in fragilen Staaten in vollem Umfang verpflichtet, auch indem sie den fünf Zielen in Bezug auf die Friedenskonsolidierung und den Aufbau staatlicher Strukturen besondere Aufmerksamkeit schenkt, lokale Eigenverantwortung sicherstellt und für eine enge Abstimmung mit den nationalen Plänen, die im Rahmen des <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>New Deal<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> entwickelt werden, sorgt.</ALINEA><?PAGE NO='12'?><ALINEA>Konfliktprävention und -lösung, Staatsaufbau und Friedenskonsolidierung sowie Maßnahmen für die Aussöhnung nach Konflikten und Wiederaufbaumaßnahmen werden gebührend beachtet, indem integrative und legitime politische Maßnahmen, Sicherheit, Justiz, wirtschaftliche Grundlagen und der Aufbau von Kapazitäten für eine verantwortliche und faire Bereitstellung von Dienstleistungen in den Mittelpunkt gestellt werden. Dabei wird der Rolle der Frauen und den Perspektiven der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt.</ALINEA><ALINEA>Sofern Partnerländer oder -regionen sich direkt in einer Krisen-, Nachkrisen- oder fragilen Situation befinden oder von einer solchen Situation betroffen sind, wird besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung bei allen einschlägigen Akteuren, auch im Hinblick auf politische Initiativen, gelegt, damit der Übergang von der Soforthilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet wird. Bei der Programmierung für Länder und Regionen, die sich in einer fragilen Situation befinden oder regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, wird besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge und auf die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen sowie auf die Verringerung der Krisenanfälligkeit und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit gelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle von Ländern oder Regionen in Krisen-, Nachkrisen- und fragilen Situationen kann eine Ad-hoc-Überprüfung der länder- oder regionalspezifischen Kooperationsstrategie durchgeführt werden. Im Rahmen solcher Überprüfungen kann eine spezifische und geeignete Strategie vorgeschlagen werden, um den Übergang zur langfristigen Zusammenarbeit und Entwicklung zu gewährleisten und eine bessere Koordinierung und einen besseren Übergang zwischen den Instrumenten der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik zu fördern.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Genehmigung und Änderung der Programmierungsdokumente</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Genehmigung der Programmierungsdokumente, einschließlich der darin enthaltenen Richtbeträge, durch die Kommission erfolgt nach dem in Artikel 14 genannten Verfahren.</ALINEA><ALINEA>Gleichzeitig mit der Übermittlung der Programmierungsdokumente an den EEF-Ausschuss übermittelt die Kommission diese auch der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung zur Information unter uneingeschränkter Achtung der Beschlussfassungsverfahren im Einklang mit Titel IV.</ALINEA><ALINEA>Anschließend werden die Programmierungsdokumente vom betreffenden AKP-Staat oder der betreffenden AKP-Region gebilligt, wie in Anhang IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegt. Länder und Regionen ohne unterzeichnetes Programmierungsdokument kommen weiter für eine Finanzierung unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Bedingungen in Betracht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme, einschließlich der darin enthaltenen Richtbeträge, können aufgrund von Überprüfungen nach den Artikeln 5, 11 und 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens angepasst werden.</ALINEA><ALINEA>Im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 3 Absatz 2 können die einzelstaatlichen Richtbeträge auf der Grundlage der mit früheren EEF und anderen Anreizen gemachten Erfahrungen, einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse, unter anderem<?PAGE NO='13'?> durch einen leistungsbasierten Mechanismus aufgestockt werden. Um Anreize für ergebnisorientierte Reformen im Einklang mit der Agenda für den Wandel und für die Einhaltung der im AKP-EU-Partnerschaftsabkommen festgelegten Verpflichtungen zu bieten, werden hierzu Mittel nach Möglichkeit bis zur Höhe der im Rahmen des 10. EEF vorgesehenen Tranche für Anreize im Bereich der Governance bereitgestellt, wobei fragile und gefährdete Staaten eine gesonderte Behandlung erfahren, damit ihren besonderen Bedürfnissen gebührend Rechnung getragen wird. Der EEF-Ausschuss führt im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung einen Gedankenaustausch über den leistungsbasierten Mechanismus.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Das in Artikel 14 genannte Verfahren wird auch bei substanziellen Änderungen angewandt, die zu einer erheblichen Änderung der Strategie, der Programmierungsdokumente und/oder der programmierbaren Mittelzuweisung führen. Gegebenenfalls werden anschließend die entsprechenden Addenda zu den Programmierungsdokumenten vom betreffenden AKP-Staat bzw. der betreffenden AKP-Region gebilligt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit wie Krisenfällen oder unmittelbaren Bedrohungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Fälle, kann nach dem in Artikel 14 Absatz 4 beschriebenen Verfahren eine Änderung der in Artikel 5 genannten Programmierungsdokumente vorgenommen werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL III</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">DURCHFÜHRUNG</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Allgemeiner Durchführungsrahmen</STI.ART><ALINEA>Die Durchführung der im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bereitgestellten und von der Kommission und der EIB verwalteten Hilfe für die AKP-Staaten und -Regionen erfolgt nach der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Finanzregelung (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>EEF-Finanzregelung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/>).