22.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/138


EMPFEHLUNG (EU) 2022/2547 DES RATES

vom 13. Dezember 2022

zur Änderung der Empfehlung (EU) 2022/107 für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2, Artikel 168 Absatz 6 und Artikel 292 Sätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Januar 2022 nahm der Rat die Empfehlung (EU) 2022/107 (1) an. Die Empfehlung (EU) 2022/107 folgt einem „personenbasierten“ Ansatz in Bezug auf Beschränkungen der Freizügigkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, indem sie vorsieht, dass Personen, die im Besitz eines gültigen, auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikats (2) (im Folgenden „digitales COVID-Zertifikat der EU“) sind, unabhängig von ihrem Abreiseort in der Union grundsätzlich keinen zusätzlichen Beschränkungen wie Tests oder Quarantäne unterliegen sollten. Personen, die nicht über ein gültiges digitales COVID-Zertifikat der EU verfügen, könnten verpflichtet werden, sich bis spätestens 24 Stunden nach ihrer Ankunft einem Test zu unterziehen. Mit der Empfehlung (EU) 2022/107 wurde auch die Methode für die Ampelkarte angepasst, mit der die epidemiologische Lage auf regionaler Ebene in der gesamten Union dargestellt wird; die Ampelkarte war mit der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates (3) eingeführt worden und wurde vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten wöchentlich veröffentlicht.

(2)

Am 25. November 2021, als die Kommission ihren Vorschlag (4) für die spätere Empfehlung (EU) 2022/107 annahm, unterschied sich die epidemiologische Lage in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erheblich von der heutigen Situation. Zu diesem Zeitpunkt war noch die besorgniserregende Delta-Variante in der Union vorherrschend. Mehr als zehn Monate später ist nun die hochansteckende Omikron-Variante — in Form verschiedener Subvarianten — die vorherrschende Variante in der Union.

(3)

Die Omikron-Variante führt zu weniger schweren Krankheitsverläufen als die zuvor beobachtete Delta-Variante, was zumindest teilweise auf die Schutzwirkung von Impfungen und durchgemachten Infektionen zurückgeführt werden kann (5). Aus diesem Grund und dank des höheren Schutzniveaus aufgrund von Impfungen und Vorinfektionen bewegt sich der Druck auf die Gesundheitssysteme auch bei kurzzeitigen Infektionsspitzen — wie während der durch die Omikron-BA.4- und -BA.5-Subvarianten ausgelösten Sommerwelle im Jahr 2022 — noch auf einem beherrschbaren Niveau.

(4)

Beschränkungen der Freizügigkeit, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt werden, dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unbedingt erforderlich ist. Wie unter den Nummern 1 und 2 der Empfehlung (EU) 2022/107 dargelegt, sollten sämtliche Beschränkungen dieser Art im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit aufgehoben werden, sobald die epidemiologische Lage dies zulässt. Bis August 2022 hatten alle Mitgliedstaaten sämtliche Maßnahmen, die sich auf die Freizügigkeit in der EU auswirken, aufgehoben, einschließlich der Vorgabe, dass Reisende im Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU sein müssen.

(5)

Daher sollte der in der Empfehlung (EU) 2022/107 dargelegte Ansatz angepasst werden. Insbesondere sollte die genannte Empfehlung dahin gehend geändert werden, dass die Mitgliedstaaten in dieser Phase der Pandemie grundsätzlich von pandemiebedingten Beschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit absehen sollten. Die Sommerwelle 2022 zeigt, dass eine hohe Viruszirkulation nach dem Auftreten einer neuen besorgniserregenden Variante nicht zwangsläufig zu einem erheblichen Druck auf die nationalen Gesundheitssysteme führt. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit eines umsichtigen Ansatzes, wenn basierend auf der Zahl der Fälle oder aufgrund des Auftretens einer neuen Variante die Einführung von Beschränkungen der Freizügigkeit in Erwägung gezogen wird.

