<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20190726" CONSLEG.REF="2003L0010" DATE.LAST.MOD="20190725" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="DIR" PROD.SEQ="003.001.0" START.DATE="20190726"/><INFO.PROD PROD.DATE="20190726" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2003L0010DE0030010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20190726">20190726</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>11</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>11</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="DIR"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>042</NO.OJ><YEAR>2003</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>38</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20030215">20030215</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0014</NO.SEQ><PAGE.FIRST>38</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>44</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>7</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>10</NO.CURRENT><YEAR>2003</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32003L0010</NO.CELEX><DATE ISO="20030206">20030206</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2003/10/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom 6. Februar 2003</P><P>über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)</P><P>(17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>165</NO.OJ><YEAR>2007</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>21</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20070627">20070627</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>21</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>24</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>30</NO.CURRENT><YEAR>2007</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32007L0030</NO.CELEX><DATE ISO="20070620">20070620</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2007/30/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20070620">20. Juni 2007</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>311</NO.OJ><YEAR>2008</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20081121">20081121</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>54</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>54</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1137</NO.CURRENT><YEAR>2008</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32008R1137</NO.CELEX><DATE ISO="20081022">20081022</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EG) Nr. 1137/2008 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20081022">22. Oktober 2008</DATE></P><P>zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle</P><P>Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Erster Teil</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>198</NO.OJ><YEAR>2019</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>241</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><EEA/><DATE ISO="20190725">20190725</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0006</NO.SEQ><PAGE.FIRST>241</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>344</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>104</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1243</NO.CURRENT><YEAR>2019</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32019R1243</NO.CELEX><DATE ISO="20190620">20190620</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) 2019/1243 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20190620">20. Juni 2019</DATE></P><P>zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2003/10/EG <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom 6. Februar 2003</P><P>über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)</P><P>(17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>ABSCHNITT I</P></TI><STI><P>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Ziel und Geltungsbereich</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Mit dieser Richtlinie, der 17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die Gefährdung des Gehörs, festgelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen der als Gefahrenindikator verwendeten physikalischen Größen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Spitzenschalldruck (p<HT TYPE="SUB">peak</HT>): Höchstwert des momentanen C-frequenzbewerteten Schalldrucks;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Tages-Lärmexpositionspegel (L<HT TYPE="SUB">EX,8h</HT>) (in dB(A) bezogen auf 20 μPa): der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6. Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Wochen-Lärmexpositionspegel (L<HT TYPE="SUB">EX,8h</HT>): der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999: 1990, Abschnitt 3.6 (Anmerkung 2).</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='3'?><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für diese Richtlinie werden die Expositionsgrenzwerte und die Auslösewerte in Bezug auf die Tages-Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruck wie folgt festgesetzt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Expositionsgrenzwerte: L<HT TYPE="SUB">EX,8h</HT> = 87 dB(A) bzw. p<HT TYPE="SUB">peak</HT> = 200 Pa<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>140 dB (C) bezogen auf 20 μPa.</P></NOTE></TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Obere Auslösewerte: L<HT TYPE="SUB">EX,8h</HT> = 85 dB(A) bzw. p<HT TYPE="SUB">peak</HT> = 140 Pa<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>137 dB (C) bezogen auf 20 μPa.</P></NOTE></TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Untere Auslösewerte: L<HT TYPE="SUB">EX,8h</HT> = 80 dB(A) bzw. P<HT TYPE="SUB">peak</HT> = 112 Pa<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>135 dB (C) bezogen auf 20 μPa.</P></NOTE></TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Feststellung der effektiven Exposition der Arbeitnehmer unter Anwendung der Expositionsgrenzwerte wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes des Arbeitnehmers berücksichtigt. Bei den Auslösewerten wird die Wirkung eines solchen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unter hinreichend begründeten Umständen können die Mitgliedstaaten für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels den Wochen-Lärmexpositionspegel verwenden, sofern</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionsgrenzwert von 87 dB(A) nicht überschreitet, was durch eine geeignete Messung nachzuweisen ist, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>ABSCHNITT II</P></TI><STI><P>PFLICHTEN DER ARBEITGEBER</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Ermittlung und Bewertung der Risiken</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung des Lärms vor, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Methoden und Geräte müssen den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte.</ALINEA><ALINEA>Diese Methoden und Geräte müssen es ermöglichen, die in Artikel 2 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die in Artikel 3 festgesetzten Werte überschritten wurden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='4'?><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die verwendeten Methoden können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Arbeitnehmers repräsentativ sein muss.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bewertungen und Messungen nach Absatz 1 müssen in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant und durchgeführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen entsprechend befähigten Dienste oder Personen insbesondere Artikel 7 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen ist. Die aus den Bewertungen und/oder Messungen der Exposition gegenüber Lärm resultierenden Daten werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Anwendung dieses Artikels wird bei der Bewertung der Messergebnisse den Ungenauigkeiten bei der Messung, die entsprechend den Gepflogenheiten im Messwesen bestimmt werden, Rechnung getragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbesondere Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Vibrationen, soweit dies technisch durchführbar ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die Angaben des Herstellers der Arbeitsmittel über Lärmemissionen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel, die so ausgelegt sind, dass die Lärmerzeugung verringert wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>die Ausdehnung der Exposition gegenüber Lärm über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung sowie, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichte Informationen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>die Verfügbarkeit von Gehörschutzeinrichtungen mit einer angemessenen dämmenden Wirkung.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Der Arbeitgeber muss im Besitz einer Risikobewertung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/391/EWG sein und ermitteln, welche Maßnahmen gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 der vorliegenden Richtlinie zu treffen sind. Die Risikobewertung ist gemäß einzelstaatlichen Vorschriften und Praktiken auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren. Die Risikobewertung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet sein könnte, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='5'?><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Einwirkung von Lärm am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden.</ALINEA><ALINEA><P>Die Verringerung dieser Gefährdung stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG; dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Lärm verringern;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst geringen Lärm erzeugen, einschließlich der Möglichkeit, den Arbeitnehmern Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, für welche Gemeinschaftsvorschriften mit dem Ziel oder der Auswirkung gelten, die Exposition gegenüber Lärm zu begrenzen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>angemessene Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer in der ordnungsgemäßen Handhabung der Arbeitsmittel zur weitestgehenden Verringerung ihrer Lärmexposition;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>technische Lärmminderung:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Luftschallminderung, z. B. durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Körperschallminderung, z. B. durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>arbeitsorganisatorische Lärmminderung:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>zweckmäßige Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Auf der Grundlage der Risikobewertung gemäß Artikel 4 muss der Arbeitgeber, sobald die oberen Auslösewerte überschritten werden, ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber Lärm ausarbeiten und durchführen, wobei insbesondere die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Auf der Grundlage der Risikobewertung gemäß Artikel 4 werden Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer Lärmpegeln ausgesetzt sein können, welche die oberen Auslösewerte überschreiten, mit einer geeigneten Kennzeichnung versehen. Die betreffenden Bereiche werden ferner abgegrenzt und der Zugang zu ihnen wird eingeschränkt, wenn dies technisch möglich und aufgrund des Expositionsrisikos gerechtfertigt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Werden einem Arbeitnehmer aufgrund der Art der Tätigkeit vom Arbeitgeber Ruheeinrichtungen zur Verfügung gestellt, so ist der Lärm in diesen Einrichtungen so weit zu verringern, dass er mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung im Einklang steht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>In Anwendung von Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG passt der Arbeitgeber die Maßnahmen im Sinne des vorliegenden Artikels den Erfordernissen der Arbeitnehmer an, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='6'?><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Persönlicher Schutz</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden, so wird gemäß der Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19891230" NO.OJ="393" PAGE.FIRST="18">ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> und gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG den Arbeitnehmern ein geeigneter, ordnungsgemäß angepasster persönlicher Gehörschutz unter folgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt und von ihnen benutzt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Wenn die Exposition gegenüber Lärm die unteren Auslösewerte überschreitet, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern persönlichen Gehörschutz zur Verfügung.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Wenn die Exposition gegenüber Lärm die oberen Auslösewerte erreicht oder überschreitet, ist persönlicher Gehörschutz zu verwenden.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Der persönliche Gehörschutz ist so auszuwählen, dass durch ihn die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Arbeitgeber unternimmt alle Anstrengungen, um für die Verwendung des Gehörschutzes zu sorgen, und ist für die Prüfung der Wirksamkeit der gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen verantwortlich.