</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Annahme von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission nimmt Jahresaktionsprogramme an, die sich auf die in Artikel 5 genannten Richtprogrammierungsdokumente stützen.</ALINEA><ALINEA>Im Falle wiederkehrender Maßnahmen kann sie auch Mehrjahresaktionsprogramme für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren annehmen.</ALINEA><ALINEA>Sofern erforderlich und hinreichend begründet, kann eine Maßnahme als Einzelmaßnahme vor oder nach der Annahme der Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogramme angenommen werden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='14'?><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen werden von der Kommission mit dem Partnerland oder der Partnerregion unter Einbeziehung der lokal vertretenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls, insbesondere im Falle einer gemeinsamen Programmierung, in Abstimmung mit anderen Gebern und der EIB erstellt. Die nicht vor Ort vertretenen Mitgliedstaaten werden über die Tätigkeiten in diesem Bereich informiert.</ALINEA><ALINEA>Die Aktionsprogramme enthalten für jede vorgesehene Maßnahme eine spezifische Beschreibung. Diese Beschreibung umfasst die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die wichtigsten Tätigkeiten.</ALINEA><ALINEA>Die Beschreibung enthält Einzelheiten zu den erwarteten Ergebnissen in Bezug auf den Output und die direkte und langfristige Wirkungen mit quantitativen oder qualitativen Zielen sowie Erläuterungen zu den Verbindungen zwischen den einzelnen Zielen sowie zwischen ihnen und den im Mehrjahresrichtprogramm festgelegten Zielen. Für den Output und die Wirkung im Allgemeinen gibt es spezifische, messbare und realistische Indikatoren mit Referenzszenarien und zeitlichen Benchmarks, die in größtmöglichem Maße mit dem Output und den Benchmarks des Partnerlandes oder der Partnerregion abgestimmt sind. Gegebenenfalls wird eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt.</ALINEA><ALINEA>In der Beschreibung werden die Risiken aufgeführt, gegebenenfalls mit Vorschlägen zu ihrer Abmilderung; sie umfasst ferner eine Analyse des spezifischen Kontexts des Sektors und der wichtigsten Akteure, die Durchführungsmethoden, das Budget und den voraussichtlichen Zeitplan und im Fall von Budgethilfe die Kriterien für die Auszahlung einschließlich möglicher variabler Tranchen. Auch alle damit verbundenen Unterstützungsmaßnahmen sowie Regelungen für Monitoring, Rechnungsprüfung und Evaluierung sind darin aufgeführt.</ALINEA><ALINEA>Gegebenenfalls ist in der Beschreibung anzugeben, ob Komplementarität mit aktuellen oder geplanten Aktivitäten der EIB in dem Partnerland oder der Partnerregion vorliegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>In den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Fällen und in Fällen, in denen ein unvorhergesehener Bedarf besteht, der ordnungsgemäß zu begründen ist, oder außerordentliche Umstände vorliegen, kann die Kommission Sondermaßnahmen annehmen; dies schließt Maßnahmen ein, die den Übergang von Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungstätigkeiten oder -maßnahmen erleichtern, um die Bevölkerung besser auf wiederkehrende Krisensituationen vorzubereiten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 genannten Aktionsprogramme und Einzelmaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union mehr als 5 Mio. EUR beträgt, und die Sondermaßnahmen, bei denen die finanzielle Hilfe der Union mehr als 10 Mio. EUR beträgt, werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 dieser Verordnung genannten Verfahren angenommen. Für Aktionsprogramme und Maßnahmen, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden, und für nichtsubstanzielle Änderungen ist dieses Verfahren nicht erforderlich. Nichtsubstanzielle Änderungen sind technische Anpassungen wie die Verlängerung der Durchführungsfrist, die Umschichtung von Mitteln innerhalb des veranschlagten Budgets oder die Aufstockung oder Kürzung des Budgets um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets, jedoch nicht mehr als 10 Mio. EUR, vorausgesetzt, diese Änderungen wirken sich nicht wesentlich auf die Ziele des ursprünglichen Aktionsprogramms oder der ursprünglichen Maßnahme aus. In diesem Fall werden die Aktionsprogramme und Maßnahmen sowie die nichtsubstanziellen Änderungen von der Kommission angenommen, die den EEF-Ausschuss innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme unterrichtet.</ALINEA><?PAGE NO='15'?><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat kann beantragen, dass ein Projekt oder ein Programm aus einem dem EEF-Ausschuss im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 14 vorgelegten Aktionsprogramm zurückgezogen wird. Wird dieser Antrag von einer Sperrminorität der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens unterstützt, so nimmt die Kommission das Aktionsprogramm ohne das betreffende Projekt oder Programm an. Das zurückgezogene Projekt oder Programm wird dem EEF-Ausschuss zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb des Aktionsprogramms als Einzelmaßnahme erneut vorgelegt und dann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 angenommen, es sei denn, die Kommission beschließt im Einklang mit den im EEF-Ausschuss geäußerten Standpunkten der Mitgliedstaaten, das betreffende Projekt oder Programm nicht weiter zu verfolgen.