(6)

Gleichwohl ist die weltweite COVID-19-Pandemie nicht vorbei. Neue Infektionswellen, die unter anderem infolge des Auftretens einer neuen besorgniserregenden oder einer unter Beobachtung stehenden Variante zu einer Verschlechterung der epidemiologischen Lage führen könnten, sind nicht auszuschließen. Daher ist es wichtig, die Vorsorgemaßnahmen in der gesamten Union weiter zu koordinieren. Im Rahmen dieser Bemühungen verlängerten das Europäische Parlament und der Rat am 29. Juni 2022 die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/953 über das digitale COVID-Zertifikat der EU bis zum 30. Juni 2023.

(7)

Durch die Ausweitung des Rahmens für das digitale COVID-Zertifikat der EU wird sichergestellt, dass Unionsbürger weiterhin interoperable und gegenseitig anerkannte COVID-19-Impf-, Test- und Genesungszertifikate nutzen können, falls die Mitgliedstaaten es in gewissen Situationen gegebenenfalls für notwendig erachten, bestimmte Beschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit vorübergehend wieder einzuführen. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EU) 2021/953 die Mitgliedstaaten in keiner Weise verpflichtet, für die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit einen Impf-, Test- oder Genesungsnachweis zu verlangen.

(8)

Ist ein Mitgliedstaat aufgrund einer erheblichen Verschlechterung der epidemiologischen Lage der Auffassung, dass Freizügigkeitsbeschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dennoch erforderlich und verhältnismäßig sind, sollte von den Reisenden lediglich der Besitz eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU verlangt werden. Insbesondere sollten Personen, die innerhalb der Union reisen und im Besitz eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU sind, in solchen Situationen nicht zu Quarantäne, Selbstisolierung oder zusätzlichen Tests verpflichtet werden. Bei der Feststellung, ob eine Situation als erhebliche Verschlechterung der epidemiologischen Lage einzustufen ist, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Belastung ihrer Gesundheitssysteme aufgrund von COVID-19 berücksichtigen und dazu insbesondere die Zahl der im Krankenhaus auf Normal- und Intensivstationen neu aufgenommenen und behandelten Patienten, die Schwere zirkulierender SARS-CoV-2-Varianten sowie die vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten regelmäßig bereitgestellten Informationen über die Entwicklung der epidemiologischen Lage heranziehen. In diesem Zusammenhang veröffentlicht das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten einschlägige Daten über die Entwicklung der epidemiologischen Lage.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten auch bewerten, ob sich solche Beschränkungen voraussichtlich positiv auf die epidemiologische Lage auswirken und u. a. die nationalen Gesundheitssysteme deutlich entlasten würden, da inländische Faktoren die epidemiologische Lage normalerweise stärker beeinflussen als grenzüberschreitende Reisen. In solchen Situationen können nationale Mitigationsmaßnahmen wie das Tragen von Masken, Belüftung und physische Distanzierung — anstelle von Reisebeschränkungen — die Ausbreitung von COVID-19 gegebenenfalls wirksam eindämmen, wenn sie frühzeitig und umfassend durchgeführt und von der Gesellschaft in ausreichendem Maße in die Praxis umgesetzt werden (6).

(10)

Was die Pflicht zum Besitz eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU anbelangt, so sollten die mit der Verordnung (EU) 2022/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingeführten Änderungen der Verordnung (EU) 2021/953 in der Empfehlung (EU) 2022/107 berücksichtigt werden. Erstens sollte festgehalten werden, dass digitale COVID-Zertifikate der EU, die Teilnehmern von klinischen Prüfungen für COVID-19-Impfstoffe ausgestellt werden, von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden können, um Beschränkungen der Freizügigkeit aufzuheben. Um Unionsbürgern, die einen COVID-19-Impfstoff erhalten haben, der das Verfahren der WHO zur Notfallzulassung durchlaufen hat, die Ausübung der Freizügigkeit zu erleichtern, wird den Mitgliedstaaten zudem empfohlen, digitale COVID-Zertifikate der EU anzuerkennen, die nach Verabreichung solcher Impfstoffe ausgestellt wurden. Darüber hinaus können nun Test- und Genesungszertifikate auf der Grundlage laborbasierter Antigentests ausgestellt werden.

