Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über angeschaltete Telekommunikationsgeräte und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität"
Amtsblatt Nr. C 073 vom 09/03/1998 S. 0010
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über angeschaltete Telekommunikationsgeräte und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität" (98/C 73/02) Der Rat beschloß am 27. Juni 1997, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 a des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 5. November 1997 an. Berichterstatter war Herr Green. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 350. Plenartagung (Sitzung vom 10. Dezember 1997) mit 95 gegen 2 Stimmen folgende Stellungnahme. 1. Einleitung 1.1. Der erste Schritt zur Harmonisierung des europäischen Marktes für Telekommunikationsgeräte wurde 1983 unternommen. 1985 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Prüfergebnisse von Telekommunikationsgeräten, der als Richtlinie 86/361/EWG () des Rates verabschiedet wurde. Diese wurde abgelöst durch die Richtlinie 91/263/EWG () über Telekommunikationsendeinrichtungen, mit der eine harmonisierte Regelung für das gesamte Allgemeinzulassungsverfahren einschließlich der Markteinführung und Inbetriebnahme von Endgeräten eingeführt wurde. Mit der Richtlinie 93/97/EWG () wurde der Geltungsbereich der Richtlinie 91/263/EWG auf alle Satellitenfunkanlagen ausgedehnt. 1.2. Angesichts der Beschleunigung des technischen Fortschritts müssen die bestehenden Rechtsvorschriften von Grund auf revidiert werden. Der Zeitaufwand bei der Ausarbeitung der in den Richtlinien 91/263/EWG und 93/97/EWG geforderten rechtlichen Maßnahmen ist im Vergleich zur Lebensdauer der Geräte von nicht mehr als drei Jahren zu lang. Die Liberalisierung der Infrastrukturen und die Deregulierung des Dienstleistungsmarktes ab Januar 1998 haben ein überaus wettbewerbsorientiertes und dynamisches Umfeld geschaffen. Daher hat die Kommission tiefgreifende Änderungen an den Gemeinschaftsvorschriften über Telekommunikationsgeräte vorgeschlagen. Mit diesem Richtlinienvorschlag soll ein Umfeld geregelt werden, in dem Netze, Dienste und Endeinrichtungen im Wettbewerb angeboten werden. 2. Der Vorschlag der Kommission 2.1. Mit dem Kommissionsvorschlag soll ein ordnungspolitischer Rahmen für die Markteinführung, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme angeschalteter Telekommunikationsgeräte (ATG) (), die den grundlegenden Anforderungen entsprechen, geschaffen werden. 2.2. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinien 91/263/EWG und 93/97/EWG. Ihr Geltungsbereich wurde erweitert, so daß sie sich sowohl auf "nichtharmonisierte" Produktbereiche als auch auf Geräte erstreckt, für die harmonisierte Vorschriften oder Normen existieren. Sie tritt an die Stelle der gegenwärtigen nationalen Zulassungsregelungen in den nichtharmonisierten Bereichen. Der Geltungsbereich wird darüber hinaus erweitert auf Funkgeräte aller Art mit Ausnahme von Funkgeräten, die ausschließlich zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit verwendet werden. 2.3. Um Flexibilität bei der Anwendung der vorgeschlagenen Richtlinie zu erreichen und auch künftige innovative Netz- und Gerätetypen abdecken zu können, werden die grundlegenden Anforderungen für ATG in allgemeinen Zügen festgelegt. Ein sogenannter TCAM-Ausschuß () berät die Kommission ggf. bei der Identifizierung und Festlegung der spezifischen Anforderungen für jeden ATG-Typ. 2.4. Aufgrund der Erfahrungen mit den gegenwärtigen Vorschriften schlägt die Kommission eine einfachere Auslegung des Begriffs "grundlegende Anforderungen" als in den Richtlinien 91/263/EWG und 93/97/EWG vor. Die früheren Anforderungen zur Verhütung von Schäden am Netz und zum ordnungsgemäßen Zusammenwirken mit dem Netz sind entfallen. In einigen Fällen können ATG allein auf der Grundlage der Sicherheits- und der EMV-Anforderungen () auf den Markt gebracht werden. Allerdings können andere grundlegende Anforderungen hinzukommen, wie z. B. die Verhütung von Beeinträchtigungen des Dienstes für andere Nutzer, die gemeinschaftsweite Portabilität, die effiziente Nutzung des Funkspektrums sowie Anforderungen in bezug auf den Gesundheitsschutz, die Ausstattungen für Behinderte, Rettungs- und Sicherheitsdienste sowie den Schutz der Privatsphäre. 