</ALINEA><ALINEA>In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, zum Beispiel in Krisen, bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen oder bei einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte oder der Grundfreiheiten, kann die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren Einzel- oder Sondermaßnahmen oder Änderungen zu bestehenden Aktionsprogrammen und Maßnahmen erlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission nimmt nach dem Verfahren gemäß Artikel 14 dieser Verordnung besondere Aktionsprogramme für die in Artikel 6 des Internen Abkommens genannten Unterstützungsausgaben an. Änderungen der Aktionsprogramme in Bezug auf die Unterstützungsausgaben werden nach demselben Verfahren angenommen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Bei umweltrelevanten Projekten, insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass sie beträchtliche negative ökologische und/oder soziale Auswirkungen haben werden, die heikler, vielfältiger oder beispielloser Art sind, wird auf Projektebene eine angemessene Umweltprüfung unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen auf das Klima und die biologische Vielfalt und damit zusammenhängenden sozialen Auswirkungen durchgeführt, gegebenenfalls einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Diese Prüfung orientiert sich an international anerkannten Verfahren. Bei der Durchführung von Sektorprogrammen wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung (SUP) vorgenommen. Es ist dafür zu sorgen, dass interessierte Akteure an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit Zugang zu deren Ergebnissen erhält.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können der Kommission oder der EIB auf eigene Initiative freiwillige Beiträge nach Artikel 1 Absatz 9 des Internen Abkommens zukommen lassen, um auf andere Weise als durch gemeinsame Kofinanzierungen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beizutragen. Solche Beiträge berühren nicht die Gesamtzuweisung der Mittel aus dem EEF. Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 des Internen Abkommens, für die in einer bilateralen Beitragsvereinbarung spezielle Vorkehrungen getroffen werden können, werden die freiwilligen Beiträge genauso behandelt wie die in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens aufgeführten ordentlichen Beiträge der Mitgliedstaaten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine spezielle Zweckbindung wird nur in hinreichend begründeten Fällen, beispielsweise bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 4 Absatz 3, vorgenommen. In diesem Fall werden der Kommission zur Verfügung gestellte freiwillige Beiträge als zweckgebundene Einnahmen nach der EEF-Finanzregelung behandelt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='16'?><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die zusätzlichen Mittel werden in die Programmierung und Überprüfung sowie in die in dieser Verordnung genannten Jahresaktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen einbezogen und spiegeln die Eigenverantwortung des Partnerlandes oder der Partnerregion wider.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Jede daraus folgende Änderung der Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen wird von der Kommission nach Artikel 9 angenommen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Mitgliedstaaten, die der Kommission oder der EIB zusätzliche freiwillige Beiträge zur Verfügung stellen, um zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beizutragen, unterrichten den Rat und den EEF-Ausschuss bzw. den Ausschuss für die Investitionsfazilität vorab über diese Beiträge.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Steuern, Zölle und sonstige Abgaben</STI.ART><ALINEA>Die Hilfe der Union ist nicht Gegenstand spezifischer Steuern, Zölle oder sonstiger Abgaben und löst auch nicht deren Einziehung aus.</ALINEA><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 31 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens von Cotonou kommen diese Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben unter den in der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten EEF-Finanzregelung festgelegten Voraussetzungen für eine Finanzierung in Betracht.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Schutz der finanziellen Interessen der Union</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung oder gegebenenfalls Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die im Rahmen dieser Verordnung Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen oder — im Fall von internationalen Organisationen gemäß den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen — Überprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20130911">11. September 2013</DATE> über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20130918" NO.OJ="248" PAGE.FIRST="1">ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und der<?PAGE NO='17'?> Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom <DATE ISO="19961111">11. November 1996</DATE> betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19961115" NO.OJ="292" PAGE.FIRST="2">ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Zuschussvereinbarung, einem Beschluss über die Zuschussvergabe oder einem im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Zuschussvereinbarungen und Beschlüsse über die Zuschussvergabe, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen enthalten, mit denen der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren</STI.ART><ALINEA>Die Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren sind in Artikel 20 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegt.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL IV</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Zuständigkeiten des EEF-Ausschusses</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der EEF-Ausschuss gibt seine Stellungnahme nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 dieses Artikels ab.</ALINEA><ALINEA>Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des EEF-Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der EEF-Ausschuss nimmt die in den Titeln II und III dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahr:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Programmierung der Unionshilfe im Rahmen des EEF und deren Überprüfung insbesondere im Hinblick auf die länderspezifischen, regionalen und Intra-AKP-Strategien und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Überwachung der Durchführung und Evaluierung der Unionshilfe, unter anderem im Hinblick auf die armutsmindernde Wirkung der Hilfe, sektorale Aspekte, Querschnittsfragen, das Funktionieren der Koordinierung vor Ort mit den Mitgliedstaaten und den anderen Gebern sowie die Fortschritte bei den Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe nach Artikel 2.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?PAGE NO='18'?><ALINEA>Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuss vorab über die Aussetzung von Budgethilfeprogrammen, zu denen er eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, die jedoch während der Durchführung ausgesetzt wurden, sowie über den in der Folge gefassten Beschluss über die Wiederaufnahme der Auszahlungen.</ALINEA><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission jederzeit um Informationen für den EEF-Ausschuss und um einen Gedankenaustausch zu Fragen im Zusammenhang mit den in diesem Absatz genannten Aufgaben bitten. Ein solcher Gedankenaustausch kann zu Empfehlungen der Mitgliedstaaten führen, denen die Kommission Rechnung trägt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird der EEF-Ausschuss zu einer Stellungnahme aufgefordert, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem EEF-Ausschuss innerhalb der Fristen, die in der vom Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Internen Abkommens beschlossenen Geschäftsordnung festgelegt sind, einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der EEF-Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitz entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Sache festsetzen kann, die jedoch 30 Tage nicht überschreiten darf. Die EIB nimmt an dem Gedankenaustausch teil. Die Stellungnahme wird mit der in Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens gewogen werden.</ALINEA><ALINEA>Nach Abgabe der Stellungnahme des EEF-Ausschusses erlässt die Kommission Maßnahmen, die unmittelbar gelten.</ALINEA><ALINEA>Stehen diese Maßnahmen jedoch nicht im Einklang mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses, so teilt die Kommission diese umgehend dem Rat mit. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum, der grundsätzlich höchstens 30 Tage ab dem Datum dieser Mitteilung betragen darf, unter außergewöhnlichen Umständen jedoch um bis zu weitere 30 Tage verlängert werden kann. Der Rat kann innerhalb dieses Zeitraums mit derselben qualifizierten Mehrheit wie der EEF-Ausschuss einen anders lautenden Beschluss fassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 erlässt die Kommission die Maßnahmen, die sofort gelten, ohne dass sie vorher dem EEF-Ausschuss unterbreitet wurden, und die während der Laufzeit der angenommenen oder geänderten Dokumente, Aktionsprogramme oder Maßnahmen in Kraft bleiben.</ALINEA><ALINEA>Der Vorsitz legt die Maßnahmen spätestens 14 Tage nach ihrem Erlass dem EEF-Ausschuss zur Stellungnahme vor.</ALINEA><ALINEA>Gibt der EEF-Ausschuss gemäß Absatz 3 eine ablehnende Stellungnahme ab, so hebt die Kommission die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Friedensfazilität für Afrika</STI.ART><ALINEA><P>In den Intra-AKP-Richtprogrammen werden Mittel für die Friedensfazilität für Afrika vorgemerkt. Diese Finanzierung kann im Rahmen der regionalen Richtprogramme ergänzt werden. Es gilt das im Folgenden dargelegte besondere Verfahren:</P><?PAGE NO='19'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Auf Antrag der Afrikanischen Union, der vom AKP- Botschafterausschuss unterstützt wird, arbeitet die Kommission Mehrjahresaktionsprogramme aus, in denen die Ziele, der Geltungsbereich und die Art der möglichen Maßnahmen und die Durchführungsmodalitäten aufgeführt sind; für die Berichte wird auf Ebene der jeweiligen Maßnahme eine gemeinsame Aufmachung festgelegt. In einem Anhang zu jedem Aktionsprogramm werden die besonderen Beschlussfassungsverfahren für jeden möglichen Typ von Maßnahmen entsprechend deren Art, Umfang und Dringlichkeit beschrieben.