(11)

Angesichts ihrer besonderen Situation oder ihrer wichtigen Funktion sollten bestimmte Kategorien von Reisenden von der möglichen Pflicht zum Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgenommen werden, wenn sie diese wichtige Funktion wahrnehmen. Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage ist es wichtig, dass die Liste dieser Personen ausdrücklich Diplomaten, Personal internationaler Organisationen und von internationalen Organisationen eingeladene Personen, militärisches Personal, humanitäre Helfer und Katastrophenschutzpersonal einschließt. Die Liste sollte auch Personen umfassen, die unter Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates (8) fallen, und sie sollte mit der Empfehlung (EU) 2022/2548 des Rates (9) in Einklang stehen. Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, diesen Personenkategorien Impfungen und Tests anzubieten.

(12)

Um rasch auf neue SARS-CoV-2-Varianten reagieren zu können, sollte die „Notbremse“, d. h. die Möglichkeit, zusätzlich zum digitalen COVID-Zertifikat der EU weitere Maßnahmen zu ergreifen, beibehalten werden. Dieses Verfahren für eine Notbremse könnte im Falle des Auftretens einer neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Variante genutzt werden, um die Ausbreitung der Variante durch Reisebeschränkungen zu verlangsamen, Zeit für die Bereitstellung von Krankenhauskapazitäten zu gewinnen und Impfstoffe zu entwickeln. Es könnte auch in Situationen zum Einsatz kommen, in denen sich die epidemiologische Lage rasch so erheblich verschlechtert, dass vom Auftreten einer neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Variante auszugehen ist.

(13)

Schreibt ein Mitgliedstaat die Vorlage eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU vor oder führt er gemäß dem Verfahren für eine Notbremse zusätzliche Maßnahmen ein, sollte er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend über das Netz der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) informieren und Angaben zu den Gründen, den erwarteten Auswirkungen, dem Inkrafttreten und der Dauer dieser Reisebeschränkungen bereitstellen. Aus diesen Angaben sollte auch hervorgehen, inwiefern die Einführung der Reisebeschränkungen den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht, was beispielsweise wegen der besonderen geografischen Lage des betreffenden Mitgliedstaats oder der besonderen Anfälligkeit seines nationalen Gesundheitssystems der Fall sein kann. Dadurch sollte auch die Kohärenz mit den Vorschriften für Reisen aus Drittländern gewährleistet werden. Um eine wirksame Koordinierung auf Unionsebene zu gewährleisten, sollte das Netz der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) rasch einberufen werden, um die Situation zu überprüfen, falls ein Mitgliedstaat die Notbremse auslöst.

(14)

Um zeitnahe, relevante und repräsentative Informationen über das Auftreten und die Verbreitung von besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Varianten zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten die Verbreitung verschiedener SARS-CoV-2-Varianten in der Bevölkerung bewerten, indem sie repräsentative Stichproben sequenzieren, genetische Charakterisierungen vornehmen und die Ergebnisse ihrer Varianten-Genotypisierung gemäß den vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten veröffentlichten Sequenzierungsleitlinien melden (10).

(15)

Ebenso muss weiterhin sichergestellt werden, dass Informationen über neue Maßnahmen so früh wie möglich veröffentlicht werden. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 2. September 2022 (11) dargelegt hat, sollten die Mitgliedstaaten alles in ihrer Macht Stehende tun, um sicherzustellen, dass potenzielle Reisende über etwaige Beschränkungen für die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat gut informiert sind. Die Online-Plattform „Re-Open EU“ ist nach wie vor eine wichtige Orientierungshilfe für alle, die innerhalb der Union reisen.

(16)