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Begrenzung der Exposition</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unter keinen Umständen dürfen bei der gemäß Artikel 3 Absatz 2 festgestellten Exposition der Arbeitnehmer die Expositionsgrenzwerte überschritten werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wird ungeachtet der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen eine Exposition festgestellt, die über den Expositionsgrenzwerten liegt, so werden vom Arbeitgeber</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>unverzüglich Maßnahmen ergriffen, um die Exposition auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Gründe für die Überschreitung des Expositionsgrenzwerts ermittelt,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen angepasst, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer</STI.ART><ALINEA><P>Unbeschadet der Artikel 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die bei der Arbeit einer Lärmbelastung in Höhe der unteren Auslösewerte oder darüber ausgesetzt sind, und/oder ihre Vertreter Informationen und eine Unterweisung im Zusammenhang mit den durch die Exposition gegenüber Lärm entstehenden Risiken erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die Art derartiger Risiken;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='7'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die aufgrund dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Lärm, einschließlich der Umstände, unter denen die Maßnahmen angewandt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die in Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen des Lärms gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und potenziellen Gefahr;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die korrekte Verwendung des Gehörschutzes;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>das Erkennen und Melden der Anzeichen von Gehörschädigungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf Gesundheitsüberwachung haben, und den Zweck der Gesundheitsüberwachung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Exposition gegenüber Lärm.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer</STI.ART><ALINEA><P>Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den von dieser Richtlinie erfassten Fragen erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG, insbesondere:</P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die Bewertung von Risiken und die Ermittlung der zu treffenden Maßnahmen gemäß Artikel 4;</P></ITEM><ITEM><P>die Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung durch Lärm gemäß Artikel 5;</P></ITEM><ITEM><P>die Auswahl persönlicher Gehörschutzeinrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c).</P></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>ABSCHNITT III</P></TI><STI><P>SONSTIGE BESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Gesundheitsüberwachung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 89/391/EWG treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen, um eine angemessene Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer in den Fällen sicherzustellen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung nach Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie eine Gefährdung ihrer Gesundheit erkennen lässt. Diese Vorkehrungen, einschließlich der Anforderungen für die Gesundheitsakten sowie deren Verfügbarkeit, werden entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten eingeführt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Arbeitnehmer, der über den oberen Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt ist, hat Anspruch darauf, dass sein Gehör von einem Arzt oder unter der Verantwortung eines Arztes von einer anderen entsprechend qualifizierten Person gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten untersucht wird. Vorbeugende audiometrische Untersuchungen stehen auch denjenigen Arbeitnehmern<?PAGE NO='8'?> zur Verfügung, die über den unteren Auslösewerten liegendem Lärm ausgesetzt sind, wenn die Bewertung und die Messung nach Artikel 4 Absatz 1 auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten.</ALINEA><ALINEA>Ziel der Untersuchungen ist es, eine Frühdiagnose jeglichen lärmbedingten Gehörverlusts zu stellen und die Funktion des Gehörs zu erhalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass für jeden Arbeitnehmer, der der Gesundheitsüberwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt, persönliche Gesundheitsakten geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist.</ALINEA><ALINEA>Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen eine Kopie der entsprechenden Akten zu übermitteln. Der einzelne Arbeitnehmer erhält auf Verlangen Einsicht in seine persönlichen Gesundheitsakten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ergibt die Überwachung des Gehörs, dass ein Arbeitnehmer an einer bestimmbaren Gehörschädigung leidet, so überprüft ein Arzt oder, falls dieser es als erforderlich erachtet, ein Spezialist, ob die Schädigung möglicherweise das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist. Trifft dies zu, so gilt Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der Arbeitnehmer wird von dem Arzt oder einer anderen entsprechend qualifizierten Person über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Der Arbeitgeber</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>überprüft die gemäß Artikel 4 vorgenommene Risikobewertung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>überprüft die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung gemäß den Artikeln 5 und 6;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>berücksichtigt den Rat des Arbeitsmediziners oder einer anderen entsprechend qualifizierten Person oder der zuständigen Behörde und führt alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung gemäß den Artikeln 5 und 6 durch, wozu auch die Möglichkeit zählt, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Risiko einer weiteren Exposition besteht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>trifft Vorkehrungen für eine systematische Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert waren.