Verordnung (EG) Nr. 2494/97 der Kommission vom 12. Dezember 1997 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten im Rahmen der Sondermaßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2352/97
Amtsblatt Nr. L 343 vom 13/12/1997 S. 0017 - 0017
VERORDNUNG (EG) Nr. 2494/97 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1997 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten im Rahmen der Sondermaßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2352/97 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 97/803/EG (2), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2352/97 der Kommission vom 28. November 1997 mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EG) Nr. 2352/97 wurden Sondermaßnahmen erlassen, welche die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten, nachstehend "ÜLG" genannt, betreffen. Diese Maßnahmen gewährleisten die Freistellung von Zöllen im Rahmen der zur Überwachung der Einfuhr eingeführten Regelung. Sie sehen insbesondere eine tägliche Begrenzung der Lizenzanträge vor. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung setzt die Kommission, wenn die beantragten Mengen die auf 13 300 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) festgesetzte Monatsmenge überschreiten und wegen dieser Überschreitung unter Berücksichtigung der Marktlage in der Gemeinschaft erhebliche Marktstörungen drohen, einen einheitlichen Satz fest, um den die Mengen zu verringern sind, für die am Tag der Überschreitung Anträge gestellt werden. Sie lehnt außerdem die nach diesem Tag gestellten Anträge ab und setzt die Lizenzbeantragung für den laufenden Monat aus. Die am 2. Dezember 1997 beantragten Mengen überschreiten die Monatsmenge von 13 300 Tonnen um 7 072 Tonnen. Die Kommission hat die Lage und Entwicklung des Gemeinschaftsmarktes eingehend geprüft. Unter Berücksichtigung des normalen Umfangs der Indika-Reisernte im Wirtschaftsjahr 1997/98 und des für diesen Reis in der Gemeinschaft erzielten Marktpreises hat diese Prüfung ergeben, daß der Gemeinschaftsmarkt im Fall einer Einfuhr der betreffenden Mengen erheblich gestört zu werden droht, im besonderen durch die Verdrängung der Gemeinschaftsproduktion an Indika-Reis und der Reduzierung ihres Preises. Es sollte deshalb Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2352/97 angewendet werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2352/97 für die Einfuhr von Reis und Bruchreis des KN-Codes 1006 beantragte Lizenzen werden für die beantragten Mengen nach Anwendung des nachstehenden Verringerungssatzes erteilt: 69,8575 % der am 2. Dezember 1997 gestellten Anträge. Artikel 2 Auf die ab 3. Dezember 1997 für die Einfuhr von Reis und Bruchreis des KN-Codes 1006 gestellten Anträge werden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2352/97 keine Lizenzen erteilt. Artikel 3 Die Beantragung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis und Bruchreis des KN-Codes 1006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2352/97 wird bis zum 31. Dezember 1997 ausgesetzt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 263 vom 19. 9. 1991, S. 1. (2) ABl. L 329 vom 29. 11. 1997, S. 50. (3) ABl. L 326 vom 28. 11. 1997, S. 21.