2.5. Die Netze, an die ATGs angeschaltet werden können, werden von den Mitgliedstaaten bestimmt. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die technischen Spezifikationen des als ONAP () bezeichneten Netzanschlusses ausreichend detailliert zu veröffentlichen, um den Bau kompatibler ATG zu ermöglichen. 2.6. Für die Konformitätsbewertung werden neue Verfahren vorgeschlagen, bei denen die Erklärung des Herstellers an die Stelle der in der Richtlinie 91/263/EWG vorgesehenen Prüfung durch Dritte tritt. Der Hersteller kann sich auch dafür entscheiden, andere technische Spezifikationen anstelle harmonisierter Normen zu verwenden, um die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nachzuweisen; dies gilt allerdings nicht für bestimmte Funktests, die von benannten Stellen festzulegen sein werden. 2.7. Dieser Vereinfachung des Marktzugangs wird eine Marktüberwachungsregelung gegenübergestellt, die Sanktionen für Produkte vorsieht, die nicht die grundlegenden Anforderungen erfuellen. Solche Produkte werden vom Markt genommen und darüber hinaus als Ursache für "Schäden" im Sinne der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG angesehen. Der Hersteller haftet für diesen Schaden sowie für den unmittelbaren wirtschaftlichen Schaden, der als Folge der Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen entsteht. 3. Allgemeine Bemerkungen 3.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüßt alle Maßnahmen, die einer Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts dienen und den Marktgegebenheiten gerecht werden, um künftig einen offeneren, wettbewerbsfähigen und dynamischen Binnenmarkt zu schaffen; dies ist eindeutig die Zielsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie. Der Ausschuß hält die vorgeschlagene Richtlinie für einen wichtigen Grundstein der künftigen Informationsgesellschaft, weil die grundlegenden Anforderungen einfacher ausgelegt werden als in den Richtlinien 91/263/EWG und 93/97/EWG. 3.2. Der Ausschuß unterstützt grundsätzlich die Kernelemente der vorgeschlagenen Richtlinie. Er möchte allerdings auf einige problematische Punkte hinweisen. 3.3. Der Ausschluß von Geräten, die ausschließlich zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu verwenden sind, sollte für alle ATG, nicht nur für Funkgeräte gelten. Dies darf nicht in den Begriffsbestimmungen, sondern muß am Anfang der Richtlinie deutlich gemacht werden. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Richtlinie über den Datenschutz im Bereich der Telekommunikation könnte dafür als Muster dienen (). 3.4. Aus der Reihe der von der Richtlinie erfaßten Funkgeräte sind von Hobbyfunkern verwendete Funkgeräte () sowie Radioempfangsgeräte auszunehmen, die ausschließlich Rundfunkdienste empfangen können. 3.5. In vielen Mitgliedstaaten werden nationale Genehmigungsverfahren für Funkgeräte weiterhin erforderlich sein. In der Richtlinie muß zum Ausdruck kommen, daß ihre Bestimmungen Maßnahmen unbeschadet lassen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ergreifen, um die Verwendung des Funkspektrums zuzulassen oder zu genehmigen. 3.6. Die grundlegende Anforderung nach einer effizienten Nutzung des Funkspektrums muß allgemein gelten und sich auf alle Funkgeräte erstrecken. Um Mißverständnisse zu vermeiden, müssen die verschiedenen Anforderungen für Funkgeräte und sonstige ATG im Text klarer deutlich gemacht werden. 