Die Ampelkarte, die das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten seit der Annahme der Empfehlung (EU) 2020/1475 im Oktober 2020 veröffentlicht hat, sollte nicht mehr verwendet werden. Entsprechend den epidemiologischen Entwicklungen wurde die Methodik der Karte mehrfach angepasst. Die jüngste Ausgabe der Karte mit einer 14-tägigen Melderate und einer Gewichtung nach der Impfquote beruhte auf den Erfahrungen mit der Delta-Variante. Die hohen Infektionszahlen der Omikron-Variante führten jedoch dazu, dass große Teile der Karte als „dunkelrot“ ausgewiesen wurden, obwohl alle Mitgliedstaaten ihre Freizügigkeitsbeschränkungen aufgehoben hatten. Da die Mitgliedstaaten überdies ihre Teststrategien angepasst haben, wurden zudem viele Regionen als „dunkelgrau“ ausgewiesen, weil die übermittelten Testquoten unter den in der Empfehlung (EU) 2022/107 festgelegten Schwellenwert gesunken waren. Diese Neuausrichtung der Teststrategien hin zu repräsentativen Stichproben der Bevölkerung wird sich in absehbarer Zukunft nicht ändern. Die Ampelkarte spiegelt die epidemiologische Lage in der Union somit nicht mehr angemessen wider. Nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Kommission hat das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten die Veröffentlichung der Karte im Juli 2022 bereits vorübergehend ausgesetzt.

(17)

Dementsprechend sollten die Verweise auf spezifische zusätzliche Maßnahmen für Personen, die aus „dunkelroten“ Gebieten reisen, und die Ampelkarte aus der Empfehlung (EU) 2022/107 entfernt werden.

(18)

Die Tatsache, dass bei Reisen innerhalb der EU zu Kontaktnachverfolgungszwecken Reiseformulare (PLF) vorgelegt werden müssen, stellt eine zusätzliche Vorbedingung für die Freizügigkeit dar. Diese Vorbedingung ist aber nur gerechtfertigt, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten von Personen, die mit privaten Verkehrsmitteln, wie Pkw oder Fahrrad, oder zu Fuß reisen, keine Reiseformulare verlangen. Zum einen haben die Betreffenden zwangsläufig ein geringeres Expositionsrisiko als bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, und zum anderen kennen sie in der Regel die Identität ihrer Mitreisenden.

(19)

Sollten die Mitgliedstaaten die Kontaktnachverfolgung von Reisenden im Grenzverkehr aktivieren wollen, stehen gemeinsame Instrumente — wie das digitale EU-Reiseformular und das Modul für den selektiven Austausch des Frühwarn- und Reaktionssystems — für den Austausch von Passagierdaten zur Verfügung, um die Möglichkeiten zur Kontaktnachverfolgung zu verbessern und gleichzeitig den Aufwand für Passagiere und Verkehrsunternehmen zu begrenzen. Um zu vermeiden, dass Reiseformulare vorgelegt werden müssen, könnten die Mitgliedstaaten, soweit dies nach nationalem Recht und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften möglich ist, gegebenenfalls auch die Verwendung vorhandener Passagierdaten für die Kontaktnachverfolgung in Erwägung ziehen.

(20)

Die Kommission sollte mit Unterstützung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten die Empfehlung (EU) 2022/107 weiterhin regelmäßig überprüfen und ihre Ergebnisse dem Rat zur Berücksichtigung übermitteln, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag zur Änderung der Empfehlung —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Die Empfehlung (EU) 2022/107 wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift „Koordinierter Rahmen zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID19-Pandemie“ nach Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„Koordinierter Rahmen für die Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie“

2.

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

Außer in den unter den Nummern 11a und 22 genannten Situationen sollten die Mitgliedstaaten von pandemiebedingten Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit absehen.“

3.

Die folgenden Nummern 11a, 11b und 11c werden eingefügt:

„11a.

Unbeschadet des Verfahrens für die Notbremse gemäß Nummer 22 sollte ein Mitgliedstaat pandemiebedingte Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nur im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Nummern 1 bis 10 und als Reaktion auf eine erhebliche Verschlechterung der epidemiologischen Lage einführen.

Bei der Feststellung, ob eine Situation für die Zwecke des Unterabsatzes 1 als erhebliche Verschlechterung der epidemiologischen Lage einzustufen ist, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Belastung ihrer Gesundheitssysteme aufgrund von COVID-19 berücksichtigen und dazu insbesondere die Zahl der im Krankenhaus auf Normal- und Intensivstationen neu aufgenommenen und behandelten Patienten, die Schwere zirkulierender SARS-CoV-2-Varianten sowie die vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten regelmäßig bereitgestellten Informationen über die Entwicklung der epidemiologischen Lage heranziehen.

