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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2024/7455 |
16.12.2024 |
Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates und nach der Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali unterliegen
(C/2024/7455)
Den im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/1775 des Rates (1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2024/3149 des Rates (2), und in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates (3), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3147 des Rates (4), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass diese Personen auf der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen werden sollten, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2017/1775 und der Verordnung (EU) 2017/1770 unterliegen. Die Gründe für die Benennung dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind vor dem 1. September 2025 an folgende Anschrift zu richten:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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RELEX. 1 |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der gemäß Artikel 6 des Beschlusses (GASP) 2017/1775 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1770 durchzuführenden regelmäßigen Überprüfung durch den Rat Rechnung getragen.
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 23.
(2) ABl. L, 2024/3149, 13.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3149/oj.
(3) ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 1.
(4) ABl. L, 2024/3147, 13.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3147/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7455/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)