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Die Aktionsprogramme einschließlich des unter Buchstabe a genannten Anhangs sowie alle Änderungen daran werden in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen und vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee erörtert und vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens gebilligt, bevor sie von der Kommission angenommen werden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Die Aktionsprogramme ohne den unter Buchstabe a genannten Anhang bilden die Grundlage für das Finanzierungsabkommen, das zwischen der Kommission und der Afrikanischen Union geschlossen wird.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Für jede im Rahmen des Finanzierungsabkommens durchzuführende Maßnahme ist die vorherige Genehmigung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erforderlich; die zuständigen Arbeitsgruppen des Rates werden rechtzeitig vor Übermittlung der Maßnahmen an das Politische und Sicherheitspolitische Komitee entsprechend den besonderen Beschlussfassungsverfahren nach Buchstabe a unterrichtet oder — zumindest wenn es um die Finanzierung neuer friedensfördernder Maßnahmen geht — konsultiert, damit sichergestellt ist, dass neben der militärischen und der sicherheitspolitischen Dimension auch entwicklungsrelevante und finanzielle Aspekte der geplanten Maßnahmen berücksichtigt werden. Hierbei wird unbeschadet der Finanzierung friedensfördernder Maßnahmen als öffentliche Entwicklungshilfe anerkannten Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit geschenkt.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Zur Unterrichtung des Rates arbeitet die Kommission auf Ersuchen des Rates oder des EEF-Ausschusses jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Verwendung der Mittel aus, wobei zwischen Mittelbindungen und Auszahlungen, die im Rahmen der ODA vorgenommenen werden, und solchen, die nicht im Rahmen der ODA erfolgen, unterschieden wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Am Ende des ersten Mehrjahresaktionsprogramms überprüfen die Union und ihre Mitgliedstaaten die Ergebnisse und Verfahren der Friedensfazilität für Afrika und erörtern Optionen für die künftige Finanzierung. Um die Friedensfazilität für Afrika auf eine solidere Grundlage zu stellen, erörtern sie dabei die Finanzierung der friedensfördernden Maßnahmen, einschließlich der über den EEF finanzierten Maßnahmen, und die Frage, wie die Union friedensfördernde Maßnahmen unter afrikanischer Führung über das Jahr 2020 hinaus nachhaltig unterstützen kann. Darüber hinaus nimmt die Kommission spätestens im Jahr 2018 eine Evaluierung der Fazilität vor.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Ausschuss für die Investitionsfazilität</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der durch Artikel 9 des Internen Abkommens bei der EIB eingerichtete Ausschuss für die Investitionsfazilität (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>IF-Ausschuss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/>) besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission. Ein Beobachter des Generalsekretariats des Rates und<?PAGE NO='20'?> ein Beobachter des Europäischen Auswärtigen Dienstes werden zu den Sitzungen eingeladen. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission bestellen einen Vertreter und benennen einen Stellvertreter. Um die Kontinuität der Ausschussarbeit zu wahren, wird der Vorsitzende des IF-Ausschusses für einen Zeitraum von zwei Jahren von den Mitgliedern des IF-Ausschusses aus ihrem Kreise gewählt. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des IF-Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Nur von den Mitgliedstaaten bestellte Mitglieder des IF-Ausschusses oder deren Stellvertreter sind stimmberechtigt.</ALINEA><ALINEA>Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des IF-Ausschusses auf der Grundlage eines von der EIB nach Konsultation der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags einstimmig an.</ALINEA><ALINEA>Der IF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Die Stimmen werden nach Artikel 8 des Internen Abkommens gewogen.</ALINEA><ALINEA>Der IF-Ausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Auf Antrag der EIB oder der Ausschussmitglieder können entsprechend der Geschäftsordnung weitere Sitzungen anberaumt werden. Außerdem kann der IF-Ausschuss zu den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen im schriftlichen Verfahren Stellung nehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der IF-Ausschuss verabschiedet</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die operativen Leitlinien für den Einsatz der Investitionsfazilität,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Investitionsstrategien und die Wirtschaftspläne der Investitionsfazilität (IF), einschließlich der Leistungsindikatoren, auf der Grundlage der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens von Cotonou und der allgemeinen Grundsätze der Entwicklungspolitik der Union,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Jahresberichte über die IF,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>alle allgemeinen Grundsatzpapiere zur IF, einschließlich der Evaluierungsberichte.