3.7. Die Rolle der benannten Stellen () ist unklar und bedarf einer genaueren Definition. Offensichtlich ist ihre Aufgabe darauf begrenzt, a) Funktestreihen für bestimmte ATG-Typen festzulegen, was statt dessen generell vom TCAM-Ausschuß übernommen werden könnte, oder b) die Erklärung des Herstellers zu prüfen, mit welchem ATG-Typ ein bestimmtes Produkt übereinstimmt, ohne jedoch die Konformität selbst nachprüfen zu können. Solange die benannte Stelle keine Befugnisse im Bereich der Produktprüfung oder Produktionskontrolle hat, darf ihre Kennummer nicht im CE-Kennzeichen erscheinen. 3.8. Die übrigen spezifischen grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 und Artikel 4 des Kommissionsvorschlags sind inhaltlich noch nicht festgelegt. Diese Anforderungen müssen aber im vorhinein klar definiert werden. Die Mitgliedstaaten sind an der Auslegung dieser Anforderungen im vorgeschlagenen Ausschuß zu beteiligen. 3.9. In der vorgeschlagenen Richtlinie ist klarzustellen, daß die Verbraucher in bezug auf Produktaspekte, die nicht unter die grundlegenden Anforderungen fallen, durch horizontale Rechtsvorschriften geschützt sind. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil die vorgeschlagene Richtlinie eine weniger strikte Auslegung der grundlegenden Anforderungen als in den Richtlinien 91/263/EWG und 93/97/EWG enthält. 3.10. Nach Auffassung des Ausschusses ist die Möglichkeit, gemäß den Schutzbestimmungen der Richtlinie alle Produkte vom Markt zu nehmen, ein ausreichend starkes Druckmittel auf die Hersteller, dafür zu sorgen, daß die ATG alle geltenden grundlegenden Anforderungen erfuellen, und einen Mißbrauch des erleichterten Marktzugangs zu vermeiden. Es bedarf keiner weiteren Bestimmungen über die Haftung bei Nichteinhaltung. 3.11. Die Richtlinie muß Schutzbestimmungen sowie ein Beschwerdeverfahren für Hersteller vorsehen, die der Auffassung sind, daß ihre Produkte ungerechtfertigt vom Markt genommen wurden. 3.12. Die Richtlinie muß darüber hinaus ein Beschwerdeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten darüber vorsehen, ob der Netzbetreiber die von ihm zu veröffentlichenden technischen Spezifikationen des ONAP ausreichend detailliert dargelegt hat, um den Bau kompatibler ATG zu ermöglichen. 3.13. Das kürzlich geschlossene WTO-Abkommen über die gegenseitige Anerkennung enthält keine Bestimmungen hinsichtlich der Selbsterklärungen der Hersteller. Damit stellt sich die Frage der Gegenseitigkeit, die in der vorgeschlagenen Richtlinie anzuerkennen ist. 4. Besondere Bemerkungen 4.1. Artikel 2 d)Der Text sollte lauten: "Eine Spezifikation, in der unter anderem die Merkmale eines Produkts aufgeführt werden, die den geltenden grundlegenden Anforderungen entsprechen."4.2. Artikel 3 Absatz 1 a)In Artikel 3 Absatz 1 a) wird auf die allgemeinen "grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 73/23/EWG" Bezug genommen. Diese Formulierung ist zu ändern in "die wichtigsten Sicherheitsbestimmungen der Richtlinie 73/23/EWG", da der Ausdruck "grundlegende Anforderungen" in dieser Richtlinie nicht vorkommt. Die Anforderungen dürfen nicht für die in Anhang II der Richtlinie 73/23/EWG aufgeführten Geräte gelten. 4.3. Artikel 3 Absatz 1 b)In Artikel 3 Absatz 1 b) wird auf die allgemeinen "grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit" Bezug genommen. Diese Formulierung ist zu ändern in "die in Artikel 4 der Richtlinie 89/336/EWG genannten Anforderungen", da der Ausdruck "grundlegende Anforderungen" in dieser Richtlinie nicht vorkommt. Die Anforderungen dürfen nicht für Geräte gelten, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/336/EWG nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. 4.4. Artikel 4 Absatz 1 a)Die Anforderung in bezug auf den "Gesundheitsschutz" ist für eine Telekommunikationsrichtlinie zu unscharf. Die Anforderung, daß die Geräte die menschliche Gesundheit oder Sicherheit nicht gefährden dürfen, ist bereits in der Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG enthalten, die neben den elektrischen Aspekten der Sicherheit auch deren nichtelektrische Aspekte umfaßt. Gefährdungen durch Funkstrahlung sind Gegenstand der EMV-Richtlinie 89/336/EWG. Dieser Unterabsatz ist zu streichen. 