Vor der Einführung solcher Beschränkungen sollte der betreffende Mitgliedstaat bewerten, ob diese sich voraussichtlich positiv auf die epidemiologische Lage auswirken und unter anderem die nationalen Gesundheitssysteme deutlich entlasten werden.

11b.

Erlässt ein Mitgliedstaat Beschränkungen gemäß Nummer 11a, so sollten die Reisenden lediglich verpflichtet werden, im Besitz eines gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU zu sein, das die Bedingungen gemäß Nummer 12 erfüllt.

Hierbei sollten die folgenden Ausnahmen gelten:

a)

die unter Nummer 16 festgelegten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Besitz eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU;

b)

zusätzliche Maßnahmen, die im Einklang mit dem Verfahren für die Notbremse gemäß Nummer 22 ergriffen werden, um die Ausbreitung neuer besorgniserregender oder unter Beobachtung stehender SARS-CoV-2-Varianten zu verzögern.

11c.

Erlässt ein Mitgliedstaat Beschränkungen gemäß Nummer 11a, so sollte er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über das Netz der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) umgehend davon in Kenntnis setzen. Hierzu sollte der Mitgliedstaat folgende Angaben übermitteln:

a)

die Gründe für die Maßnahme und für ihre Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit;

b)

eine Einschätzung der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die epidemiologische Lage;

c)

das Datum des Inkrafttretens, gegebenenfalls das Datum der Überprüfung und die geplante Dauer der Maßnahme.

Solche Beschränkungen sollten zudem im Rahmen des IPCR-Netzes erörtert werden, auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Kohärenz mit der Empfehlung (EU) 2022/2548.“

4.

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.

Die folgenden digitalen COVID-Zertifikate der EU sollten anerkannt werden, sofern ihre Authentizität, Gültigkeit und Integrität überprüft werden können:

a)

Impfzertifikate, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/953 für einen COVID-19-Impfstoff gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung oder für einen COVID-19-Impfstoff, für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt, ausgestellt wurden und bescheinigen, dass der Inhaber

—

die erste Impfserie abgeschlossen hat und seit der letzten Dosis mindestens 14 Tage vergangen sind oder

—

nach Abschluss der ersten Impfserie eine oder mehrere Auffrischungsdosen erhalten hat,

solange der in der Verordnung (EU) 2021/953 festgelegte Anerkennungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Die Mitgliedstaaten könnten ferner Impfzertifikate anerkennen, die für andere COVID-19-Impfstoffe gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 oder die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden.

Auf der Grundlage weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte die Kommission die unter Buchstabe a dargelegte Vorgehensweise regelmäßig neu bewerten;

b)

Testzertifikate, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden und ein negatives Testergebnis bescheinigen, das innerhalb der folgenden Zeiträume erzielt wurde:

—

nicht mehr als 72 Stunden vor der Abreise im Falle eines molekularen Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT) oder

—

nicht mehr als 24 Stunden vor der Abreise im Falle eines Antigentests, der in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführt ist (12).

Für Reisezwecke in Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit sollten die Mitgliedstaaten beide Arten von Tests anerkennen.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Testzertifikate so bald wie möglich nach der Probenahme ausgestellt werden;

c)

Genesungszertifikate, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden, sofern der Gültigkeitszeitraum gemäß jener Verordnung noch nicht abgelaufen ist.“

5.

Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„15.

Führt ein Mitgliedstaat die Pflicht zur Vorlage eines gültigen digitalen COVID-Zertifikats der EU ein, könnten Personen, die nicht über ein solches Zertifikat verfügen, verpflichtet werden, sich vor oder spätestens 24 Stunden nach ihrer Ankunft einem NAAT-Test oder einem in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss vereinbarten gemeinsamen EU-Liste der COVID-19-Antigentests aufgeführten Antigentest zu unterziehen. Dies gilt nicht für Personen, die gemäß Nummer 16 von der Verpflichtung zum Besitz eines digitalen COVID-Zertifikats der EU ausgenommen sind.“

6.