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Der IF-Ausschuss nimmt Stellung zu</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Vorschlägen für die Gewährung einer Zinsvergütung gemäß Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens. In diesen Fällen nimmt der IF-Ausschuss auch zur Verwendung einer solchen Zinsvergütung Stellung,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Vorschlägen für IF-Investitionen in Projekte, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>anderen Vorschlägen im Zusammenhang mit der IF nach den allgemeinen Grundsätzen der operativen IF-Leitlinien,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Vorschlägen im Zusammenhang mit der Entwicklung des EIB-Rahmens für Ergebnismessung, soweit ein solcher Rahmen auf Maßnahmen nach dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen anwendbar ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?PAGE NO='21'?><ALINEA>Um das Genehmigungsverfahren für weniger umfangreiche Maßnahmen zu straffen, kann der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu Vorschlägen der EIB für eine Globalzuweisung (Zinsvergütungen, technische Hilfe) oder eine Globalgenehmigung (Darlehen, Eigenkapital) abgeben, deren Teilbeträge anschließend ohne eine weitere Stellungnahme des IF-Ausschusses und/oder der Kommission von der EIB einzelnen Projekten nach den in der Globalzuweisung oder -genehmigung vorgesehenen Kriterien, einschließlich des Höchstbetrags pro Projekt, zugewiesen werden.</ALINEA><ALINEA>Darüber hinaus können die Leitungsgremien der EIB von Zeit zu Zeit beantragen, dass der IF-Ausschuss eine Stellungnahme zu allen Finanzierungsvorschlägen oder zu bestimmten Kategorien von Finanzierungsvorschlägen abgibt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die EIB unterbreitet dem IF-Ausschuss rechtzeitig alle Fragen, für die nach den Absätzen 2 bzw. 3 seine Zustimmung oder Stellungnahme erforderlich ist. Alle Vorschläge, die dem IF-Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt werden, werden im Einklang mit den in den operativen IF-Leitlinien niedergelegten einschlägigen Kriterien und Grundsätzen unterbreitet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die EIB arbeitet eng mit der Kommission zusammen und stimmt ihre Maßnahmen gegebenenfalls mit anderen Gebern ab. Insbesondere gilt Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die EIB erstellt oder überarbeitet gemeinsam mit der Kommission die in Absatz 2 Buchstabe a genannten operativen IF-Leitlinien. Die EIB ist für die Einhaltung der Leitlinien verantwortlich und stellt sicher, dass die von ihr unterstützten Projekte mit den internationalen Sozial- und Umweltstandards übereinstimmen und mit den Zielen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, den allgemeinen Grundsätzen der Entwicklungspolitik der Union sowie mit den einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategien im Einklang stehen.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Die EIB ersucht die Kommission bei der Ausarbeitung von Investitionsstrategien, Wirtschaftsplänen und allgemeinen Grundsatzpapieren um Stellungnahme.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Die EIB unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 über die von ihr verwalteten Projekte. Im Stadium der Projektbewertung ersucht sie die Kommission um Stellungnahme zur Kohärenz der Projekte mit der einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategie oder gegebenenfalls mit den allgemeinen Zielen der IF.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Außer im Fall von Zinsvergütungen, die Gegenstand einer Globalzuweisung gemäß Absatz 3 Buchstabe a sind, ersucht die EIB die Kommission im Stadium der Projektbewertung auch um Zustimmung zu Zinsvergütungsvorschlägen für den IF-Ausschuss mit Blick auf ihre Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und mit den in den operativen IF-Leitlinien festgelegten Kriterien.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Hat die Kommission innerhalb von drei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags keine ablehnende Stellungnahme abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschlag befürwortet oder diesem zugestimmt hat. Was die Stellungnahme zu Projekten des Finanzsektors oder des öffentlichen Sektors sowie die Zustimmungen zu Zinsvergütungen anbelangt, so kann die Kommission darum ersuchen, dass ihr der endgültige Projektvorschlag zwei Wochen vor Übermittlung an den IF-Ausschuss zur Stellungnahme oder Zustimmung vorgelegt wird.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='22'?><PARAG IDENTIFIER="016.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die EIB unternimmt keinen der in Absatz 3 Buchstaben a, b und c angeführten Schritte, solange der IF-Ausschuss keine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.</ALINEA><ALINEA>Hat der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme abgegeben, so beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren über den Vorschlag. Sie kann insbesondere beschließen, den Vorschlag nicht weiter zu verfolgen. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über Fälle, in denen sie beschlossen hat, die Vorschläge nicht weiter zu verfolgen.</ALINEA><ALINEA>Bei Darlehen aus Eigenmitteln und bei IF-Investitionen, für die keine Stellungnahme des IF-Ausschusses erforderlich ist, beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren und — im Fall der IF — im Einklang mit den operativen IF-Leitlinien und der vom IF-Ausschuss verabschiedeten Investitionsstrategien über den Vorschlag.</ALINEA><ALINEA>Ungeachtet einer ablehnenden Stellungnahme des IF-Ausschusses zu einem Zinsvergütungsvorschlag kann die EIB das betreffende Darlehen ohne Zinsvergütung gewähren. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, auf diese Weise mit dem Darlehen vorzugehen.</ALINEA><ALINEA>Die EIB kann vorbehaltlich der in den operativen IF-Leitlinien festgelegten Bedingungen und mit der Maßgabe, dass das wesentliche Ziel des Darlehens oder der IF-Investition unverändert bleibt, beschließen, die Bedingungen von IF-Darlehen oder IF-Investitionen zu ändern, zu denen der IF-Ausschuss nach Absatz 3 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, oder von Darlehen, bei denen der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu einer Zinsvergütung abgegeben hat. Insbesondere kann die EIB beschließen, den Betrag des Darlehens oder der IF-Investition um bis zu 20 % zu erhöhen.</ALINEA><ALINEA>Eine solche Erhöhung kann für Projekte mit Zinsvergütung nach Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu einer proportionalen Erhöhung der Zinsvergütung führen. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, auf diese Weise vorzugehen. Für Projekte gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, für die eine Erhöhung der Zinsvergütung beantragt wurde, wird der IF-Ausschuss um Stellungnahme ersucht, bevor die EIB weitere Schritte unternimmt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die EIB verwaltet IF-Investitionen und alle für Rechnung der IF gehaltenen Mittel im Einklang mit den Zielen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens. Sie kann insbesondere in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen der juristischen Personen mitwirken, bei denen die IF-Mittel angelegt sind, und kann im Einklang mit den operativen IF-Leitlinien hinsichtlich der für Rechnung der IF gehaltenen Rechte Vergleiche abschließen, Entlastung erteilen und diese Rechte ändern.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL V</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">SCHLUSSBESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Beteiligung von Drittländern oder -regionen</STI.ART><ALINEA>Um die Kohärenz und Wirksamkeit der Unionshilfe zu gewährleisten, kann die Kommission beschließen, dass andere Entwicklungsländer als AKP-Staaten sowie Organisationen für regionale Integration mit AKP-Beteiligung, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern<?PAGE NO='23'?> und für Unionshilfe im Rahmen der Finanzierungsinstrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns in Betracht kommen, Mittel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Internen Abkommens erhalten können, wenn das betreffende Projekt oder Programm regionalen oder grenzübergreifenden Charakter hat und mit Artikel 6 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens in Einklang steht. Die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), die für Unionshilfe gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates<NOTE NOTE.ID="E0018" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Beschluss des Rates 2013/755/EU vom <DATE ISO="20131125">25. November 2013</DATE> über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Übersee-Assoziationsbeschluss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/>) (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20131219" NO.OJ="344" PAGE.FIRST="1">ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> in Betracht kommen, sowie die Unionsgebiete in äußerster Randlage können ebenfalls an Projekten oder Programmen der regionalen Zusammenarbeit teilnehmen; die Finanzierung der Teilnahme dieser Länder und Gebiete erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Internen Abkommens bereitgestellt werden. Das Ziel einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Gebieten in äußerster Randlage der Union, den ÜLG und den AKP-Staaten sollte berücksichtigt werden, und gegebenenfalls sind Koordinierungsmechanismen einzurichten. Vorkehrungen für eine solche Finanzierung und die in der Finanzregelung für den in der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0019" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom <DATE ISO="20080218">18. Februar 2008</DATE> über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20080319" NO.OJ="078" PAGE.FIRST="1">ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> genannten Finanzierungsformen können in den Strategiepapieren und den Mehrjahresrichtprogrammen sowie im Rahmen der in Artikel 9 vorgesehenen Aktionsprogramme und Maßnahmen getroffen werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung der EEF-Unterstützung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission und die EIB überwachen regelmäßig ihre Tätigkeiten und finanzierten Maßnahmen und überprüfen die Fortschritte im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse. Die Kommission führt ferner — gegebenenfalls im Wege unabhängiger externer Evaluierungen — Evaluierungen der Wirkung und Wirksamkeit ihrer sektorbezogenen Strategien und Maßnahmen sowie der Wirksamkeit der Programmierung durch. Vorschläge des Rates für unabhängige externe Evaluierungen werden gebührend berücksichtigt. Die Evaluierungen sollten anhand der Grundsätze des OECD/DAC für bewährte Vorgehensweisen erfolgen; dabei wird angestrebt, sich zu vergewissern, ob die spezifischen Ziele unter Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung erreicht worden sind, Empfehlungen zu formulieren und Nachweise zu erbringen, um Lernvorgänge im Hinblick auf die Verbesserung künftiger Maßnahmen zu erleichtern. Diese Evaluierungen erfolgen anhand von vorab festgelegten, deutlichen, transparenten und gegebenenfalls länderspezifischen und messbaren Indikatoren.