4.5. Artikel 4 Absatz 1 d)Die Anforderung in bezug auf den "Schutz der Privatsphäre" ist eigentlich bereits in der geplanten Richtlinie über den Datenschutz im Bereich der Telekommunikation () enthalten. Der Sinn dieses Unterabsatzes ist erneut zu prüfen. 4.6. Artikel 6 Absatz 1Nach "keine zusätzlichen nationalen Vorschriften" einfügen: "betreffend die Markteinführung". 4.7. Artikel 7 Absatz 1Den Satzteil "die einschlägigen grundlegenden Anforderungen nicht erfuellen" ergänzen zu "bei ordnungsgemäßem Gebrauch entsprechend dem vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck die einschlägigen grundlegenden Anforderungen nicht erfuellen". (Diese Änderung folgt aus den allgemeinen Bemerkungen in Ziffer 3.11.)4.8. Artikel 7 Absatz 3Am Anfang dieses Absatzes folgenden anfügen: "Die Kommission nimmt so rasch wie möglich Konsultationen mit den betroffenen Parteien auf. Stellt die Kommission daraufhin fest, daß eine Maßnahme nach Absatz 1 gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten."(Diese Formulierung ist aus Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/263/EWG übernommen.) Diese Änderung folgt aus den allgemeinen Bemerkungen in Ziffer 3.11. 4.9. Artikel 8Artikel 8 ist zu streichen. Für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen bieten Artikel 7 und andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts eine Rechtsgrundlage. Diese Änderung folgt aus den allgemeinen Bemerkungen in Ziffer 3.10. 4.10. Ziffer 20 der PräambelDer zweite Satz dieser Ziffer ist zu streichen. Diese Änderung folgt aus den allgemeinen Bemerkungen in Ziffer 3.10. 4.11. Ziffer 21 der PräambelDer ursprüngliche Wortlaut von Ziffer 21 der Präambel sollte wie folgt ersetzt werden: "Hersteller oder deren in der Gemeinschaft niedergelassene Bevollmächtigte, die für die Markteinführung von Produkten verantwortlich sind, haften für alle Aspekte dieser Produkte nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Bestimmungen über die Produkthaftung in der Richtlinie 85/374/EWG; das Gemeinschaftsrecht sieht darüber hinaus die Haftung des Herstellers für Produkte vor, die von Unternehmen oder anderen Telekommunikationsnutzern, die keine natürlichen Personen sind, verwendet werden."Diese Änderung folgt aus den allgemeinen Bemerkungen in Ziffer 3.9 und Ziffer 3.10. 4.12. Vorschlag für einen neuen Artikel 6 Absatz 4"Die Bestimmungen dieses Artikels stehen der Anwendung der in Artikel 8 der Richtlinie 89/336/EWG genannten Maßnahmen in einem Mitgliedstaat nicht entgegen und verhindern nicht das Einlegen von anderen, im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Rechtsmitteln gegen Personen- oder Sachschäden, die durch Geräte verursacht wurden, die die beim ersten Inverkehrbringen geltenden grundlegenden Anforderungen erfuellen."Brüssel, den 10. Dezember 1997. Der Präsident des Wirtschafts- und SozialausschussesTom JENKINS () Stellungnahme des WSA: ABl. C 303 vom 25.11.1985. () Stellungnahme des WSA: ABl. C 329 vom 30.12.1989. () Stellungnahme des WSA: ABl. C 161 vom 14.6.1993. () ATG = Angeschaltete Telekommunikationsgeräte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 a. () TCAM = Telecommunications Conformity Assessment and Market surveillance committee (gemäß Artikel 12 Absatz 1). () EMV = Elektromagnetische Verträglichkeit. () ONAP = Offener Netzabschlußpunkt gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 b. () "Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf keinen Fall für Tätigkeiten betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Tätigkeit die Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich." Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunktes Nr. 57/96 vom 12.9.1996, ABl. C 315 vom 24.10.1996. () Im Sinne von Artikel 1 Definition 53 der Bestimmungen über den Funkverkehr im Internationalen Fernmeldevertrag. () Siehe Artikel 10 und 11. () Gemeinsamer Standpunkt Nr. 57/96 vom 12.9.1996, ABl. C 315 vom 24.10.1996.