Nummer 16 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die folgenden Kategorien von Reisenden, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise zwingend notwendig ist, wenn sie diese wichtige Funktion wahrnehmen oder dieser Notwendigkeit nachkommen:

—

Beschäftigte im Verkehrssektor oder Verkehrsdienstleister, auch die Fahrer und Mitglieder der Besatzung von Güterfahrzeugen, die in dem Land benötigte Waren transportieren oder das Land nur durchqueren;

—

Angehörige der Gesundheitsberufe, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;

—

Passagiere, die aus zwingenden medizinischen oder familiären Gründen reisen;

—

Diplomaten, Personal internationaler Organisationen und von internationalen Organisationen eingeladene Personen, militärisches Personal, humanitäre Helfer, Katastrophenschutzkräfte und Personen nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates (13);

—

Passagiere im Transitverkehr;

—

Seeleute;

—

Personen, die an systemrelevanten oder anderweitig wesentlichen Infrastrukturen arbeiten;“

7.

Die Überschrift „EU-Ampelkarte und Ausnahmen und darauf beruhende zusätzliche Maßnahmen“ nach Nummer 16 wird gestrichen.

8.

Die Nummern 17, 18 und 19 werden gestrichen.

9.

Nummer 20 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten sollte das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten weiterhin Informationen und Daten zu besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Varianten veröffentlichen.“

10.

Die Nummern 21, 22 und 23 erhalten folgende Fassung:

„21.

Die Mitgliedstaaten sollten die Verbreitung verschiedener SARS-CoV-2-Varianten in der Bevölkerung bewerten, indem sie repräsentative Stichproben sequenzieren, die genetische Charakterisierung vornehmen und die Ergebnisse ihrer Varianten-Genotypisierung gemäß den vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten veröffentlichten Sequenzierungsleitlinien melden.

22.

Verlangt ein Mitgliedstaat aufgrund des Auftretens einer neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Variante von Reisenden, einschließlich der Inhaber von digitalen COVID-Zertifikaten der EU, dass sie sich nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet in Quarantäne oder Selbstisolierung begeben oder sich einem Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion unterziehen, oder erlegt er den Inhabern solcher Zertifikate andere Beschränkungen auf, so sollte er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend über das Netz der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) davon unterrichten, auch durch Bereitstellung der Angaben nach Nummer 11c dieser Empfehlung und der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Informationen. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit 48 Stunden vor der Einführung der neuen Beschränkungen bereitgestellt werden. Soweit möglich, sollten solche Maßnahmen auf die regionale Ebene beschränkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten Tests Vorrang vor anderen Maßnahmen einräumen.

Dies sollte auch für Situationen gelten, in denen sich die epidemiologische Lage rasch so erheblich verschlechtert, dass vom Auftreten einer neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Variante auszugehen ist.

23.

Wenn ein Mitgliedstaat die Notbremse auslöst und infolgedessen verlangt, dass Beschäftigte im Verkehrssektor und Verkehrsdienstleister einen COVID-19-Test vorlegen, sollten Antigen-Schnelltests durchgeführt und keine Quarantäne verlangt werden; dies sollte nicht zu Verkehrsstörungen führen. Im Fall von Störungen der Transport- oder Lieferkette sollten die Mitgliedstaaten systematische Testpflichten unverzüglich aufheben oder außer Kraft setzen, um das Funktionieren der ‚Green Lanes‘ aufrechtzuerhalten. Ferner sollte Personen nach Nummer 16 Buchstaben a und b keine Quarantäne- oder Selbstisolierungspflicht auferlegt werden.“

11.

Nummer 24 erhält folgende Fassung:

„Zieht ein Mitgliedstaat es in Betracht, als Reaktion auf das Auftreten einer neuen besorgniserregenden oder unter Beobachtung stehenden SARS-CoV-2-Variante die Notbremse auszulösen, so sollte das Netz der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (IPCR) innerhalb der nächsten 48 Stunden einberufen werden, um in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und mit Unterstützung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten die Notwendigkeit koordinierter Maßnahmen in der gesamten EU zu erörtern, damit die Ausbreitung der neuen Variante verzögert wird. Während einer solchen Koordinierungssitzung sollte der betreffende Mitgliedstaat darlegen, warum er die Notbremse auslösen will. Sofern zweckmäßig sollten die Mitgliedstaaten die erörterten Maßnahmen in koordinierter Weise umsetzen.