</ALINEA><ALINEA>Die EIB unterrichtet die Kommission und die Mitgliedstaaten nach den in den operativen Leitlinien der IF festgelegten Verfahren regelmäßig über die Durchführung der Projekte, die aus den von ihr verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission übermittelt ihre Evaluierungsberichte zusammen mit der Reaktion der Dienststellen auf die wichtigsten Empfehlungen den Mitgliedstaaten — über den EEF-Ausschuss — sowie der EIB zur<?PAGE NO='24'?> Kenntnisnahme. Jede Evaluierung, einschließlich Empfehlungen und Folgemaßnahmen, kann auf Antrag eines Mitgliedstaats im Ausschuss erörtert werden. In einem solchem Fall erstattet die Kommission dem EEF-Ausschuss nach einem Jahr Bericht über die Umsetzung der vereinbarten Folgemaßnahmen. Die Ergebnisse fließen in die Programmgestaltung und Mittelzuweisung ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Akteure in angemessener Weise an der Evaluierung der nach dieser Verordnung gewährten Hilfe der Union und kann gegebenenfalls gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten, anderen Gebern und den Entwicklungspartnern anstreben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission prüft die Fortschritte bei der Durchführung des EEF, einschließlich der Mehrjahresrichtprogramme, und übermittelt dem Rat ab 2016 einen jährlichen Bericht über die Durchführung. Der Bericht umfasst eine Analyse der wichtigsten Outputs und Ergebnisse und geht, soweit möglich, der Frage nach, wie sich die Finanzhilfe der Union ausgewirkt hat. Zu diesem Zweck wird ein Ergebnisrahmen geschaffen. Der Bericht wird auch dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der Jahresbericht enthält ferner Informationen über die im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, die Ergebnisse von Monitoring und Evaluierung, die Beteiligung der maßgeblichen Entwicklungspartner und die nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen aufgeschlüsselte Ausführung der Mittelbindungen und Mittel für Zahlungen. Darüber hinaus enthält er eine qualitative Analyse der ursprünglich angestrebten und tatsächlich erzielten Ergebnisse, die sich u. a. auf Daten der Monitoringsysteme stützt, sowie eine Aufbereitung der gewonnenen Erkenntnisse.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>In dem Bericht werden, soweit wie möglich, spezifische und messbare Indikatoren für die Rolle der Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens verwendet. In den Bericht fließen die wichtigsten Erkenntnisse und die Folgemaßnahmen ein, die aufgrund der Empfehlungen aus den Evaluierungen der vorangegangenen Jahre getroffen wurden. Soweit möglich und relevant, wird in dem Bericht auch bewertet, ob die Grundsätze zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe, auch bei innovativen Finanzinstrumenten, eingehalten wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Union und ihre Mitgliedstaaten führen spätestens bis Ende 2018 eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Wirkungen der Hilfe anhand von Indikatoren für den Output und die direkte und längerfristige Wirkung bewertet werden, um die Effizienz der eingesetzten Mittel sowie die Wirksamkeit des EEF zu messen. Dabei wird auch überprüft, inwieweit die finanzierten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der in der Agenda für den Wandel festgelegten Prioritäten der Union beigetragen haben. Die Überprüfung erfolgt auf Vorschlag der Kommission.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die EIB übermittelt dem IF-Ausschuss Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der IF. Im Einklang mit Artikel 6b des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird nach Ablauf der Hälfte sowie am Ende der Laufzeit des EEF eine gemeinsame Überprüfung der Gesamtleistung der IF vorgenommen. Die Halbzeitüberprüfung wird von unabhängigen externen Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der EIB durchgeführt und dem IF-Ausschuss vorgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='25'?><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt</STI.ART><ALINEA>Eine jährliche Schätzung der Gesamtausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt wird auf der Grundlage der angenommenen Richtprogrammierungsdokumente vorgenommen. Die im Rahmen des EEF bereitgestellten Mittel unterliegen einem jährlichen Ausgabenverfolgungssystem auf der Grundlage der OECD-Methode (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Rio-Marker<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/>), das in die bestehende Methode für das Leistungsmanagement bei Programmen der Union integriert ist, um die in den Evaluierungs- und Jahresberichten verzeichneten Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt auf der Ebene der in Artikel 9 genannten Aktionsprogramme, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen zu quantifizieren; dabei ist der Rückgriff auf etwaige präzisere Methoden nicht ausgeschlossen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Europäischer Auswärtiger Dienst</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates<NOTE NOTE.ID="E0020" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Beschluss des Rates 2010/427/EU vom <DATE ISO="20100726">26. Juli 2010</DATE> über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20100803" NO.OJ="201" PAGE.FIRST="30">ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> angewandt.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL></CONS.DOC></CONS.ACT>