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Ausnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unter außergewöhnlichen Umständen, in denen aufgrund der Art der Tätigkeit bei uneingeschränkter und ordnungsgemäßer Verwendung eines persönlichen Gehörschutzes größere Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken zu erwarten sind als bei einem Verzicht auf einen solchen Schutz, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie zu Artikel 7 gewähren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 werden von den Mitgliedstaaten nach der Anhörung der Sozialpartner und, sofern dies angebracht ist, der zuständigen medizinischen Stellen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten gewährt. Diese Ausnahmen müssen mit Auflagen verbunden sein, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden und dass für die betreffenden Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung durchgeführt wird. Diese Ausnahmen werden alle vier Jahre überprüft, und sie werden aufgehoben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='9'?><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle vier Jahre eine Übersicht über die Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 unter Angabe der genauen Gründe und Umstände, die sie zur Gewährung dieser Ausnahmen veranlasst haben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O003001M001000" IDREF="C003001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1243" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:III;PT:11;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Änderungen der Richtlinie</STI.ART><ALINEA>Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen dieser Richtlinie zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt, die Entwicklung der harmonisierten europäischen Normen oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet des Lärms zu berücksichtigen.</ALINEA><ALINEA>Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 12b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C003001M001000" IDREF="O003001M001000"?><?CLG.MDFO ID="O003001M002000" IDREF="C003001M002000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1243" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:III;PT:11;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="012A"><TI.ART>Artikel 12a</TI.ART><STI.ART>Ausübung der Befugnisübertragung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012A.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012A.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem <DATE ISO="20190726">26. Juli 2019</DATE> übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012A.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012A.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom <DATE ISO="20160413">13. April 2016</DATE> über bessere Rechtsetzung<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20160512" NO.OJ="123" PAGE.FIRST="1">ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> enthaltenen Grundsätzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012A.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012A.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses<?PAGE NO='10'?> Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012B"><TI.ART>Artikel 12b</TI.ART><STI.ART>Dringlichkeitsverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012B.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012B.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 12a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C003001M002000" IDREF="O003001M002000"?><?CLG.MDFO ID="O003001M003000" IDREF="C003001M003000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R1243" ACTIVE.LOC="AR:1 .AND. AX:0;PT:III;PT:11;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Ausschussverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission wird von dem in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Ausschuss unterstützt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C003001M003000" IDREF="O003001M003000"?><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Kodex</STI.ART><ALINEA>Bei der Anwendung dieser Richtlinie arbeiten die Mitgliedstaaten in Konsultation mit den Sozialpartnern und im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten einen Kodex für einen praktischen Leitfaden aus, um Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Musik- und Unterhaltungssektor zu helfen, den gesetzlichen Verpflichtungen, wie sie in dieser Richtlinie festgelegt sind, zu entsprechen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Aufhebung</STI.ART><ALINEA>Die Richtlinie 86/188/EWG wird mit Wirkung ab dem in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>ABSCHNITT IV</P></TI><STI><P>SCHLUSSBESTIMMUNGEN</P></STI></TITLE><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32007L0030" ACTIVE.LOC="AR:3;PT:19" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Berichte</STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an. Der Bericht enthält eine Darlegung der bewährten Verfahren zur Vermeidung von gesundheitsschädlichem Lärm und anderer Formen der Arbeitsorganisation sowie der von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Maßnahmen, um die Kenntnis dieser bewährten Verfahren zu verbreiten.</ALINEA><ALINEA>Ausgehend von diesen Berichten nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung der Durchführung dieser Richtlinie, auch unter Berücksichtigung von Forschung und wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie unter anderem der Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Sektoren Musik und Unterhaltung, vor. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz darüber; sie schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Umsetzung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 15. Februar 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.</ALINEA><?PAGE NO='11'?><ALINEA>Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Zur Berücksichtigung besonderer Umstände können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine zusätzliche Frist von fünf Jahren ab dem 15. Februar 2006, d. h. eine Gesamtfrist von acht Jahren, für die Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 7 in Bezug auf die Besatzungen von Seeschiffen in Anspruch nehmen.</ALINEA><ALINEA>Um die Ausarbeitung eines Kodex für einen praktischen Leitfaden für die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu ermöglichen, können die Mitgliedstaaten von einem Übergangszeitraum von maximal zwei Jahren ab 15. Februar 2006, d h. von insgesamt fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie, Gebrauch machen, um dieser Richtlinie im Hinblick auf den Musik- und Unterhaltungssektor zu entsprechen, und zwar unter der Voraussetzung, dass in diesem Zeitraum die bereits in den einzelnen Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Personal in diesen Sektoren erreichten Schutzniveaus erhalten bleiben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft</HT>.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS></CONS.DOC></CONS.ACT>