Auf der Grundlage der regelmäßigen Bewertung neuer Erkenntnisse über Varianten durch das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, der einschlägigen Beratungen des Gesundheitssicherheitsausschuss über Fragen der öffentlichen Gesundheit und der Analyse der Europäischen Expertengruppe für SARS-CoV-2-Varianten kann die Kommission zudem vorschlagen, im Rat eine besorgniserregende oder unter Beobachtung stehende SARS-CoV-2-Variante zu erörtern.“

12.

Nummer 27 erhält folgende Fassung:

„27.

Verlangen Mitgliedstaaten gemäß Nummer 11a oder Nummer 22 unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften, dass Personen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit vorab zugewiesenen Sitzplätzen oder Kabinen in ihr Hoheitsgebiet reisen, zum Zweck der Kontaktnachverfolgung Reiseformulare (Passenger Locator Forms — PLF) vorlegen, so werden sie ermutigt, das von ‚EU Healthy Gateways‘ (14) entwickelte digitale Reiseformular der EU und die gemäß Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichtete selektive Austauschfunktion des Frühwarn- und Reaktionssystems einschließlich jeglicher relevanter strukturierter Informationen für die grenzüberschreitende Kontaktnachverfolgung zu verwenden. Bei Reisen mit privaten Verkehrsmitteln sollten die Mitgliedstaaten keine Reiseformulare verlangen. Soweit dies nach nationalem Recht und im Einklang mit den Datenschutzvorschriften möglich ist, könnten die Mitgliedstaaten auch die Verwendung vorhandener Passagierdaten für die Kontaktnachverfolgung in Erwägung ziehen.“

13.

Die Nummern 29 und 30 erhalten folgende Fassung:

„29.

Nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/953 sollten die Mitgliedstaaten die einschlägigen Interessenträger und die breite Öffentlichkeit klar, umfassend und zeitnah über etwaige Maßnahmen, die das Recht auf Freizügigkeit betreffen, und alle damit verbundenen Anforderungen, wie z. B. die Notwendigkeit, ausgefüllte Reiseformulare vorzulegen, informieren. Dies betrifft auch Informationen über die Aufhebung oder das Nichtbestehen solcher Anforderungen. Die Informationen sollten zudem in einem maschinenlesbaren Format veröffentlicht werden.

30.

Diese Informationen sollten von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert und zudem zeitnah auf der Plattform ‚Re-open EU‘ bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auf ‚Re-open EU‘ auch Informationen zur inländischen Verwendung der digitalen COVID-Zertifikate der EU bereitstellen.

Informationen über neue Maßnahmen sollten so früh wie möglich und grundsätzlich mindestens 24 Stunden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass für epidemiologische Notfälle eine gewisse Flexibilität erforderlich ist.“

14.

Der Anhang wird gestrichen.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Empfehlung (EU) 2022/107 des Rates vom 25. Januar 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der sicheren Ausübung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475 (ABl. L 18 vom 27.1.2022, S. 110).

(2)  Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1).

(3)  Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 3).

(4)  Vorschlag für eine Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise zur Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/1475 (COM(2021) 749 final).

(5)  https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/latest-evidence/clinical

(6)  Siehe auch Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „COVID-19 — Gewährleistung von Vorsorge und einer wirksamen Reaktion der EU: ein Ausblick“ (COM(2022) 190 final).

(7)  Verordnung (EU) 2022/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 37).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1).

(9)  Empfehlung (EU) 2022/2548 des Rates vom 13. Dezember 2022 für eine koordinierte Vorgehensweise während der COVID-19-Pandemie bei Reisen in die Union und zur Ersetzung der Empfehlung (EU) 2020/912 (siehe Seite 146 dieses Amtsblatts).

(10)  https://www.ecdc.europa.eu/en/publications-data/methods-detection-and-characterisation-sars-cov-2-variants-second-update

(11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Reaktion der EU auf COVID-19: Vorbereitung auf den Herbst und den Winter 2023“ (COM(2022) 452 final).

(12)  In englischer Sprache abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/coronavirus-response/public-health/high-quality-covid-19-testing_en

(13)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1).

(14)  https://www.euplf.eu/en/home/index.html

(15)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).