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3.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8573 — CVC Group/Arzignanese/Pasubio)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 252/09)
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1. |
Am 26. Juli 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen indirekt die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Arzignanese S.r.l. („Arzignanese“, Italien) und Pasubio S.p.A. („Pasubio“, Italien). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — CVC: Die CVC-Gruppe berät und verwaltet Investmentfonds und Plattformen; — Arzignanese und Pasubio („Pasubio-Gruppe“): Die Pasubio-Gruppe ist in der Ledergerbung und der Herstellung von Lederfertigwaren für den Einsatz in verschiedenen Branchen (z. B. für Fahrzeuginnenausstattung, Möbel und Luxusgüter) tätig. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8573 — CVC Group/Arzignanese/Pasubio per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.