95/509/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1995 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Ackerbohnen (Vicia faba L. partim) vorübergehend zum Verkehr zuzulassen
Amtsblatt Nr. L 292 vom 07/12/1995 S. 0033 - 0033
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Dezember 1995 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut von Ackerbohnen (Vicia faba L. partim) vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (95/509/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 17, auf Antrag des Vereinigten Königreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erzeugung von Saatgut der Wintersorten der Ackerbohne (Vicia faba L. partim), das den Mindestanforderungen der Richtlinie 66/401/EWG in bezug auf die Keimfähigkeit entspricht, ist im Vereinigten Königreich 1995 so gering ausgefallen, daß die Versorgung dieses Landes nicht gesichert ist. Dieser Bedarf kann auch nicht mit aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern stammendem Saatgut gedeckt werden, das den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Das Vereinigte Königreich sollte daher ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 1995 Saatgut der vorgenannten Arten zum Verkehr zuzulassen, das weniger hohen Anforderungen genügt. Darüber hinaus sollten andere Mitgliedstaaten, die das Vereinigte Königreich mit nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechendem Saatgut beliefern können, ermächtigt werden, solches Saatgut in den Verkehr zu bringen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1995 in seinem Hoheitsgebiet höchstens 4 000 Tonnen Saatgut der Wintersorten der Ackerbohne (Vicia faba L. partim) zum Verkehr zuzulassen, das in bezug auf die Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 66/401/EWG entspricht, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind: a) Die Keimfähigkeit beträgt mindestens 75 % der reinen Körner; b) das amtliche Etikett trägt folgende Angabe: "Mindestkeimfähigkeit 75 %." Artikel 2 Die anderen Mitgliedstaaten werden ebenfalls ermächtigt, das gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassene Saatgut unter den in Artikel 1 genannten Voraussetzungen für die vom antragstellenden Mitgliedstaat vorgesehenen Verwendungszwecke in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr zu bringen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, welche Mengen an Saatgut sie in ihrem Hoheitsgebiet gemäß dieser Entscheidung etikettieren und zum Verkehr zulassen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 1. Dezember 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.